Urteil des LG Aachen vom 29.07.2005

LG Aachen: parkplatz, beute, polizei, fahrzeug, realisierung, geständnis, waffengesetz, erpressung, magazin, gefährdung

Landgericht Aachen, 66 KLs 901 Js 10/05 14/05
Datum:
29.07.2005
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
66 KLs 901 Js 10/05 14/05
Tenor:
Es sind schuldig
die Angeklagten A3, A4 und A1 der Verabredung zur schweren
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr.
2 a) WaffG,
der Angeklagte A5 der Verabredung zur schweren räuberischen
Erpressung.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte A3 zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten,
die Angeklagten A5 und A4 jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren,
der Angeklagte A1 zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren.
Der Angeklagte A2 wird freigesprochen. Er ist für die seit dem
07.01.2005 in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu
entschädigen.
Die Angeklagten A3, A5, A4 und A1 haben die Kosten des Verfahrens
und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen
des Angeklagten A2 fallen der Staatskasse zur Last.
- §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 52 StGB, § 52 Abs.
3 Nr. 2 a) Waffengesetz -
G r ü n d e
1
I.
2
...
3
II.
4
Was die den Angeklagten zur Last gelegte Straftat betrifft, so hat die Hauptverhandlung
zu folgenden Feststellungen geführt:
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Im November 2004 stellte der Angeklagte A1, der in B1 und B2 zwei Eiscafés betrieb
und hoch verschuldet war, Überlegungen an, einen Überfall auf die C1 in B3
durchzuführen, nachdem er von einem früheren Mitarbeiter dieses Geldinstituts erfahren
hatte, dass jeden Freitag mit einem Geldtransporter Bargeld in Höhe von 400.000,00 €
in die Bankfiliale in B4 gebracht würde. Tatsächlich wurde regelmäßig freitags ein
Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 400.000,00 € zu dieser Filiale der C1 geliefert.
Der Angeklagte A1 nahm daraufhin Kontakt zu dem in B5 lebenden Mitangeklagten A2
auf, den er während einer gemeinsamen Haftverbüßung in B5 kennen gelernt hatte, und
lud ihn zu sich nach B1 ein. Der Angeklagte A2 folgte dieser Einladung. Nach seiner
Ankunft im November 2004 in Deutschland sprach ihn der Angeklagte A1 darauf an, ob
er bereit sei, an einem Raubüberfall mitzuwirken. Dass er hierbei nähere, konkrete
Angaben zu dem Raubüberfall – dem ins Auge gefassten Überfall auf die C1 in B4 –
machte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Angeklagte A2
lehnte das Ansinnen A1s trotz der finanziellen Schwierigkeiten, in denen er sich befand,
ab, erklärte sich auf dessen Bitte aber bereit, sich in B5 nach einem Ersatzmann
umzusehen.
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Nach seiner Rückkehr nach B5 sprach der Angeklagte A2 den in B5 als Frisör tätigen,
erheblich verschuldeten Mitangeklagten A3 an und stellte ihm in Aussicht, dass der
Angeklagte A1 ihm in Deutschland Arbeit verschaffen könne, wobei auch davon die
Rede war, dass es sich um etwas Illegales handeln könne. Obgleich der bisher nicht
vorbestrafte Angeklagte A3 danach damit rechnete, dass es um eine illegale und damit
strafbare "Arbeit" ging, zeigte er sich interessiert. Nachdem die Angeklagten A1 und A3,
die sich zuvor nicht kannten, telefonisch Kontakt miteinander aufgenommen hatten,
reiste der Angeklagte A3 kurz vor Weihnachten 2004 nach B1 zum Angeklagten A1, der
ihm das Flugticket bezahlt hatte. Dieser unterrichtete ihn zumindest in groben Zügen
über den von ihm geplanten Banküberfall, an dem sich der Angeklagte A3 beteiligen
sollte, womit dieser einverstanden war. Aus in der Hauptverhandlung nicht zu klärenden
Gründen verzögerte sich die Umsetzung dieses Plans, so dass der Angeklagte A3 nach
Weihnachten wieder nach B5 zurückkehrte.
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Kurz vor Silvester 2004 kam er auf Veranlassung des Angeklagten A1 und wiederum
auf dessen Kosten erneut mit dem Flugzeug nach Deutschland und hielt sich während
seines Aufenthaltes in B1 zeitweise in dessen Eiscafé auf. Am selben Tag, jedoch mit
einem anderen Flugzeug, reiste auch der Angeklagte A2 auf Einladung des
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Angeklagten A1 und ebenfalls auf dessen Kosten zu diesem nach Deutschland. Am
02.01.2005 kam auf Betreiben des Angeklagten A1 und seiner Ehefrau, die die
Reisekosten übernahmen, auch die Ehefrau des Angeklagten A2 nach B1. Mit dieser
Einladung verfolgte die Ehefrau des Angeklagten A1, die sich während der Inhaftierung
ihres Ehemannes in B5 mit der Ehefrau des seinerzeit zeitweise in derselben
Justizvollzugsanstalt inhaftierten Angeklagten A2 angefreundet hatte, das Ziel, die
kriselnde Ehe der Eheleute A2 zu "kitten". Dass der Angeklagte A1 den Mitangeklagten
A2 deshalb erneut zu sich nach Deutschland eingeladen hatte, damit dieser ebenfalls
an dem von ihm beabsichtigten Banküberfall teilnehmen solle, konnte in der
Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
Spätestens Anfang Januar 2005 rief der Angeklagte A1 den Mitangeklagten A4 an, der
bis Oktober 2004 regelmäßig und danach aushilfsweise als Kellner in seinem Eiscafé
gearbeitet hatte, und teilte ihm mit, dass er Arbeit für ihn habe. Am darauffolgenden Tag,
spätestens am 05.01.2005, weihte der Angeklagte A1 den Mitangeklagten A4 in
Gegenwart des Mitangeklagten A3 in seinen Plan ein, einen bewaffneten Raubüberfall
auf die Filiale der C1 in B4 zu begehen. Er erklärte, dass er in Erfahrung gebracht habe,
dass am kommenden Freitag, dem 07.01.2005, nach der Geldanlieferung durch einen
Geldtransporter ein Bargeldbetrag von 400.000,00 € in der Bank vorhanden sein werde.
Der Plan, den der Angeklagte A1 darlegte, sah weiter vor, dass zwei mit
Schreckschusspistolen bewaffnete Personen, nämlich der nur B5isch sprechende
Angeklagte A3 und der außer Albanisch auch gut Deutsch sprechende Angeklagte A4,
die Bank betreten und in der Bank unter Bedrohung mit den mitgeführten Waffen von
den Bankangestellten die Herausgabe des Geldes erpressen sollten. Zur Absicherung
des Überfalls sollte sich nach den weiteren gegenüber den Mitangeklagten A3 und A4
mitgeteilten Vorstellungen des Angeklagten A1 eine dritte, mit einem Elektroschocker
bewaffnete Person im Bereich des Bankeingangs postieren, um notfalls eingreifen zu
können. Hierfür sollte auf Bitten des Angeklagten A1 der Angeklagte A4 eine
vertrauenswürdige Person gewinnen, die bereit war, sich an dem Banküberfall zu
beteiligen. Erforderlichenfalls sollten bei dem Überfall auch in der Bank befindliche
Personen gefesselt werden. Die beiden Schreckschusspistolen und den
Elektroschocker wollte der Angeklagte A1 besorgen. Nach der weiteren von ihm
dargelegten Planung des Angeklagten A1 sollten die drei den Überfall ausführenden
Personen mit einem in B7 auf einem Parkplatz hierfür bereit stehenden Fahrzeug
gemeinsam zur C1 in B4 fahren, in deren unmittelbarer Nähe das Eintreffen des
Geldtransportes abwarten und dann den Überfall ausführen. Konkrete Angaben dazu,
durch wen das Fahrzeug auf dem Parkplatz bereit gestellt werden sollte, machte der
Angeklagte A1 nicht. Nach erfolgreicher Durchführung des Überfalls sollten die drei den
Überfall ausführenden Personen mit der Beute in demselben Fahrzeug nach B7 fliehen,
über den B6 in B7 auf die Autobahn B8 in Richtung B9 auffahren, auf dem nächsten
Autobahnparkplatz aussteigen und in ein dort bereit stehendes Fluchtfahrzeug
umsteigen, um mit diesem nach B1 zurückzukehren. Von der zu erwartenden Beute von
400.000,00 € sollten, wie der Angeklagte A1 die Mitangeklagten A3 und A4 weiter
unterrichtete, er selbst und die drei an der Durchführung des Überfalls unmittelbar
beteiligten Personen jeweils 50.000,00 € erhalten, während der Restbetrag für die
Personen, die die Informationen über den Geldbestand der Bank geliefert hätten,
bestimmt sein sollte.
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Zur Ausspähung des Tatobjektes fuhren die Angeklagten A1, A3 und A4, der sich
ebenfalls zur Mitwirkung an dem Überfall bereit erklärt hatte, über B7 nach B4 und
sahen sich aus einem nahen Café die Bank und ihre Umgebung an. Eine weitere PKW-
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Fahrt zur Besichtigung des Tatobjekts wurde in den Vormittagsstunden des 06.01.2005
unternommen. An dieser Fahrt nahmen die Angeklagten A3 und A4 sowie der
Angeklagte A5 teil, den der Angeklagte A4 als dritte Person für die Durchführung des
Banküberfalls mitgebracht hatte. Der Angeklagte A5, der erst einige Monate zuvor nach
Deutschland gekommen war, nur Albanisch sprach und Arbeit suchte, und der
Mitangeklagte A4 hatten sich einige Zeit zuvor als Landsleute kennen gelernt. Der
Angeklagte A4 hatte den Angeklagten A5 darauf angesprochen, ob er sich an dem
geplanten Vorhaben beteiligen wolle, woran sich der Angeklagte A5 interessiert zeigte.
Zum Zeitpunkt der Fahrt nach B4 war er zumindest in groben Zügen durch den
Angeklagten A4 in die geplante Tat eingeweiht. Eine genauere Information des
Angeklagten A5 erfolgte spätestens nach der Rückkehr von B7 nach B1. In den
Abendstunden des 06.01.2005 kam es zu einem Zusammentreffen der Angeklagten A1,
A3, A4 und A5, bei dem der geplante Banküberfall sowie die zu erwartende Beute und
deren Aufteilung unter den Beteiligten nochmals vom Angeklagten A1 dargelegt
wurden. Dabei übergab er den drei Mitangeklagten eine Tasche, in dem sich ein
funktionsbereiter Elektroschocker un zwei Schreckschusspistolen befanden, deren
Magazine teils mit Knall-, teils mit Pfefferwirkstoffkartuschen gefüllt waren, und zwar
eine Schreckschuss-Reizstoffpistole Marke Colt, Modell Double Eagle, Kaliber 9 mm, in
deren Magazin sich sechs Knallkartuschen und zwei Kartuschen mit Pfefferwirkstoff
befanden, und eine Schreckschuss-Reizstoffpistole Marke Walther, Modell P 88
Compact, Kaliber 9 mm, in deren Magazin sich vier Knallkartuschen und zwei
Kartuschen mit Pfefferwirkstoff befanden, wobei alle Beteiligten von der
Einsatzbereitschaft der beiden Schreckschusspistolen und des Elektroschockers
ausgingen. Die Angeklagten A3, A4 und A1 rechneten zumindest damit, dass zum
Führen einer Schreckschusspistole eine – ihnen nicht erteilte – Erlaubnis erforderlich
ist, nahmen deren Fehlen für diesen Fall aber billigend in Kauf. Dem Angeklagten A5,
der sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zur Beteiligung an dem geplanten
Banküberfall bereit erklärte, wurden die Erklärungen des Angeklagten A1 auf dessen
Geheiß durch den Angeklagten A4 übersetzt. Ob dem Angeklagten A5 hierbei der auch
ihm vom Angeklagten A1 in Aussicht gestellte Beuteanteil von 50.000,00 € konkret vom
Angeklagten A4 genannt wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher
festgestellt werden. Fest steht aber, dass der Angeklagte A5 davon ausging, dass er
angesichts seiner unmittelbaren Beteiligung an der Tatdurchführung einen
nennenswerten Anteil an der Beute, jedenfalls viele Tausend Euro, erhalten würde.
Dass auch der Angeklagte A2 an den Gesprächen über den geplanten Banküberfall und
an dessen Verabredung beteiligt war oder dass er über den geplanten Überfall auf die
C1 und über Einzelheiten des geplanten Tatgeschehens informiert wurde, hat sich in
der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten A2
erforderlichen Sicherheit feststellen lassen.
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Am nächsten Morgen – am Freitag, dem 07.01.2005 – fuhren die Angeklagten A3, A4
und A5 in einem vom Angeklagten A1 gesteuerten PKW VW Phaeton, den dieser bei
der Firma D1 angemietet hatte, nach B7. Auf Veranlassung des Angeklagten A1, der
den Mitangeklagten A2 spätestens am Morgen des 07.01.2005 hierauf angesprochen
hatte, begleitete dieser in einem ebenfalls vom Angeklagten A1 bei der Firma D1
angemieteten PKW Audi A 4 Avant den Angeklagten A1 auf dessen Fahrt nach B7.
Welche Informationen der Angeklagte A2 über Ziel und Zweck dieser Fahrt nach B7
vom Angeklagten A1 erhalten hatte, hat sich in der Hauptverhandlung nicht mit der für
eine Verurteilung des Angeklagten A2 erforderlichen Sicherheit klären lassen. Auf
Grund der Gesamtumstände steht jedoch zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass
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der Angeklagte A2, der wusste, dass er den PKW Audi A 4 Avant zu einem Parkplatz an
der Autobahn bringen und dort abstellen sollte, jedenfalls davon ausging, dass seine
vom Angeklagten A1 veranlasste Mitfahrt in irgendeinem Zusammenhang mit einem von
diesem geplanten, ihm, A2, aber in den Einzelheiten nicht näher bekannten
Raubüberfall stand.
Auf der Fahrt nach B7, während der der Angeklagte A1 mit den Mitangeklagten A3, A4
und A5 nochmals den Ablauf des geplanten Überfalls und die Tatausführung im
Einzelnen besprach, hielt man unterwegs an einer Raststätte an, in der für den
Angeklagten A5 eine weiße Baseballkappe gekauft wurde, die dieser bei der
Tatbegehung tragen sollte. Ob der Angeklagte A2 bis zu dem Halt an der Raststätte vor
dem Angeklagten A1 herfuhr, weil das Navigationssystem in seinem Fahrzeug im
Gegensatz zu demjenigen im Fahrzeug des Angeklagten A1 ordnungsgemäß
funktionierte, und erst ab der Raststätte hinter dem Angeklagten A1 fuhr, oder ob er auf
der ganzen Strecke hinter dem Angeklagten A1 herfuhr, konnte in der
Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden.
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In B7 fuhren der Angeklagte A1 in dem PKW VW Phaeton und der Mitangeklagte A2 in
dem PKW Audi A 4 Avant auf einen nahe einem Zubringer zur Autobahn B8 gelegenen
Parkplatz an der Einmündung B4er Straße/B10 Weg in der Nähe der B11 Grenze. Auf
diesem Parkplatz war der vom Angeklagten A1 angekündigte PKW, ein metallicgrüner
Fiat Punto mit dem B12 Kennzeichen B13, geparkt, der für die Weiterfahrt zur C1 in B4
benutzt werden sollte, wobei ein passender Zündschlüssel unter einem Vorderrad
versteckt war.
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Bereits am 31.12.2004 war der Polizei der PKW Fiat Punto auf dem genannten
Parkplatz aufgefallen, wobei sich durch eine Überprüfung herausstellte, dass dieses
Fahrzeug in der Nacht zuvor in B14 entwendet worden war. Da es in jüngster
Vergangenheit in Grenznähe bereits zu Banküberfällen durch B5ische Täter unter
Verwendung gestohlener Fahrzeuge B5ischen Fabrikats gekommen war, hegte man
seitens der Polizei den Verdacht, dass auch das jetzt aufgefundene Fahrzeug für einen
geplanten Überfall auf eine in Grenznähe gelegene Bank, namentlich die nahe
gelegene Filiale der Sparkasse B7, benutzt werden sollte. Der PKW Fiat Punto wurde
daraufhin observiert. Im Rahmen der Observationsmaßnahmen wurde noch am
31.12.2004 beobachtet, dass auf dem Parkplatz ein PKW Opel Corsa mit belgischem
Kennzeichen auffuhr, dessen – nicht identifizierter – Fahrer ausstieg, den PKW Fiat
Punto in Augenschein nahm und sich dann mit seinem Fahrzeug in Richtung B15
entfernte. Am Abend des 02.01.2005 wurde beobachtet, dass der PKW Fiat Punto in
den B16 in B7 gefahren und dort geparkt wurde. In den Abendstunden des 06.01.2005
wurde der PKW Fiat Punto wieder auf dem ursprünglichen Parkplatz an der
Einmündung B4er Straße/B10 Weg abgestellt. Ob der PKW durch weitere Beteiligte an
dem geplanten Banküberfall auf dem Parkplatz abgestellt bzw. zwischenzeitlich von dort
weggefahren wurde und gegebenenfalls welche Personen dies waren, konnte in der
Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
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Nachdem die Angeklagten auf diesem – weiterhin observierten – Parkplatz
angekommen waren, stiegen die Angeklagten A3, A4 und A5 aus dem PKW VW
Phaeton aus und bestiegen den PKW Fiat Punto, der zwischenzeitlich von der Polizei
mit einer Abhöreinrichtung für im Wageninnern geführte Gespräche versehen worden
war, wobei sich der Angeklagte A3 ans Steuer setzte. Der Angeklagte A4, der sich auf
den Beifahrersitz setzte, nahm in den PKW Fiat Punto die Tasche mit, in der sich die für
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den Überfall bestimmten Waffen befanden und die bis dahin vor einem Rücksitz des
PKW Audi A 4 Avant gelegen hatte. Dann fuhren die Angeklagten A3, A4 und A5 mit
dem PKW Fiat Punto von dem Parkplatz in Richtung B11 Grenze ab. Der Angeklagte A4
übergab nunmehr dem Mitangeklagten A3 aus der mitgenommenen Tasche die – nicht
durchgeladene – Schreckschuss-Reizstoffpistole, Marke Colt, mit gefülltem Magazin,
während er die zweite – ebenfalls nicht durchgeladene – Schreckschuss-
Reizstoffpistole, Marke Walther, mit gefülltem Magazin an sich nahm. Dem auf dem
Rücksitz sitzenden Mitangeklagten A5 händigte er Handschuhe und den
einsatzbereiten Elektroschocker aus. Nach kurzer Fahrtstrecke griffen
Spezialeinsatzkräfte der Polizei zu und nahmen die drei Insassen des Pkw Fiat Punto
fest. Der Zugriffsort lag nur etwa 1.300 Meter von der kurz hinter der B11 Grenze
gelegenen Filiale der C1 entfernt.
Der Angeklagte A1 im PKW VW Phaeton und der Mitangeklagte A2 im PKW Audi A 4
Avant entfernten sich ebenfalls sogleich von dem genannten Parkplatz und fuhren über
einen Autobahnzubringer in Richtung Autobahn B8. Nach kurzer Fahrtstrecke wurden
sie auf dem B6 in B7 gleichfalls von Spezialeinsatzkräften der Polizei gestoppt und
festgenommen. Der PKW Audi A 4 Avant hätte vom Angeklagten A2 nach der Auffahrt
auf die Autobahn B8 in Richtung B9 auf dem nächsten Autobahnparkplatz
unverschlossen und mit hinter der Sonnenblende verstecktem Schlüssel abgestellt
werden sollen, und der Angeklagte A2 hätte anschließend zusammen mit dem
Angeklagten A1 in dem von diesem gesteuerten PKW VW Phaeton nach B1
zurückfahren sollen.
17
III.
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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Umfang der getroffenen
Feststellungen umfassenden und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten A3 und
A1, dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten A4 und dem teilweisen Geständnis
des Angeklagten A5, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A6, Mitarbeiter der C1,
der bestätigt hat, dass zwischen 400.000,00 und 500.000,00 € am 07.01.2005 zur Filiale
der C1 in B4 gebracht wurden, und der Zeugen A7 und A8, Polizeibeamte in B7, den im
Sitzungsprotokoll näher bezeichneten, durch Verlesen oder Inaugenscheinnahme zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Augenscheinsobjekte
sowie der in der Hauptverhandlung abgehörten Aufzeichnung der im PKW Fiat Punto
unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff am 07.01.2005 durchgeführten akustischen
Innenraumüberwachung.
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Auch der Angeklagte A4 hat das festgestellte Tatgeschehen weitgehend eingeräumt. Er
hat auch eingeräumt, dass der Angeklagte A1, wie dieser dargelegt und wie auch der
Angeklagte A3 bestätigt hat, seine Information über die zu erwartende Beute
weitergegeben und deren Gesamthöhe mitgeteilt hat, was im Übrigen auch deshalb
geboten war, damit die Angeklagten A3, A4 und A5 bei der Durchführung des Überfalls
wussten, welchen Gesamtbetrag sie von den Bankangestellten fordern konnten. Der
Angeklagte A4 hat sich jedoch abweichend von den getroffenen Feststellungen
dahingehend eingelassen, dass er nur einmal, am 06.01.2005, ohne den
Mitangeklagten A5 an einer Fahrt nach B4 zur Ausspähung des Tatobjekts
teilgenommen habe, und bestritten, dass ihm der Angeklagte A1 einen Beuteanteil von
50.000,00 € zugesagt habe; es sei vorher nicht festgelegt worden, welchen Beuteanteil
er erhalten solle, und er habe lediglich mit einem Beuteanteil von 2.000,00 bis 3.000,00
€ für sich gerechnet. Diese dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehende
20
Einlassung des Angeklagten A4 ist durch die gegenteiligen glaubhaften Angaben der
Angeklagten A3 und A1 im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
Der Angeklagte A1 hat im Rahmen seiner Einlassung eingehend dargelegt, dass er
gerade auch gegenüber dem Angeklagten A4 ausdrücklich erklärte, dass von der zu
erwartenden Gesamtbeute von 400.000,00 € jeder der vier Angeklagten, also die
Angeklagten A3, A5, A4 und A1, einen Beuteanteil von jeweils 50.000,00 € erhalten
sollten. In Übereinstimmung hiermit hat auch der Angeklagte A3 im Rahmen seiner
Einlassung, wie im Übrigen auch bereits gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren,
ausgesagt, dass der Angeklagte A1 festgelegt und erklärt habe, dass jeder der vier
Angeklagten einen Beuteanteil von jeweils 50.000,00 € erhalten solle. Darüber hinaus
haben die Angeklagten A1 und A3 übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der
Mitangeklagte A4 nicht nur an einer, sondern an zwei Ausspähungsfahrten nach B7
teilnahm und dass hierbei am 06.01.2005 auch der Angeklagte A5 nach B4 mitfuhr. Die
Strafkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben der
Mitangeklagten A3 und A1 zu zweifeln, die bei ihren Einlassungen keinerlei Tendenz zu
einer Verharmlosung oder Beschönigung ihrer eigenen Tatbeiträge und zu einer
ungerechtfertigten Belastung anderer Tatbeteiligter haben erkennen lassen. Darüber
hinaus erscheint ein derart geringer Beuteanteil, wie ihn 2.000,00 bis 3.000,00 € bei
einer erwarteten Beute von 400.000,00 € darstellen, angesichts des hohen Risikos, das
ein mit der unmittelbaren Durchführung des Banküberfalls vor Ort betrauter Mittäter im
Vergleich zu anderen Tatbeteiligten eingeht, auch lebensfremd.
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Der Angeklagte A5 hat sich in Abweichung von den getroffenen Feststellungen
dahingehend eingelassen, dass ihm der Mitangeklagte A4 einen Tag vor dem geplanten
Überfall erklärt habe, dass er ihm Arbeit besorgen könne, ohne hierzu aber nähere
Angaben zu machen. Am 07.01.2005 sei er dann, wie er sich weiter eingelassen hat, auf
Veranlassung des Mitangeklagten A4 im PKW VW Phaeton mitgefahren; erst während
der Fahrt habe er von dem geplanten Banküberfall und von den Einzelheiten der
geplanten Tatausführung und der für ihn bestimmten Aufgabe erfahren; an einer
vorherigen Ausspähungsfahrt nach B4 habe er nicht teilgenommen. Ferner hat er sich
dahingehend eingelassen, dass er nur einen geringen Geldbetrag als Beuteanteil vom
Angeklagten A4 erwartet habe. Diese Einlassung des Angeklagten A5, soweit sie im
Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist nach dem übrigen Ergebnis der
Beweisaufnahme ebenfalls zur sicheren Überzeugung der Strafkammer im Sinne der
getroffenen Feststellungen widerlegt.
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Entgegen seiner Einlassung ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der
Mitangeklagten A4, A1 und A3, dass der Angeklagte A5 bereits vor der Fahrt nach B7
am 07.01.2005 über den geplanten Banküberfall informiert war. So hat der Angeklagte
A4 dargelegt, dass er bereits vor dem 07.01.2005 den Angeklagten A5 darauf ansprach,
ob er sich an dem geplanten Vorhaben beteiligen wolle, und dass er ihn dann kurz
darauf, vor dem 07.01.2005, nochmals konkret befragte, ob er bei dem geplanten
Banküberfall mitmachen wolle. Bereits mit diesen Angaben ist die Einlassung des
Angeklagten A5 nicht vereinbar. Darüber hinaus nahm gerade auch der Angeklagte A5
an dem Zusammentreffen und der Besprechung am Abend des 06.01.2005 in dem
Eiscafé des Angeklagten A1 teil, der hierbei auch bereits die für den Überfall
bestimmten Waffen nebst Munition mitbrachte, wie dies gerade die Angeklagten A1 und
A3 genau geschildert haben. Auch hiermit ist die Einlassung des Angeklagten A5 nicht
vereinbar. Der Angeklagte A1, der seine führende Rolle als Planer und Organisator der
Tat uneingeschränkt und freimütig eingeräumt hat, ebenso wie der Angeklagte A3
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haben, wie bereits dargelegt, in der Hauptverhandlung keinerlei Tendenz erkennen
lassen, einen der übrigen Tatbeteiligten und insbesondere den Angeklagten A5 zu
unrecht zu belasten. Dies gilt ebenso für den Angeklagten A4, der nach dem von der
Strafkammer in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck vielmehr bestrebt war,
den Tatbeitrag des Angeklagten A5, den er in diese Straftat mit hineingezogen hat, eher
als möglichst gering zu schildern. Darüber hinaus haben die Angeklagten A3 und A1,
insoweit allerdings abweichend von den Angaben des Angeklagten A4,
übereinstimmend angegeben, dass an der Ausspähungsfahrt vom 06.01.2005 auch der
Angeklagte A5 teilnahm. Die Strafkammer hat auch insoweit keine Veranlassung zu der
Annahme, dass sich die Angeklagten A3 und A1 geirrt oder gar bewusst die Unwahrheit
gesagt haben könnten. Dies gilt umso mehr, als wenig wahrscheinlich erscheint, dass
der Angeklagte A1 angesichts der gründlichen Planung und Vorbereitung der Tat damit
einverstanden gewesen wäre, dass einer der drei mit der unmittelbaren Durchführung
des Überfalls betrauten Täter die Örtlichkeiten nicht kannte.
Auch die Einlassung des Angeklagten A5, dass er nur einen geringen Beuteanteil für
sich erwartet habe, ist zur sicheren Überzeugung der Strafkammer widerlegt, auch wenn
letztlich nicht sicher festzustellen war, dass dem Angeklagten A5 vom Angeklagten A4
ein konkreter, für ihn bestimmter Beuteanteil von 50.000,00 € genannt wurde. Allerdings
steht auf Grund der glaubhaften Angaben der Angeklagten A1 und A4 fest, dass der
Angeklagte A5 darüber informiert worden ist, dass eine Gesamtbeute von 400.000,00 €
zu erwarten sei. Diese Information hatte der Angeklagte A1, wie er selber angegeben
hat und auch die Angeklagten A3 und A4 erklärt haben, bei dem Gespräch am
06.01.2005 im Eiscafé an die Mitangeklagten A3 und A4 in Anwesenheit von A5
weitergegeben. Der der deutschen und albanischen Sprache mächtige Angeklagte A4
hat, wie er eingeräumt hat, diese Erklärung A1s auf dessen Weisung für den Albanisch
sprechenden Angeklagten A5 übersetzt. Dies spricht zwar dafür, dass der Angeklagte
A4 dem Angeklagten A5 darüber hinaus mitgeteilt hat, dass auch für ihn ein Beuteanteil
von 50.000,00 € vorgesehen sei, zumal der Angeklagte A1 ausdrücklich erklärt hat, dass
er den Angeklagten A4 konkret aufgefordert habe, dem Angeklagten A5 zu übersetzen,
dass auch für diesen ein Betrag von 50.000,00 € bestimmt sei. Jedoch sind im Hinblick
darauf, dass die Angeklagten A4 und A5 übereinstimmend bestritten haben, dass der
Angeklagte A4 dem Angeklagten A5 eine solche die Verteilung der Beute betreffende
Erklärung des Angeklagten A1 übersetzt habe, letzte Zweifel hieran verblieben, so dass
die Strafkammer zugunsten des Angeklagten A5 davon ausgegangen ist, dass ihm ein
für ihn bestimmter Beuteanteil von 50.000,00 € nicht konkret genannt wurde. Gleichwohl
hält die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten A5, dass er nur einen geringen
Beuteanteil erwartet habe, für widerlegt. Auf Grund der dem Angeklagten A5 vom
Angeklagten A4 weitergegebenen Information über eine zu erwartende Gesamtbeute
von 400.000,00 € erscheint, wie oben bereits dargelegt, ein nur geringer Beuteanteil
angesichts des hohen Risikos, das der Angeklagte A5 mit der Beteiligung an der
unmittelbaren Durchführung des Banküberfalls vor Ort einging, lebensfremd. Vielmehr
steht danach zur Überzeugung der Strafkammer fest, dass der Angeklagte A5
angesichts seiner geplanten unmittelbaren Beteiligung an der Tatdurchführung
zumindest davon ausging, dass er einen nennenswerten Beuteanteil, jedenfalls aber
viele Tausend Euro, erhalten würde.
24
IV.
25
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten A3, A5, A4 und A1
wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung gemäß § 30 Abs. 2 StGB
26
strafbar gemacht, indem sie miteinander verabredet haben, an der Verwirklichung eines
bewaffneten Banküberfalls und damit eines Verbrechens nach §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253,
255 StGB mittäterschaftlich, § 25 Abs. 2 StGB, mitzuwirken. Sie haben sich, um sich
hierdurch zu bereichern, dahingehend geeinigt, dass die Angeklagten A3, A4 und A5
durch Drohung mit zwei geladenen Schreckschusspistolen und damit durch Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen im Sinne
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Angestellten der Filiale der C1 in B4 zum Nachteil der
Bank zur Herausgabe des dort vorhandenen Bargeldes in einer erwarteten Höhe von
400.000,00 € veranlassen sollten, obwohl sie wussten, dass ihnen kein Anspruch gegen
die Bank zustand. Die Verabredung des bewaffneten Überfalls auf die C1 in B4 war
nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert. Da alle vier Angeklagten wesentliche
Tatbeiträge in arbeitsteiliger Vorgehensweise leisten und jeweils einen wesentlichen
Teil der Beute erhalten sollten, war nach dem Inhalt ihrer Vereinbarung ihre jeweilige
Mitwirkung an der Verwirklichung des Verbrechens als Mittäter und nicht lediglich als
Gehilfe vorgesehen. Dies gilt insbesondere auch für den Angeklagten A1, der den
Tatplan entwickelt und der entscheidende Planer und Organisator des Vorhabens war,
auch wenn er an dem eigentlichen Überfall nicht mitwirken sollte, sowie auch für den
Angeklagten A5, der die Durchführung des Überfalls in der Bank notfalls durch den
Einsatz des mitgeführten Elektroschockers absichern sollte. Alle vier Angeklagten
haben auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Tateinheitlich hiermit, § 52 StGB, haben sich die Angeklagten A3, A4 und A1, da für das
Führen von Schreckschusspistolen ein "kleiner Waffenschein" erforderlich ist, wegen
Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG strafbar gemacht.
Insoweit handelten sie jedenfalls bedingt vorsätzlich, weil sie zumindest damit
rechneten, dass zum Führen einer Schreckschusspistole eine – ihnen nicht erteilte –
Erlaubnis erforderlich ist, sie deren Fehlen für diesen Fall aber billigend in Kauf
nahmen.
27
V.
28
1.
29
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten
A3
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB von dem – gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2
und 3 StGB herabgesetzten – Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Die
Voraussetzungen für die Zugrundelegung des – gemäß § 49 Abs. 1 StGB
herabgesetzten – Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB für einen minder schweren Fall
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegen nicht vor, und zwar weder im Hinblick auf das
Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat noch unter
Berücksichtigung der sonstigen Strafmilderungsgesichtspunkte. Bei einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden
Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der
Persönlichkeit des Angeklagten nicht in einem solchen Maße vom Durchschnitt der
erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der Verabredung zur schweren räuberischen
Erpressung ab, dass die Anwendung des milderen – gemäß § 49 Abs. 1 StGB
herabgesetzten – Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint.
30
Bei der danach vorzunehmenden Abwägung hat die Strafkammer zu Gunsten des
Angeklagten in ganz besonderem Maße sein umfassendes und bereits frühzeitig im
Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis berücksichtigt, das nach dem in der
31
Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck auch von Einsicht des Angeklagten in sein
Fehlverhalten und Bedauern hierüber getragen war. Strafmildernd hat sich ferner
ausgewirkt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und wesentliches Motiv für seine
Tatbeteiligung seine hohe Verschuldung war. Die Strafkammer hat ihm zudem seine
dadurch erhöhte Haftempfindlichkeit zugute gehalten, dass er als Ausländer kein
Deutsch spricht und seine Angehörigen weit entfernt in B5 wohnen. Strafmildernd war
schließlich zu berücksichtigen, dass infolge der durchgehenden Observierung des PKW
Fiat Punto die von den Angeklagten ausgehende objektive Gefährlichkeit relativ gering,
wenn auch nicht ausgeschlossen war, etwa wenn die Angeklagten zur Durchführung
des geplanten Überfalls ein anderes – anderweit abgestelltes - Fahrzeug als den PKW
Fiat Punto benutzt hätten.
