Urteil des EuGH vom 17.12.1998

EuGH: verordnung, wiederaufleben des anspruchs, eintritt des versicherungsfalls, altersrente, freizügigkeit der arbeitnehmer, auswärtige angelegenheiten, belgien, sicherheit, regierung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
17. Dezember 1998
„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Leistungen bei Alter — Artikel 45 und 49 — Berechnung der Leistungen,
wenn der Versicherte nicht gleichzeitig die Voraussetzungen aller Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen
Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden“
In der Rechtssache C-244/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Hof van Cassatie (Belgien) in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Rijksdienst voor Pensioenen
gegen
Gerdina Lustig
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 45 und 49 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)
geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom
30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) und die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995
(ABl. L 335, S. 10)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H.
Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— des Rijksdienst voor Pensioenen, vertreten durch den Geschäftsführer G. Perl,
— der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, adviseur-generaal im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater P. J. Kuijper und
P. Hillenkamp, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Rijksdienst voor Pensioenen, vertreten durch den Berater
J. C. A. De Clerck, der Regierung der Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E.
Collins als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister S. Moore, und der Kommission, vertreten durch P. van
Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 9. Juli 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 1998,
folgendes
Urteil
1.
Der Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 30. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli
1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der
Auslegung der Artikel 45 und 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten
Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92
des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) und die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 der Rates vom
22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lustig, einer belgischen
Staatsangehörigen, und dem Rijksdienst voor Pensioenen (im folgenden: Rijksdienst) wegen dessen
Weigerung, für die Anwendung der Regelung über den Mindestbetrag einer nach belgischem Recht
gewährten Altersrente die von Frau Lustig in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten zu
berücksichtigen, solange sie nach niederländischem Recht noch keinen Anspruch auf eine Altersrente
hatte.
Die nationale Regelung
3.
Artikel 152 des belgischen Gesetzes vom 8. August 1980 betreffend die Haushaltsvoranschläge
1979—1980 ( vom 15. August 1980, S. 9463; im folgenden: Gesetz von 1980) bestimmt:
„Die Altersrente, die für eine vollständige Berufslaufbahn aus dem Rentensystem für Arbeitnehmer
gewährt wird, darf nicht unter einem garantierten Mindestbetrag von ... für das Jahr ... liegen.
Der König bestimmt,
1. was unter vollständiger Berufslaufbahn zu verstehen ist und wie sie nachgewiesen wird;
...“
4.
Artikel 33 des Anpassungsgesetzes bezüglich der Renten im Sozialbereich ( vom 14.
Februar 1981, S. 1697; im folgenden: Gesetz von 1981) sieht vor:
„Bei Arbeitnehmern, die eine Berufslaufbahn als Arbeitnehmer von mindestens zwei Dritteln einer
vollständigen Berufslaufbahn nachweisen, darf der Betrag der Altersrente aus dem Alters- und
Hinterbliebenenrentensystem für Arbeitnehmer nicht geringer sein als ein Bruchteil der in Artikel 152
des Gesetzes vom 8. August 1980 betreffend die Haushaltsvoranschläge 1979—1980 festgesetzten
Grundbeträge.
Dieser Bruchteil entspricht demjenigen, der zur Berechnung der Rente aus dem Rentensystem für
Arbeitnehmer gedient hat.
Der König bestimmt,
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn zu verstehen ist und wie diese
Berufslaufbahn nachgewiesen wird;
...“
5.
Im entscheidungserheblichen Zeitraum galt die Berufslaufbahn von Frauen als vollständig, wenn sie
vierzig in Belgien zurückgelegte Berufsjahre umfaßte.
Die Gemeinschaftsregelung
6.
Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der zu Titel III Kapitel 3, „Alter und Tod (Renten)“,
gehört, bestimmt:
„Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die
Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von
Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs-
oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.“
7.
Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 wurde durch die am 1. Juni 1992 in Kraft getretene
Verordnung Nr. 1248/92 „[z]ur Präzisierung der Regeln über die Anrechnung von Versicherungs- oder
Wohnzeiten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer und Selbständiger und/oder in
einem allgemeinen System und einem Sondersystem zurückgelegt wurden“ (vierte
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1248/92), geändert. Seitdem lautet Artikel 45 Absatz 1 wie
folgt:
„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne
des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden
sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den
Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System
für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck
berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“
8.
Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt die Berechnungsmethode für die genannten
Leistungen. Auch dieser Artikel wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert. Die Änderungen
berührten jedoch nicht die Grundsätze der betreffenden Berechnungsmethode. Diese lassen sich
folgendermaßen zusammenfassen:
— Zunächst berechnet der zuständige Träger die sogenannte selbständige Leistung gemäß Artikel
46 Absatz 1 Unterabsatz 1 (geändert in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) der Verordnung Nr.
1408/71. Zu diesem Zweck ermittelt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag,
auf den der Arbeitnehmer nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar nur unter
Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder
Wohnzeiten.
— Nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 (geändert in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
ii) der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet der zuständige Träger sodann gemäß Artikel 46 Absatz 2
den Betrag der proratisierten Leistung. Zu diesem Zweck ermittelt er zunächst gemäß Artikel 46
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den sogenannten theoretischen Leistungsbetrag,
auf den der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle von der betreffenden Person in verschiedenen
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für
diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Sodann berechnet der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 1408/71 den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen
Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des
Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den
Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten
Versicherungszeiten.
— Schließlich hat der Träger, der die Leistungen feststellt, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 2 (geändert in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1) der Verordnung Nr. 1408/71 die selbständige
Leistung und die proratisierte Leistung zu vergleichen und darf nur den höheren Betrag
berücksichtigen.
9.
Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet wie folgt:
„Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter
Berücksichtigung des Artikels 45, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den
Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, sondern nur die Voraussetzungen nach
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind,
berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung;
b) dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt die betreffende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens
zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs - oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die
nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben
diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt;
ii) erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen
Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs - oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird
der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren
Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.“
10.
Diese Vorschrift wurde zunächst durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert, die in Satz 1 eine
Verweisung auf Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt und Absatz 1 um einen
Unterabsatz 2 ergänzt hat, um seine Anwendung in den Fällen des Artikels 44 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung Nr. 1408/71 zu ermöglichen (vierundzwanzigste Begründungserwägung der Verordnung
Nr. 1248/92). Diese Änderungen sind für die vorliegende Rechtssache unerheblich.
11.
Durch die Verordnung Nr. 3096/95 wurde Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erneut
geändert, um in den Fällen des Buchstabens b Ziffern i und ii die Berücksichtigung der Zeiten zu
ermöglichen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren anspruchsbegründende
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn sich für den Betreffenden daraus ein höherer
Leistungsbetrag ergibt (fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3096/95). Infolge dieser
Änderungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3096/95 hinsichtlich der Leistungen bei
Alter und an Hinterbliebene am 1. Juni 1992 in Kraft traten, hat Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1408/71 der Verordnung folgenden Wortlaut:
„Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung
des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern
nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt
folgendes:
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind,
berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
i) Erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier
Mitgliedstaaten, ohne daßVersicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach
den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben
diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die
Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der
Leistung;
ii) erfüllt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen
Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach
den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der
Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger
Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn,
die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die
Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.
Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz
ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben.“
Das Ausgangsverfahren
12.
Am 20. Januar 1988 stellte Frau Lustig, die am 15. Januar 1929 geboren ist, bei Herannahen ihres
sechzigsten Geburtstags beim Rijksdienst einen Antrag auf Gewährung einer belgischen Altersrente
ab 1. Februar 1989.
13.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1988 bewilligte ihr der Rijksdienst mit Wirkung vom 1. Februar 1989 eine
Rente in Höhe von 106 834 BFR. Dieser Betrag entsprach einer von 1970 bis 1988 in Belgien
zurückgelegten Berufslaufbahn von neunzehn Jahren (19/40).
14.
Am 13. April 1993 stellte Frau Lustig, die von 1946 bis 1968 in den Niederlanden gearbeitet hatte,
einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente gemäß der Algemene Ouderdomswet (niederländisches
Gesetz über das allgemeine Altersversicherungssystem) ab ihrem fünfundsechzigsten Geburtstag. Der
zuständige niederländische Träger, die Sociale Verzekeringsbank, bewilligte ihr die beantragte Rente
mit Wirkung vom 1. Januar 1994.
