Urteil des BFH vom 25.02.2008

BFH: rechtliches gehör, menschenwürde, verwaltungsrecht, berufsverbot

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 25.2.2008, VIII S 25/07
Verletzung des rechtlichen Gehörs - Anhörungsrüge
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer und Rügeführer
(Beschwerdeführer) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend "dargelegt" hat (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Jedenfalls liegt ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die
Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge
zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B.
Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht 2005, 81; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007,
953). Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen
verpflichtet Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen zu befassen (BVerfG-Beschluss vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1996, 153).
3 Im Streitfall hat sich der Senat mit dem gesamten Beschwerde-vorbringen befasst. Ein Eingehen auf jeden Einzelpunkt
der Nichtzulassungsbeschwerde war insbesondere deshalb nicht geboten, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit dieses
Vorbringen entscheidungserheblich war, also dem Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers hätte zum Erfolg verhelfen
können. Der Beschwerdeführer meint, er könne für sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG das Recht herleiten,
seine Einkommensteuererklärung zurückzuhalten, bis das durch die negative Personalentscheidung in einem
Besetzungsverfahren gegen ihn verhängte "Berufsverbot" aufgehoben und seine Menschenwürde wiederhergestellt
sei. Ein solches Recht kommt jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Danach hätte der Senat im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung seines Beschlusses insgesamt absehen können (§
116 Abs. 5 Satz 2 FGO)
4 Insgesamt zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf ab, dass die Entscheidung des Senats unrichtig und
letztlich die Revision zuzulassen sei. Mit einem solchen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Verfahren über eine
Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005,
614).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes ist bei Verfahren nach § 133a FGO eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR zu erheben.
6 Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO.