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BFH - X S 19/10
Bundesfinanzhof vom 14.10.2010
- Inhalt
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- nicht eingehalten worden war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Revision gegen
- verspätet beim BFH eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht geltend
- nicht zur Kenntnis zu nehmen. Hierdurch sei der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in
- rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Beschluss des BFH vom 17. März 2010 wurde am 29. April 2010
- des Finanzamts keine Einspruchsentscheidung in der Hauptsache ist und diese abgewartet werden müsse
BGH - 4 StR 403/05
Bundesgerichtshof vom 31.01.2006
- Inhalt
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- Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet. 6Zwar hat der Angeklagte keine Frist versäumt
- , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Revisionsbegründung zu gewähren, da es ihm
- angebracht. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen
- jedenfalls dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis
BGH - VII ZB 43/12
Bundesgerichtshof vom 11.04.2013
- Inhalt
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- Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
- Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verwehrt. Die auf der
- Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 43
- Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Unterschrift nicht hingenommen
- antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). 8 Die Rechtsbeschwerde
LSG Bayern - L 10 AL 345/05 WA
Bayerisches Landessozialgericht vom 09.02.2006
- Inhalt
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- verstoßen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde daher beantragt. Über einen Teil der
- vorigen Stand erlangt keine Bedeutung, denn er hat keine Frist versäumt. Er war vielmehr lediglich in
- rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er sei in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 nicht
- , Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 400,00 EUR an den Kläger zu zahlen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen
- . Entscheidungsgründe: Die Wiederaufnahmeklage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den
VG Aachen - 1 K 2498/05
Verwaltungsgericht Aachen vom 17.07.2006
- Inhalt
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- Widerspruch und führte aus, ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 des
- begehrte die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG und
- 1991 bestandskräftig entschieden worden. Die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht aus beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten geboten. Es
- Klägerin zähle nicht zum Personenkreis des Art. 9 § 1 BBVAnpG und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 476/96
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1997
- Inhalt
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- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewährt werden. Nach der genannten Norm ist
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren. In § 18 b Abs. 1 BAföG als auch in
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
- den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; nach Satz 2 dieser
- Hindernisses, den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat. Der Kläger hat in 18 seinem Antrag vom 14
LSG Bayern - L 5 KR 62/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.03.2004
- Inhalt
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- beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Widerspruchsfrist
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist nicht zu
- Versäumnis der Widerspruchsfrist zurückgewiesen. Sie habe auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen
- nicht anzunehmen und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren ist. Etwas anderes
- Landshut vom 08.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 in der Gestalt des
OLG Koblenz - 2 Ws 184/10
Oberlandesgericht Koblenz vom 23.06.2010
- Inhalt
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- Gefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
- hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den
- gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom
- Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss, sondern auch aus Form und Inhalt sämtlicher Schreiben des
- Vollzugsplan dahingehend fort, dass der Gefangene weiterhin im geschlossenen Vollzug und alleine in einem
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 44/97
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998
- Inhalt
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- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert nicht an den Handlungsfristen des § 27 SGB X. 31
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Mitteilung des Endes des Krankenversicherungsschutzes durch
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Belehrung durch den Vordruck des Arbeitsamtes sei
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berechtigung zur freiwilligen Fortsetzung der Krankenversicherung bei
- den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil ihn ein Verschulden an der Nichtbeachtung der
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AL 7/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.10.2009
- Inhalt
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- Berufungsfrist möglich, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde, nachdem die
- (§ 178a Abs. 2 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
- einer rechtswidrigen Benachteiligung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger damit nicht
- Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über diese Frist ist der Kläger in dem angefochtenen
- angesichts der in dem Schreiben verwendeten eindeutigen Formulierung "Die beabsichtigte Berufung hat
BPatG - 27 W (pat) 94/06
Bundespatentgericht vom 03.07.2007
- Inhalt
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- , unter Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und
- den vorigen Stand einzusetzen. Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat die Frist zur Zahlung der
- und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in
- 3. Juli 2007 durch … beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die
- Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Erinnerung habe keinen Hinweis darauf enthalten, in welcher Form
BSG - S 2 KR 672/00
Bundessozialgericht vom 07.10.2004
- Inhalt
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- konnte auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) fiktiv als gewahrt
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung wird abgelehnt. Die
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht zurechenbarer Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 15. Juli 2004
- Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit "besonderer Fairness" zu handhaben
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 A 4204/06
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2007
- Inhalt
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- Kläger, 10ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht in
- beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. 29Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2
- gemachten Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. 36Der Kläger bzw. sein
StGH Hessen - P.St. 502
Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , hat die Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des
- Grundrechtsklage für unzulässig. Sie sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei in der
- sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht
- wird, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten
- Rechtsmittels; denn auch damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen
BPatG - 29 W (pat) 237/00
Bundespatentgericht vom 02.08.2000
- Inhalt
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- aufzuheben, sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte
- allem in Verbindung mit der Verletzung rechtlichen Gehörs entwickelt. Es erscheint jedoch geboten, sie
- Beschwerdegebühr in Lauf gesetzt. Insbesondere liegt kein Fehler darin, daß der Beschluß an den Anmelder
- dem Deutschen Patent- und Markenamt auf den konkreten Zeitpunkt der Herausgabe der Ausfertigung des
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt alleine in Betracht kommen, denn dort gelangt der