15.
Aufgrund der Gewährung der niederländischen Altersrente nahm der Rijksdienst gemäß Artikel 46
Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Neuberechnung der belgischen Rente von Frau Lustig vor
und sprach ihr mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 eine Rente in
Höhe von 142 046 BFR zu.
16.
Aus den Akten geht hervor, daß der Rijksdienst für die Ermittlung dieses ab 1. Januar 1994
gewährten Betrages die Vorschriften über die garantierte Mindestrente der Gesetze von 1980 und
1981 anwandte. Dagegen lehnte er für die Zeit vom 1. Februar 1989 — ab dem Frau Lustig als
Sechzigjährige einen Anspruch auf eine belgische Altersrente hatte — bis zum 1. Januar 1994 — ab
dem sie als Fünfundsechzigjährige einen Anspruch auf eine niederländische Rente hatte — die
Anwendung dieser Vorschriften zugunsten von Frau Lustig mit der Begründung ab, daß er ihre in den
Niederlanden zurückgelegte Berufslaufbahn erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigen könne, zu dem ihr
Rentenanspruch in den Niederlanden tatsächlich entstanden sei, also ab 1. Januar 1994.
17.
Mit Klageschrift vom 2. Februar 1994 erhob Frau Lustig bei der Arbeidsrechtbank Antwerpen Klage
gegen den Bescheid des Rijksdienst vom 23. Dezember 1993 und machte geltend, daß ihr auch für
den Zeitraum vom 1. Februar 1989 bis zum 1. Januar 1994 Rente auf der Grundlage des gesetzlichen
Mindestbetrags hätte gewährt werden müssen.
18.
Mit Urteil vom 15. Dezember 1994 hob die Arbeidsrechtbank Antwerpen den angefochtenen
Bescheid auf, soweit dieser als Zeitpunkt für den Rentenbeginn den 1. Januar 1994 festgesetzt hatte,
und stellte fest, daß Frau Lustig bereits am 1. Januar 1989 Anspruch auf eine auf den gesetzlichen
Mindestbetrag erhöhte Altersrente gehabt habe.
19.
Mit Urteil vom 17. April 1996 bestätigte der Arbeidshof Antwerpen, bei dem der Rijksdienst Berufung
eingelegt hatte, aus verschiedenen Gründen das erstinstanzliche Urteil und entschied, daß der
Rijksdienst gemäß den Artikeln 45 Absatz 1 und 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr.
1408/71 der Betroffenen den Anspruch auf die garantierte Mindestrente ab 1. Februar 1989 hätte
zuerkennen müssen, wobei er bei der Ermittlung der für die Entstehung dieses Anspruchs
erforderlichen Mindestberufslaufbahn als Arbeitnehmer die in den Niederlanden zurückgelegte
Laufbahn hätte berücksichtigen müssen, bei der (anteiligen) Berechnung des zu gewährenden
Betrages jedoch nur die in Belgien zurückgelegte Laufbahn, d. h. 19/40, hätte berücksichtigen dürfen.
20.
Der Rijksdienst legte gegen das Urteil des Arbeidshof Antwerpen Kassationsbeschwerde ein, die er
insbesondere darauf stützte, daß Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 allgemein die
Berücksichtigung von Versicherungszeiten behandele, während Artikel 49 dieser Verordnung unter
Beachtung der vorgenannten Vorschrift speziellere Situationen erfasse, da er die Berechnung der
Leistungen regele, wenn die betreffende Person nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach
sämtlichen Rechtsvorschriften erfülle, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt
worden seien. Unter Hinweis darauf, daß Frau Lustig, die am 1. Februar 1989 sechzig Jahre alt
geworden sei, in Belgien Anspruch auf eine auf der Grundlage mehrerer Arbeitsjahre berechnete
Altersrente habe, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die in den Niederlanden — wo sie
nicht das erforderliche Alter für einen Leistungsanspruch erreicht habe — zurückgelegt worden seien,
berücksichtigt werden müßten, gelangte der Rijksdienst zu dem Schluß, daß im vorliegenden Fall nicht
Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern die Sondervorschrift des Artikels 49 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer ii gelte, so daß der Betrag der geschuldeten Leistung nur nach den belgischen
Rechtsvorschriften und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Zeiten berechnet werden müsse.
21.
Da der Hof van Cassatie der Auffassung war, daß dieser vom Rijksdienst geltend gemachte
Kassationsgrund im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 eine Frage nach der Auslegung des Artikels 49
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufwerfe, hat er beschlossen, dem Gerichtshof folgende
Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:
Ist Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71
dahin auszulegen, daß die zuständige nationale Behörde, wenn der Versicherte nur nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine —
gegebenenfalls verminderte — Altersrente erfüllt, ohne daß die Versicherungszeiten berücksichtigt
werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden,
deren Voraussetzungen für die Entstehung von Rentenansprüchen nicht erfüllt sind, verpflichtet ist,
die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen,
wenn dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften
erfüllt sind, eine höhere Altersrente gewährt werden kann?
Zur vorgelegten Frage
22.
Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 45 der Verordnung Nr.
1408/71 die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten lediglich für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, während im Ausgangsverfahren
die Feststellung des Betrages dieser Leistungen streitig ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 in den
Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 13).
23.
Sodann ist festzustellen, daß Artikel 51 EG-Vertrag die Zusammenrechnung aller nach den
verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten nicht nur für den Erwerb
und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, sondern auch für die Berechnung der Leistungen
vorschreibt.
24.
Für die Berechnung von Leistungen bei Alter hat dieser Grundsatz insbesondere in Artikel 46 der
Verordnung Nr. 1408/71 Niederschlag gefunden.
25.
Diese Vorschrift sieht nämlich für die Feststellung der Leistungen vor, daß der zuständige Träger
den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den
Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt
(Urteil vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr.
15).
26.
Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt die Berechnungsmethode für die
Leistungen, wenn die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen sämtlicher Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen sie Versicherungs- oder
Wohnzeiten zurückgelegt hat.
27.
In diesem Zusammenhang stellt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den
Grundsatz auf, daß jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, den Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 berechnet.
28.
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii betrifft die besondere Situation einer Person, für die die
Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, die jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt nur
die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines dieser Staaten erfüllt, ohne daß die Versicherungs-
oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt
wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In dieser Situation befindet sich eine Person wie
Frau Lustig, die, als sie sechzig Jahre alt wurde und eine belgische Altersrente allein nach belgischem
Recht erhielt, noch nicht die Voraussetzungen für eine Leistung nach niederländischem Recht erfüllte.
29.
Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, ob der Betrag der Leistung, die einer Person in einer
derartigen Situation nach den Rechtsvorschriften geschuldet wird, deren Voraussetzungen erfüllt
sind, auch dann nur nach diesen Rechtsvorschriften und unter alleiniger Berücksichtigung der nach
diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berechnen ist, wenn die betreffende Person bei
Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden,
deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Anspruch auf einen höheren Leistungsbetrag hätte.
30.
Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des
Zieles von Artikel 51 des Vertrages auszulegen, das darin besteht, insbesondere durch die
Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen (in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994 in der
Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, sowie Urteile vom 26. Oktober 1995 in
der Rechtssache C-481/93, Moscato, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-482/93,
Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).
31.
Dieses Ziel impliziert, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie das ihnen vom Vertrag
verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit
verlieren oder eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (Urteil Reichling,
Randnr. 24), und daß insbesondere die Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn-
oder Beschäftigungszeiten gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag
eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit
verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen
Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteil Moscato, Randnr. 28).
32.
Es ist unstreitig, daß eine Person in der Situation von Frau Lustig mit Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres Anspruch auf eine Altersleistung zu einem höheren Betrag gehabt hätte, wenn sie ihre
gesamte Berufslaufbahn in dem Mitgliedstaat und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
zurückgelegt hätte, dessen Voraussetzungen sie zuerst erfüllte.
33.
Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung, wenn die alleinige Anwendung der
Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer weniger günstig ist als die
des Gemeinschaftssystems des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, die Bestimmungen dieses
Artikels in vollem Umfang anzuwenden (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91
und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 16).
34.
Folglich verlangt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, ausgelegt im
Licht des Artikels 51 des Vertrages, daß die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, für die gemäß Artikel
46 dieser Verordnungvorgenommene Berechnung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden,
wenn diese Berücksichtigung für die betreffende Person günstiger ist als die alleinige Anwendung
derjenigen Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und die alleinige Berücksichtigung
der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.
35.
Da sich diese Auslegung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71
unmittelbar aus Artikel 51 des Vertrages ergibt, kann die Änderung dieser Vorschrift durch die
Verordnung Nr. 3096/95 nur die Bedeutung einer bloßen Klarstellung haben.
36.
Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen
Verhandlung kann diese Schlußfolgerung nicht durch das Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-
146/93 (McLachlan, Slg. 1994, I-3229) in Frage gestellt werden.
37.
Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 29 dieses Urteils festgestellt, daß Artikel 49 der
Verordnung Nr. 1408/71 ausschließt, daß nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt
sind, für die Berechnung des Rentenbetrags Zeiten berücksichtigt werden, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.
38.
Diese Feststellung ist jedoch im Licht des Kontextes der Rechtssache, die zum Urteil McLachlan
geführt hat, zu verstehen. Wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlußanträge zu Recht
ausgeführt hat, beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache nicht einfach
die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenrechnung und anteilige Berechnung nach Artikel
46 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen
Voraussetzungen er erfüllte, die Zahlung einer Rente in einer Höhe, die die Zeiten berücksichtigte,
die er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt hatte, dessen Voraussetzungen
er noch nicht erfüllte, weil er einen Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn er seine
gesamte Berufslaufbahn nach den erstgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt hätte.
39.
Indem der Gerichtshof unter diesen Voraussetzungen bei der Berechnung des Rentenbetrags, der
nach den Rechtsvorschriften geschuldet wurde, deren Voraussetzungen erfüllt waren, die
Berücksichtigung der Zeiten ausschloß, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren
Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren, wollte er lediglich sicherstellen, daß gemäß dem Schema
der Verordnung Nr. 1408/71, die unterschiedliche Systeme bestehen ließ, die unterschiedliche
Forderungen gegen unterschiedliche Träger begründen, gegen die dem Leistungsberechtigten
unmittelbare Ansprüche zustehen, jeder Staat die Leistungen erbringt, die den nach seinen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten entsprechen (Urteil McLachlan, Randnrn. 29, 30 und 37).
40.
Dagegen ist in der dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden
Rechtssache der Antrag der Versicherten darauf gerichtet, daß die Zeiten, die nach den
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren, nur für die
Anwendung der belgischen Regelung über die garantierte Mindestrente berücksichtigt werden und
nicht, um — nach Maßgabe der gesamten in den beiden Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten und
im Verhältnis zu den nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Zeiten — die eigentliche Berechnung des Betrages der Altersrente vorzunehmen, auf die sie nach den
belgischen Rechtsvorschriften aufgrund der Anwendung der Regelung über die garantierte
Mindestrente einen Anspruch hat. Anders als Herr McLachlan hat Frau Lustig also nicht beantragt,
den Betrag der Rente, auf die sie nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind,
einen Anspruch hat, unter Berücksichtigung der Zeiten zu berechnen, die nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, dessen Voraussetzungen noch nicht
erfüllt sind, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates erfüllt worden wären.
41.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer
ii der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr.
1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 und der Verordnung Nr. 3096/95 dahin
auszulegen sind, daß, falls der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die
Voraussetzungen für die Gewährung einer — gegebenenfalls verminderten — Leistung bei Alter erfüllt,
ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, der zuständige Träger gemäß Artikel 46 derselben Verordnung die nach den
letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen hat, wenn dem
Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser
Rechtsvorschriften erfüllt sind, eine höhere Leistung bei Alter gewährt werden kann.
Kosten
42.
Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Urteil vom 30. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983
geänderten und aktualisierten Fassung sowie Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der
Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83, geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 und die Verordnung (EG) Nr.
3096/95 der Rates vom 22. Dezember 1995, sind dahin auszulegen, daß, falls der
Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen
für die Gewährung einer — gegebenenfalls verminderten — Leistung bei Alter erfüllt, ohne
daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der zuständige Träger gemäß Artikel 46 derselben
Verordnung die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten
dennoch zu berücksichtigen hat, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt sind, eine höhere
Leistung bei Alter gewährt werden kann.
Kapteyn Hirsch
Mancini Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Niederländisch.