Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.08.2007

OLG Düsseldorf: apotheker, entstehung der forderung, stufenklage, schweigepflicht, rechnungslegung, firma, datum, daten, zessionar, abrechnung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 209/05
Datum:
17.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 209/05
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 15 O 62/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2005 verkündete
Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin betreibt einen Medikamentengroßhandel. Die Beklagte ist ein so
genanntes Abrechnungszentrum.
3
Unter dem Datum des 6. März 2003 schloss die Klägerin mit dem Apotheker ... ... eine
Liefervereinbarung (Anlage K 1), nach welcher sie die in ... ansässige "Apotheke in ..."
mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln im Sinne eines pharmazeutischen
Großhandels versorgen sollte. Als Inhaber dieser Apotheke war ... im Handelsregister
eingetragen. In der zwischen der Klägerin und ... geschlossenen Liefervereinbarung
heißt es unter Ziffer 5:
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"§ 5 Zahlungsbedingungen
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Die Rechnungen sind fällig rein Netto und ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt per
ARZ-Abtretung. Die Rechnungen werden von dem ARZ an jedem 8. eines jeden
Monats auf das Konto des Lieferanten überwiesen."
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Bereits vor Abschluss dieser Liefervereinbarung hatte die Beklagte am 13. Februar 2003
mit der "Apotheke in ..." einen "Vertrag über die Rezeptabrechnung" (Anlage K 8)
geschlossen. Unterschrieben wurde dieser Vertrag von ... .... In einer Anlage zum
Abrechnungsvertrag (Anlage LR 1) gab ... an, dass der Auszahlungsanspruch gegen die
Beklagte an "... ... ... ..." abgetreten sei. Außerdem bat er die Beklagte dort um
Überweisung des Auszahlungsbetrages auf ein bestimmtes Konto, bei welchem es sich
um Konto der Klägerin handelte.
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In der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 19. August 2003 überwies die Beklagte die
Auszahlungsbeträge auf das angegebene Konto.
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Mit auf Geschäftspapier der "Apotheke in ..." verfassten Schreiben vom 21. August 2003
(Anlage K 9, Bl. 70 GA) teilte ... der Beklagten mit, dass er hinsichtlich der Abtretung von
seinem "Widerrufsrecht" Gebrauch mache; ferner bat ... die Beklagte darum, die
"Erstattungsansprüche/Zahlungen" ab sofort nur noch auf ein Konto der "Apotheke in ..."
zu überweisen.
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Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2003 (Anlage K
2) mit, dass die "Apotheke in ..." "die in der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 in § 5
festgeschriebene Abtretung der Rezeptabrechnungsgelder" widerrufen" habe. In der
Folgezeit überwies die Beklagte keine Gelder mehr auf das Konto der Klägerin. Mit
Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2003 (Anlage K 3) verlangte die Klägerin weitere
Beachtung der Abtretung und behielt sich Schadensersatzansprüche wegen
Nichtbeachtung der Abtretung vor. Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben
vom 30. Dezember 2003 (Anlage K 4) unter Hinweis darauf entgegen, dass zwischen ihr
und ... keine vertraglichen Beziehungen bestünden.
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Bis Ende Dezember 2003 belieferte die Klägerin die "Apotheke in ..." noch mit
Medikamenten. Am 25. Februar 2004 kündigte die Beklagte den Abrechnungsvertrag.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung in
Anspruch genommen.
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Sie hat vorgetragen:
13
Der Apothekeninhaber ... habe ihr mit der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 seine
Ansprüche gegen die Beklagte wirksam abgetreten. Der Vertrag über die
Rezeptabrechnung sei zwischen der Beklagten und dem tatsächlichen
Apothekeninhaber ... zustande gekommen. Dem Abrechnungsvertrag vom 19. Februar
2003 sei eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte diesen mit der "Apotheke in ..."
abgeschlossen habe. Aus dem Vertrag und dessen Zweck ergebe sich, dass der
Abrechnungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Apothekeninhaber
abgeschlossen worden sei.
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Sie habe in der Zeit von April 2003 bis einschließlich Dezember 2003 an die "Apotheke
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in ..." Medikamente im Wert von 729.760,50 € geliefert. In Höhe von 503.021,47 €
stünden ihr aus diesen Lieferungen noch Forderungen gegen die Apotheke zu. In dieser
Höhe stehe ihr ein Anspruch auf Erfüllung der Abtretungsvereinbarung zu. Ihr sei nicht
bekannt, in welchem Umfang die Apotheke in der Zeit ab September 2003 bei der
Beklagten Rezepte eingereicht und Zahlungen von der Beklagten erhalten habe. Aus
diesem Grund begehre sie zunächst Auskunft von der Beklagten, und zwar über die
erfolgten Abrechnungen gegenüber der Apotheke ab 2003.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – Auskunft zu erteilen über die an die
Apotheke ..., Inhaber ... ..., ..., ... in der Zeit ab September 2003 bis zur Kündigung
des Vertragsverhältnisses (25. Februar 2004) erbrachten Zahlungen aus dem
bestehenden Abrechnungsverhältnis zwischen der Apotheke ... und der Beklagten
durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses,
18
2.
19
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der unter Ziff. 1 erteilten
Auskunft an Eides statt zu versichern,
20
3.
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an sie einen je nach dem Ergebnis zu Ziff. 1 und 2 noch zu beziffernden
Vergütungsanspruch nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24
Sie hat vorgetragen:
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Die in § 5 der Liefervereinbarung zwischen der Klägerin und ... getroffene Regelung
stelle keine wirksame Abtretung dar. Außerdem fehle es an einer Forderung von ...
gegen sie, weil sie von ... zu keinem Zeitpunkt mit Abrechnungsleistungen beauftragt
worden sei. Den Vertrag über die Rezeptabrechnung habe sie allein mit ...
abgeschlossen, der sich als Inhaber der Apotheke ausgegeben habe.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stünden gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht keinerlei
Ansprüche zu. Zwar sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass § 5 der
Liefervereinbarung eine Abtretungsvereinbarung enthalte. Es könne jedoch nicht
festgestellt werden, dass der Vertrag über die Rezeptabrechnung zwischen ... und der
Beklagten zustande gekommen sei. Vielmehr habe dieser Vertrag ein
Abrechnungsverhältnis zwischen der Beklagten und ... begründet.
28
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,
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abändernd
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1.
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der Klägerin Auskunft zu erteilen über die an die Apotheke in ... , Inhaber Herr
... ..., ..., ... in der Zeit ab dem 1. September 2003 bis zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses (25.02.004) erbrachten Zahlungen aus dem
bestehenden Abrechnungsverhältnis zwischen der Apotheke ... und der
Beklagten durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses,
32
2.
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ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der unter Ziff. 1 erteilten Auskunft an
Eides statt zu versichern,
34
3.
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an die Klägerin einen je nach dem Ergebnis zu Ziff. 1 und 2 noch zu
bezeichnenden Vergütungsanspruch nebst Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen
36
Die Klägerin trägt vor:
37
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den
Abrechnungsvertrag mit ... habe abschließen wollen und abgeschlossen habe, weil
dieser den Vertrag unterzeichnet habe. Aus den Umständen ergebe sich vielmehr, dass
ein Vertrag zwischen der Firma, der "Apotheke in ...", und der Beklagten zustande
gekommen sei. Dem Abrechnungsvertrag sei die "Apotheke in ..." ausdrücklich als
Vertragspartei aufgenommen worden. Unter dieser Firma habe ... die Apotheke
betrieben. Aus der weiteren Bezeichnung im Vertrag ergebe sich ebenfalls, dass unter
dieser Firma ein Vertrag habe abgeschlossen werden sollen. Auch folge aus der Art des
Geschäftes, dass der Vertrag wirtschaftlich sinnvoll nur mit dem tatsächlichen
Unternehmensinhaber habe abgeschlossen werden können. Nur ein Apotheker könne
eine Apotheke betreiben und Medikamente gegen Rezepte "verkaufen". Damit könne
nur er Inhaber von Ansprüchen gegen die Krankenkassen werden. Der Wille der
Beklagten habe deshalb darauf abgezielt, mit der Apotheke bzw. deren Inhaber einen
Abrechnungsvertrag abzuschließen und nicht mit einer Privatperson, die sich
gegenüber ihr nur als Apotheker geriert habe.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Antrag,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie trägt vor:
41
Die Klageanträge zu 1. und 3. seien unbestimmt und daher unzulässig.
42
In der Sache scheitere ihre Inanspruchnahme schon daran, dass zwischen Reiche und
der Klägerin keine Abtretungsvereinbarung getroffen worden sei. § 5 der
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Liefervereinbarung enthalte eine solche nicht.
Unabhängig davon gelinge es der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht,
darzulegen, dass ... als Vertreter von ... ein Vertragsverhältnis mit ihr begründet habe.
Die Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Geschäft sei auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar, weil ... sich ausdrücklich als Inhaber der "Apotheke in ..."
ausgegeben habe und ein Handeln für einen anderen Betriebsinhaber damit
ausscheide. Außerdem habe ... den Vertrag auch in seiner Person abschließen wollen.
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Die Klägerin und deren Gesellschafter ... sowie ... und weitere Dritte hätten einen über
das Internet abzuwickelnden Versand in Deutschland etablieren wollen.
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Der "Abtretungsvertrag" zwischen der Klägerin und ... sei ab August 2003 konkludent
aufgehoben worden.
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Sofern die zwischen der Klägerin und ... getroffene Liefervereinbarung tatsächlich eine
Abtretung enthalte, sei diese im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Ziff. 1
StGB nichtig.
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Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Sie ist
insbesondere der Auffassung, dass ... seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an
sie abgetreten habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und
Schriftstücke sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen.
49
II.
50
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin hat, wie bereits jetzt
feststeht, aus abgetretenem Recht des Apothekeninhabers ... ... keine
Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Eine etwaige Abtretung der
Auszahlungsansprüche von ... gegen die Beklagte aus der Liefervereinbarung vom 6.
März 2003 ist nichtig, weshalb der Klägerin gegen die Beklagte auch keine
Auskunftsansprüche zustehen.
51
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Das Aktivrubrum war – wie geschehen – zu berichtigen. Ausweislich des als Anlage
K 5 zu den Akten gereichten Handelsregisterauszuges (Bl. 381 – 382 GA) firmiert die
Klägerin nunmehr als ... KG.
53
2. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO)
auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch.
54
3.
55
Gegen die Zulässigkeit der Stufenklage bestehen keine Bedenken.
56
Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht,
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vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung
eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt
hiernach nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in
erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646 m.w.N.). § 254 ZPO schafft insoweit eine
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten
Leistungsanspruch zu verfolgen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die
Auskunft ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des
Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646; NJW 2002,
2952, 2953).
Vorliegend begehrt die Klägerin von der Beklagten in erster Stufe Auskunft über die von
der Beklagten auf Grund des Vertrages über die Rezeptabrechnung vom 19. Dezember
an die "Apotheke in ..." geleisteten Auszahlungen. Das Auskunftsbegehren dient der
Ermittlung, Vorbereitung und Durchsetzung des von der Klägerin verfolgten
Leistungsanspruchs, nämlich des vermeintlich an die Klägerin abgetretenen
Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte aus dem Abrechnungsvertrag.
58
4.
