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OLG Köln - 13 U 77/02
Oberlandesgericht Köln vom 05.03.2003
- Inhalt
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- verstehen gegeben hat, dass derjenige, der im Besitz dieser Urkunden ist, zum Abschluss der entsprechenden
- Eigentumsübertragung und Herausgabe des in der W./M. in J. gelegenen Grundbesitzes, verzeichnet im Grundbuch
- Urkunde erteilte Vollmacht unwirksam sind. 49Der Geschäftsbesorgungsvertrag verstößt gegen Art. 1 § 1
- Urkunde (Abschnitte A. und B.) und der Klausel in Ziffer B.I.5. des Vertrages, wonach die Vollmacht vom
- Treuhänderin im Besitz der von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschriebenen Selbstauskunft und der
BGH - IL LwZR 15/09
Bundesgerichtshof vom 27.11.2009
- Inhalt
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- Verpächterseite mit "O. B. " (Beklagter zu 3). Die Beklagte zu 1 nahm die Flächen in Besitz. Am 14. August
- benachteilige die Verpächter nicht. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die
- abberufen. 6Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen. Sie haben sowohl in der
- herrührendes Recht zum Besitz zu. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand
- der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum
BGH - V ZR 220/04
Bundesgerichtshof vom 17.06.2005
- Inhalt
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- zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 15. November 1994 zu
- an den Bauträger zu zahlenden Vergütung enthalten. In der Urkunde ist vermerkt, daß die der GMP
- . November 1994 die Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten. In derselben Urkunde unterwarfen sie sich
- und die Herausgabe der von den Klägern vereinnahmten Mieten erreichen will. Das Landgericht hat die
- Rechtsschein dieser Vollmacht habe verlassen können. Das übersieht den Hinweis im Eingang der Urkunde vom
OLG Koblenz - 10 U 505/08
Oberlandesgericht Koblenz vom 29.05.2009
- Inhalt
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- besitzt zwar einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, und zwar die notarielle Urkunde des
- sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des
- Urkunde des Notars H. in I./ M., die ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und
- erwerben. Nach dem Inhalt der Urkunde war den Klägern bekannt, dass der Geschäftsbesorger gleichzeitig
- Ausfertigungen der Urkunde zu erteilen. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. K. A. vom 13. April 1993, UR-Nr
BGH - XI ZR 395/04
Bundesgerichtshof vom 11.10.2005
- Inhalt
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- Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts oder der
- Beklagten die Herausgabe von Euro- Briefmarken im Gesamtwert von 48.572,73 € Zug um Zug gegen
- § 807 Rdn. 2, 4). Dies ist bei einer gültigen Briefmarke der Fall. 20Aus den Umständen der Herausgabe
- . 22Schließlich ist der Besitz der Briefmarke zur Geltendmachung des in ihr verkörperten
BGH - 1 StR 247/09
Bundesgerichtshof vom 13.01.2010
- Inhalt
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- Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags nicht in den Besitz der Gesellschaften
- jeweiligen Standorts der Fahrzeuge und zur Herausgabe von Fahrzeugschein und Schlüssel war in den
- Erwerb der Gesellschaften nur darauf an, mit möglichst geringem Aufwand in den Besitz hochwertiger
- wurden. Denn hiermit wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Besitz der vermeintlichen
- . Finanzierungsgeschäften wären A. und R. zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge
OLG Frankfurt - 17 U 239/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14.07.2010
- Inhalt
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- spezifizierenden Betrages (Herausgabe des Surrogats bzw. Schadensersatz) in Anspruch. 2Hinsichtlich des
- Beklagte könne jedenfalls gem. § 146 Abs. 2 InsO die Herausgabe der Gegenstände verweigern, weil die
- deshalb nicht zu, weil der Beklagte gem. §§ 146 Abs. 2, 133 Abs. 2 InsO die Herausgabe der
- Urkunde niedergelegte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, deren Anfechtbarkeit wegen des
- , vermöge dessen die Klägerin mittelbaren Besitz an den veräußerten Gegenständen erlangte. 36
VG Berlin - 3 A 319.05
Verwaltungsgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- habe mit der Entziehung des Doktorgrades den Rechtsgrund für Eigentum und Besitz an der Urkunde
