Urteil des BGH vom 13.01.2010

BGH (stgb, hehlerei, bestand, kennzeichen, unterschlagung, staatsanwaltschaft, firma, nachteil, aufhebung, verurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 247/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug
zu 2.: Unterschlagung
zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
16. Dezember 2009 in der Sitzung am 13. Januar 2010, an denen teilgenom-
men haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizangestellte - in der Verhandlung und bei der Verkündung - ,
Justizangestellte - bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Würzburg vom 8. Dezember 2008 mit den Fest-
stellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass Bestand haben
a) die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b) die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A
der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen
mit den zugehörigen Einzelstrafen,
c) der Schuldspruch des Angeklagten K. im Tatkomplex VI B
wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. und
d) der Schuldspruch des Angeklagten B. im Tatkomplex
VI C der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der
Fa. D. .
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen dreier Fälle der
Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Voll-
streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu einer Geldstrafe in Höhe
von 180 Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten M.
hat es wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagte K. wegen Un-
terschlagung in acht Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten B. wegen Unter-
schlagung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten. Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten M. , K.
und B. freigesprochen.
1
Jeweils gestützt auf sachlich-rechtliche Beanstandungen wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit ihren zu Lasten der Angeklagten eingelegten Revisionen
2
- hinsichtlich des Angeklagten F. gegen die nicht vollständige
Ausschöpfung des Sachverhalts im Schuldspruch und die verhängte
Gesamtstrafe,
- hinsichtlich der Angeklagten M. und K.
o gegen die Teilfreisprüche betreffend den Tatvorwurf der Hehle-
rei bezüglich der in den Urteilsgründen mit Nr. 3 (VW-Golf,
amtl. Kennzeichen: ), Nr. 6 (Landrover Freelander,
amtl. Kennzeichen: ), Nr. 22 (Landrover Range Ro-
ver, amtl. Kennzeichen: ) und Nr. 53 (Volvo V 50,
amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge so-
wie allein hinsichtlich des Angeklagten M. hinsichtlich der
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mit Nr. 24 (Volvo V 70, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 28
(Volvo XC 90, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 31 (Volvo
XC 90, amtl. Kennzeichen: ) und Nr. 32 (Volvo S
70, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeu-
ge,
o gegen den Schuldspruch (lediglich) wegen Unterschlagung in
sechs Fällen (M. ) bzw. acht Fällen (K. ),
o gegen die hierfür verhängten Einzelstrafen und gegen den Ge-
samtstrafenausspruch,
- hinsichtlich des Angeklagte K. zudem gegen die wegen Betruges
zum Nachteil der Firma N. verhängte Einzelstrafe und
- betreffend
den
Angeklagten
B. gegen den Schuldspruch (ledig-
lich) wegen Unterschlagung, gegen die wegen Betruges zum Nachteil
der Firma D. verhängte Einzelstrafe sowie gegen den Ge-
samtstrafenausspruch.
Dagegen werden von den Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht an-
gegriffen:
3
- die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
- die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A wegen
Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und die hierfür verhängten Einzel-
strafen
- der Teilfreispruch der Angeklagten M. und K. betreffend den
Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den
Nummern 19 (Landrover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: )
- 6 -
und 21 (Mini Cooper S, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten
Fahrzeuge und
- der Teilfreispruch des Angeklagten B. betreffend den Tatvorwurf
der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern
19 (s.o.), und 21 (s.o.) sowie der mit den Nummern 23 bis 34 be-
zeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: Mini Cooper, amtl. Kennzeichen:
; Nr. 24: s.o.; Nr. 25: Volvo V 50, amtl. Kennzeichen:
; Nr. 26: Landrover Discovery, amtl. Kennzeichen: ;
Nr. 27: Landrover Range Rover, amtl. Kennzeichen: ;
Nr. 28: s.o.; Nr. 29: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ;
Nr. 30: Fiat Barchetta, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 31: s.o.;
Nr. 32: s.o.; Nr. 33: Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen:
und Nr. 34: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ).
Die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft Teilfreisprüche
der Angeklagten M. , K. und B. vom Revisionsangriff ausgenommen
hat, sind die Revisionsbeschränkungen unwirksam.
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A.
Urteilsgründe und Revisionsangriffe
I) Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
- Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. -
1. Das Landgericht hat zum Tatkomplex VI A der Urteilsgründe folgende
Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
- 7 -
a) Der gesondert verfolgte A. betrieb in Ka. ein Autohaus mit
einer Zweigstelle in W. . Da er in Erwägung zog, das Autohaus zu ver-
kaufen und in die Türkei zurückzukehren, stellte er den früheren Mitangeklagten
R. ein, der unter den Namen „ Ra. “ und „ C. “ als
freier Mitarbeiter für eine Erhöhung der Verkaufszahlen sorgen sollte. Nach ei-
nem gemeinsamen Tatplan sollte dies über zahlreiche fingierte Finanzierungs-
geschäfte erreicht werden. Zu diesem Zweck nahm R. Kontakt zu dem
Angeklagten F. auf, der den Verkauf von sog. „Mantel-GmbHs“ vermittelte.
Hierbei handelte es sich um Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit einge-
stellt hatten und „praktisch über kein Vermögen“ verfügten, aber nach außen
hin eine ausreichende Bonität vermittelten.
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Der Angeklagte F. war über die Absichten von A. und R.
informiert, insbesondere darüber, dass sie über fingierte Finanzierungsgeschäf-
te zahlreiche Pkws erwerben wollten. Er vermittelte ihnen daraufhin nicht nur
den Ankauf der Gesellschaften, sondern veranlasste auch, dass diese mit in
diesem Tätigkeitsfeld unerfahrenen „Proforma-Geschäftsführern“ besetzt wa-
ren, welche die Gesellschaften nach außen vertreten sollten, intern aber ge-
genüber A. und R. weisungsgebunden waren. Über diese „ruhenden“
Gesellschaften sollten Fahrzeuge des Autohauses A. zu weit überhöhten
Kaufpreisen erworben und über Leasing- oder Darlehensverträge finanziert
werden. Die Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss des jeweiligen Kaufver-
trags nicht in den Besitz der Gesellschaften übergehen, sondern in der Verfü-
gungsgewalt von A. und R. verbleiben, um dann von diesen weiter
verkauft zu werden. Leasing- oder Darlehensraten sollten wenige oder gar kei-
ne gezahlt werden.
7
- 8 -
Auf der Suche nach einem „Proforma-Geschäftsführer“ für die „ruhen-
den“ Gesellschaften gelang es dem Angeklagten F. Kontakt zu dem 60-
jährigen arbeitslosen T. aufzunehmen. Dieser erklärte sich bereit, die
Aufgabe zu übernehmen, obwohl er über keine Berufserfahrung als Geschäfts-
führer verfügte. In der Folgezeit bereitete der Angeklagte F. die Übertra-
gung der Geschäftsanteile der von ihm vermittelten Gesellschaften „I.
“ (I. ), „Ma.
“ (Ma. ), „P. “, „E.
“ (E. ) und „Ni.
“ (Ni. ) auf T. vor. Er erstellte die erforderlichen Vertragsun-
terlagen und Erklärungen und vereinbarte drei Notartermine, an denen die
Übertragung der Geschäftsanteile notariell beurkundet werden sollte (Fälle 1 bis
3 der Verurteilung des Angeklagten F. ). Am 2. November 2006 fand der
erste Notartermin statt, an dem auch der Angeklagte F. teilnahm. Bei die-
sem Termin wurde die Übertragung der Geschäftsanteile der Firmen „I. “,
„Ma. “ und „P. “ auf T. beurkundet. Der zweite Notartermin
fand am 14. November 2006 statt. Auch hier war der Angeklagte F. anwe-
send. Anlässlich dieses Termins wurde die Übertragung der Firma „E.
“ auf T. beurkundet. An dem dritten Notartermin nahm der Ange-
klagte F. zwar nicht persönlich teil, Tluck wurde aber von einem Bekannten
F. s begleitet. Bei diesem Termin wurde schließlich die Übertragung der
Geschäftsanteile an der Firma „Ni. “ auf T. beurkundet. Nach der
Beurkundung der Anteilsübertragung wurde jeweils T. als Geschäftsführer
der Gesellschaften eingesetzt.
8
Nach Vornahme dieser Geschäfte begann R. Mitte November
2006, bei verschiedenen Banken und Leasinggesellschaften Fahrzeugfinanzie-
rungen bzw. Leasingverträge zu beantragen. Er selbst trat dabei nach außen
9
- 9 -
nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr die „ruhenden“ Ge-
sellschaften, die nicht in der Lage waren, den Verpflichtungen aus einem Darle-
hens- oder Leasingvertrag nachzukommen, und bei denen eine Erfüllung dieser
Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um den Anschein einer ordnungs-
gemäßen Antragstellung zu erwecken, wurden - teilweise von R. selbst -
Unterschriften und Firmenstempel gefälscht. Die Annahme der Darlehens- und
Leasinganträge erfolgte jeweils zeitnah nach der Antragstellung. Nach Eingang
der jeweiligen Rechnung zahlten die Banken bzw. Leasingunternehmen den
entsprechenden
Kaufpreis
für
die
Fahrzeuge
an
A.
aus.
R. und A. erstellten daraufhin unwahre Übernahmebestätigungen,
durch die gegenüber den Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern doku-
mentiert werden sollte, dass die in deren Eigentum stehenden Fahrzeuge ord-
nungsgemäß an die Leasing- bzw. Darlehensnehmer herausgegeben worden
seien. Tatsächlich verblieben die Fahrzeuge aber auf dem Betriebsgelände des
Autohauses A. und standen damit auch weiterhin in der Verfügungsgewalt
von A. und R. . Auf diese Weise wurden mindestens 21 Fahrzeuge
finanziert. An A. wurden Finanzierungsbeträge in einer Gesamthöhe von
mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegenüber wurden Leasing- und
Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt 28.000 Euro geleistet.
Am 8. Dezember 2006 fand ein Treffen zwischen R. und T.
statt. Hierbei teilte R. dem Zeugen T. mit, dass die von T. nach
außen vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen
bestückt werden und sodann verkauft werden sollten. Im Januar 2007 beauf-
tragte R. den Angeklagten F. mit dem Weiterverkauf dieser Gesell-
schaften einschließlich des Fahrzeugbestands. Am 10. Januar 2007 begann der
Angeklagte F. mit der Suche nach potentiellen Käufern für die Gesellschaf-
ten. Da die Suche zunächst nicht zum Erfolg führte, entschlossen sich R.
10
- 10 -
und A. , einen Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis der Eigentümer nach
Be. zu bringen, wo die Fahrzeuge über eine Autovermietung vermietet wer-
den sollten. Mit den Mieteinnahmen wollten sie die fortlaufenden Verpflichtun-
gen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zumindest teilweise bis zum
Weiterverkauf der Gesellschaften decken, um die drohenden Kündigungen der
Leasing- und Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs vorübergehend ab-
zuwenden. Infolgedessen wurden seit dem 5. Februar 2007 insgesamt acht
Fahrzeuge, die über die von T. geführten Gesellschaften finanziert worden
waren, nach Be. verbracht, wo sie bis Mitte März 2007 vermietet wurden.
Am 19. Februar 2007 erhielt der Angeklagte F. die Nachricht, dass
erste Leasingverträge wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden waren.
Etwa zu dieser Zeit gelang es ihm auch, Käufer für die Gesellschaften zu fin-
den. Hierbei handelte es sich um die Angeklagten M. und K. , die jedoch in
erster Linie an dem Fahrzeugbestand und nicht an den Gesellschaften selbst
interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fand an einer Autobahnraststätte ein
zehnminütiges Treffen zwischen den Angeklagten F. , M. und K. sowie
einem Rechtsanwalt statt, das den Verkauf der Gesellschaften zum Gegens-
tand hatte. Bei diesem Treffen wurden bereits einige Leasingverträge vorgelegt.
Ohne Klärung weiterer Einzelheiten fand schon am 5. März 2007 ein Notarter-
min statt, an dem unter anderem die Angeklagten F. , M. und K. an-
wesend waren. Bei diesem Termin wurden die Geschäftsanteile der Firmen
„I. “, „Ma. “, „Ni. “ und „E. “ auf den Angeklagten
M. übertragen. In den notariellen Urkunden waren jeweils mehrere Fahrzeu-
ge aufgeführt, die zu dem Bestand der jeweiligen Gesellschaft gehörten. Zu den
Fahrzeugen enthielten die Urkunden Wertangaben, die frei erfunden waren und
weit unter dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge lagen. Neben der Regelung
einer Verpflichtung zur Mitteilung des jeweiligen Standorts der Fahrzeuge und
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- 11 -
zur Herausgabe von Fahrzeugschein und Schlüssel war in den Verträgen je-
weils die unrichtige Feststellung enthalten, dass die Leasingraten bis ein-
schließlich Februar 2007 vollständig bezahlt worden seien. Die Angeklagten
M. und K. zahlten insgesamt 17.000 Euro für die Gesellschaften ein-
schließlich des dazugehörenden Bestandes an hochwertigen Fahrzeugen, de-
ren Wert weit über diesem Kaufpreis lag.
Die Angeklagten M. und K. hatten von Anfang an nicht die Absicht,
die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zu erfüllen. Ih-
nen kam es bei dem Erwerb der Gesellschaften nur darauf an, mit möglichst
geringem Aufwand in den Besitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5.,
7., 8. und 15. März 2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten
zwischen dem 5. und 20. März 2007 bzw. dem 15. und 20. März 2007 (Fälle 1
bis 6 der Verurteilung der Angeklagten M. und K. ) erhielten sie aus dem
Bestand der von ihnen übernommenen Gesellschaften insgesamt zwölf Fahr-
zeuge, die sie zum Teil in Be. und im Übrigen bei dem Autohaus A. ab-
holten.
12
Am 28. März 2007 übertrug der Angeklagte M. seine Geschäftsanteile
an den Firmen „Ma. “ und „Ni. “ auf den Angeklagten K. ,
weil er sich infolge eines bevorstehenden Haftantritts nicht mehr selbst um den
Weiterverkauf der Fahrzeuge kümmern konnte. Die Anteile an den Gesellschaf-
ten „I. “ und „E. “ übernahm am selben Tag der Angeklagte B. , der
Stiefsohn des Angeklagten K. . Bis zum 30. März 2007 holte der Angeklagte
K. zwei weitere Fahrzeuge ab, die sich in Be. befanden (Fall 7 der Verur-
teilung des Angeklagten K. ). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt
nach dem 5. März 2007 wurden ihm auch noch zwei Fahrzeuge aus dem Be-
13
- 12 -
stand der ursprünglich auf M. übertragenen Gesellschaften ausgehändigt
(Fall 8 der Verurteilung des Angeklagten K. ).
Am 28. März 2007 oder kurz danach übernahm der Angeklagte B.
von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , insgesamt acht Fahrzeuge, die
zu dem Bestand der Gesellschaften „I. “ und „E. “ gehörten. Dabei
war ihm bekannt, dass diese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast worden waren
und deshalb nicht im Eigentum der von ihm übernommenen Gesellschaften
standen. Auch wollte er die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasing-
verträgen nicht erfüllen. Er beabsichtigte ausschließlich, die Fahrzeuge selbst
zu nutzen oder weiterzuverkaufen. Mit dieser Absicht verbrachte der Angeklag-
te B. am 16. April und am 16. Mai 2007 jeweils zwei der vom Angeklagten
K. übernommenen Fahrzeuge in den Irak, um sie dort zu veräußern.
14
b) Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht das Ver-
halten des Angeklagten F. als drei Fälle der Beihilfe zum Betrug gemäß
§ 263 Abs. 1, § 27 StGB gewertet; die Handlungen der anderen Angeklagten
hat es als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB in sechs Fällen (M. )
bzw. acht Fällen (K. ) bzw. einem Fall (B. ) gewertet.
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aa) Eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen
Hehlerei komme deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Vortat im Sinne des
§ 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch R.
und A. gemäß § 246 Abs. 1 StGB als mögliche Vortat sei nicht festzustellen
gewesen. Zwar hätten R. und A. zugelassen, dass in der Zeit seit
dem 5. Februar 2007 ein Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis und Billigung der
Leasing- bzw. Darlehensgeber nach Be. verbracht worden sei, um die Fahr-
zeuge dort zu vermieten. Da die Überlassung der Fahrzeuge an die Autover-
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- 13 -
mietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten Zeitraum von eini-
gen Wochen - nämlich bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge - beschränkt ge-
wesen sei, habe für die jeweiligen Eigentümer nicht die „Gefahr eines dauern-
den Sachverlusts“ bestanden. Insofern sei lediglich von einem bloßen eigen-
mächtigen Verfügen über die Fahrzeuge durch A. und R. ohne den
Willen einer Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten M. , K. und
B. seien deshalb jeweils nur wegen Unterschlagung durch die tatsächliche
Inbesitznahme der einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen.
bb) Hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit Nummern 3, 6, 19, 21, 22
und 53 bezeichneten Fahrzeuge hat das Landgericht die Angeklagten M.
und K. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine
Tatbeteiligung des Angeklagten M. an der Unterschlagung der mit den
Nummern 24, 28, 31 und 32 bezeichneten Fahrzeuge verneint und bezüglich
der vier letztgenannten Fahrzeuge lediglich eine Tatbegehung durch den Ange-
klagten K. angenommen. Trotz der Einlassung des Angeklagten B. , dass
er sieben Fahrzeuge, darunter die oben genannten, in den Urteilsgründen mit
den Nummern 3, 6, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge, von dem Angeklagten
K. übernommen habe, sei nicht festzustellen gewesen, dass sich diese Fahr-
zeuge auch tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Angeklagten M. und
K. befunden hätten. Zwar habe der Angeklagte B. solches behauptet.
Bei dieser Einlassung könne es sich aber um eine Schutzbehauptung zu des-
sen Gunsten handeln, die sich nicht zu Lasten der Angeklagten M. und K.
auswirken dürfe.
17
cc) Den Angeklagten B. hat das Landgericht aus tatsächlichen
Gründen hinsichtlich der Fahrzeuge freigesprochen, die über die Gesellschaften
„Ma. “ und „Ni. “ erlangt worden waren. Hierbei handelt es sich
18
- 14 -
um die Fahrzeuge, die in den Urteilsgründen als Nummern 19 und 21 sowie 23
bis 34 bezeichnet worden sind. Den Freispruch hat das Landgericht insbeson-
dere damit begründet, dass „keinerlei“ Hinweise gefunden worden seien, die
dafür gesprochen hätten, dass der Angeklagte B. „in irgendeiner Weise“ an
den Erwerbsgeschäften im Zusammenhang mit den Gesellschaften „Ni. “
und „Ma. “ involviert gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt werden
können, dass dem Angeklagten B. Fahrzeuge aus dem Bestand dieser bei-
den Gesellschaften zu eigener Verfügungsgewalt überlassen worden seien.
dd) Eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten F. wegen Hehlerei
in Form der Absatzhilfe erörtert das Landgericht nicht.
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c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Wesentlichen die Beweiswür-
digung des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, dass das Landge-
richt, soweit es die Angeklagten verurteilt hat, wesentliche Umstände, die für
eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB - beim
Angeklagten F. in der Tatvariante der Absatzhilfe - sprechen könnten, au-
ßer Acht gelassen habe. Auch die angefochtenen Teilfreisprüche - mit Aus-
nahme der Teilfreisprüche hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Num-
mern 19 und 21 bezeichneten Fahrzeuge - betreffend die Angeklagten M.
und K. genügten nicht den Anforderungen, die an eine tatrichterliche Be-
weiswürdigung zu stellen seien. Zudem ist die Staatsanwaltschaft der Auffas-
sung, dass der Angeklagte F. auch wegen versuchten Betruges gegenüber
den Angeklagten M. und K. hätte verurteilt werden müssen, weil in den
notariellen Verträgen vom 5. März 2007 bezüglich der Übertragung der Ge-
schäftsanteile auf den Angeklagten M. wahrheitswidrig erklärt worden sei,
dass sämtliche Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 bezahlt seien.
20
- 15 -
II) Tatkomplex VI B der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. -
1. Zum Tatkomplex VI B der Urteilsgründe hat das Landgericht festge-
stellt, dass der Angeklagte K. in der Zeit vom 5. bis zum 13. März 2007 drei
Betonmischer an die polnische Firma N. verkauft hat, obwohl er über
solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der Angeklagte K. plangemäß
eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklag-
ten K. insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
21
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Re-
visionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
22
III) Tatkomplex VI C der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. -
1. Zum Tatkomplex VI C der Urteilsgründe hat das Landgericht festge-
stellt, dass der Angeklagte B. in der Zeit vom 21. Juni bis zum 4. Septem-
ber 2007 zwei Lastwagen an die mazedonische Firma „D. “ verkauft
hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der Ange-
klagte B. zwei Anzahlungen in Höhe von 25.800 Euro und 125.000 Euro.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betruges zum Nachteil
der Firma D. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
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- 16 -
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Re-
visionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
24
B.
Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils
I.
Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
- Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. -
1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe eine
Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei verneint
und die Angeklagten M. , K. und B. zudem hinsichtlich einzelner Fahr-
zeuge freigesprochen hat, halten die Beweiswürdigung des Landgerichts und
dessen darauf gestützte rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
25
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatge-
richts. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich we-
sentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolge-
rungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkge-
setze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erfor-
derliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Dabei ist das
Tatgericht gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen
für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen,
wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswür-
26
- 17 -
digung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechts-
fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 30. September 2009 - 2 StR
300/09).
b) Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil im Tatkomplex VI A hin-
sichtlich der Angeklagten M. und K. keinen Bestand haben. Die Beweis-
würdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft, da wesentliche Um-
stände, die für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R.
als Vortat einer Hehlerei sprechen könnten, nicht erörtert werden. Damit trägt
die Beweiswürdigung die Annahme des Landgerichts nicht, die Angeklagten
M. und K. hätten sich mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gemäß
§ 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
27
aa) Das Landgericht hat folgende von ihm festgestellte Umstände im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert, obwohl sie für die Annahme einer
Zueignung der Fahrzeuge im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB durch A. und
R. als mögliche Vortat für eine Hehlerei durch M. und K. sprechen
konnten:
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Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte R. dem Zeugen
T. am 8. Dezember 2006 mit, dass die Gesellschaften mit geleasten Fahr-
zeugen bestückt und dann verkauft werden sollten. Auf Geheiß von R.
bemühte sich deshalb der Angeklagte F. seit Januar 2007 darum, Käufer
für die Gesellschaften einschließlich der fremdfinanzierten Fahrzeuge zu finden.
Ein erstes Treffen der Angeklagten F. , M. und K. , das den Verkauf
der Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, fand am 20. Februar 2007 statt; in des-
sen Verlauf wurden bereits einige der Leasingverträge vorgelegt. Am 5. März
2007 wurden dann die Geschäftsanteile der Gesellschaften durch notarielle
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Verträge, in denen die fremdfinanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet
waren, an den Angeklagten M. übertragen.
Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass A. und R. von An-
fang an vorhatten, die fremdfinanzierten Fahrzeuge unter Ausschluss der Lea-
singfirmen bzw. der Banken dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Auch stellt
es ein gewichtiges Beweisanzeichen für diese Annahme dar, dass den jeweili-
gen Sicherungseigentümern nach Bewilligung der Finanzierung und Auszah-
lung des Finanzierungsbetrags gefälschte Übernahmebestätigungen zugesandt
wurden. Denn hiermit wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Be-
sitz der vermeintlichen Käufer, wie dies in der Regel bei solchen Leasing- und
Finanzierungsgeschäften üblich ist, sondern weiterhin in der Hand des Verkäu-
fers befanden.
30
Indem das Landgericht lediglich auf die begrenzte Dauer der Überlas-
sung eines Teils der Fahrzeuge durch A. und R. an die Autovermie-
tung in Be. abgestellt hat, hat es sich zudem den Blick darauf verstellt, dass
die Überlassung der Fahrzeuge selbst, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer,
ein weiteres Anzeichen dafür sein kann, dass A. und R. über diese
Fahrzeuge wie Eigentümer verfügten. Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung
von Leasing- bzw. Finanzierungsgeschäften wären A. und R. zu diesem
Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge gewesen. Mit den von
ihnen gefertigten Übernahmebestätigungen erweckten sie darüber hinaus ge-
genüber den Sicherungsnehmern den falschen Eindruck, dass sie die Fahrzeu-
ge entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen bereits den Leasing- bzw.
Darlehensnehmern übergeben hätten. Gerade vor diesem Hintergrund stellt die
Vermietung ein gewichtiges Indiz für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch
A. und R. dar.
31
- 19 -
bb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Vorteil der
Angeklagten M. und K. auf diesem Erörterungsmangel beruht.
32
Ist nämlich das Verhalten von A. und R. als Unterschlagung
gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt entgegen der Auffassung des Land-
gerichts eine Vortat für die den Angeklagten M. und K. mit der Anklage-
schrift zur Last gelegte Straftat der gemeinschaftlich begangenen Hehlerei ge-
mäß § 259 Abs. 1 StGB in Form des Ankaufens vor. Damit konnte ihr Verhalten
auch als Hehlerei zu werten sein. Denn nach den Feststellungen des Landge-
richts ging es den Angeklagten M. und K. bei dem Erwerb der Gesell-
schaften gerade nicht darum, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach den
Urteilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kostengünstige Weise an hoch-
wertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, dass die Fahrzeu-
ge lediglich geleast bzw. finanziert waren und nicht im Eigentum der übernom-
menen Gesellschaften standen. Angesichts der Art und Weise der Geschäfts-
anbahnung, die nach den landgerichtlichen Feststellungen in einem zehnminü-
tigen Treffen an einer Autobahnraststätte bestand, bei dem der Verkauf der Ge-
sellschaften besprochen und den Angeklagten M. und K. auch Leasingver-
träge vorgelegt wurden, liegt es nahe, dass sie davon ausgingen, dass die
Fahrzeuge den tatsächlichen Eigentümern bereits durch eine Straftat entzogen
worden waren. Der Angeklagte M. war zudem bereits wegen einer gleicharti-
gen Tatbegehung einschlägig vorbestraft.
33
cc) Dieser Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Schuldsprüche
betreffend die Angeklagten M. und K. wegen Unterschlagung, sondern
zieht auch die Aufhebung der zu Gunsten dieser beiden Angeklagten ergange-
34
- 20 -
nen Teilfreisprüche nach sich. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft ausge-
sprochene Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam.
(1) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist es nicht
auszuschließen, dass sich die Angeklagten M. und K. sämtliche zu den
Gesellschaften gehörende Fahrzeuge durch eine einheitliche Tathandlung ver-
schafft haben.
35
Mit der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „I. “,
„Ma. “, „Ni. “ und „E. “ auf den Angeklagten M. im
Notartermin vom 5. März 2007 haben sie bereits den mittelbaren Besitz über
diese Fahrzeuge erlangt. Denn in den notariellen Verträgen waren jeweils ent-
sprechende Herausgabepflichten enthalten. Da aber die Übernahme des mittel-
baren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne Bedeutung,
ob - worauf aber die Strafkammer bei den Teilfreisprüchen entscheidend ab-
stellt - die Angeklagten M. und K. nach der Übertragung der Geschäftsan-
teile die einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in Besitz genommen ha-
ben. Schon in der Übernahme der mittelbaren Verfügungsgewalt durch die bei-
den Angeklagten lag eine weitere Beeinträchtigung des Vermögens der Lea-
singgesellschaften bzw. der finanzierenden Banken (vgl. BGHSt 27, 160, 164;
Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 259 Rdn. 21).
36
(2) Diese rechtliche Einordnung des Geschehens führt zur Unwirksam-
keit der Beschränkung der Revisionen durch die Staatsanwaltschaft betreffend
die Angeklagten M. und K. . Die Teilfreisprüche bezüglich der Fahrzeuge
Nr. 19 und Nr. 21 konnten schon deshalb nicht von den Revisionsangriffen aus-
genommen werden, weil von der Übertragung der Geschäftsanteile auf den An-
geklagten M. sämtliche finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst wa-
37
- 21 -
ren, die zum Bestand der übertragenen Gesellschaften gehörten. Es handelt
sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das hinsichtlich seiner rechtlichen Be-
wertung nicht künstlich in einzelne Teilakte - hier: die jeweilige Erlangung des
unmittelbaren Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten
M. und K. - aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265
m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02). Im Tatkom-
plex VI A der Urteilsgründe bedarf es daher hinsichtlich der Angeklagten M.
und K. insgesamt einer neuen tatrichterlichen Beweiswürdigung.
dd) Angesichts der höheren Strafdrohung des Straftatbestandes der
Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB gegenüber der der Unterschlagung gemäß
§ 246 Abs. 1 StGB kann der Senat eine Auswirkung des Erörterungsmangels
auf den Strafausspruch zu Lasten der Angeklagten M. und K. nicht aus-
schließen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine einheitliche
Tat handelt. Denn der für die Strafzumessung maßgebliche Schuldgehalt der
Tat ist größer als vom Landgericht angenommen, wenn sämtliche Fahrzeuge,
die zu dem Bestand der übertragenen Gesellschaften gehörten, von der Tat der
Angeklagten M. und K. umfasst sind. Das neue Tatgericht wird, worauf die
Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei
auch zu prüfen haben, ob das festgestellte Vorgehen der Angeklagten K. und
M. als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu
werten ist.
38
c) Hinsichtlich des Angeklagten B. kann das Urteil bezüglich des
Tatkomplexes VI A der Urteilsgründe ebenfalls keinen Bestand haben. Auch
insoweit erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts sowohl bezüglich
des Schuldspruchs als auch des Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die
Rechtsmittelbeschränkung auf den Schuldspruch ist auch hier unwirksam.
39
- 22 -
aa) Hinsichtlich des Angeklagten B. kommt ebenfalls eine Strafbar-
keit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Betracht.
40
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B.
bei der Übernahme der Gesellschaften nicht vor, mit diesen ein Gewerbe zu
betreiben. Er wollte vielmehr die zu den Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge
nur an sich bringen, um sie dann im Ausland weiterzuverkaufen. Dabei wusste
er, dass die Fahrzeuge noch im Eigentum der Leasingunternehmen bzw. der
finanzierenden Banken standen. Waren aber die Fahrzeuge bereits Gegen-
stand einer Unterschlagung von A. und R. oder einer Hehlerei der An-
geklagten M. und K. , kann auch in der Übernahme der Gesellschaften
durch den Angeklagten B. eine eigenständige Straftat der Hehlerei gemäß
§ 259 StGB liegen.
41
Soweit das Landgericht ausführt, es gäbe „keinerlei Hinweise“ (UA
S. 118) dafür, dass der Angeklagte B. in die Taten durch die Angeklagten
M. und K. involviert gewesen sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die
Feststellungen des Landgerichts sind insoweit widersprüchlich. So führt es an
anderer Stelle in den Urteilsgründen aus, dass der zur Tatzeit 21 Jahre alte An-
geklagte B. die Tat nicht aus eigenem Antrieb heraus begangen habe, son-
dern von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , hierzu veranlasst worden
sei (UA S. 84) bzw. dass er nicht „federführend“ die Tat geplant habe, sondern
unter dem Einfluss des Angeklagten K. gestanden habe (UA S. 115). Bereits
diese Ausführungen legen eine gemeinschaftliche Begehung der Taten nahe. In
diesem Zusammenhang lässt das Landgericht zudem unerörtert, dass die Über-
tragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „I. “ und „E. “ von
dem Angeklagten M. auf den Angeklagten B. anlässlich desselben Notar-
42
- 23 -
termins erfolgte wie die Übertragung der Gesellschaften „Ni. “ und
„Ma. “ auf seinen Stiefvater, den Angeklagten K. . Neben den vom
Landgericht bereits genannten Umständen - das Alter des Angeklagten B.
und der Einfluss seines einschlägig vorbestraften Stiefvaters (K. ) - spricht
auch dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang bei der Übertragung der
Geschäftsanteile von dem Angeklagten M. auf die Angeklagten K. und
B. dafür, dass die Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wurde. War der
Angeklagte B. jedoch Mittäter der Angeklagten M. und K. gemäß § 25
Abs. 2 StGB, dann kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit
wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Be-
tracht.
bb) Der zugunsten des Angeklagten B. ergangene Teilfreispruch,
der auch von dem Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen Bestand
haben. Die Staatsanwaltschaft konnte den Teilfreispruch nicht wirksam von ih-
rem Revisionsangriff ausnehmen, da die Hehlereihandlungen bezüglich der
Fahrzeuge, die zu dem Bestand der auf den Angeklagten K. übertragenen
Gesellschaften „Ma. “ und „Ni. “ gehörten, im Fall einer gemein-
schaftlichen Tatbegehung dem Angeklagten B. zuzurechnen sind. Auch in-
soweit handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das nicht losgelöst
von der Strafbarkeit des Angeklagten B. bezüglich der von ihm unmittelbar
in Besitz genommen Fahrzeuge, die zum Bestand der auf ihn übertragenen
Gesellschaften gehörten, betrachtet werden kann.
43
cc) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Angesichts des gegenüber
der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB erhöhten Strafrahmens des
§ 259 Abs. 1 StGB und des bei Annahme einer gemeinschaftlichen Bege-
hungsweise höheren Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschließen, dass
44
- 24 -
beim Angeklagten B. die Strafe bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung hö-
her ausgefallen wäre. Auch insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene
Strafkammer im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei zu prüfen haben, ob
die Tat als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu
werten ist.
d) Die Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die Angeklagten M. ,
K. und B. im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der
insoweit verhängten Einzelstrafen und des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs
nach sich.
45
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten F.
hat ebenfalls Erfolg.
46
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das angefochte-
ne Urteil die Anklage nicht erschöpft, soweit es die strafrechtliche Bewertung
des Verhaltens des Angeklagten F. im Zusammenhang mit dem Weiter-
verkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. zum Gegen-
stand hat.
47
aa) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259
Abs. 1 StGB in Form der Absatzhilfe in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen
hatte der Angeklagte F. bereits frühzeitig Kenntnis davon, dass A. und
R. Fahrzeuge über die von ihm vermittelten Gesellschaften auf betrügeri-
sche Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt, als ein Teil der Fahrzeuge
ohne Wissen der Eigentümer einer Autovermietung in Be. überlassen wur-
den. Außerdem war er spätestens seit dem 10. Januar 2007 alleine für den
Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen Fahrzeugbestandes
48
- 25 -
verantwortlich. Schließlich bereitete der Angeklagte F. auch den Weiter-
verkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen Fahrzeugbestandes vor,
indem er sich mit den Angeklagten M. und K. , die in erster Linie an den
Fahrzeugen und nicht an den Gesellschaften interessiert waren, an einer Auto-
bahnraststätte traf und ihnen einige der Leasingverträge vorlegte. Diese Um-
stände legen es nahe, dass der Angeklagte F. nicht nur umfassend in die
Tatbegehung durch A. und R. eingebunden war, sondern auch dass
seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaften
an die Angeklagten M. und K. darauf gerichtet waren, A. und R.
bei dem Verkauf der von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu unterstützen.
Ein solches Verhalten würde die Voraussetzungen des Tatbestandes der Ab-
satzhilfe gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllen. Dem stünde auch eine mögliche
Teilnahme des Angeklagten F. an der Erlangung der Fahrzeuge durch die
gesondert verfolgten A. und R. nicht entgegen. Denn eine Hehlereihand-
lung stellt im Verhältnis zu einer Anstiftung oder Beihilfe zu der vorausgegan-
gen Tat keine mitbestrafte Nachtat dar (BGHSt 7, 134; Rissing-van Saan in LK-
StGB 12. Aufl., vor § 52 Rdn. 157). Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft
mit einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten F. beim Weiterverkauf
der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. nicht auseinanderge-
setzt.
bb) Andererseits hätte das Landgericht ausgehend von den getroffenen
Feststellungen auch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte F. neben ei-
ner möglichen Hehlerei auch wegen versuchten Betruges zum Nachteil der An-
geklagten M. und K. strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des
Landgerichts enthielten die notariellen Verträge vom 5. März 2007 über den
Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. , an denen
der Angeklagte F. maßgeblich beteiligt war, eine Klausel, wonach der Ver-
49
- 26 -
käufer der Gesellschaften - der Wahrheit zuwider - erklärte, dass die Leasingra-
ten der zu dem Bestand der Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge bis ein-
schließlich Februar 2007 bezahlt worden seien. Dies musste das Landgericht zu
einer entsprechenden Prüfung und Erörterung veranlassen.
cc) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils betreffend den
Angeklagten F. , soweit ein Schuldspruch zur Weiterübertragung der Gesell-
schaften an M. und K. nicht ergangen ist. Zwar ist der Angeklagte F.
insoweit nicht freigesprochen worden. Dem Senat ist es gleichwohl nicht ver-
wehrt, eine Entscheidung bezüglich der insoweit bestehenden Tatvorwürfe zu
treffen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem es an einer
Sachentscheidung durch den Tatrichter fehlt (vgl. BGH NStZ 1993, 551, 552
m.w.N.). Das Verhalten des Angeklagten F. im Zusammenhang mit der
Übertragung der Geschäftsanteile an den Gesellschaften wird im Urteil im Rah-
men des festgestellten Sachverhaltes (vgl. Tatkomplex VI A Ziffern 12 bis 16;
UA S. 37 ff.) und teilweise auch in der Beweiswürdigung wiedergegeben (UA S.
61, 64, 65, 72 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen
ergibt sich, dass das Landgericht dieses Verhalten in seine rechtliche Bewer-
tung miteinbezogen und letztlich allein deshalb aus rechtlichen Gründen von
einer Verurteilung des Angeklagten F. wegen Hehlerei (und wegen tatein-
heitlich begangenen Betruges) abgesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - eine
Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB durch A. und R. verneint hat.
50
b) Im Übrigen zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechts-
fehler zum Vorteil oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten F. auf. Die
Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und die hierfür verhäng-
ten Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.
51
- 27 -
c) Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Anklage nicht erschöpft hat,
zieht betreffend den Angeklagten F. die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-
spruchs nach sich.