59
Gegen die Zulässigkeit der Klageanträge bestehen – entgegen der Auffassung der
Beklagten – ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
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Der in erster Stufe gestellte Auskunftsantrag ist hinreichend bestimmt. Der Antrag ist
dahin formuliert, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft über die an die "Apotheke in
..." in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 25. Februar 2004 erbrachten Zahlungen
aus dem bestehenden Abrechnungsverhältnis zwischen der Apotheke ... und der
Beklagte durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses erteilen soll. Dass die
"Apotheke in ..." mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Träger von Rechten und
Pflichten sein kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Auskunftsantrag ist
darauf gerichtet, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft über die auf Grund des
Vertrages über die Rezeptabrechnung vom 19. Februar 2003 erbrachten Auszahlungen
geben soll, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses. Ob ein solcher
Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch in der Sache besteht, ist allein eine Frage
der Begründetheit der Klage.
61
Der Leistungsantrag, der noch nicht beziffert werden muss, ist dahin auszulegen, dass
die Beklagte verurteilt werden soll, den sich aus der zunächst begehrten Auskunft
ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen.
62
5. In der Sache stehen der Klägerin jedoch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.
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a) Dass die Klägerin Vertragspartei der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 ist, was
zwischen den Parteien in erster Instanz auch nicht streitig war, steht allerdings fest.
Richtig ist, dass diese Vereinbarung zwischen dem Apotheker ... und der ... GmbH
abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat jedoch durch Vorlage des als Anlage K 4
überreichten Handelsregisterauszuges (Bl. 380 GA) belegt, dass die ... GmbH durch
Formwechsel in eine KG, nämlich
Umwandlung wurde am 25. März 2004 im Handelsregister eingetragen. In der Folgezeit
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ist – wie bereits ausgeführt – aus der ... GmbH & Co. KG die ... KG geworden.
b)
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Auch dürfte – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – § 5 der zwischen der
Klägerin und dem Apotheker ... geschlossenen Liefervereinbarung eine
Abtretungsvereinbarung enthalten.
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Zwar ist diese Vertragklausel mit "Zahlungsbedingungen" überschrieben und die
Regelung betrifft auch die Bezahlung der Lieferrechnungen der Klägerin. Jedoch heißt
es in dieser Klausel auch, dass die Zahlung per "ARZ-Abtretung" erfolge. Es ist also
ausdrücklich von einer "Abtretung" die Rede, was nur bedeuten kann, dass ... seine
gegen das Abrechnungszentrum, mit dem er zusammenarbeitete, gerichteten
Auszahlungs- bzw. Herausgabeansprüche aus dem Abrechnungsvertrag an die
Klägerin abtreten sollte.
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Eine solche Abtretung ist hinreichend bestimmt. Anerkanntermaßen können auch
künftige Forderungen abgetreten werden (vgl. Heinrichs/Palandt, BGB, 66. Auflage, §
398 Rdnr. 11 m.w.N.). Das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage aus der die
Forderung erwachsen soll, braucht hierbei noch nicht einmal zu bestehen. Auch
Ungewissheit über die Person des künftigen Schuldners schadet nichts. Erforderlich ist
nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung möglich erscheint und die
abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Rdnr. 11 m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Abgetreten werden sollten alle Auszahlungsansprüche, die ... als Inhaber der
Apotheke in ... gegen das Abrechnungszentrum, mit dem er als Inhaber der Apotheke
zusammenarbeitet, zustehen. Abgesehen davon hatte der Apothekeninhaber ... nach
dem unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin dieser vor
Abschluss der Liefervereinbarung auch mitgeteilt, dass er mit der Beklagten als
Abrechnungszentrum zusammen arbeitet. Damit war klar, dass die aus dieser
Zusammenarbeit entstehenden Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte an die
Klägerin abgetreten werden sollten.
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Dass insoweit erst noch eine gesonderte Abtretungsvereinbarung abgeschlossen
werden sollte, kann der Liefervereinbarung nicht entnommen werden.
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Tatsächlich sind hier auch sämtliche Beteiligten offensichtlich von einer Abtretung der
Zahlungsansprüche aus dem Abrechnungsvertrag an die Klägerin ausgegangen. In der
Anlage zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Rezeptabrechnung
hat ... ausdrücklich angegeben, dass die Ansprüche an "... ... ... ..." abgetreten worden
seien, und hat er die Beklagte deshalb angewiesen, ihre Zahlungen auf ein Konto der
Klägerin zu leisten. Die Beklagte hat der zwischen ... und der Klägerin geschlossenen
Liefervereinbarung ersichtlich ebenfalls eine Abtretung entnommen. Zwar trägt sie
nunmehr vor, die von ihr getätigten Überweisungen seien nicht erfolgt, weil ihr die
Liefervereinbarung vom 6. März 2003 bekannt gewesen sei, sondern weil ... im Februar
2003 in der Anlage zum Abrechnungsvertrag die betreffende Bankverbindung
angegeben und ihr mitgeteilt habe, es läge eine Abtretung an ... ... vor. Allerdings hat die
Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2003 (Anlage K 2) mitgeteilt, dass
die Apotheke in ... die "in der Liefervereinbarung vom 6. März 2003 in § 5
festgeschriebene Abtretung der Rezeptabrechnungsgelder" widerrufen habe.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Beklagte daher Kenntnis von der
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Liefervereinbarung gehabt und dieser eine Abtretung entnommen haben.
Letztlich kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob § 5 der zwischen der
Klägerin und dem Apotheker ... geschlossenen Liefervereinbarung eine
Abtretungsvereinbarung enthält, weshalb diese Frage hier nicht abschließend
entschieden werden muss.
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c) Dahinstehen kann auch, ob der Vertrag über die Rezeptabrechnung vom 19. Februar
2003 entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen der Beklagten und ... ... als
Inhaber der Apotheke in ... zustande gekommen ist, obgleich dieser Vertrag von ... ...
ausgehandelt und unterschrieben wurde, was aus den im Hinweisbeschluss des Senats
vom 1. August 2006 (Bl. 177 – 182 GA) im Einzelnen angeführten Gründen, auf die
Bezug genommen wird, durchaus in Betracht zu ziehen ist. Auch dies muss hier aus den
nachfolgenden Gründen jedoch nicht entschieden werden.
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d) Eine etwaige Abtretung der Auszahlungsansprüche des Apothekers ... gegen die
Beklagte aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung an die Klägerin ist jedenfalls
wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig.
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aa) Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt,
Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordert, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
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bb) § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Strafvorschriften sind nach allgemeiner Meinung zwar nicht ausnahmslos, aber im
Zweifel Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB (vgl. BGHZ 53, 152, 174 = NJW 1970, 609;
BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955). Maßgebend für die Annahme des
Verbotscharakters sind in jedem Fall Sinn und Zweck des Gesetzes. Für § 203 Abs. 1
Nr. 1 StGB steht danach die Eigenschaft als Verbotsgesetz außer Frage; denn sie dient
– wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie – dem Schutz der
Individualsphäre des Patienten, indem sie das unbefugte Offenbaren eines unter die
ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht (BGHZ 115, 123,
124 ff. = NJW 1991, 2955). Dass der Individualrechtsschutz im Vordergrund steht, ergibt
sich im übrigen auch aus dem Strafantragserfordernis des § 205 StGB (BGH, a.a.O.).
75
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung der
Honorarforderung eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach
§ 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen
Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 115, 123,
124 ff. = NJW 1991, 2955; BGHZ 116, 268, 272 = NJW 1992, 737; BGH, NJW 1996,
775; vgl. a. BGH, NJW 2005, 1506). Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen
§ 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich
Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im
Einzelfall z.B. wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt, noch maßgeblich
ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich
vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB
ergibt (BGH, NJW 1996, 775 m.w.N.). Der Umfang der gesetzlichen Informationspflicht
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wird auch nicht durch § 203 StGB inzident auf solche Tatsachen begrenzt, deren
Offenbarung nicht tatbestandsmäßig und daher straffrei ist. Sie umfasst – ungeachtet
ihrer strafrechtlichen Relevanz – vielmehr alle diejenigen Informationen, die der
Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner
durchsetzen zu können (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775). Anderenfalls
wäre der eigentliche Zweck der Forderungsabtretung nicht zu erreichen. Da Abtretung
und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte
Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des
§ 134 BGB, wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der
Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775).
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst die Abtretung einer ärztlichen oder
zahnärztlichen Honorarforderung gegen privat Versicherte an eine gewerbliche
Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter
Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen
Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient
ihr nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955; vgl. a. OLG
Karlsruhe, NJW 1998, 831). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang
betont, dass die häufig über intimste Dinge des Patienten genaue Auskunft gebenden
Abrechnungsunterlagen einen besonders wirksamen Schutz verdienen. Dieser ist
grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die Honorarabrechung in einem von vornherein
und sicher für den Patienten überschaubaren Bereich erfolgt; das ist in aller Regel allein
die Praxis des behandelnden Arztes einschließlich der für die Abrechnung zuständigen
Mitarbeiter. Jedes Überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stelle – so der
Bundesgerichtshof – ein Offenbaren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses
dar, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Mitteilungsempfänger seinerseits – etwa als
Arzt oder privatärztliche Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 Nrn. 1, 6 StGB) – der
Schweigepflicht unterliege (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955, 2957).
Für die Abtretung von Forderungen gegen gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherungen und Leistungsträger der Sozialleistungen gilt grundsätzlich nichts
anderes. Auch insoweit verstoßen die Leistungserbringer durch die Abtretung in der
Regel gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2007, 849, 850).
Nach der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom
17. November 2006 (19 U 81/06, NJW 2007, 849, 850 = MDR 2007, 643) ist selbst die
Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zu Gunsten gesetzlich
versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden
sind, an ein Factoringunternehmen (Abrechnungszentrum) ohne Zustimmung der
Patienten oder Leistungsempfänger nichtig.
77
dd)
78
Vorliegend war der Zedent ... als Apotheker nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in gleicher
Weise wie ein Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Seine Auszahlungsansprüche
gegen das Abrechnungsunternehmen hat er – wie nachfolgend zugunsten der Klägerin
unterstellt wird – an jemanden abgetreten, der keinerlei Schweigepflicht unterliegt.
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Gegenstand der Abtretung sind zwar entgegen der Auffassung der Beklagten allein die
Ansprüche von ... gegen die Beklagte auf Auszahlung der Krankenkassenerstattungen
aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Rezeptabrechnung. Bei der
von der Beklagten mit dem Vertrag über die Rezeptabrechnung übernommenen
Abrechnungsverpflichtung handelt es sich um einen als Geschäftsbesorgungsvertrag
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ausgestalteten Dienstvertrag. Gemäß § 675 Abs. 1 BGB finden auf einen solchen
Geschäftsbesorgungsvertrag die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB
entsprechende Anwendung, mithin auch § 667 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der
Beauftragte dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Diesen Anspruch hat Reiche hier – wie zugunsten der Klägerin
unterstellt wird – an die Klägerin abgetreten. Dass mit diesem Anspruch auch die
Forderungen von Reiche gegen die unterschiedlichen Krankenkassen abgetreten
werden sollten, die von dem Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 675 Abs. 1, 667
BGB zu unterscheiden sind, ist der Abtretungsvereinbarung nicht zu entnehmen.
Mit der Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung der Krankenkassenerstattungen aus
dem Vertrag über die Rezeptabrechnung verbunden war jedoch gleichwohl nach § 402
BGB die umfassende Pflicht des Apothekers ..., der Klägerin die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die zum Beweis
der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befanden,
herauszugeben. Insoweit hätte die Klägerin von dem Apotheker ... als Zedenten
umfassend Auskunft verlangen können. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin
auch die Vorlage der dem Apotheker ... von der Beklagten erteilten
Abrechnungsunterlagen beanspruchen können. Wie die Beklagte üblicherweise
gegenüber Apothekern abrechnet, hat sie durch Vorlage der Anlage LR 16 beispielhaft
dargetan und belegt. Ausweislich dieser Unterlage enthält die Abrechnung u.a. eine
Rubrik "Zuzahlungen", welche von dem Gesamtbruttobetrag in Abzug gebracht werden.
