Urteil des OLG Köln vom 13.11.2002

OLG Köln: erblasser, firma, hof, ablauf der frist, treu und glauben, unterbrechung der verjährung, vertragsergänzung, kaufvertrag, überlebender ehegatte, letztwillige verfügung

Oberlandesgericht Köln, 23 WLw 6/01
Datum:
13.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 WLw 6/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Kempen, 23 Lw 76/96
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Kempen vom 6. August 2001 - 23
Lw 76/96 - wird zurückgewiesen.
Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und au-
ßergerichtlichen Kosten der Antragsgegner haben der Antragsteller zu 1)
18 %, die Antragstellerin zu 2) 17 % und die Antragstellerin zu 3) 65 %
zu tragen. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten
nicht statt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Geschwister des früheren Antragsgegners, die
Antragstellerin zu 3) ist deren Mutter. Der Ehemann der Antragstellerin zu 3) und Vater
der Antragsteller zu 1) und 2) sowie des früheren Antragsgegners war Eigentümer eines
Hofes in K.. Er übertrug durch Vertrag vom 18.01.1988 den Hof auf den früheren
Antragsgegner. Dieser ist während des anhängigen Verfahrens am 27. März 2000
verstorben und von den Beteiligten zu 4) bis 7) beerbt worden. Hoferbe ist der Beteiligte
zu 5), Erben des hoffreien Vermögens sind die Beteiligte zu 4) zur Hälfte und die
Beteiligten zu 5) bis 7) zu je 1/6.
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Der frühere Antragsgegner (im folgenden: Erblasser) räumte in dem Hofübergabevertrag
seinen Eltern ein Altenteilsrecht ein, das bestimmte monatliche und jährliche Zahlungen
sowie ein Wohnrecht in dem auf dem Hofgelände befindlichen Altenteilerhaus vorsah.
Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur Abfindung der Geschwister; nach
Ziffer IV Abs. 1 sollten der Antragsteller zu 1) einen Betrag von 100.000,00 DM und die
Antragstellerin zu 2) 150.000,00 DM erhalten.
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Zu dem übertragenen Grundbesitz gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung
eigneten. Bereits vor Vertragsschluss war eine Auflassungsvormerkung bezüglich des
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Flurstücks 136 für die Sand- und Kieswerk Kl. KG im Grundbuch eingetragen worden.
Der Auflassungsvormerkung zugrunde lag ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes
Kaufangebot des Hofübergebers vom 8. Februar 1984. Mit Rücksicht auf das
Kaufangebot sah der Übergabevertrag eine Anpassung der Geschwisterabfindung
zugunsten der Antragsteller zu 1) und 2) für den Fall vor, dass der Veräußerungserlös
bestimmte Beträge überschreiten sollte.
Für die Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben wurde in Ziffer IV Abs. 2 des
Hofübergabevertrags folgende Vereinbarung getroffen:
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"Wegen etwaiger Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben gilt § 13 der
Höfeordnung mit der Maßgabe, dass Nachabfindungsansprüche für die weichenden
Erben nur dann bestehen, wenn ein Verkaufserlös ganz oder teilweise nicht für
betriebliche Investitionen jeglicher Art verwendet wird. Zu den betrieblichen
Investitionen zählen auch Zahlungen zur Entschuldung des Hofes, ferner auch
Rücklagen, die zur Sicherung der den Eltern vertraglich zugesicherten
Altenteilsleistungen erforderlich sind, und zwar bis zum Höchstbetrag von 320.000,00
DM".
7
Der Hofübergabevertrag wurde durch notarielle Vereinbarung vom 2. Mai 1988, an der
auch die Antragsteller zu 1) und 2) als weichende Erben beteiligt waren, ergänzt. Nach
dieser Vereinbarung sollte sich die Abfindung für den Antragsteller zu 1) auf 50.000,00
DM und für die Antragstellerin zu 2) auf 100.000,00 DM ermäßigen, falls ein Verkauf an
die Firma Kl. nicht zustande käme. In Ziffer 3 heißt es weiter:
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"Die miterschienenen H. B. und E. B. erklären, dass ihnen der Inhalt des vorgenannten
Hofübergabevertrages bekannt ist. Sie stimmen auch der vorstehenden Einschränkung
ihres Abfindungsanspruches für den genannten Fall zu.
9
Sie erklären hiermit ihren Eltern und ihrem Bruder N. B. als Hofübernehmer gegenüber,
dass sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von
Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die über die ihnen zugedachten Abfindungsbeträge
hinausgehen, verzichten. Die Verzichtserklärung gilt soweit gesetzlich zulässig auch für
ihre Abkömmlinge. Die Eheleute R. und M. B. nehmen hiermit die Verzichtserklärung
ihrer Kinder H. und E. B. an."
10
In dem vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller zu 1) und 2) zunächst unter
Berufung auf § 12 HöfeO in Verbindung mit Abschnitt IV Ziffer 1 Abs. 3 des
Hofübergabevertrages eine Erhöhung der Geschwisterabfindung verlangt. Mit
rechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 1997 hat das Landwirtschaftsgericht dem
Antragsteller zu 1) ca. 25.000,00 DM und der Antragstellerin zu 2) rund 37.000,00 DM
zugesprochen.
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Der Erblasser hatte nach der Übernahme des Hofes diesen von einem Ackerbaubetrieb
in einen "Multifunktionsbetrieb" Ackerbau und Reiterhof umgestaltet. Die
Auskiesungsflächen hatte er mit Kaufverträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März
1994 an die Firma Kl. veräußert. Die Vertragsurkunden weisen Kaufpreise von
400.016,00 DM sowie 3.420.000,00 DM aus. Einen Teil des Erlöses hatte der Erblasser
in den Hof reinvestiert. Mit Vertrag vom 6. April 1995 hatte er gemeinsam mit der
Beteiligten zu 4) - seiner Ehefrau - für ca. 1,6 Millionen DM ein Mehrfamilienhaus in Kr.
gekauft. Durch zwei weitere Kaufverträge vom 9. Juli 1996 hatte er landwirtschaftlichen
12
Grundbesitz zum Preis von 356.250,00 DM und 148.252,50 DM erworben.
Die Antragsteller machen nunmehr Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO
geltend.
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Sie haben vorgetragen, dem Erblasser seien, wie eine Auswertung der
Kontennachweise zu den Bilanzen für seinen Betrieb ergeben habe, aus dem Verkauf
der Auskiesungsflächen insgesamt 5.899.863,84 DM zugeflossen. Der daraus
errechnete Quadratmeterpreis von rund 23,00 DM entspreche auch dem Verkehrswert
der Grundstücke. Falls dagegen die in den Notarverträgen ausgewiesenen Kaufpreise
zuträfen, liege in Höhe der Differenz zum tatsächlichen Grundstückswert eine
Schenkung an die Firma Kl. vor, um die sich der Veräußerungserlös nach § 13 Abs. 5 S.
3 HöfeO erhöhe. Darüber hinaus seien die Kaufpreise aufzuteilen auf das Ackerland
einerseits und das Kiesvorkommen andererseits, wobei der Anteil für den Kiesabbau
ohne Abzüge zur Hälfte der Antragstellerin zu 3) und zu jeweils 1/6 den Antragstellern
zu 1) und 2) zustehe. Investitionen in den Reiterhof könnten, da kein Hof im Sinne der
Höfeordnung mehr bestehe, den Veräußerungserlös ebenso wenig mindern wie die
Kaufpreise aus den Verträgen vom 9. Juli 1996; die vom Erblasser erworbenen
landwirtschaftlichen Flächen seien keine Ersatzgrundstücke im Sinne des § 13 HöfeO,
weil sie verpachtet und auch nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Veräußerung der
Auskiesungsflächen im Grundbuch als Hof eingetragen worden seien. Was die vom
Erblasser aufgelisteten Aufwendungen für den Reiterhof anbelange, könne auch nur ein
Kostenbetrag von 628.361,48 DM dem Reitbetrieb zugeordnet werden.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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den Antragsgegnern aufzugeben, an den Antragsteller zu 1) 816.309,97 DM,
16
an die Antragstellerin zu 2) 777.309,97 DM und an die Antragstellerin zu 3)
2.679.976,32 DM (insgesamt 4.273.596,26 DM) jeweils nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit der Auskunftsstufenlage zu zahlen.
17
Die Antragsgegner haben beantragt,
18
die Anträge zurückzuweisen,
19
hilfsweise,
20
ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.
21
Sie haben entgegnet, der Erblasser habe durch die Veräußerung der
Auskiesungsflächen nur die in den Kaufverträgen genannten Erlöse erzielt. Höhere
Kaufpreise hätten wegen des bindenden Angebots des früheren Hofeigentümers an die
Firma Kl. auch nicht realisiert werden können. Die Verkaufserlöse seien zu einem
wesentlichen Teil in den Betrieb in seiner jetzigen Ausgestaltung reinvestiert worden.
Der Plan, den Betrieb auf eine Pensionspferdehaltung auszurichten, habe bereits bei
Abschluss des Hofübergabevertrags bestanden und diene der Existenzsicherung. Der
Investitionsaufwand belaufe sich auf 1.631.262,34 DM zuzüglich 570.539,98 DM
Lohnkosten. Durch den Erwerb des Mehrfamilienhauses in Kr. mit einem nach Abzug
der Belastungen freien Wert von 700.000,00 DM habe die im Übergabevertrag erwähnte
Rücklage von 320.000,00 DM für das Altenteil gebildet werden sollen. Ein
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Abfindungsanspruch der Antragstellerin zu 3) scheide ohnehin aus, weil diese schon
durch das Altenteil abgefunden sei. Im übrigen sei die in dem Schriftsatz der
Antragsteller vom 23. Februar 2000 erhobene Mehrforderung verjährt.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 6. August 2001 die Anträge
zurückgewiesen, soweit für den Antragsteller zu 1) mehr als 268.858,67 DM, für die
Antragstellerin zu 2) mehr als 247.525,34 DM und für die Antragstellerin zu 3) mehr als
659.504,35 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt werden. Wegen weiterer auf den
Verkaufserlös etwa anzurechnender Kosten beabsichtigt es eine ergänzende
Sachaufklärung.
23
Gegen den ihnen am 14. August 2001 zugestellten zurückweisenden Beschluss haben
die Antragsteller mit einem am 28. August 2001 beim Amtsgericht eingegangenen
Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
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Sie machen geltend, die Teilentscheidung sei unzulässig, da kein selbstständiger
Streitgegenstand vorliege. Jedenfalls sei die Abweisung ihrer Mehrforderungen in der
Sache nicht gerechtfertigt. Das Landwirtschaftsgericht hätte ihrer Behauptung, der
Erblasser habe durch die Veräußerung der Auskiesungsflächen tatsächlich
Verkaufserlöse von insgesamt 5.899.863,84 DM erzielt, nachgehen und die dafür
angebotenen Beweise erheben müssen. Ein Mehrerlös dieses Umfangs ergebe sich
aus einer Gesamtbetrachtung der Jahresabschlüsse 1991, 1994, 1995 und 1996 für den
Betrieb des Erblassers und sei zudem aus dem Umstand zu schließen, dass der
Erblasser von der gleichzeitigen Vereinbarung eines Kaufpreises von 23,00 DM je qm
zwischen der Firma Kl. und Dr. G. für den Erwerb benachbarter Flächen gewusst habe.
Wegen der Kenntnis des Erblassers von diesem - wirklichen - Verkehrswert der
Grundstücke und der Bereitschaft der Firma Kl. zur Zahlung eines Quadratmeterpreises
von 23,00 DM müssten sich die Antragsgegner zumindest einen fiktiven Mehrerlös von
2.079.863,84 DM als Schenkung an die Käuferin anrechnen lassen. An das
Kaufangebot seines Vaters vom 8. Februar 1984 sei der Erblasser nicht mehr gebunden
gewesen.
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Der Verkaufserlös sei in einen Betrag von 1.430.454,31 DM für die Ackerkrume und
weitere 4.469.409,53 DM für das Kiesvorkommen aufzuteilen, da Bodenschätze und
Förderzinsen zum hofesfreien Vermögen gehörten, zumal sich eine entsprechende
Aufteilung in den Kaufverträgen selbst finde.
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Ein Schuldenabzug von 280.000,00 DM sei schon bei der Bemessung der Abfindungen
anlässlich der Hofübergabe berücksichtigt worden und dürfe deshalb nicht erneut
vorgenommen werden. Ebenso verbiete sich eine Berücksichtigung der Kaufpreise aus
den beiden Verträgen vom 9. Juli 1996. Die vom Erblasser erworbenen Grundstücke
seien kein Ersatzland im Sinne der Höfeordnung, weil sie - nicht nur vorübergehend - an
den Verkäufer verpachtet und überdies nicht innerhalb von zwei Jahren in das Hofes-
Grundbuch eingetragen worden seien. Auch die Investitionen in den Betrieb des
Erblassers müssten als solche in einen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung
dienenden Reiterhof außer Ansatz bleiben. Außerdem erscheine die vom Amtsgericht
angerechnete Quote von einem Drittel der erhaltenen Abfindungen ihnen im Hinblick
darauf, dass der Hofeswert höher sei, als übersetzt.
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Das Altenteil dürfe als Gegenleistung für die Hofübergabe nicht angerechnet werden.
Die vom Landwirtschaftsgericht angenommene Höhe der Altenteilsleistungen,
28
insbesondere die Bewertung des Wohnrechts werde bestritten. Ein Abzug für das
Wohnrecht scheide auch schon deshalb aus, weil das Altenteilerhaus aus eigenen
Mitteln der Antragstellerin zu 3) und ihres Ehemannes errichtet worden sei.
Die Antragsteller beantragen,
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den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch aufzugeben,
30
1. an den Antragsteller zu 1) über noch nicht beschiedene 268.858,67 DM hinaus
weitere 547.451,30 DM (insgesamt 816.309,97 DM)
2. an die Antragstellerin zu 2) über noch nicht beschiedene 247.525,34 DM hinaus
weitere 529.784,63 DM (insgesamt 777.309,97 DM)
3. an die Antragstellerin zu 3) über noch nicht beschiedene 659.504,35 DM hinaus
weitere 2.020.471,97 DM (insgesamt 2.679.976,32 DM),
31
jeweils nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32
Die Antragsgegner beantragen,
33
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
34
Sie halten den Erlass eines Teilbeschlusses für zulässig und nehmen den Standpunkt
ein, die von den Antragstellern erhobenen Ansprüche seien, soweit sie über deren
Anträge in dem Schriftsatz vom 17. Juni 1999 hinausgingen, verjährt.
35
Die Behauptung, der Erblasser habe Veräußerungserlöse von 5.899.863,84 DM erzielt,
sei ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt. Die von den Antragstellern anhand der
Jahresabschlüsse hierzu angestellten Berechnungen könne man nicht nachvollziehen.
Der Erblasser habe sich um einen höheren Kaufpreis bemüht, den zu zahlen die Firma
Kl. jedoch unter Hinweis auf das bindende Angebot von 1984 abgelehnt habe. Davon
abgesehen müsse bezweifelt werden, ob der auf dem Angebot des Hofübergebers
beruhende Verkauf von Grundstücken überhaupt Nachabfindungsansprüche nach § 13
HöfeO auslösen könne. Die Kaufpreise seien auch nicht aufzuschlüsseln in Anteile für
Ackerkrume und Kiesvorkommen; die Aufteilung in den Kaufverträgen stelle lediglich
die Preisermittlung klar.
36
Sämtliche von ihnen dargelegte Abzugspositionen wie Schulden und Investitionen
seien zu berücksichtigten. Im Hofübergabevertrag habe man bewusst eine den Rahmen
des § 13 HöfeO erweiternde Reinvestitionsvereinbarung getroffen. Aus dem Vertag
ergebe sich auch die Anrechenbarkeit aller Altenteilsleistungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
38
II.
39
Die gemäß §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der
40
Sache keinen Erfolg.
1. Gegen den Erlass eines Teilbeschlusses bestehen keine durchgreifenden
Bedenken. Ebenso wie im Zivilprozess (§ 301 ZPO) können auch in
landwirtschaftlichen Verfahren Teilentscheidungen grundsätzlich ergehen. Sie
sind statthaft, wenn über mehrere Anträge oder Ansprüche oder über einen
teilbaren Anspruch zu befinden ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 21 Rn. 25).
Bei einem abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs ist gegen die Teilabweisung
eines Zahlungsanspruchs nichts einzuwenden (vgl. BGH AgrarR 1995, 28). Durch
den angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht über einen
abtrennbaren Teil der geltend gemachten Nachabfindungsansprüche zur Höhe
entschieden und dabei auch die zugrunde liegenden Aktiv- und Passivposten im
Einzelnen benannt, ohne dass die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen heraufbeschworen würde.
41
42
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilbeschlusses ergeben sich auch nicht unter
dem Gesichtspunkt, dass die Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren wegen der
geltend gemachten Abfindungsergänzungsansprüche zunächst auch auf die
Umwandlung des Hofes von einem Ackerbaubetrieb in einen Reiterhof berufen
hatten. Grund ihres Zahlungsbegehrens ist nunmehr ausschließlich noch die
Veräußerung an die Firma Kl., die auch allein den Gegenstand des angefochtenen
Teilbeschlusses bildet.
43
1. Den Antragstellern stehen keine höheren als die in dem Ausspruch des
angefochtenen Beschlusses bezifferten Nachabfindungsansprüche gemäß § 13
Abs. 1 Sätze 1, 2 HöfeO zu. Diese rechtfertigen sich aus dem Verkauf von
Teilflächen an die Firma Kl. mit den Verträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März
1994.
44
a)
45
aa)
46
Nachabfindungsansprüche sind nicht durch einen Verzicht der Antragsteller
ausgeschlossen.
47
Von der Erklärung der Antragsteller zu 1) und 2) in der notariellen Vertragsergänzung
von 2. Mai 1988, "dass sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von
Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die über die ihnen zugedachten Abfindungsbeträge
hinausgehen, verzichten," werden Nachabfindungsansprüche nicht erfasst. Ein
Erbverzichtsvertrag würde zwar auch Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO
ausschließen, da durch einen Erbverzicht der Erklärende von der gesetzlichen Erbfolge
48
ausgeschlossen wird und auch kein Pflichtteilsrecht mehr hat, der
Nachabfindungsanspruch aber an die Erbenstellung und die Pflichtteilsberechtigung
anknüpft (BGH FamRZ 1997, 288). In der Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 haben
die Antragsteller zu 1) und 2) aber nicht auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet.
Rechtlich zulässig ist allerdings auch ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht der
Miterben auf ihre Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO (Wöhrmann/Stöcker, Das
Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 133; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
Höfeordnung, 10. Aufl., § 13 Rn. 80; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,
Höfeordnung, 2. Aufl., § 13 Rn. 57). Ein Verzicht auf künftige Ergänzungsansprüche
muss jedoch eindeutig sein (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a. a. O.). Wegen der
Unsicherheit und Unübersehbarkeit der Wertzuwächse und der im Gesetz
vorgesehenen langen Zeitdauer ist ein solcher Verzicht im Zweifel nur gewollt, wenn er
ausdrücklich unter Hinweis auf § 13 HöfeO erklärt wird (Faßbender/Hötzel/von
Jeinsen/Pikalo a. a. O.). Eine hinreichend deutliche Verzichtserklärung der Antragsteller
liegt nicht vor. Der "Teilverzicht" in der Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 betrifft
lediglich die Abfindungsansprüche der Antragsteller zu 1) und 2) nach § 12 HöfeO. Das
ergibt sich schon aus den "Vorbemerkungen" unter Ziffer 1, in denen auf den
Hofübergabevertrag vom 18. Januar 1988 und die darin festgelegten Abfindungsbeträge
im Rahmen des § 12 HöfeO Bezug genommen wird. Der in Abschnitt IV des
Hofübergabevertrags und in der Vertragsergänzung hergestellte Zusammenhang
zwischen den Abfindungsbeträgen und einem künftigen Verkauf von Grundstücken an
die Firma Kl. bedeutet nicht, dass die weichenden Erben auch für den Veräußerungsfall
mit den vereinbarten Beträgen abgefunden sein sollen. In Abschnitt IV Ziffer 2 des
Hofübergabevertrages sind Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO
vielmehr ausdrücklich vorbehalten worden. In der Vertragsergänzung wird dieser
Vorbehalt nicht abbedungen. Diese enthält unter Ziffer 2 den ausdrücklichen Hinweis,
dass sich der Hofübergabevertrag "auch im übrigen" nicht verändert. Die Antragsteller
zu 1) und 2) haben ihrerseits nur ihr Einverständnis damit bekundet, dass die im
Hofübergabevertrag festgelegten Abfindungen im Sinne des § 12 HöfeO herabgesetzt
werden, sofern ein Kaufvertrag mit der Firma Kl. nicht zustande kommen sollte. Bei den
erwähnten Ansprüchen der Antragsteller zu 1) und 2), die "über die ihnen zugedachten
Abfindungsbeträge hinausgehen", handelt es sich, soweit die Höfeordnung betroffen ist,
allein um Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO. Auch der Verzicht auf
Pflichtteilsergänzungsansprüche betrifft nur die Hofübergabe an den Erblasser als
solche und allenfalls die daraus folgenden Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO,
nicht aber etwaige Nachabfindungen.
49
Auch die Antragstellerin zu 3) hat auf Nachabfindungsansprüche nicht verzichtet. Als
Grundlage eines Verzichts der Antragstellerin zu 3) kommt die Vertragsergänzung vom
2. Mai 1988 ohnehin nicht in Betracht, da der "Teilverzicht" allein von den Antragstellern
zu 1) und 2) erklärt worden ist. Der Regelungsinhalt des Hofübergabevertrags und der
notariellen Ergänzungsvereinbarung lässt auch nicht den Willen der Vertragsbeteiligten
erkennen, die Ansprüche der Antragstellerin zu 3) mit dem Altenteil abzugelten. Die
Vereinbarung eines Altenteilrechts schließt als solche einen Nachabfindungsanspruch
gemäß § 13 HöfeO nicht aus. Dem Hofübergabevertrag sind auch keine Anhaltspunkte
für einen Verzicht der Antragstellerin zu 3) auf Abfindungsergänzungsansprüche zu
entnehmen. Der Vertrag enthält im Gegenteil unter Abschnitt IV Ziffer 2 den
ausdrücklichen Vorbehalt etwaiger Nachabfindungsansprüche "der weichenden Erben",
zu denen auch die Antragstellerin zu 3) zählt. Im Unterschied zu der in Abschnitt IV Ziffer
1 getroffenen Regelung ist dieser Vorbehalt nicht auf die Abkömmlinge des
50
Hofübergebers beschränkt.
bb)
51
Die von den Antragstellern erhobenen Nachabfindungsansprüche sind nicht verjährt.
52
Der Anspruch auf Abfindungsergänzung verjährt gemäß § 13 Abs. 9 S. 2 HöfeO mit
Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt
der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt. Nach ihrem eigenen Vortrag
haben die Antragsteller spätestens im Jahr 1996 von den Kaufverträgen des Erblassers
mit der Firma Kl. vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 sowie den darin
ausgewiesenen Kaufpreisen erfahren. Erst mit Schriftsatz vom 23. Februar 2000 (Bl. 537
d. A.) haben sie ihre Forderungen gegenüber denjenigen im Schriftsatz vom 17. Juni
1999 (Bl. 448 f d. A.), in welchem für den Antragsteller zu 1) 458.419,34 DM, für die
Antragstellerin zu 2) 395.961,00 DM und für die Antragstellerin zu 3) 1.750.000,08 DM
verlangt worden waren, erhöht. Gleichwohl greift die gegen die Mehrforderungen
gerichtete Verjährungseinrede der Antragsgegner nicht durch.
53
Durch die mit der Antragsschrift vom 4. Dezember 1996 erhobene Stufenklage (Bl. 1 ff d.
A.) ist die Verjährungsfrist für die im Schriftsatz vom 23. Februar 2000 bezifferten
Mehrforderungen allerdings nicht unterbrochen worden. Eine Stufenklage unterbricht
freilich die Verjährungsfrist zunächst unabhängig von der später vorgenommenen
Konkretisierung des Anspruchs in jeder Höhe (BGH NJW 1992, 2563). Nach der
Erledigung der sogenannten Auskunftsstufe haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom
17. Juni 1999 ihre Ansprüche auf 458.419,34 DM, 395.961,00 DM und 1.750.000,08 DM
beziffert. Wenn aber der Zahlungsanspruch nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs der
Höhe nach bezeichnet wird, gilt er auch nur in diesem Umfang als mit der Erhebung der
Stufenklage rechtshängig geworden (BGH a. a. O.). Der dann zum Tragen kommende
Grundsatz, dass eine Teilklage nur die Verjährung dieses Teilanspruchs unterbricht
(BGH NJW 1993, 2751), ist auch anwendbar, sofern der Anspruch seinem ganzen
Umfang nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten
wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 209 Rn. 14). Durch ihren im Schriftsatz vom
17. Juni 1999 erteilten Hinweis, mit den dort formulierten Anträgen werde zunächst nur
ein Teilbetrag der ihnen zustehenden Nachabfindungsansprüche geltend gemacht,
haben es die Antragsteller daher nicht verhindern können, dass durch die Stufenklage
die Verjährungsfrist letztendlich nur hinsichtlich der in diesem Schriftsatz bezifferten
Ansprüche unterbrochen worden war. Für den Fall, dass die Kenntnis im Sinne des § 13
Abs. 9 S. 2 HöfeO bereits im Jahr 1996 vorgelegen hatte, war eine Unterbrechung der
Verjährung durch die Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2000 somit
unabhängig davon nicht mehr möglich, ob mit der überwiegenden Meinung als Ende der
Verjährungsfrist das Jahresende angesehen (OLG Hamm, OLG R 1995, 48;
Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 124; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 180) oder der
Auffassung gefolgt wird, der Fristablauf könne auch im Laufe des Jahres eintreten
(Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 54).
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Von dem Eintritt der Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 23. Februar 2000
bezifferten Mehrforderungen haben die Antragsteller indessen erstmals im Jahre 1999
Kenntnis erlangt. Das Wissen des Anspruchstellers im Rahmen der
Verjährungsregelung des § 13 Abs. 9 HöfeO muss sich sowohl auf den Umfang der
Veräußerung als auch auf die Höhe des Kaufpreises erstrecken (OLG Celle AgrarR
1986, 79; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 54). Die Antragsteller haben
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zwar die in beiden Verträgen des Erblassers mit der Firma Kl. bezifferten Kaufpreise
bereits 1996 gekannt, stützen die Erhöhung ihrer Forderungen im Verhältnis zu den
Anträgen aus ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 1999 jedoch darauf, dass die
Veräußerungserlöse tatsächlich höher als in den Vertragsurkunden ausgewiesen seien
und dass sie davon erst durch die mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 10. Februar
1999 eingereichten Jahresabschlüsse für den Betrieb des Erblassers erfahren hätten.
Bei dieser Sachlage steht etwaigen über die Anträge im Schriftsatz vom 17. Juni 1999
hinausgehenden Nachabfindungsansprüchen die Verjährungseinrede daher nicht
entgegen.
cc)
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Die Voraussetzungen für einen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1, 2
HöfeO sind durch die Veräußerung der Auskiesungsflächen in den Jahren 1991 und
1994 dem Grunde nach erfüllt. Die in § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO bestimmte Frist von 20
Jahren wird in dem hier vorliegenden Fall, dass der Eigentümer den Hof an einen
hoferbenberechtigten Abkömmling übergibt, mit der Hofübertragung in Lauf gesetzt; die
Hofübergabe gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge als "Erbfall" im Sinne des § 13
Abs. 1 HöfeO (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Dem Begehren der Antragsteller zugrunde liegt die
Übergabe des Hofs mit Vertrag vom 18. Januar 1988 an den früheren Antragsgegner,
dessen Zahlungspflichten gegenüber den Antragstellern gemäß §§ 1922, 2058 BGB auf
die jetzigen Beteiligten zu 4) bis 7) als dessen Erben übergegangen sind. Die
Antragsteller ihrerseits zählen zum Kreis der nach § 12 HöfeO Anspruchsberechtigten,
und zwar die Antragsteller zu 1) und 2) als nicht Hoferben gewordene Miterben (§ 12
Abs. 1 HöfeO) und die Antragstellerin zu 3) als zugewinnausgleichsberechtigter
"überlebender Ehegatte" im Sinne von § 12 Abs. 10 HöfeO.
57
Der Erblasser hat - als Voraussetzung der Nachabfindungsansprüche - den Hof durch
wirksame Übergabe erworben. Im vorliegenden Verfahren hatten die Antragsteller
ursprünglich geltend gemacht, der Hofübergabevertrag vom 18. Januar 1988 und die
Ergänzungsvereinbarung vom 2. Mai 1988 seien wegen eines Verstoßes gegen die
Formvorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 1 BeurkG gemäß § 125 BGB nichtig (Bl. 302 ff, 325,
348 ff, 390 ff d. A.). Sie hatten behauptet, die Angabe in der Vertragsergänzung, ihnen
sei der Inhalt des Hofübergabevertrags bekannt, entspreche nicht den Tatsachen, da
weder der beurkundende Notar ihnen diesen Vertrag vorgelesen habe noch sie ihm
gegenüber erklärt hätten, auf die Verlesung der Urkunde verzichten zu wollen. Wenn der
Hofübergabevertrag deshalb unwirksam wäre, stünden den Antragstellern allerdings
keine Nachabfindungsansprüche zu. Im Ergebnis bestehen jedoch keine
Wirksamkeitsbedenken.
58
Die Antragsteller erhalten ihren Sachvortrag zum Beurkundungsvorgang am 2. Mai 1988
offenbar nicht aufrecht und machen die Formnichtigkeit der Hofübergabe inzwischen
nicht mehr geltend. Deren Wirksamkeit hängt ohne dies nicht davon ab, ob bei der
Beurkundung der Vertragsergänzung die Vorschrift des § 13 a BeurkG beachtet worden
ist. Nach dieser Bestimmung kann in einer notariellen Niederschrift auf eine andere
notarielle Niederschrift verwiesen werden, ohne dass es deren Verlesung bedarf, wenn
die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und
sie auf das Vorlesen verzichten. Selbst wenn die Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 -
was aber nicht anzunehmen ist - formnichtig wäre, würde dadurch die Wirksamkeit der
Hofübergabe nicht in Frage gestellt. Die an dem Übergabevertrag vom 18. Januar 1988
Beteiligten hatten auf jeden Fall den Willen, den Hof auf den früheren Antragsgegner zu
59
übertragen. Die Ergänzungsvereinbarung, an der auch die Antragsteller zu 1) und 2)
beteiligt waren, haben sie allein wegen der von der Landwirtschaftskammer geäußerten
Bedenken wegen der Höhe der Abfindung an die Geschwister des Übernehmers zum
Zweck der erforderlichen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz getroffen.
Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Verträge "miteinander
stehen und fallen" sollten und eine etwaige Nichtigkeit der Ergänzungsvereinbarung
somit nach § 139 BGB auch den Hofübergabevertrag erfassen würde. Zudem ist die
notwendige Genehmigung durch den Beschluss des Amtsgerichts K. vom 23. August
1988 (Bl. 33 d. A.) wirksam erteilt und nicht widerrufen worden. Nach dem Eintritt der
Rechtskraft der Genehmigung ist der Widerruf auch ausgeschlossen
(Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 17 Rn. 131). Davon abgesehen wäre ein etwaiger
Formmangel der Hofübergabe durch die Auflassung und die spätere Eintragung des
Erblassers als Eigentümer im Grundbuch ohnehin nach § 313 Abs. 2 BGB geheilt
worden (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 17 Rn. 24).
dd)
60
Die Übertragung der Auskiesungsflächen an die Firma Kl. KG stellt eine Veräußerung
zum Hof gehörender Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO dar. Die
Anwendung dieser Vorschrift scheitert - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - nicht
schon an der Existenz des notariellen Kaufangebots vom 8. Februar 1994. Das ihr von
dem Ehemann der Antragstellerin zu 3) unterbreitete bis zum 31. Dezember 2000
befristete, unwiderrufliche Angebot über den Kauf des Flurstücks 136 hatte die Firma Kl.
dem Anbieter gegenüber nicht angenommen; erst nach der Hofübergabe sind
entsprechende Kaufverträge zwischen ihr und dem Erblasser geschlossen worden.
Unter der Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO ist aber die rechtsgeschäftliche
Übertragung des Eigentums zu verstehen, die durch Eintragung des Erwerbers in das
Grundbuch vollzogen wird und erst in diesem Zeitpunkt den Ausgleichsanspruch
auslöst (BGH NJW 1979, 1456).
61
Im höferechtlichen Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, ein Veräußerungsfall
im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO liege nicht vor, wenn der Hoferbe einen vom Erblasser
oder Hofübergeber abgeschlossenen Kaufvertrag durch die Übereignung des
Grundstücks erfülle, so dass die Kaufpreisforderung dann in das hoffreie Vermögen falle
(Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 37; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 42). Um eine
solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht, da der Ehemann der Beklagten
noch keinen Kaufvertrag mit der Firma Kl. geschlossen, sondern dieser nur ein
Kaufangebot unterbreitet hatte. Eine weitergehende Ansicht will den Kaufpreis auch in
dem Fall zum hoffreien Vermögen zählen, dass der Erblasser nur ein Verkaufsangebot
gemacht hat und dieses erst nach seinem Tod angenommen wird
(Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 8). Ob das auch für die Hofübergabe
unter Lebenden gelten soll, ist unklar. Nach dem Verständnis des Senats vom
Anwendungsbereich des § 13 HöfeO würde der Begriff der "Veräußerung" jedenfalls
aber zu eng gefaßt, wenn schon die Unterbreitung eines Kaufangebots das Entstehen
eines Nachabfindungsanspruchs ausschlösse. Das notarielle Angebot vom 8. Februar
1984 steht einem Nachabfindungsanspruch daher nicht entgegen.
62
ee)
63
Die durch die Veräußerung der zum Hof gehörenden Grundstücke erzielten Erlöse
übersteigen auch insgesamt 1/10 des Hofeswertes nach § 12 Abs. 2 HöfeO. Als
64
Hofeswert gilt das 1 1/2 fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des §
48 Bewertungsgesetz (§ 12 Abs. 2 S. 1 HöfeO). Bei der Wertberechnung nach § 13 Abs.
1 S. 2 HöfeO werden mehrere Veräußerungen zusammen gerechnet
(Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 41; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13
Rn. 9). Ausweislich der beiden Einheitswertbescheide vom 5. April 1989 (Bl. 245 f d. A.)
hatte der an den Erblasser übergebene Hof zum Stichtag - 1. Januar 1989 - einen
Einheitswert von (215.000,00 DM zuzüglich 6.000,00 DM) 221.000,00 DM und somit
einen Hofeswert von 331.500,00 DM. Der Grenzsatz von 1/10 des Hofeswertes wird
durch die Veräußerungserlöse aus den Jahren 1991 und 1994 bei weitem überschritten.
ff)
65
Die geltend gemachten Abfindungsergänzungsansprüche sind nicht nach § 13 Abs. 1 S.
2, letzter Halbsatz HöfeO durch eine etwaige Notwendigkeit ausgeschlossen, einzelne
Grundstücke zur Erhaltung des Hofes zu veräußern. Die Ausnahmeregelung muss
grundsätzlich eng ausgelegt werden (Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 38) und greift deshalb
nur dann ein, wenn der Fortbestand des Hofes gefährdet und die Veräußerung von
Grundstücken geeignet sowie geboten ist, um den Hof zu erhalten (Lange/Wulff/Lüdtke-
Handjery § 13 Rn. 43). Bevor er die Ansprüche der weichenden Erben durch eine
Substanzminderung verkürzt, muss der Hofeigentümer in aller Regel vorhandene
Geldmittel und gegebenenfalls sogar Kredite einsetzen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.
a. O; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 39).
66
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 2 letzter
Halbsatz HöfeO hier vorliegen, sind weder von den Antragsgegnern konkret dargetan
noch sonst ersichtlich. Dem Sachvortrag der Antragsgegner ist nicht zu entnehmen,
dass die Veräußerung der Grundstücke an die Firma Kl. zur Erhaltung des Hofes
erforderlich war. Der Hinweis, der früher ausschließlich betriebene Ackerbau habe die
Existenz der Familie nicht mehr sichern können, erlaubt eine solche Schlussfolgerung
nicht. Im Zeitpunkt des Verkaufs der Teilflächen an die Firma Kl. hatte der Erblasser die
Umstellung auf einen "Multifunktionsbetrieb" des Ackerbaus und der Pferdehaltung
bereits eingeleitet. Das die Veräußerung der Auskiesungsflächen zur Erhaltung des in
der Umgestaltung befindlichen Betriebs unabdingbar gewesen wäre, ist nicht zu
erkennen. Im Grunde löst die Übertragung der Auskiesungsflächen an die Firma Kl.
somit Nachabfindungsansprüche der Antragsteller aus.
67
1. Die Höhe der Abfindungsergänzungsansprüche übersteigt nicht die in dem
angefochtenen Beschluss bezifferten Maximalbeträge.
68
aa)
69
Grundlage der Anspruchsberechnung ist der durch die Veräußerung erzielte Erlös, also
der dem Ausgleichspflichtigen aufgrund der Veräußerung zufließende Gegenwert
(Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 88; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 36).
Dieser besteht in den vom Erblasser erzielten Kaufpreisen, die in den notariellen
Urkunden vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 mit
70
400.016,00 DM
71
1. 3.420.000,00 DM,
72
insgesamt 3.820.016,00 DM
73
angegeben sind.
74
Die in den Notarurkunden dokumentierten Preise sind der Berechnung der
Nachabfindungsansprüche zugrunde zu legen. Zwar behaupten die Antragsteller, an
den Erblasser seien tatsächlich insgesamt 5.899.863,48 DM geflossen. Ihren
Beweisantritten für diese Behauptung, nämlich den Anträgen auf Vernehmung des
Zeugen Kl. sowie der Antragsgegnerin zu 1) als Partei, ist das Landgericht mit Recht
und verfahrensfehlerfrei nicht nachgegangen.
75
Die Antragsteller räumen ein, keine konkreten Kenntnisse über tatsächlich höhere
Kaufpreise zu besitzen und lediglich aus verschiedenen Umständen Rückschlüsse auf
Mehrerlöse gezogen zu haben. Nach den von der Rechtsprechung für den Zivilprozess
aufgestellten Grundsätzen können zwar auch bloße Vermutungen einer Partei als
Grundlage von Beweiserhebungen genügen, sofern die Partei mangels Kenntnis von
Einzeltatsachen nur in der Lage ist, von ihr zunächst lediglich vermutete Tatsachen als
Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (BGH NJW 1995, 1161, 2112). Unzulässig
wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich
Behauptungen "aufs Geratewohl" oder - mit anderen Worten - "ins Blaue hinein"
aufstellt, also aus der Luft greift (BGH NJW 1992, 1968; 1995, 2112). Im hier
vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt allerdings der
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG), der eine erhöhte Pflicht des Gerichts zur
Nachforschung nach Beweismöglichkeiten zum Inhalt hat (Barnstedt/Steffen § 14 Rn.
261). Andererseits bestimmt jedoch das Gericht den Umfang der Ermittlungen und der
Beweisaufnahme nach freiem Ermessen, ohne an die Beweisanträge der Beteiligten
gebunden zu sein und ohne alle angebotenen Beweise erheben zu müssen
(Barnstedt/Steffen § 14 Rn. 261, § 15 Rn. 26). Unabhängig von der Geltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG hat darüber hinaus im Rahmen des § 13
HöfeO derjenige, der sich auf Erlös erhöhende Faktoren beruft, diese darzulegen und zu
beweisen (Wöhrmann/Steffen § 13 Rn. 117; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13
Rn. 36). Von dem Erblasser erzielte, die in den Verträgen dokumentierten Kaufpreise
übersteigende Veräußerungserlöse behaupten die Antragsteller ohne greifbare
Anhaltspunkte "ins Blaue hinein"; auch unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes ist ihren Beweisangeboten daher nicht nachzugehen.
76
Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht vermag der Senat die von den Antragstellern
anhand der vorgelegten Jahresabschlüsse vorgenommene Berechnung nicht
nachzuvollziehen. Die Auswertung der Kontennachweise zeigt vielmehr, dass die
Schlussfolgerungen der Antragsteller durch Fehlinterpretationen geprägt sind. Der
Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1994 weist eine Einlage von 1.710.000,00 DM
für "Kiesvorkommen" aus sowie in der Rubrik "Entnahmen" die Positionen "Rest/Kl." mit
77
219.803,00 DM und "Festgeld" mit 2.391.241,94 DM. Die Addition dieser Beträge durch
auf einen Geldzufluss von 4.321.044,94 DM die Antragsteller ist nicht schlüssig. Eine
Anlage von Festgeld steht keineswegs zwingend in einem sachlichen Zusammenhang
mit bestimmten Verkaufserlösen. Die erwähnte Bilanzposition hat die Beteiligte zu 4) in
der Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 2. Juli 2001 im übrigen plausibel
dahin erläutert, dass es sich um eine reine Umbuchung handele und der Betrag
seinerzeit festgelegt worden sei, nachdem darüber hinausgehende Zahlungen aus dem
letzten Kaufvertrag für Schuldentilgungen verwendet worden seien. (Bl. 636 f. d. A.).
Ebenso unzulässig ist es, die im Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1995
dokumentierte Einlage eines Festgelds von 1.006.818,90 DM der zuvor ermittelten
Summe hinzuzurechnen. Überdies wäre selbst bei einer Addition der beiden
Festgeldbeträge von 2.391.241,94 DM und 1.006.818,90 DM der in den
Kaufvertragsurkunden ausgewiesene Gesamtkaufpreis von 3.820.016,00 DM nicht
erreicht. Das gilt auch dann, wenn - was wiederum nicht statthaft ist - die im
Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1996 verzeichnete Festgeldeinlage von
172.000,00 DM hinzugezählt wird. Das Rechenwerk der Antragsteller findet in den
Jahresabschlüssen für den Betrieb des Erblassers somit insgesamt keine tatsächliche
Grundlage.
Der Hinweis der Antragsteller auf den notariellen Kaufvertrag vom 16. März 1994
zwischen Dr. G. und der Firma Kl. KG (Bl. 179 ff. d. A.) erlaubt keine andere Beurteilung
der Erlösfrage. Es trifft zwar zu, dass der Verkäufer des Nachbargrundstücks, das
gleichfalls zum Zweck des Kiesabbaus an die Firma Kl. veräußert worden ist, für eine
Fläche von 37.500 qm einen Kaufpreis von 875.000,00 DM, mithin 23,33 DM/qm erzielt
hat und dass dieser Umstand dem Erblasser beim Abschluss des zweiten Kaufvertrags
am 18. März 1994 mit der Firma Kl. unstreitig bekannt war. Der in dem Kaufvertrag vom
16. Oktober 1991 ausgewiesene Betrag von 400.016,00 DM für die 25.001 qm große
Fläche entspricht einem Quadratmeterpreis von 16,00 DM, derjenige aus dem Vertrag
vom 18. März 1994 von 3.420.000,00 DM für 229.883 qm einem Quadratmeterpreis von
14,88 DM. Die Differenz zwischen den verschiedenen Quadratmeterpreisen stellt aber
kein Indiz dafür dar, dass der Erblasser ebenso wie Dr. G. tatsächlich 23,00 DM/qm
erlöst hat. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet schon das bindende Kaufangebot
des Rechtsvorgängers des Erblassers vom 8. Februar 1984 an die Firma Kl.. Nach
diesem bis zum 31. Dezember 2000 befristeten, unwiderruflichen notariellen Angebot
sollte die Gegenleistung der Firma Kl. darin bestehen, Ersatzland im Wertverhältnis von
1:2 zu beschaffen. Wie das Landwirtschaftsgericht mit Recht betont hat, hätte sich die
Firma Kl. im Hinblick darauf, dass nach den eigenen Angaben der Antragsteller der
Verkehrswert je qm Ackerland 6,00 DM betragen hat, durch die Beschaffung von
Ersatzland im Gegenwert von 12,00 DM/qm "freikaufen" können. Die in den
Kaufvertragsurkunden dokumentierten Preise liegen, nach Quadratmetern umgerechnet,
aber noch über diesem Wert. Entgegen der Annahme der Antragsteller war das
Kaufangebot für den Erblasser weiterhin bindend. Solange jener nicht eine anderweitige
vertragliche Vereinbarung mit der Firma Kl. getroffen hatte, war diese zur Annahme des
Angebots vom 8. Februar 1984 berechtigt. Das gilt unabhängig davon, dass sich die
Vertragspartner beim ersten Kauf im Jahr 1991 darauf verständigt hatten, die von der
Firma Kl. als Gegenleistung zu erbringende Ersatzlandbeschaffung gegen eine
Geldzahlung auszutauschen. Diese Vereinbarung hat das notarielle Kaufangebot bzgl.
der restlichen, im Jahr 1994 veräußerten Fläche nicht abgeändert, so dass insoweit die
Bindungswirkung fortbestanden hat. Insgesamt fehlt es somit an konkreten
Anhaltspunkten dafür, dass der Erblasser durch den Verkauf der Auskiesungsflächen
mehr erlöst hat als in den notariellen Verträgen ausgewiesen.
78
bb)
79
Einen fiktiven Mehrerlös aus dem Verkauf der Auskiesungsflächen brauchen sich die
Antragsgegner nicht gemäß § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO anrechnen zu lassen. Dass der
Erblasser es wider Treu und Glauben versäumt hätte, höhere Kaufpreise zu erzielen,
kann nicht angenommen werden. Nicht jeder unter dem als üblich geschätzten oder als
angemessen ermittelten Wert liegende Erlös rechtfertigt einen Zuschlag zu der
tatsächlichen Gegenleistung; ein solcher Zuschlag setzt ein grobes, auffälliges
Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Erlös und dem geschätzten Wert voraus
(Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 38; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13
Rn. 24). Ob ein grobes Missverhältnis in diesem Sinne schon deshalb vorliegt, weil der
vereinbarte Kaufpreis bei rund 15,00 DM/qm liegt, während der Verkehrswert - nach der
Behauptung der Antragsteller - 23,00 DM/qm beträgt, erscheint fraglich. Ein treuwidriges
Verhalten des Erblassers entfällt aber jedenfalls deshalb, weil dieser an das der Firma
Kl. von seinem Rechtsvorgänger unterbreitete Kaufangebot gebunden war. Auch von
einer Schenkung an die Käuferin kann deshalb keine Rede sein. Für die Berechnung
der Abfindungsansprüche ist demnach von einem tatsächlichen Verkaufserlös von
insgesamt 3.820.016,00 DM auszugehen.
80
cc)
81
Eine Aufteilung der Verkaufserlöse auf die Ackerkrume einerseits und das
Kiesvorkommen andererseits ist nicht gerechtfertigt. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Antragsteller ist in dem Kaufvertrag vom 16. Oktober 1991 für
das Kiesvorkommen ein Quadratmeterpreis von 10,00 DM und für die Ackerkrume ein
solcher von 6,00 DM angesetzt, im Vertrag vom 18. März 1994 für das Kiesvorkommen
ein Betrag von 9,31 DM/qm und für die Ackerkrume von 5,57 DM/qm. Die Antragsgegner
weisen jedoch zutreffend darauf hin, dass diese Angaben in den notariellen
Kaufverträgen lediglich der Berechnung der Kaufpreise dienen. Für die Ermittlung der
Nachabfindungsansprüche hat die gesonderte Festsetzung der Quadratmeterpreise in
den Verträgen keine Bedeutung.
82
Erträgnisse aus der Nutzung von Bodenschätzen wie Erdöl, Sand und Kies gehören
zwar nicht zum Hofesvermögen, sondern zum hoffreien Nachlass (BGH MDR 1969, 381;
Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 3 Rn. 29; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 3 Rn.
20). Die Ausbeutung von Bodenschätzen durch den Hoferben selbst oder aufgrund
seiner obligatorischen Gestattung durch Dritte begründet zudem einen
Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO (OLG Hamm AgrarR 1988, 22;
Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 17; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 61).
Um Erträgnisse aus der Nutzung von Bodenschätzen geht es hier jedoch nicht.
Vielmehr hat der Erblasser Teilflächen des Hofes verkauft und hierdurch Erlöse erzielt.
Diese Verkaufserlöse sind uneingeschränkt dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1
S. 2 HöfeO zuzuordnen, ohne dass die gesonderte Behandlung eines auf das
Kiesvorkommen entfallenden Teils in Frage käme. Die im ersten Rechtzug von den
Antragstellern in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es gebe "einen oder
mehrere weitere Verträge" zwischen dem Erblasser und der Firma Kl., in denen sich der
Erblasser zum Rückerwerb der Grundstücke verpflichtet habe, weshalb die
Rechtsgeschäfte als Pachtverträge anzusehen seien (Bl. 541 f. d. A.), ist - wie schon der
Wortlaut des betreffenden Sachvortrags zeigt - wiederum ohne greifbare Anhaltspunkte
"ins Blaue hinein" erfolgt und daher unbeachtlich.
83
Der Verkaufserlös von 3.820.016,00 DM
84
vermindert sich um den von der Firma Kl. nicht
85
ausgezahlten Teilbetrag von 220.000,00 DM,
86
der den von der Käuferin aufgrund des Angebots
87
vom 8. Februar 1984 an die Antragstellerin zu 3) und
88
deren Ehemann über 11 Jahre hin erbrachten Geldleistungen
89
zu je 20.000,00 DM entspricht, auf 3.600.016,00 DM.
90
dd)
91
Von den Verkaufserlösen abzuziehen sind Beträge von 280.000,00 DM für die Tilgung
von Schulden und von weiteren 320.000,00 DM als Rücklagen für zugesicherte
Altenteilsleistungen.
92
Die Abzugsfähigkeit dieser Beträge hat ihre Grundlage in Abschnitt IV Ziffer 2 des
Hofübergabevertrags vom 18. Januar 1988. Dass die Antragsteller zu 1) und 2) an
diesem Vertrag nicht beteiligt waren, hindert die Berücksichtigung jener Vertragsklausel
bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche nicht, da nach der herrschenden
Meinung, der sich der Senat anschließt, der Hofeigentümer die
Abfindungsergänzungsansprüche der weichenden Erben im Übergabevertrag bis zur
Grenze des Pflichtteils ausgestalten kann (BGH AgrarR 1986, 319; Lange/Wulff/Lüdtke-
Handjery, § 13 Rn. 86; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 58 - a. A.
Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 132). Für diese Ansicht spricht entscheidend die
Erwägung, dass der Hofeigentümer im Rahmen der seiner Testierfreiheit gesetzten
Grenzen eine entsprechende Regelung auch durch letztwillige Verfügung treffen könnte.
Davon abgesehen haben an dem Ergänzungsvertrag vom 02.05.1988, der auf den
Hofübergabevertrag ausdrücklich Bezug nimmt, auch die Antragsteller zu 1) und 2)
mitgewirkt.
93
Aus Abschnitt IV Ziffer 2 des Übergabevertrags folgt das Recht des Hofübernehmers
zum Abzug sowohl der Schuldentilgung als auch der Rücklagen zur Sicherung der
Altenteilsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 320.000,00 DM. Die Vertragsklausel
erläutert die vorausgegangene Regelung, nach der "Nachabfindungsansprüche für die
weichenden Erben nur dann bestehen, wenn ein Verkaufserlös ganz oder teilweise
nicht für betriebliche Investitionen jeglicher Art verwendet wird". Dies bedeutet, dass
"betriebliche Investitionen", zu denen auch die Tilgung der auf dem Hof lastenden
Verbindlichkeiten gehört, bei der Berechnung der Abfindungsergänzungsansprüche
vom Verkaufserlös abgezogen werden dürfen. In Abschnitt I Ziffer 3 des
Hofübergabevertrags ist ausdrücklich festgehalten, dass die Belastungen aus
Grundpfandrechten für den Hof noch in Höhe von "etwa 280.000,00 DM" valutieren. Der
Ansicht der Antragsteller, diese Schulden seien bereits für die Berechnung der
Abfindungen anlässlich der Hofübergabe berücksichtigt worden und deshalb nicht mehr
in Abzug zu bringen, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Angaben über die
Valutierung der bestehenden Belastungen sind im Zusammenhang mit der
94
Verpflichtung des Erblassers als Teil seiner Gegenleistungen gegenüber dem
Hofübergeber zu sehen, die Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der Vertrag enthält auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der Klausel in Abschnitt IV Ziffer 2 - die
Belastungen bei der Berechnung der Abfindungsergänzungsansprüche nicht in Ansatz
gebracht werden dürfen. Die Antragstellerin zu 3) persönlich, die an dem
Hofübergabevertrag selbst beteiligt war, hat vielmehr im Verhandlungstermin vor dem
Landwirtschaftsgericht am 6. Mai 1997 ausdrücklich bestätigt, dass mit der Regelung in
Abschnitt IV Ziffer 2 S. 2 die auf dem Hof lastenden Schulden von 280.000,00 DM
gemeint sind (Bl. 239 d. A.). Die Hofverbindlichkeiten hat der Erblasser auch unstreitig
getilgt. Der Antragsteller zu 1) hat zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt,
die Grundschulden hätten bei der Hofübergabe nicht mehr in Höhe von 280.000,00 DM
valutiert. Er war indessen - auch auf Nachfrage - nicht in der Lage, dies näher zu
erläutern oder gar betragsmäßig einzugrenzen. Sein Eingeständnis, die wirkliche Höhe
der Schulden sei ihm nicht bekannt, zeigt, dass die im Hofübergabevertrag
ausgewiesene Zahl ohne greifbare Anhaltspunkte in Abrede gestellt wird. Darüber
hinaus haben die Vertragschließenden in der notariellen Urkunde vom 18. Januar 1988
die Höhe der abzugsfähigen Belastungen einvernehmlich und bindend festgelegt. Der
verwendete Zusatz "etwa" dient erkennbar nur der Rundung und steht dem Abzug von
280.000,00 DM somit nicht entgegen.
Die in I. Instanz von den Antragstellern vorgenommene Auslegung der Vertragsklausel
in Abschnitt IV Ziffer 2 des Hofübergabevertrags dahin, dass Zahlungen zur
Entschuldung des Hofes und Rücklagen zur Sicherung der Altenteilsleistungen
insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von 320.000,00 DM berücksichtigungsfähig seien,
hält der Senat nicht für richtig. Die Antragstellerin zu 3) selbst hat in der Verhandlung am
6. Mai 1997 vor dem Landwirtschaftsgericht erklärt, nach ihrer Erinnerung habe der
Steuerberater anhand von Tabellen über die Lebenserwartung ausgerechnet, welcher
Betrag zur Sicherung der Altenteilsleistungen in Betracht komme; daraufhin sei die
Summe von 320.000,00 DM genannt worden (Bl. 239 d. A.). Daraus ergibt sich, dass der
Hofübernehmer Rücklagen zur Sicherung der Altenteilsleistungen bis zu 320.000,00
DM und zusätzlich die Schuldentilgung von den Verkaufserlösen soll abziehen dürfen.
Diese Auslegung ist auch naheliegend und ergibt sich bereits aus dem
Regelungszusammenhang des Hofübergabevertrags. Da der Hof mit Verbindlichkeiten
von 280.000,00 DM belastet war, würde für die Rücklagen zur Sicherung der
Altenteilsleistungen anderenfalls nur noch ein Rest von 40.000,00 DM verbleiben.
Angesichts der Höhe der vereinbarten Altenteilsleistungen könnte durch eine Rücklage
von 40.000,00 DM das Altenteil nicht einmal für 2 Jahre gesichert werden. Auf ihre
erstinstanzliche Behauptung, die von ihnen vorgetragene abweichende Auslegung sei
"auch zwischen den Parteien so gewollt" gewesen (Bl. 232, 233 d. A.), sind die
Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückgekommen. Die hierzu von
ihnen - damals - beantragte Vernehmung des beurkundenden Notars scheidet ohnehin
aus, da auch insoweit nur eine Behauptung "ins Blaue hinein" vorliegt. Die Antragsteller
zu 1) und 2) waren bei der Beurkundung des Hofübergabevertrags nicht selbst
anwesend. Beteiligt war dagegen die Antragstellerin zu 3), die in ihrer persönlichen
Erklärung vor dem Landwirtschaftsgericht den Vortrag der Antragsgegner zur Bedeutung
der Regelung in Abschnitt IV Ziffer 2 des Übergabevertrags, wie sie sich auch aus dem
Zusammenhang der Urkunde ergibt, ausdrücklich bestätigt hat.
95
Die Antragsgegner können daher neben den vom Erblasser getilgten Verbindlichkeiten
von 280.000,00 DM die zur Sicherung der Altenteilsleistungen gebildeten Rücklagen bis
zu 320.000,00 DM in Abzug bringen. Der Sicherstellung des Altenteils diente - wie
96
jedenfalls jetzt unstreitig ist - der Erwerb des Mehrfamilienhauses mit Kaufvertrag vom 6.
April 1995. Unabhängig davon, ob das für 1.595.000,00 DM erworbene Objekt mit
900.000,00 DM oder, wie die Antragsteller unter Hinweis auf einen ihnen vorliegenden
Grundbuchauszug vorgetragen haben, mit 934.000,00 DM belastet war (Bl. 293 d. A.),
macht der "freie" Wert der Immobilie mindestens 320.000,00 DM aus. Die
berücksichtigungsfähigen Verkaufserlöse verringern sich damit um 280.000,00 DM
1. 320.000,00 DM
2. 3.000.016,00 DM.
97
ee)
98
Von den Veräußerungserlösen in Abzug zu bringen sind auch die von dem Erblasser
auf die beiden Kaufverträge vom 9. Juli 1996
99
gezahlten Preise von 356.250,00 DM
100
1. 148.252,50 DM.
101
Bei den vom Erblasser erworbenen landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich um
Ersatzgrundstücke i. S. d. § 13 Abs. 2 HöfeO. Der Erwerb dieser Grundstücke hat
innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Nachabfindungspflicht stattgefunden.
Der Abfindungsergänzungsanspruch entsteht mit der Eintragung des Erwerbers als
Eigentümer in das Grundbuch (BGH NJW 1979, 1456, Wöhrmann/Stöcker, § 13. Rn. 36;
Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 7; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13
Rn. 7). Die Zweijahresfrist hat demnach mit der Umschreibung des Eigentums an den
Auskiesungsflächen im Grundbuch auf die Firma Kl. begonnen, die nach dem
unwidersprochen gebliebenden Vortrag der Antragsteller aufgrund des Kaufvertrags
vom 16. Oktober 1991 am 29. März 1994 und nach dem Kaufvertrag vom 18. März 1994
am 26. September 1994 erfolgt ist. Die am 26. September 1996 ablaufende Frist von 2
Jahren hat der Erblasser gewahrt. Dafür genügt es nach § 13 Abs. 3 S. 2 HöfeO, wenn
der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb von Ersatzgrundstücken
abgeschlossen hat und der Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung bis zum
Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ausweislich der inzwischen vom
Senat beigezogenen Grundbuchakten sind die Vormerkungen zur Sicherung des
Anspruchs des Erblassers auf Eigentumsübertragung für das Flurstück 564 am 8.
August 1996 und für die Flurstücke 143 sowie 526 jeweils am 13. September 1996 und
damit vor Fristablauf eingetragen worden.
102
Auf eine Eintragung der vom Erblasser erworbenen Grundstücke als Hof im Grundbuch
innerhalb der 2-Jahres-Frist kommt es dagegen nicht an. Für eine Berücksichtigung des
Ersatzerwerbs genügt es vielmehr, wenn die Ersatzgrundstücke dem Hof oder dem
Betrieb unmittelbar zugeordnet und somit in den Hofes- oder Betriebsverband
einverleibt werden (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 28). Um einen Hof
103
im Sinne der Höfeordnung braucht es sich bei dem Ersatzbetrieb nicht zu handeln
(Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 24; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13
Rn. 33). Das gilt naturgemäß für Ersatzgrundstücke entsprechend. Das Gesetz macht
die Berücksichtigungsfähigkeit des Ersatzerwerbs nicht davon abhängig, dass das
Ersatzgrundstück innerhalb der Frist von 2 Jahren in die Höferolle eingetragen wird.