Strafschärfend musste hingegen vor allem die hohe erwartete Beute ins Gewicht fallen.
Zu Lasten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass der geplante
Banküberfall durch mehrere bewaffnete Täter begangen werden sollte und in hohem
Maße vorbereitet und geplant war, so dass von einem schon professionellen Vorgehen
gesprochen werden muss. Soweit sich der Angeklagte wegen eines tateinheitlich
begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht hat, hat dies die
Strafkammer im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB hingegen
nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt.
32
Bei einer Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
Strafzumessungsgesichtspunkte vermag die Strafkammer die Voraussetzungen eines
minder schweren Falles nicht anzunehmen. Da beim Zugriff der Polizei die Realisierung
des verabredeten bewaffneten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz
vor dem Versuchsstadium stand, kann auch im Hinblick auf das Stadium der
Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht
bejaht werden.
33
Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 49 Abs. 1 StGB
herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die
Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten
für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter
Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten
Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
34
zwei Jahren und neun Monaten
35
für erforderlich gehalten, um dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten
gerecht zu werden und in ausreichender Weise auf ihn einzuwirken.
36
2.
37
Hinsichtlich des Angeklagten
A5
Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB von dem – gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB
herabgesetzten – Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Auch bezüglich
des Angeklagten A5 liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht
vor.
38
Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung war zugunsten des Angeklagten zu
berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und wesentlicher Beweggrund für seine
39
Tatbeteiligung seine angespannte wirtschaftliche Situation war. Auch wurde er erst
relativ spät in die Verabredung des Banküberfalls einbezogen, und seine geplante
Tatbeteiligung war etwas weniger gewichtig als diejenige der Mitangeklagten A3 und
A4. Beim Angeklagten A5 war ebenfalls seiner erhöhten Haftempfindlichkeit Rechnung
zu tragen, weil er als Ausländer kein Deutsch spricht und seine Angehörigen weit
entfernt im B17 leben. Die Strafkammer hat dem Angeklagten ferner sein teilweises
Geständnis zugute gehalten. Strafmildernd war schließlich auch zu seinen Gunsten die
relativ geringe von den Angeklagten ausgehende objektive Gefährdung auf Grund der
Observierung des PKW Fiat Punto zu berücksichtigen.
Strafschärfend musste sich hingegen auch beim Angeklagten A5 vor allem die hohe
erwartete Gesamtbeute auswirken, von der er einen beträchtlichen Anteil für sich
erwarten konnte. Zu seinen Lasten war ferner ebenfalls zu berücksichtigen, dass der
Überfall durch mehrere bewaffnete Täter durchgeführt werden sollte und die geplante
Tat in hohem Maße vorbereitet und geplant war und das Vorgehen der Angeklagten
bereits professionelle Züge aufweist.
40
Unter Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
Strafzumessungsgesichtspunkte können die Voraussetzungen eines minder schweren
Falles nicht angenommen werden. Da bei der Festnahme der Angeklagten die
Realisierung des verabredeten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz
vor dem Versuchsstadium stand, kann auch im Hinblick auf das Stadium der
Vorbereitung und das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht
bejaht werden.
41
Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 49 Abs. 1 StGB
herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die
Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten
für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter
Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten
Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
42
drei Jahren
43
für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten
für erforderlich gehalten.
44
3.
45
Auch hinsichtlich des Angeklagten
A4
Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB den – gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB
herabgesetzten – Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die
Voraussetzungen eines minder schweren Falles können auch bezüglich des
Angeklagten A4 nicht bejaht werden.
46
Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung hat die Strafkammer auch zugunsten des
Angeklagten A4 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und wesentlicher
Beweggrund für seine Tatbeteiligung seine angespannte wirtschaftliche Situation war.
Strafmildernd hat sich auch das weitgehende Geständnis des Angeklagten ausgewirkt,
das nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von Einsicht in sein
Fehlverhalten und Bedauern hierüber getragen war. Die Strafkammer hat dem
47
Angeklagten auch zugute gehalten, dass seine Tatgeneigtheit dadurch erhöht gewesen
sein mag, dass ihm der Vorschlag zur Tatbeteiligung vom Angeklagten A1 als seinem
früheren Arbeitgeber, der ihn weiterhin aushilfsweise beschäftigte, unterbreitet wurde,
sowie ferner, wenn auch angesichts seiner guten Deutschkenntnisse nur in geringem
Maße, eine etwas erhöhte Haftempfindlichkeit als Ausländer. Schließlich war auch
zugunsten des Angeklagten A4 die relativ geringe von den Angeklagten ausgehende
objektive Gefährdung auf Grund der Observierung des PKW Fiat Punto zu
berücksichtigen.
Strafschärfend musste sich hingegen wiederum die hohe erwartete Beute auswirken.
Auch zu Lasten des Angeklagten A4 war zu berücksichtigen, dass der Überfall durch
mehrere bewaffnete Täter durchgeführt werden sollte und der geplante Banküberfall in
hohem Maße geplant und vorbereitet war und das Vorgehen der Angeklagten bereits
professionelle Züge aufweist. Schließlich muss sich der Angeklagte entgegenhalten
lassen, dass er den Mitangeklagten A5 in die Verabredung des Verbrechens mit
hineingezogen hat. Hingegen hat die Strafkammer auch beim Angeklagten A4 den
tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht strafschärfend
berücksichtigt.
48
Bei der Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
Strafzumessungsgesichtspunkte können die Voraussetzungen eines minder schweren
Falles nicht bejaht werden. Ebenso kann, weil beim Zugriff der Polizei die Realisierung
des verabredeten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz vor dem
Versuchsstadium stand, im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und das Ausmaß
der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden.
49
Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß § 49 Abs. 1 StGB
herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu verhängenden Strafe hat die
Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller oben aufgeführten
für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter
Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten
Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
50
drei Jahren
51
für erforderlich gehalten, um dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten
gerecht zu werden und in ausreichender Weise auf ihn einzuwirken.
52
4.
53
Auch hinsichtlich des Angeklagten
A1
Verbindung mit Abs. 1 S. 1 und 2 StGB von dem – nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB
herabgesetzten – Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Die
Voraussetzungen eines minder schweren Falles können wiederum nicht bejaht werden.
54
Bei der danach vorzunehmenden Abwägung hat die Strafkammer zugunsten des
Angeklagten vor allem sein umfassendes und nach dem in der Hauptverhandlung
gewonnenen Eindruck auch von Einsicht in sein Fehlverhalten getragenes Geständnis
berücksichtigt. Strafmildernd haben sich ferner seine hohe Verschuldung sowie, wenn
auch wegen seines bereits einige Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland nur in
geringem Maße, eine höhere Haftempfindlichkeit als Ausländer ausgewirkt. Schließlich
55
war wiederum die auf Grund der Observierung des PKW Fiat Punto relativ geringe von
den Angeklagten ausgehende objektive Gefährdung zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten fiel hingegen besonders ins Gewicht, dass die Planung und
Vorbereitung des Banküberfalls von ihm ausgingen und dass er die treibende Kraft und
der Organisator des verabredeten Verbrechens war. Hinzu kommt, dass er einschlägig
vorbestraft ist, auch wenn diese Verurteilung bereits recht lange zurückliegt.
Strafschärfend mussten sich zudem wiederum die außergewöhnlich hohe erwartete
Tatbeute sowie der Umstand auswirken, dass der geplante Banküberfall durch mehrere
bewaffnete Täter durchgeführt werden sollte und in hohem Maße geplant und vorbereitet
war, so dass von einem schon professionellen Vorgehen gesprochen werden kann.
Hingegen hat die Strafkammer auch beim Angeklagten A1 den tateinheitlich
begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht strafschärfend berücksichtigt.
56
Bei der Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
Strafzumessungsgesichtspunkte vermag die Strafkammer die Voraussetzungen eines
minder schweren Falles nicht zu bejahen. Da beim Zugriff der Polizei die Realisierung
des verabredeten Banküberfalls bereits weit fortgeschritten war und kurz vor dem
Versuchsstadium stand, kann auch im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung und
das Ausmaß der Realisierung der Tat ein minder schwerer Fall nicht angenommen
werden.
57
Hinsichtlich der danach gegen den Angeklagten innerhalb des gemäß
§ 249 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu
verhängenden Strafe hat die Strafkammer unter nochmaliger zusammenfassender
Würdigung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden
Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB
aufgeführten Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
58
vier Jahren
59
für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten
für erforderlich gehalten.
60
Die Unterbringung des Angeklagten A1 in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB
war nicht anzuordnen. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen hierfür gemäß § 66
Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 StGB vor. Das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch nicht festgestellt werden. Danach muss eine
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges
zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der Sachverständige A9, Arzt
für Neurologie und Psychiatrie in B18, in seinem mündlich erstatteten
Sachverständigengutachten detailliert ausgeführt hat, kann vor allem mangels
hinreichender Anhaltspunkte für gravierende dissoziale Entwicklungen oder
Ausprägungen einer dissozialen Persönlichkeit, für psychische Besonderheiten, für eine
akzentuierte Persönlichkeitsstruktur oder gar für Persönlichkeitsstörungen beim
Angeklagten und insbesondere mangels einer feststellbaren Progredienz in seinem
kriminellen Verhalten – hierfür reichen die beiden oben dargelegten Vorverurteilungen
nicht aus – nicht festgestellt werden, dass es sich beim Angeklagten A1 nicht nur um
einen Rückfalltäter, sondern um einen Hangtäter im Sinne des § 66 StGB handelt. Die
61
Strafkammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit des Gutachtens des
Sachverständigen in Frage zu stellen, sondern schließt sich den nachvollziehbaren und
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.
VI.
62
Soweit dem Angeklagten
A2
mit sich führte, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
zur Last gelegt worden ist, ist dieser Tatvorwurf in der Hauptverhandlung mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden, und
die Verfolgung ist auf die verbleibende Gesetzesverletzung beschränkt worden, zumal
insoweit lediglich eine an die Staatsanwaltschaft B7 gerichtete, durch Verlesen der
Übersetzung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Mitteilung der
Staatsanwaltschaft beim Gericht B19 vom 01.03.2005 vorliegt, in der es hierzu heißt:
"04.05.2000 – Einzug des Führerscheins – fehlende Voraussetzungen – ausgestellt"
ohne weitere Angaben dazu, durch welche Behörde oder welches Gericht der – bei
seiner Festnahme noch im Besitz des Angeklagten befindliche – Führerschein vor über
fünf Jahren eingezogen worden sein soll, ob Grund für die "fehlenden
Voraussetzungen" gerade eine fehlende oder entzogene Fahrerlaubnis des
Angeklagten gewesen sein soll und ob die Entscheidung über die Einziehung des
Führerscheins dem Angeklagten zugestellt und bestandskräftig geworden ist, und der
Angeklagte darüber hinaus die behördliche oder gerichtliche Einziehung seines
Führerscheins und das Fehlen einer Fahrerlaubnis in Abrede gestellt hat.
63
Soweit dem Angeklagten A2 in der Anklageschrift vom 14.03.2005 zusammen mit den
übrigen Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich miteinander verabredet zu haben,
ein Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung zu
begehen, und sich damit gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2
StGB strafbar gemacht zu haben, konnten in der Hauptverhandlung keine sicheren
Feststellungen im Sinne der Anklage getroffen werden.
64
Der Angeklagte A2 selbst hat sich in der Hauptverhandlung zu diesem Anklagevorwurf
nicht eingelassen. Auch seine – durch Verlesen zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemachte – im richterlichen Protokoll vom 08.01.2005 enthaltene
Einlassung gegenüber dem Haftrichter anlässlich der Verkündung des Haftbefehls vom
08.01.2005 beinhaltet kein Geständnis des Angeklagten; vielmehr hat er sich
dahingehend eingelassen, dass er nicht wisse, was die Mitangeklagten in B7 hätten
anstellen wollen. Darüber hinaus hat keiner der Mitangeklagten ausgesagt, dass der
Angeklagte A2 an einem der von ihnen geführten Gespräche über den geplanten
Überfall zugegen gewesen oder über dessen Inhalt unterrichtet worden sei. Ebenso hat
keiner der Mitangeklagten berichtet, dass der Angeklagte A2 an einer der zum
Ausspähen des Tatobjekts durchgeführten Fahrten teilgenommen habe.
65
Die Strafkammer verkennt nicht, dass auf Grund verschiedener Umstände entgegen
diesen Einlassungen der Mitangeklagten ein erheblicher Verdacht besteht, dass der
Angeklagte A2 durchaus in die Gespräche und Planungen hinsichtlich des
Banküberfalls einbezogen war und die Angeklagten A1, A3 und A4 die Rolle des
Mitangeklagten A2 bei dem geplanten Banküberfall nicht wahrheitsgemäß dargestellt
haben, um diesen zu Unrecht zu entlasten. So hatte auch der Angeklagte A2 erhebliche
finanzielle Probleme. Er ist vielfach, auch einschlägig, vorbestraft, und angesichts seiner
erheblichen kriminellen Erfahrung und der oben dargelegten Vorverurteilungen kann
66
eine Beteiligung an dem geplanten Überfall auf die C1 nicht als für ihn
persönlichkeitsfremd angesehen werden. Der Angeklagte A2, der den Angeklagten A1
aus gemeinsamer Haftzeit in einer B5ischen Justizvollzugsanstalt kennt, reiste nicht nur
im November 2004 auf Kosten des Angeklagten A1, der ihm bei diesem ersten
Zusammentreffen in Deutschland seine Absicht mitteilte, einen Raubüberfall zu
begehen, und ihn für dessen Beteiligung hieran zu gewinnen versuchte, sondern –
ebenso wie der Mitangeklagte A3 – erneut Ende Dezember 2004 wiederum auf Kosten
des Angeklagten A1 nach B1. Bereits aus dem mit dem Angeklagten A1 im November
2004 geführten Gespräch wusste der Angeklagte A2, dass dieser die Begehung eines
Raubüberfalls beabsichtigte, wie dies der Angeklagte A1 bereits in seinem an die
Staatsanwaltschaft B7 gerichteten Schreiben vom 29.01.2005 mitgeteilt und was er in
der Hauptverhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat, auch wenn der Angeklagte A1
betont hat, dass der Angeklagte A2 sich anlässlich seines ersten Besuches im
November 2004 geweigert habe, sich an einem Raubüberfall zu beteiligen, und er, A1,
hierbei gegenüber dem Angeklagten A2 keine näheren, konkreten Angaben zu dem von
ihm ins Auge gefassten Raubüberfall gemacht habe. Dementsprechend stellte der
Angeklagte A2 auch in B5 dem Mitangeklagten A3, wie dieser in der Hauptverhandlung
ausgesagt hat, in Aussicht, dass der Angeklagte A1 diesem in Deutschland Arbeit
verschaffen könne, wobei auch davon die Rede war, dass es sich um etwas Illegales
handeln könne. Dies begründet trotz der Angaben des Angeklagten A1 den erheblichen
Verdacht, dass der Angeklagte A2 näher über den vom Angeklagten A1 geplanten
Überfall informiert war und dass entgegen den Angaben des Angeklagten A1 Zweck
und Ziel des zweiten Aufenthaltes des Angeklagten A2 in Deutschland nicht lediglich
ein Freundschaftsbesuch beim Angeklagten A1 zu Silvester und das Bestreben der
Ehefrau des Angeklagten A1 waren, die kriselnde Ehe der Eheleute A2 zu kitten,
sondern auch, dass sich der Angeklagte A2 ebenso wie der Mitangeklagte A3 an dem
geplanten Banküberfall beteiligen sollte. Schließlich begründet auch der Umstand, dass
der beabsichtigte Überfall auf die C1 vom Angeklagten A1 sehr sorgfältig geplant und
vorbereitet wurde, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Angeklagten
A1, dass er erst am Morgen des 07.01.2005 den Angeklagten A2 ohne weitere
Informationen über das geplante Tatgeschehen gebeten habe, ihn im Audi A 4 Avant zu
begleiten und diesen zu einem Parkplatz zu fahren, auch wenn man berücksichtigt, dass
der objektive Tatbeitrag des Angeklagten A2 der am wenigsten gewichtige war und
sogar entbehrlich gewesen wäre, etwa wenn der als Fluchtfahrzeug vorgesehene PKW
Audi A 4 vom Angeklagten A3 nach B7 gefahren und auf dem Parkplatz, auf dem der
PKW Fiat Punto stand, zur Flucht bereitgestellt worden wäre, und dass es zum Gelingen
des geplanten Tatgeschehens nicht unbedingt geboten war, dass der Fahrer des als
Fluchtfahrzeug vorgesehenen PKW Audi A 4 über das geplante Tatgeschehen näher
informiert wurde.
Trotz all dieser erheblichen Verdachtsmomente in ihrer Gesamtheit verbleiben aber
vernünftige Zweifel, dass der Angeklagte A2 am 07.01.2005 nicht nur davon ausging,
dass seine Fahrt mit dem PKW Audi A 4 in irgendeinem Zusammenhang mit einem vom
Angeklagten A1 geplanten, ihm, A2, in den Einzelheiten aber nicht näher bekannten
Raubüberfall stand, sondern dass er darüber hinaus in den geplanten Überfall auf die
C1 und in wesentliche Einzelheiten dieses Überfalls eingeweiht und einbezogen war.
Letzteres steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine
Verurteilung erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung der Strafkammer fest, was sich
zugunsten des Angeklagten A2 auswirken muss.
67
Selbst wenn man aber abweichend von den getroffenen Feststellungen davon
68
ausgehen wollte, dass der Angeklagte A2 den Plan hinsichtlich des Überfalls auf die C1
und auch wesentliche Einzelheiten hierzu kannte und wusste, dass er von B1 aus im
PKW Audi A 4 mitfuhr, um diesen als Fluchtfahrzeug für die drei den Banküberfall
unmittelbar ausführenden Mitangeklagten auf einem Autobahnparkplatz abzustellen, so
würde dies seine Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Verabredung eines
Verbrechens nicht rechtfertigen. Eine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB muss
nämlich nicht nur nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert sein, sondern setzt –
als vorbereitete Mittäterschaft – auch die wenigstens stillschweigende Einigung von
zwei oder mehr Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens
in objektiver und subjektiver Hinsicht gerade als Mittäter mitzuwirken. Eine Verabredung
eines Verbrechens im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB kommt dagegen dann nicht in
Betracht, wenn sich die Mitwirkung eines Beteiligten im Falle der Vollendung der
geplanten Tat nur als Beihilfe darstellt. Gegen die Annahme einer Mittäterschaft des
Angeklagten A2 spricht aber selbst bei Unterstellung seiner umfassenden Kenntnis der
wesentlichen Umstände der geplanten Tat der für das Gelingen des Banküberfalls
relativ unbedeutende Tatbeitrag und seine fehlende Tatherrschaft. So hätte die Tat auch
ohne ein weiteres Fluchtfahrzeug gelingen können, etwa wenn der Angeklagte A1 auf
dem Autobahnparkplatz auf die drei Mitangeklagten gewartet hätte, oder der PKW Audi
A 4 hätte von einem der übrigen Mitangeklagten, etwa dem Angeklagten A3, bis nach
B7 gefahren und dort zum Beispiel auf dem Parkplatz, auf dem der PKW Fiat Punto
stand, als Fluchtfahrzeug bereitgestellt werden können. Zudem ist zu bedenken, dass
die für das Abstellen eines zweiten Fluchtfahrzeugs einzusetzende Person leicht
austauschbar war, zumal hierbei ohne Gefährdung des Vorhabens jemand eingesetzt
werden konnte, der in keiner Weise über die geplante Tat und den Zweck des
Abstellens des Fahrzeugs auf dem Autobahnparkplatz informiert werden musste. Dass
der Angeklagte A2 durch das Fahren und Abstellen des PKW Audi A 4, seine
umfassende Kenntnis von den wesentlichen Umständen der Tat unterstellt, mehr als nur
den Banküberfall der Mitangeklagten unterstützen, sondern den Überfall als eigene Tat
wollte, kann auf Grund seiner fehlenden Einlassung hierzu und mangels
entsprechender Angaben der Mitangeklagten gerade auch zu einer geplanten
Beteiligung des Angeklagten A2 an der Tatbeute und deren Höhe nicht festgestellt
werden.
Nach alledem war der Angeklagte A2 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
69
VII.
70
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466, 467 Abs. 1 StPO.
71
Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten A2 für die erlittene
Freiheitsentziehung beruht auf §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StrEG.
72
E1 E1 E2
73
(Richter am Landgericht E3 ist
74
wegen Urlaubs an der Unterschrifts-
75
leistung gehindert)
76