- , verpflichtete sich, bis auf ein zum privaten Gebrauch bestimmtes Exemplar sämtliche in ihrem Besitz
- 2001 verliehenen Doktorgrad und forderte sie zur Herausgabe der Promotionsurkunde unter Androhung eines
- ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen dient und daher auch auf die Herausgabe des Besitzes an einer
- Urkunde gerichtet sein kann. Seine gesetzgeberische Umsetzung erschöpft sich daher nicht in der
OLG Stuttgart - 9 U 19/08
Oberlandesgericht Stuttgart vom 28.01.2009
- Inhalt
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- Klage gegen die drohende Vollstreckung aus dem in der notariellen Urkunde vom 12. September 1990
- vollstreckbarer Urkunde niedergelegte, abstrakte Schuldversprechen nicht gemäß § 812 Abs.2 BGB wegen
- Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. September 1990 konnte die Verjährung des
- Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Herausgabe eines als Sicherheit dienenden
- wenige Informationen besitzt (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - NJW 2004, 1221). Eine Bank
OLG Köln - 7 U 69/91
Oberlandesgericht Köln vom 26.03.1992
- Inhalt
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- ; 2Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Mutter, Herausgabe bzw. Übereignung von Grundbesitz aus
- (§ 167 Abs. 2 BGB). Gemäß VIII. der Urkunde vom 17.04.1978 waren sich "die Beteiligten" über den
- ausweislich Seite 1 der Urkunde auch der - durch seinen Vater vertretene - Kläger. Daß ihm im Falle der
- . ##blob##nbsp; 117118Die notarielle Urkunde vom 28.02.1977 gibt in Bezug auf das Kausalgeschäft nicht
- § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der Grundstücke ver-langen, die die Beklagte aufgrund rechtsgrundloser
OLG Düsseldorf - I-16 U 209/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 17.08.2007
- Inhalt
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- Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befanden, herauszugeben. Insoweit hätte
- oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden
- Urkunden und Schriftstücke sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
OLG Düsseldorf - I-23 U 5/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.10.2008
- Inhalt
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- auf Herausgabe der Nutzungen der an ihn geleisteten Abschlagszahlungen auf die Zeit bis zum
- . Sie haben in 1. Instanz in erster Linie gemäß §§ 817, 818 BGB Herausgabe derjenigen Nutzungen
- Herausgabe von Nutzungsvorteilen, die sie durch den Erhalt nicht geschuldeter Abschlagszahlungen für
- Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen von rund 183.000 DM bzw. 93.400 EUR ergäben: Eine Baugenehmigung für
- zuerkannten Teilbetrag von 43.499,96 EUR hinausgehender) Anspruch aus §§ 817, 818 BGB auf Herausgabe
OLG Zweibrücken - 7 U 149/04
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 28.11.2005
- Inhalt
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- notariell beglaubigte und mit einer gesonderten Widerrufsbelehrung versehene Urkunde vom 17.9.1992 (Bl. 30
- abgegeben, an dem die auf den Fondsbeitritt gerichtete notariell beglaubigte Urkunde erstellt wurde. Ohnehin
- gelegt, besteht allerdings der Anspruch auf Herausgabe der Zinszahlungen grundsätzlich nicht
- Vollmacht besitzt. Bereits aus diesem Grund – und über die vom Landgericht im Einzelnen angestellten
OLG Köln - 23 WLw 6/01
Oberlandesgericht Köln vom 13.11.2002
- Inhalt
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- Urkunde verzichten zu wollen. Wenn der Hofübergabevertrag deshalb unwirksam wäre, stünden den
- Abrede gestellt wird. Darüber hinaus haben die Vertragschließenden in der notariellen Urkunde vom 18
- Übergabevertrags, wie sie sich auch aus dem Zusammenhang der Urkunde ergibt, ausdrücklich bestätigt hat. 96Die
- Verfahren zu klären. gg) 112113Die weichenden Erben können die Herausgabe des erzielten
- , die in den notariellen Urkunden vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 mit 400.016,00 DM 7172 1
LG Aachen - 901 Js 10/05
Landgericht Aachen vom 29.07.2005
- Inhalt
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- Waffen von den Bankangestellten die Herausgabe des Geldes erpressen sollten. Zur Absicherung des
- Filiale der C1 in B4 zum Nachteil der Bank zur Herausgabe des dort vorhandenen Bargeldes in einer
- Besitz des Angeklagten befindliche – Führerschein vor über fünf Jahren eingezogen worden sein soll, ob
- Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Augenscheinsobjekte sowie der in der