Hierzu befinden sich in der Anlage LR 16 entsprechende "Zuzahlungsbescheinigungen
zur Vorlage bei der Krankenkasse", die patientenrelevante Daten enthalten. Aus den
Zuzahlungsbescheinigungen ergibt sich jeweils, welcher Patient in welchem Zeitraum
welches Medikament verschrieben bekommen hat. Jedenfalls hierbei handelt es sich
zweifelsfrei um der Schweigepflicht des Apothekers unterliegende Daten. Außerdem
hätte die Klägerin den Apotheker ... zum Zwecke der Überprüfung und Durchsetzung der
an sie abgetretenen Forderung und zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Abrechnungen der Beklagten auch auf Vorlage der bei diesem eingereichten
Rezepte in Anspruch nehmen können. Aus dem Umstand, dass der Apotheker die
Originalrezepte an die Beklagte weitergereicht hat, folgt nicht, dass er von diesen keine
Ablichtungen angefertigt oder diese nicht in elektronischer Form erfasst hat.
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Hinzu kommt, dass der Klägerin hier auf Grund der Abtretung der
Auszahlungsansprüche aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung sogar gegen die
Beklagte selbst umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen
würden. In entsprechender Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB gehen nämlich mit der
abgetretenen Forderung auch die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung
erforderlich sind, wie der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, auf den neuen
Gläubiger über (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 152; OLG München, VersR 1985, 846;
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 401 Rdnr. 4). Das gilt auch für den Auskunfts- und
Rechenschaftsanspruch des Apothekers ... gegen die Beklagte aus § 666 BGB. Nach
letztgenannter Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderliche Nachricht zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft
zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Zwar gewährt §
666 BGB dem Auftraggeber grundsätzlich einen selbständigen Anspruch. Es handelt
sich insoweit um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig
zustehendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger
Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruches ist (vgl. BGH, NJW
2000, 3199; Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 1). Dennoch ist der Anspruch auf
82
Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 666 BGB aber nur ein Hilfsanspruch,
welcher der Durchsetzung des Haupt-(Leistungs-)anspruchs nach § 667 BGB dient (vgl.
BGH, NJW 2000, 3199). Die Informationspflichten des Beauftragten nach § 666 BGB
sind unselbständig in dem Sinne, dass sie grundsätzlich nur zusammen mit dem
Hauptanspruch aus dem Auftragsverhältnis und nicht selbständig übertragbar, pfändbar
und vererbbar sind (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 1 und § 261 Rdnr. 25, 26).
Sind die Informationsansprüche aus § 666 BGB aber nicht selbständig übertragbar,
gehen sie in entsprechender Anwendung des § 401 BGB mit der Abtretung des
Herausgabeanspruchs gegen den Beauftragten auf den neuen Gläubiger über. Damit
wären hier im Falle der Wirksamkeit der Abtretung auch die dem Apotheker ... gegen die
Beklagte zustehenden Auskunfts- und Rechenlegungsansprüche auf die Klägerin
übergegangen, weshalb die Klägerin die Beklagte umfassend auf Abrechnung
entsprechend der Anlage LR 16, die patientenrelevante Daten enthält, hätte in Anspruch
nehmen können. Dass die Klägerin dies nicht getan hat, sondern von der Beklagten
lediglich Auskunft über die erbrachten Zahlungen begehrt, ist unerheblich.
Entscheidend ist, was die Klägerin im Falle der Wirksamkeit der Abtretung hätte
beanspruchen können. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin die
Beklagte nach erteilter Auskunft im Falle von Unklarheiten und/oder Unstimmigkeiten
umfassend auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen könnte.
Damit ist die – unterstellte – Abtretung der Auszahlungsansprüche des Apothekers ...
gegen die Beklagte aus dem Vertrag über die Rezeptabrechnung nichtig. Die Klägerin
ist folglich nicht Inhaberin dieser Zahlungsansprüche geworden und damit nicht
aktivlegitimiert. Auf Grund dessen kann sie von der Beklagten auch keine Auskunft über
die geleisteten Zahlungen verlangen.
83
6.
84
Da bereits jetzt feststeht, dass dem im Wege der Stufenklage verfolgtem Haupt-
(Leistungs-)anspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Stufenklage im
Ganzen abgewiesen werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rdnr. 9 u. 14;
Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 254 Rdnr. 5 m.w.N.).
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, § 711 ZPO.
86
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung
gemäß dem Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 auf bis zu 350.000,-- €
festgesetzt. Wird – wie hier – nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine
Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemisst sich der Streitwert für das
Rechtsmittelverfahren nicht nur nach einem Bruchteil des Werts des Hauptanspruchs
(vgl. BGH, NJW 2002, 71 zur Rechtsmittelbeschwer; ferner Zöller/Herget, a.a.O., § 3
Rdnr. 16 Stichwort "Stufenklage"). Maßgebend ist vielmehr der noch unbezifferte
Leistungsantrag, der grundsätzlich anhand der Klagebegründung zu bewerten ist (vgl.
Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Stufenklage"). Vorliegend hat die Klägerin
vorgetragen, aus der mit dem Apotheker ... geschlossenen Liefervereinbarung noch
Forderungen in Höhe von 503.021,47 € gegen ... zu haben. Gleichzeitig hat sie darauf
hingewiesen, dass sie keine Kenntnis davon habe, in welchem Umfang die "Apotheke
in ..." in der Zeit ab September 2003 bei der Beklagten Rezepte eingereicht und
Zahlungen erhalten habe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass es hier nur um den Zeitraum von September 2003 bis zum 25. Februar
87
2004 geht, erachtet es der Senat für angemessen, von dem von der Klägerin
angegebenen Forderungsbetrag einen Abschlag von etwa 1/3 vorzunehmen.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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R... B... F...
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90
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
91
BESCHLUSS
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I – 16 U 209/05 15 O 62/05 LG Wuppertal
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In dem Rechtsstreit
94
pp.
95
96
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am
Oberlandesgericht ... am 10.10.2007
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b e s c h l o s s e n
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Das Urteil des Senats vom 17. August 2007 wird dahin berichtigt,
99
1. dass es in dem angegebenen Aktenzeichen statt "LG Düsseldorf"
richtig "LG Wuppertal" heißen muss;
100
2. dass es in den Gründen der Entscheidung unter I. auf Seite 3,
Zeile 15, statt "13. Februar 2003" richtig heißen muss: "19. Februar
2003".
101
G r ü n d e:
102
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da jeweils eine
offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
103
Zunächst war das im Rahmen des Aktenzeichens angegebene Landgericht von Amts
wegen zu berichtigen. Bei dem angegebenen landgerichtlichen Aktenzeichen handelt
es sich um ein solches des LG Wuppertal.
104
Darüber hinaus war das im Tatbestand angegebene Datum des Vertrags über die
105
Rezeptabrechnung entsprechend dem Antrag der Klägerin zu berichtigen. Der Vertrag
über die Rezeptabrechnung wurde ausweislich der im Urteil in Bezug genommenen
Anlage K 8 am 19. Februar 2003 und nicht am 13. Februar 2003 von der Beklagten mit
der "Apotheke in ..." geschlossen. Demgemäß heißt es im Urteil unter I., Seite 4, letzter
Absatz, auch richtig: "Abrechnungsvertrag vom 19. Februar 2003". Ferner heißt es unter
II. 5. c) der Entscheidungsgründe auf Seite 13: "Vertrag über die Rezeptabrechnung vom
19. Februar 2003".
R... B... F...
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