Urteil des BGH vom 22.02.2011

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 346/09 Verkündet
am:
22. Februar 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; § 1004 Abs. 1
Satz 2
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmel-
dungen vorgesehenen Teil eines Internetportals ("Online-Archiv"), in denen ein verur-
teilter Straftäter namentlich genannt wird.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 346/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
17. November 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 26. Juni 2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden
Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
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Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen
Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der
Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, vor deren Bescheidung er sich an die Presse wandte. Sein letzter
Wiederaufnahmeantrag wurde im Jahr 2005 verworfen. Im Januar 2008 wurde
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der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt
das Internetportal www.faz.net. Dort hielt sie in der Zeit vom 14. bis 21. Januar
2005 auf den aktuellen Seiten einen auf den 14. Januar 2005 datierten Beitrag
mit dem Titel "Mord an Rudolph Moshammer Erinnerungen an den Fall Sedl-
mayr" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem der Kläger als
wegen Mordes an Sedlmayr Verurteilter namentlich bezeichnet war. Am
21. Januar 2005 verschob sie den Beitrag in die Rubrik "F.A.Z.-Archiv", wo er
noch Mitte des Jahres 2006 gegen Zahlung eines Entgelts von 2 € abrufbar
war.
Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen enthal-
tenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unter-
lassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu
berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kla-
geabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Be-
klagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, weil das weitere Bereithalten der den
Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet diesen in seinem allge-
meinen Persönlichkeitsrecht verletze. Mitte des Jahres 2006, als die Meldung
noch abrufbar gewesen sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus
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der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, wes-
halb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I)
zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiederein-
gliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers,
nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Inte-
resse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als
die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden,
denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über
die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt.
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig
dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien,
rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die
Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge-
geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung
mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes
Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand,
dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer
Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rund-
funk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als
der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maß-
stäbe zu.
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Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer.
Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint
werden, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete
Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetar-
chiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik
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"Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äuße-
rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-
ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kon-
trolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-
lich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte
rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig ge-
wesen sei.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus
§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 GG zu.
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1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen,
dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite nicht mehr ak-
tuelle Meldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit
dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird. Der Klage-
antrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftigen Berichterstattung
gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermitt-
lung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009
- VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 13; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR
18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 17 jeweils mwN). Der Kläger hat schriftsätzlich deut-
lich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identifizie-
render Altmeldungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wen-
det. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers
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verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der Revisionserwide-
rung bestätigt.
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2. Die Klage ist aber nicht begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das
Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeich-
nenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persön-
lichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straf-
tat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig des-
sen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens,
weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den
Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile
vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f.; vom 28. Oktober
2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR
227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 - "Onlinearchiv" I mit NA-Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010
- VI ZR 243/08 - "Onlinearchiv" II mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04, VersR 2006, 274 Rn. 13; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010,
261 Rn. 11 mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni
2010 - 1 BvR 1316/10; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, z.V.b.; BVerfGE
35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835 Rn. 10; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt
nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im
Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder
Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter
identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im In-
ternet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17).
Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer
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zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO
- "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - "Onlinearchiv" II;
vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133,
137).
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für
geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des
Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privat-
lebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Mei-
nungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Per-
sönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut
fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrecht-
lich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände
des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksich-
tigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR
2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13;
vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009
- VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR
19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO
Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17;
AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen
Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005
- VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR
226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR
227/08, aaO Rn. 11 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08,
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aaO Rn. 14 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom
1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, z.V.b.).
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c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der
beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt
worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfal-
les nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-
mationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ver-
schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwä-
gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480
Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der
Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen
sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeits-
schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten
und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so
dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung
zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365
Rn. 17).
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Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-
sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung
Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-
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tigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor
Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be-
gründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an nä-
herer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr
sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität
abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier
und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die
Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie
über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG,
AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR
51/99, BGHZ 143, 199, 204).
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer
Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung
über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn
wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen
angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli-
chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm
selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen
Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, AfP 2009, 365
Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ
143, 199, 204; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22 f.;
vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14).
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Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Tä-
ters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-
nehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und
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seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21).
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und
Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit
hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder-
eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist
allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung
persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich-
keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit
überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung
der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch
erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets,
in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisie-
rungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten
Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 15. De-
zember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 16 - "Onlinearchiv" I mit NA-Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Fe-
bruar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 19 - "Onlinearchiv" II mit NA-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April
2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 17 mit NA-Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 1. Februar 2011
- VI ZR 345/09, z.V.b.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21;
EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - Österrei-
chischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils
mwN). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt
es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der
Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Re-
gel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als
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eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009,
365 Rn. 21, jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz
seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter
dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem In-
teresse des Klägers, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu
bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und
die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der
Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Mel-
dung sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteres-
ses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise.
Sie ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stel-
len oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als
Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
Die Meldung enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbre-
chen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen
erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat und das Strafverfahren sach-
bezogen und objektiv dargestellt. Die den Kläger identifizierenden Angaben in
der Meldung waren unter Berücksichtigung der Schwere des Verbrechens, der
Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffent-
lichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich der Kläger noch im Jahr
2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung
ihrer Verurteilung bemüht und sich zu diesem Zweck gezielt an die Öffentlich-
keit gewandt hatte, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den Internet-
auftritt der Beklagten zulässig. Nach den Feststellungen des Landgerichts (vgl.
LGU 2 i.V.m. Anlage B 3), auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat,
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hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 31. August und 23. November 2004 an
die Süddeutsche Zeitung gewandt und sie zu weiterer Berichterstattung aufge-
fordert. Diesem Wunsch war die Süddeutsche Zeitung durch Veröffentlichung
einer Wort- und Bildberichterstattung über den Kläger nachgekommen. Ange-
sichts dieser Umstände war das öffentliche Interesse an einer umfassenden
Berichterstattung über die Straftat im Januar 2005 noch nicht abgeklungen bzw.
jedenfalls im Sommer 2004 wieder aufgelebt, was auch durch die umfangreiche
- auf der Homepage des Strafverteidigers des Klägers zusammengestellte und
bis Juni 2006 abrufbare - Berichterstattung über den Kläger (vgl. Anlage B 2)
dokumentiert wird. Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt "im Licht der Öffent-
lichkeit"; durch die erstmalige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Mel-
dung wurde er nicht in unzulässigerweise "erneut in das Licht der Öffentlichkeit
gezerrt" (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 30, 33).
In der Art und Weise, wie die Meldung in der Folgezeit zum Abruf bereit-
gehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungs-
grad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie
der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202)
zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine
Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacher-
leben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl.
BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gera-
de für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rech-
nen (BVerfGE 35, 202, 227 f.). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt
der beanstandeten Meldung im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Die Mel-
dung wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Websi-
te angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis ge-
nommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2818,
2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie
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war auch nicht (mehr) auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklag-
ten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der
Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der Fest-
stellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen
hat, nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauf-
tritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne wei-
teres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonsti-
ger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder
den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme recht-
fertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit
der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von
Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf,
ZUM 2008, 156). Darüber hinaus war eine Kenntnisnahme von den den Kläger
identifizierenden Inhalten nicht ohne weiteres möglich, sondern setzte den kos-
tenpflichtigen Abruf der Meldung voraus, wodurch der Zugang zu den bean-
standeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde.
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-
kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über
das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-
gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom
15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Fe-
bruar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 23 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010
- VI ZR 245/08, aaO Rn. 21; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, z.V.b.; OLG
Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007,
915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143,
148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der
Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen
Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle
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Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generel-
les Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Lö-
schung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Online-
archiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter voll-
ständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR
227/08, aaO - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - "On-
linearchiv" II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 1. Februar 2011
- VI ZR 345/09, z.V.b.; Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009,
S. 67, 68, 76 mwN). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG,
NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei ei-
nem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffent-
lichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen
abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit
hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren
würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 21
- "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 24 - "Onlinear-
chiv" II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO Rn. 22; vom 1. Februar 2011
- VI ZR 345/09, z.V.b.; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; BVerfG AfP 2009,
480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158,
343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahr-
nehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollum-
fänglich erfüllen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer
den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das
weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen
Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen
Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Verän-
derung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre
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- 15 -
die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer
wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Me-
dienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer der-
artigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde
die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffent-
lichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen
Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der
Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig
werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt
der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts
geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche
Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über-
haupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten
der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um
ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1
BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem
sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für
Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder
von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzli-
chen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
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aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder
Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38a BDSG
mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung
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- 16 -
des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische
oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4
BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-
schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt
dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR
243/08, aaO Rn. 26 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO
Rn. 24; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, z.V.b.; Herb in Hahn/Vesting,
Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann,
Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Berg-
mann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 41 BDSG Rn. 6, 10a (Stand: Juli
2008); vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 41 Rn. 2). Das
in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Be-
troffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten
Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 20; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO
Rn. 23 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO - "Online-
archiv" II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO; vom 1. Februar 2011 - VI ZR
345/09, z.V.b.; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Berg-
mann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9
sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-
- 17 -
verkehr, ABl. L 281, S. 31; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.
C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom
16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan
Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin
Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37,
39, 66 ff., 81 f.).
bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung
gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbie-
terin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Inter-
netauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
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(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-
beitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten
Personenkreis besteht (vgl. Herb in Hahn/Vesting, aaO Rn. 13; Bergmann/
Möhrle/Herb, aaO Rn. 23 (Stand: August 2006)). Es muss die Absicht einer Be-
richterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Mei-
nungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Herzog in Maunz/Dürig, GG,
Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand: Dezember 1989)) - gegeben sein (vgl. Berg-
mann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil,
6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufga-
ben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden
vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137).
Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise
nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zu-
sammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder
zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks.
11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortent-
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wicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/
Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaff-
land/Wiltfang, BDSG, § 41 Rn. 4 (Stand: August 2007)). Demgegenüber sind
die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung
personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt
(vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 138). Das durch die Presse-
und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt
insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im
Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2
EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009
- VI ZR 227/08, aaO Rn. 25 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR
243/08, aaO Rn. 28 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO
Rn. 26; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, z.V.b.; EuGH, Urteil vom 16. De-
zember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markki-
napörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin
Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris,
Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).
Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann aus-
zugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presse-
unternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
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(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die
den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in
ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der
interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmit-
telbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der
Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen
Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte
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ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikati-
onsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der
Einstellung der Meldung ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner
Pauge
Stöhr
von
Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 324 O 764/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 7 U 78/09 -