Die Verpachtung der vom Erblasser erworbenen Grundstücke an den Verkäufer hindert
den Abzug der dafür getätigten Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 HöfeO nicht. Der
landwirtschaftliche Grundbesitz ist zwar seit dem Erwerb - zumindest - bis zum heutigen
Zeitpunkt an den Veräußerer verpachtet. Die Verpachtung schließt die Eigenschaft der
Immobilien als Ersatzgrundstücke i. S. d. § 13 Abs. 2 HöfeO jedoch nicht aus. Das
Gesetz stellt vielmehr uneingeschränkt auf den Erwerb des Ersatzgrundstücks und
damit auf den Eigentumserwerb ab, den die Verpachtung nicht in Frage stellt. Die
vollständige oder teilweise Verpachtung des Hofs kann allenfalls
Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO auslösen, die aber nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind. Nach überwiegender Ansicht unterfällt im übrigen
ohnehin nicht einmal die langfristige Verpachtung der Regelung des § 13 Abs. 4 b
HöfeO (BGH AgrarR 1986, 321; OLG Hamm AgrarR 1988, 139; OLG Oldenburg AgrarR
1995, 373; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 64 - a. A. Wöhrmann/Stöcker, § 13
Rn. 60; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 17).
104
Die für den Erwerb der Ersatzgrundstücke getätigten Aufwendungen können bis zur
Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzbetrieb angemessenen Kosten von dem
Veräußerungserlös abgesetzt werden; dabei ist als gleichwertig eine Besitzung
anzusehen, die als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem
Hofeswert des teilweise veräußerten Hofes entspricht (§ 13 Abs. 2 HöfeO). In aller
Regel sind daher nur die angemessenen Aufwendungen für den Zuerwerb vom Erlös
abziehbar, dessen 1 1/2-facher steuerlicher Einheitswert mit dem 1 1/2-fachen
steuerlichen Einheitswert des Resthofes den 1 1/2-fachen steuerlichen Einheitswert des
ursprünglichen Hofes ohne Veräußerung erreicht oder unterschreitet
(Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 48). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Im
Verhandlungstermin vor dem Landwirtschaftsgericht am 8. November 1999 hat der
Bevollmächtigte der Antragsgegner einen Einheitswertbescheid des Finanzamtes K.
vom 23. März 1998 vorgelegt, nach welchem der Einheitswert des Hofes zum 1. Januar
1997 auf 159.100,00 DM und der Wirtschaftswert auf insgesamt 115.650,00 DM
festgesetzt worden sind (Bl. 498 d. A.). Die Kaufpreise aus den beiden Verträgen vom 9.
Juli 1996 können somit in voller Höhe abgesetzt werden.
105
ff)
106
Berücksichtigungsfähig sind schließlich diejenigen Investitionskosten, die der Erblasser
nach der Übernahme des Hofes im Rahmen der Umgestaltung von einem
Ackerbaubetrieb zum "Multifunktionsbetrieb" Ackerbau und Reiterhof aufgewendet hat.
Der Auffassung der Antragsteller, ein Abzug solcher Kosten scheide aus, weil der
Betrieb eines Reiterhofes keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle, vermag der Senat
nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob der Kostenabzug die Investition in einen
landwirtschaftlichen Betrieb im technischen Sinn überhaupt voraussetzt. Nach Abschnitt
IV Ziffer 2 des Hofübergabevertrags genügt die Verwendung der Verkaufserlöse "für
betriebliche Investitionen jeglicher Art". Mit dieser Umschreibung wird freilich nicht
jedwede gewerbliche Tätigkeit des Erblassers gemeint sein, weil durch eine solche
Ausdehnung die Nachabfindungsrechte der weichenden Erben unangemessen
107
beschränkt würden. Indessen waren nach dem Vortrag der Antragsgegner bereits bei
der Übergabe des Hofs die Entscheidung zur Umgestaltung des Betriebs mit einer
Pferdehaltung bereits getroffen und deren Umsetzung eingeleitet worden. In diesem Fall
entspricht es dem erkennbaren Willen der Vertragschließenden, auch Aufwendungen
zum Ausbau der Pferdepension zu den "betrieblichen Investitionen jeglicher Art" im
Sinne des Hofübergabevertrags zu zählen.
Unabhängig davon hat die Pferdepensionshaltung die Eigenart des Hofs als eines
landwirtschaftlichen Betriebs nicht geändert. Die Haltung von Pferden ist dann
Landwirtschaft, wenn sie ganz oder jedenfalls überwiegend aus den Erzeugnissen des
Betriebs ermöglicht wird, nicht dagegen, wenn die vorhandene Weidefläche bei weitem
nicht ausreicht, um eine Futtergrundlage für die Pferde zu bilden (BGH NJW-RR 1996,
529; OLG Hamm AgrarR 1986, 139; OLG Karlsruhe RdL 1997, 242). Nach der vom
Amtsgericht eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle V.,
vom 19. Januar 2000 (Bl. 529 d.A.) eignen sich die dem früheren Antragsgegner
übertragenen landwirtschaftlichen Flächen als Futtergrundlage für 173 Pferde. Wie das
Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf Erörterungen in
der mündlichen Verhandlung - unwidersprochen - festgehalten hat, werden im Betrieb
der Antragsgegner jedoch weniger als 100 Pferde gehalten. Überdies hatten die
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. Juli 1999 darauf hingewiesen, dass inzwischen
55 Pferdeboxen existieren (Bl. 464 d.A.). Der "Multifunktionsbetrieb" ist somit nach wie
vor ein landwirtschaftlicher Betrieb mit der Folge, dass die dafür getätigten Investitionen
in jedem Fall berücksichtigt werden können.
108
Der Hofübergabevertrag sieht zwar einen Zeitraum für abzugsfähige betriebliche
Investitionen nicht ausdrücklich vor. Mangels deutlich entgegenstehender
Anhaltspunkte kann aber nicht angenommen werden, dass der Hofübernehmer
unbefristet zum Abzug entsprechender Aufwendungen berechtigt ist. Eine solche
Regelung würde dazu führen, dass Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben
im Ergebnis gänzlich ausgeschlossen wären. Zumindest aufgrund einer ergänzenden
Vertragsauslegung muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Frist von 2
Jahren nach § 13 Abs. 2 HöfeO auch für abzugsfähige betriebliche Investitionen gilt.
Von dieser Befristung gehen offenbar auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die
Antragsgegner selbst haben dementsprechend nur solche Kosten berechnet, die bis
zum 25. September 1996 angefallen waren. Der Höhe nach akzeptieren die
Antragsteller einen Investitionsbetrag von 628.361,48 DM,
109
um die sich die Veräußerungserlöse auf 1.867.152,02 DM
110
vermindern. Die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob der Erblasser
darüber hinausgehende berücksichtigungsfähige Aufwendungen getätigt hat, ist in dem
noch beim Landwirtschaftsgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zu klären.
111
gg)
112
Die weichenden Erben können die Herausgabe des erzielten Veräußerungserlöses zu
dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am
Nachlass oder an dessen Wert entspricht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Den
Antragstellern zu 1) und 2) gebührt als Abkömmlingen des Hofübergebers ein Erbteil
von jeweils 1/6, der Antragstellerin zu 3) als dessen zugewinnausgleichsberechtigter
Ehefrau ein hälftiger Erbteil (§§ 1924, 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB). Nach dem
113
gegenwärtigen Sachstand entfallen daher auf die Antragsteller zu 1) und 2) (höchstens)
jeweils 311.192,00 DM
und auf die Antragstellerin zu 3) (höchstens) 933.576,00 DM.
114
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO sind bereits empfangene Abfindungen darauf
anzurechnen. Bisher erhalten haben der Antragsteller zu 1) Abfindungen von
100.000,00 DM sowie 27.000,00 DM, insgesamt 127.000,00 DM, und die Antragstellerin
zu 2) 150.000,00 DM zzgl. 41.000,00 DM, insgesamt 191.000,00 DM. Auch die jeweils
letztgenannten, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 27.05.1997
entrichteten Beträge können grundsätzlich berücksichtigt werden, weil die gemäß § 12
HöfeO schon gezahlten Abfindungen miteinzubeziehen sind (Wöhrmann/Stöcker, § 13
Rn. 115, 116).
115
Die Vorausempfänge sind allerdings nur anteilig anzurechnen (BGH AgrarR 1986, 319;
OLG Hamm AgrarR 1984, 134; Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 116; Faßbender/Hötzel/von
Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 43). Bei der hier vorliegenden Veräußerung von Teilflächen
des Hofes sind die Abfindungen zu dem Vomhundertsatz anzurechnen, der dem
Verhältnis des Einheitswertes der Teilflächen zum Einheitswert des durch Erbgang oder
Übergabe erworbenen Hofes insgesamt entspricht (OLG Hamm a. a. O.;
Wöhrmann/Stöcker a. a. O.; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo a. a. O.;
Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 53). Der Einheitswert für den Hof war durch den
Bescheid des Finanzamtes K. vom 05. April 1989 auf insgesamt 221.000,00 DM
festgesetzt worden. Der auf die veräußerten Teilflächen entfallende Einheitswert ist
dagegen nicht bekannt. Die vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene Schätzung auf
1/3 des Einheitswerts des Hofes ist aber nicht zu beanstanden. Der dem Erblasser
übertragene Hof besteht nach den Flächenangaben im Übergabevertrag aus Parzellen
in einer Gesamtgröße von 469.693 qm. Davon sind flächenmäßig weit mehr als die
Hälfte, nämlich 254.884 qm an die Firma Kl. verkauft worden. Auf den verbleibenden
Flächen befindet sich zwar das von den Eltern des Erblassers genutzte Wohnhaus. In
den Bescheiden des Finanzamtes K. vom 05. April 1989 ist jedoch für das
Einfamilienhaus lediglich ein Einheitswert von 6.000,00 DM festgesetzt worden,
während der Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft 215.000,00 DM
beträgt. Der Einheitswert der veräußerten Teilflächen macht danach mindestens 1/3 des
Einheitswertes des gesamten übergebenen Hofs aus, so dass jedenfalls der vom
Amtsgericht zugrundegelegte Anteil von 1/3 der Vorausempfänge anzurechnen ist.
Daher muss sich der Antragsteller zu 1)
116
42.333,33 DM,
117
die Antragstellerin zu 2) 63.666,66 DM
118
anrechnen lassen. Somit verbleiben - vorerst - für den
119
Antragsteller zu 1) 268.858,67 DM
120
und für die Antragstellerin zu 2) 247.525,34 DM.
121
hh)
122
Auf Seiten der Antragstellerin zu 3) hat eine Anrechnung von Altenteilsleistungen
123
stattzufinden. Die von den Antragstellern vertretene Ansicht, ein Abzug sei nicht
gerechtfertigt, weil das Altenteil die Gegenleistung für die Hofübergabe darstelle, teilt
der Senat nicht. Die gesetzlichen Regelungen über Abfindungsansprüche beruhen
darauf, dass der Hoferbe im Verhältnis zu den weichenden Miterben ein "Mehr" an
Zuwendungen erhalten hat. Wenn er im Gegenzug Leistungen erbringen muss, sind
diese bei der Berechnung der Abfindungen folgerichtig zu berücksichtigen. Deshalb ist
anerkannt, dass der altenteilsberechtigte Miterbe sich auf seinen Anteil nach § 13 HöfeO
die Altenteilsleistungen anteilig anrechnen lassen muss (OLG Celle AgrarR 1975, 23;
OLG Hamm AgrarR 1988, 22; Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 116; Faßbender/Hötzel/von
Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 43).
Die Antragsgegner haben die bis zum 30. Juni 1996 auf das Altenteilsrecht geleisteten
Zahlungen im einzelnen aufgelistet und daraus - rechnerisch richtig - eine Summe von
261.500,00 DM ermittelt (Bl. 193 d.A.). Da das Altenteilsrecht den Eltern des Erblassers
als Gesamtberechtigten zusteht, entfällt davon die Hälfte, also ein Betrag von
130.750,00 DM, auf die Antragstellerin zu 3). Die in der Zeit vom 01. Juli 1996 bis 30.
Juni 1999 der Antragstellerin zu 3) zugeflossenen weiteren Beträge sind von den
Antragsgegnern auf 37.125,00 DM sowie 3 x 15.000,00 DM beziffert worden (Bl. 468
d.A.). Daraus ergeben sich Gesamtzahlungen bis zum 30. Juni 1999 von 212.875,00
DM.
124
In der Beschwerdebegründung haben die Antragsteller die von den Antragsgegnern
mitgeteilte Höhe der bisherigen Altenteilsleistungen nur pauschal bestritten. Ein solches
Bestreiten genügt jedoch nicht, da die Antragstellerin zu 3) die erhaltenen Zahlungen
kennt und deshalb den substantiierten Angaben der Antragsgegner konkret
entgegentreten müsste. Da dies nicht geschehen ist, ist das Zahlenwerk der
Antragsgegner zugrunde zu legen.
125
Anrechenbar ist auch der Wert des den Eltern des Erblassers vorbehaltenen
Wohnrechts als Vorausempfang der Antragstellerin zu 3). Das Wohnungsrecht ist eine
berücksichtigungsfähige Altenteilsleistung unabhängig davon, mit wessen Mitteln das
Altenteileshaus errichtet worden war. Das Wohngebäude ist als Teil des Hofs auf den
Erblasser mitübertragen worden. Dessen - auf seine Erben übergegangene -
Ausgleichspflicht erstreckt sich auf den gesamten Hof einschließlich des Wohnhauses,
obwohl er dieses wegen des Wohnungsrechts seiner Eltern nicht nutzen kann.
Folgerichtig stellt das Wohnungsrecht eine anrechnungspflichtige Altenteilsleistung da.
126
Das Landwirtschaftsgericht ist bei seinen Berechnungen von einem Wohnwert für das
gesamte Einfamilienhaus von monatlich 1.500,00 DM ausgegangen. Dagegen bestehen
keine Bedenken. Nach den - unbestrittenen - Darlegungen der Antragsgegner handelt
es sich um ein freistehendes Haus mit einer Wohnfläche von 110 qm, für das eine
übliche Miete von 1.500,00 DM zu veranschlagen ist. Die Antragsteller halten die
Bewertung des Wohnrechts nur allgemein für "weit übersetzt", ohne den Angaben der
Gegenseite konkret entgegenzutreten. Der Senat legt deshalb ebenso wie das
Landwirtschaftsgericht einen Wohnwert von 1.500,00 DM für das gesamte
Altenteilerhaus zugrunde mit der Folge, dass sich die Antragstellerin zu 3), auf die
dessen Hälfte entfällt, einen monatlichen Betrag von 750,00 DM anrechnen lassen
muss. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 sind damit - nach der zutreffenden Berechnung
der Antragsgegner - (750,00 DM x 12 Monate x 11 Jahre) 99.000,00 DM
127
in Ansatz zu bringen. Die bis zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin zu 3) zu gute
128
gekommenen Altenteilsleistungen belaufen sich damit auf insgesamt 311.875,00 DM.
Hinzuzurechnen sind die bis einschließlich November 2001 erbrachten weiteren
Altenteilsleistungen. Die Antragstellerin zu 3) und ihr Ehemann wohnen nach wie vor
unentgeltlich im Altenteilerhaus, so dass sich die Antragstellerin zu 3) weitere (750,00
DM x 29 Monate) 21.750,00 DM
129
als Wohnwert anrechnen lassen muss. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der
im Verhandlungstermin vor dem Senat anwesenden Verfahrensbeteiligten sind auch die
vertraglich als Altenteil vereinbarten Zahlungen weiterhin an die Antragstellerin zu 3)
und deren Ehemann erbracht worden. Nach dem Hofübergabevertrag hat der
Hofübernehmer jährlich 20.000,00 DM und zusätzlich monatlich 2.000,00 DM, mithin
weitere 24.000,00 DM pro Jahr zu entrichten. Zu berücksichtigen ist ferner die im
Übergabevertrag enthaltene Indexierungsklausel. Nach der vom Erblasser gefertigten
Aufstellung, deren inhaltliche Richtigkeit die Antragsteller nicht bestritten haben, waren
seit dem Jahr 1996 anstatt 24.000,00 DM - offenbar aufgrund einer entsprechenden
Indexierung - 24.750,00 DM jährlich gezahlt worden (Bl. 193, 468 d.A.). Diese
Mehrzahlung entspricht einer Erhöhung um 3,1%. Bei einer gleichen Indexierung des
Jahresbetrags von 20.000,00 DM erhöht sich dieser auf 20.620,00 DM. Daraus ergeben
sich monatliche Zahlungen von 2.062,50 DM zzgl. 1.718,33 DM, von denen der Senat
mangels abweichender Angaben der Beteiligten ausgeht. Davon entfällt auf die
Antragstellerin zu 3) jeweils die Hälfte, mithin ein Betrag von 1.031,25 DM zzgl. 859,17
DM, insgesamt 1.890,42 DM, gerundet 1.890,00 DM. Für den Zeitraum von 29 Monaten
vom 1. Juli 1999 bis 30. November 2001 errechnen sich daraus Zahlungen von
54.810,00 DM.
130
Danach belaufen sich die bisherigen Gesamtzahlungen
131
an die Antragstellerin zu 3) auf 388.435,00DM.
132
Mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegner auch für die Zukunft mit einem
Altenteilsrecht belastet sein werden, sind die Altenteilsleistungen für die Folgezeit zu
kapitalisieren (vgl. OLG Hamm AgrarR 1988, 22). Die am 05. Februar 1931 geborene
Antragstellerin zu 3) hat mittlerweile das 70. Lebensjahr vollendet. Nach der
einschlägigen Kapitalisierungstabelle (abgedruckt unter Anhang I bei
Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23 Aufl.) beträgt bei einem Zinssatz von
5% der Kapitalisierungsfaktor für 70jährige Frauen 9,551. Die monatliche
Altenteilsleistung setzt sich aus einer Barzahlung von 1.890,00 DM und einem
Wohnwert von 750,00 DM zusammen und macht insgesamt 2.640,00 DM aus. Das führt
an sich zu einer Kapitalisierung von 2.640,00 DM x 12 x 9,551 = 302.575,68 DM.
133
Dabei kann es jedoch nicht verbleiben. Die Antragsgegner weisen zu Recht darauf hin,
dass die Antragstellerin zu 3), reinstatistisch gesehen, ihren Ehemann überleben und
nach dessen Tod höhere Altenteilsleistungen erhalten wird. Nach Abschnitt III Ziffer 2 c
des Hofübergabevertrags sind beim Tode eines Elternteils die Zahlungen in
unverminderter Höhe an den überlebenden Teil zu leisten. Falls die Antragstellerin zu 3)
ihren Ehemann überlebt, wird sie die gesamten Barbeträge somit für sich allein erhalten
und in den Genuss des vollen Wohnwerts des Altenteilerhauses gelangen.
134
Nach dem Statistischen Jahrbuch 2001 für die Bundesrepublik Deutschland beträgt die
statistische Lebenserwartung des am 28. November 1923 geborenen, nunmehr 78
135
Jahre alten Ehemanns der Antragstellerin zu 3) - interpoliert - 7,85 Jahre. Die
Antragstellerin zu 3) besitzt dagegen eine statistische Lebenserwartung von 15,09
Jahren und wird, statistisch betrachtet, ihren Ehemann um mindestens 7 Jahre
überleben. Diesem Umstand muss bei der Ermittlung der abzugsfähigen
Altenteilsleistungen Rechnung getragen werden. Da die Antragstellerin zu 3) - aus
statistischer Sicht - etwa die Hälfte der noch zu erwartenden Lebensjahre allein
verbringen wird, ist der auf sie entfallende Teil der monatlichen Altenteilsleistungen von
1.890,00 DM zuzüglich 750,00 DM Wohnwert, also 2.640,00 DM, um 50% auf 3.960,00
DM zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Kapitalisierung von 3.960,00 DM x 12 x 9,551 =
453.863,52 DM.
Die gesamten Altenteilsleistungen an die Antragstellerin zu 3) belaufen sich danach
zumindest auf die vom Landwirtschaftsgericht in Ansatz gebrachten 822.215,86 DM.
136
Davon ist - ebenso wie für die Vorausempfänge der Antragsteller zu 1) und 2) - 1/3, also
ein Betrag von 274.071,95 DM
137
auf den Nachabfindungsanspruch der Antragstellerin zu 3) anzurechnen, so dass für
diese höchstens 659.504,05 DM
138
verbleiben.
139
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG.
140
Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, besteht nicht (§
24 Abs. 1 LwVG), da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
141
Beschwerdewert: 3.097.707,90 DM
142