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Rechtsanwalt Philipp Obladen
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Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psczolla
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Rechtsanwältin Dr. Alexandra Eberhardt, MBA
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BGH - VIII ZR 284/03
Bundesgerichtshof vom 21.08.2003
- Inhalt
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- mit Vertrag vom 31. Januar 1997 im Haus G. -Straße in Berlin im 4. Obergeschoß eine Wohnung. Die
- . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
- und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin
- Modernisierungsmaßnahmen ist seit über 23 Jahren gegeben. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zustimmung der
- bestehe in Ermangelung einer Gesetzeslücke kein Raum. II. Diese Ausführungen halten einer
EuGH - C-244/97
Europäischer Gerichtshof vom 17.12.1998
- Inhalt
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- Recht erfüllte. 29. Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, ob der Betrag der Leistung, die
- belgischem Recht gewährten Altersrente die von Frau Lustig in den Niederlanden zurückgelegten
- Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin
- Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlußanträge zu Recht ausgeführt hat, beantragte der Kläger des
- vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408
LAG Hamm - 10 TaBV 123/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.03.2005
- Inhalt
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- derartigen Erforderlichkeit fehlt es, wie das Arbeitsge-richt zu Recht festgestellt hat. Auch mit dem
- nicht in Anspruch genommen worden ist. Der Schulungsveranstalter hat die Schulungskosten nämlich mit
- Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme der
- denen etwa 170 Mitarbeiter beschäftigt sind. 5Im Betrieb in H1xx ist ein siebenköpfiger Betriebsrat
- 313. zu Recht als nicht erforderlich angesehen. Auf dem Seminar seien keine Grundkenntnisse
OVG Nordrhein-Westfalen - 18 E 428/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2008
- Inhalt
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- dem 1. Januar 2005 können im Fall des Klägers nicht angerechnet werden. Denn in seinem Fall liegt mit
- . Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht versagt, soweit der Kläger
- rechtmäßig darstellte. Dafür ist nichts erkennbar, zumal mit der Klage bzw. der Beschwerde zur
- ermessensfehlerfreie Entscheidung erfasst. In einem solchen Vornahmeantrag ist als 'minus' der Bescheidungsantrag
BGH - IX ZR 47/06
Bundesgerichtshof vom 07.02.2008
- Inhalt
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- reicht für eine „Kenntnis“ im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO nicht aus. Auch im Übrigen ist ein
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat
- Kündigungsschreiben vom 7. September 1999, in dem nur von einer „vorgemerkten“ Kreditlinie die Rede ist
- Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hatte, der Zeuge A. sei nicht der im
- eingefordert worden sein müsse, ist durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 (IX ZB 36/07, WM 2007
BGH - VI ZR 226/02
Bundesgerichtshof vom 25.11.2003
- Inhalt
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- vorliegenden Fall mit Recht bejaht worden ist (vgl. zu den Voraussetzungen, Senatsurteile BGHZ 35
- Stelle in G. nicht antreten können. Die Beklagten berufen sich auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung
- Klägers halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision rügt mit Recht, daß das
- . Juni 1994 - VI ZR 273/93 - aaO). c) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nach
- Gesamtzusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Bei der gebotenen
LG Düsseldorf - 24 S 248/03
Landgericht Düsseldorf vom 10.02.2004
- Inhalt
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- Recht erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil des
- die Zurückweisung der Berufung. II. 5Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. 67Das
- Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und dabei auf die Vereinbarung der Parteien vom 09.08.2002
- abgestellt, wonach die Kaution mit einer von den Klägern zu leistenden Zahlung in Höhe der Kaution
- Arbeiten, dass nur ein Teil abgegolten sein sollte; zum Anderen ist in der Vereinbarung ausdrücklich
OLG Düsseldorf - I-3 VA 4/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 09.05.2008
- Inhalt
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- , ist richterliche Tätigkeit, die der Unabhängigkeitsgarantie untersteht, also nur an Gesetz und Recht
- Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG zu werten; über die Eingabe des Antragstellers sei daher in einem
- auch die vom Antragsteller beanstandeten Verfügungen der Aktenübersendung zu Recht nicht von der
- Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (eine solche ist die Amtshilfe im Verhältnis zum
- Antragstellers im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG als unstatthaft zurückzuweisen ist. 42 Die