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Rechtsanwalt Thomas Meinke
Patent- und Rechtsanwälte Meinke, Dabringhaus & Partner
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht und Medienrecht
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- Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht AG Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT)
Dipl.-Ing. Joachim Maaß
SW-Entwicklung, Management Siemens AG; Unternehmensberater und CEO div. Firmen
Datenschutzrecht
IT-Recht
Venture Capital und Startups
Rechtsanwalt Florian Steiner
Gewerblicher Rechtsschutz
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- Bietet
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- Leistung im gewerblichen Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht
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- Mittelständische Kanzleien in der EU zum Ausbau eines Kooperationsnetzwerks im Markenrecht
Rechtsanwalt Bernhard Kelz
(R)echt unkompliziert
IT-Recht
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- (R)echt unkompliziert Rechtsanwalt Rechtsberatung Inhaber Rechtsanwalt Selbstständig
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Rechtsanwältin Dr. Iris Kirchner-Freis
MLS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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- MLS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Geschäftsführerin Rechtsberatung Vollzeit Rechtsanwalt Gesellschaft in privater Hand
Rechtsanwalt Sylvio Schiller
[f200] ASG Rechtsanwälte GmbH
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht und Medienrecht
IT-Recht
- Firma
-
- [f200] ASG Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwalt, Partner Rechtsberatung Gesellschafter/Partner Rechtsanwalt Gesellschaft in privater Hand
BGH - X ZR 253/01
Bundesgerichtshof vom 19.11.2002
- Inhalt
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- Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein
- und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf für Recht erkannt: Die
- Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendete in der
- Fassung ersetzt. Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die in der Klausel
- Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Die
BGH - VI ZR 346/09
Bundesgerichtshof vom 22.02.2011
- Inhalt
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- EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und
- zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des
- Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen
- verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu
- in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in
BFH - VIII S 25/07
Bundesfinanzhof vom 25.02.2008
- Inhalt
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- wiederhergestellt sei. Ein solches Recht kommt jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht
- Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen in den
- Beschwerdeführer meint, er könne für sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG das Recht herleiten
- zuzulassen sei. Mit einem solchen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge
- des Gerichtskostengesetzes ist bei Verfahren nach § 133a FGO eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR zu
OLG Celle - 4 W 138/03
Oberlandesgericht Celle vom 24.09.2003
- Inhalt
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- gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Mit Recht hat das Landgericht ausgesprochen, dass die
- mit Recht hervorgehobene Umstand entgegen, dass im Zuge der neuen Vermietung eine beträchtliche
- : Bürgerliches Recht Normen: WEG § 15, BGB § 242 Leitsatz: 1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums
- Restaurationsbetriebes verlangen können. a) Mit Recht haben sowohl das Amtsgericht als auch das
- voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und
§ 16 RVermG
Besatzungs- und Stationierungsschäden
- Inhalt
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- Geltendmachung des Anspruchs beginnt mit dem Tag der Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte.(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.
- Uhr mittags, und der Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte durch Handlungen oder
- Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Übertragung der in § 7
- bezeichneten Rechte bei der nach § 44 des vorbezeichneten Gesetzes zuständigen Stelle
- einzureichen.(2) Soweit an Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955, 12
§ 12 BKAG 1997
Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
- Inhalt
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- den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer
- erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung
- Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder
- zu überwachen.(2) Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt die
- muß feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im
§ 1 PfandBG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- umfasst. Pfandbriefgeschäft ist 1.die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund
- des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der
- (1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft
- erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden
- Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),3.die Ausgabe gedeckter
BGH - 3 StR 132/08
Bundesgerichtshof vom 03.06.2008
- Inhalt
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- 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit
- : 1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
- ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO
- . 2Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann aus den zutreffenden Gründen der
- rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel
OVG Niedersachsen - 5 LA 60/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 13.02.2013
- Inhalt
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- Recht zu, zwischen der Entpflichtung gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. und dem Eintritt in den
- auch mit Wirkung für die Hinterbliebenen, deren Rechte sich aus der Rechtsstellung des Verstorbenen
- in den Ruhestand getreten ist. OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 13.02.2013, 5 LA 60/12 § 153
- , im Folgenden: a. F.) ist das Ruhegehalt aus den zuletzt bezogenen Emeritenbezügen und der
- Hinterbliebenen eines Professors, der mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten