Urteil des BGH vom 03.06.2008

BGH (stpo, vergewaltigung, schuldspruch, bestand, verbrechen, stgb, hauptverhandlung, belastung, freiheitsstrafe, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 132/08
vom
3. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tat-
einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der gefährlichen
Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen
gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann aus den zutreffen-
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand
haben, soweit das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen gefährli-
cher Körperverletzung verurteilt hat. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei
getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte indessen - neben dem
Verbrechen der Vergewaltigung - jedenfalls der vorsätzlichen Körperverletzung
(§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-
hende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten
sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den
Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.
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Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschließen
kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung für diesen
Einzelfall eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Auch insoweit sind die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift zutreffend. Diesen schließt sich der Senat an.
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Angesicht des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Be-
lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4
StPO).
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Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer