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Auch in der Tiefgarage gilt die StVO – rückwärts Ausparkender haftet bei Kollision mit Fahrzeugen auf der “Durchfahrtsstraße” allein
das entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 13.02.13, AZ 343 C 26971/12 .
Der “Tiefgaragenunfall”-Fall:
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