52
II.
Tatkomplex VI B der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. -
Hinsichtlich des von dem Angeklagten K. begangenen Betruges zum
Nachteil der Firma N. (Tatkomplex VI B der Urteilsgründe) hält die
Strafzumessung des Landgerichts der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Sie enthält einen Erörterungsmangel zum Vorteil des Angeklagten K. .
53
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem Regelstrafrahmen
des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch
rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Tat des Angeklagten K. das Regelbei-
spiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt und ob sie einen besonders schweren
Fall des Betruges darstellt. Ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor-
liegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; ein solcher ist jeden-
falls dann nicht gegeben, wenn der Vermögensverlust einen Wert von 50.000
Euro nicht erreicht (BGHSt 48, 360). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte
K. eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische Weise erlangt.
Damit ist die Wertgrenze des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit überschritten. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten
K. im Tatkomplex VI B der Urteilsgründe eine höhere Einzelstrafe festgesetzt
hätte, wenn es das Vorliegen eines besonders schweren Falles geprüft hätte.
Der Ausspruch über die Einzelstrafe hat deshalb keinen Bestand. Allein dies
zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
54
- 28 -
III.
Tatkomplex VI C der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. -
Hinsichtlich des von dem Angeklagten B. begangenen Betruges
zum Nachteil der Firma D. (Tatkomplex VI C der Urteilsgründe) hält
die Strafzumessung des Landgerichts ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
55
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht von dem Regelstrafrahmen
des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass der Angeklagte B. auch das
Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben könnte, erörtert
das Landgericht nicht, obwohl sich dies angesichts des festgestellten Schadens
aufgedrängt hätte. In subjektiver Hinsicht ist dem Urteil zwar zu entnehmen,
dass das Landgericht davon ausgeht, dem Angeklagten B. sei es bei der
Tatbegehung aufgrund seiner nicht zu widerlegenden Einlassung nur auf eine
vereinbarte Anzahlung in Höhe von 25.800 Euro angekommen. Diese Ausfüh-
rungen sind jedoch lückenhaft. Das Landgericht gibt keine Begründung für sei-
ne Annahme, die Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich seines Vor-
satzes sei nicht zu widerlegen gewesen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich
auch nicht, aus welchen Gründen die Geschädigten eine zweite Anzahlung in
der beträchtlichen Höhe von 125.000 Euro geleistet und damit nahezu den ge-
samten Kaufpreis im voraus erbracht haben, obwohl diese nach den Feststel-
lungen nicht vereinbart gewesen war. Das Landgericht lässt zudem unberück-
sichtigt, dass die ganze Tatausführung des Angeklagten B. darauf gerich-
tet war, einen möglichst großen Vorteil aus dem betrügerischen Geschäft zu
ziehen. So hat er den Geschädigten nicht nur einen, sondern zwei Lkw zum
56
- 29 -
Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm derartige Fahrzeuge nicht zur
Verfügung standen. Außerdem hat er auch die zweite Anzahlung der Geschä-
digten über 125.000 Euro für sich vereinnahmt und für seine eigenen Zwecke
ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, dass es dem Angeklagten B. von
vorneherein darauf angekommen ist, einen möglichst hohen Vermögensvorteil
aus der Tat zu ziehen und sich nicht mit einem geringeren Betrag zufrieden zu
geben.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer An-
nahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf eine höhere Einzel-
strafe gegen den Angeklagten B. erkannt hätte. Die vom Landgericht ver-
hängte Einzelstrafe kann deshalb keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhe-
bung der gegen den Angeklagten B. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe
nach sich.
57
IV.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückzuverweisen. Da die getroffenen Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind, können die-
se bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die nicht
im Widerspruch zu den der Aufhebung nicht unterliegenden Feststellungen ste-
hen, sind möglich.
58
- 30 -
V.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem
Hinweis:
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Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die
einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-
nungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtli-
cher Würdigung sowie Strafzumessung weiter zu verwenden. Es kann den Be-
stand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn die Urteilsgründe - wie hier -
wegen einer nicht auf die einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich
heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung des
Sachverhalts in Bezug auf die jeweiligen Tathandlungen ohne eine vollständige
Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts kaum möglich
ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003
- 3 StR 391/02 m.w.N.).
60
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung insbeson-
dere dadurch erschwert worden, dass das Landgericht im Tatkomplex VI A der
Urteilsgründe (Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Auto-
haus A. ) den Sachverhalt unter Verwendung zahlreicher Ordnungsziffern
zwar fortlaufend aufgeteilt hat, eine Untergliederung nach einzelnen Taten da-
bei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter der Aufteilung stehendes Gliede-
rungssystem ist nicht erkennbar; Zwischenüberschriften sind nicht vorhanden.
Insbesondere wird nicht deutlich, welche der mit insgesamt 23 Ordnungsziffern
bezeichneten Sachverhaltsteile welchen Taten zuzuordnen sind. Damit handelt
es sich bei der Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen letztlich um einen
fortlaufenden Text, der dem Leser abverlangt, anhand einer eigenen rechtlichen
61
- 31 -
Bewertung eine Zuordnung zu den einzelnen ausgeurteilten Straftaten vorzu-
nehmen.
Hinsichtlich des Angeklagten F. ist die Überprüfung des Urteils zu-
sätzlich dadurch behindert worden, dass in den Urteilsgründen bei der tabellari-
schen Auflistung der Betrugsstraftaten (UA S. 26 bis 28) auch die vom Landge-
richt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgeführt worden sind, ohne
dass der Umstand der Einstellung kenntlich gemacht worden ist. Auch eine sol-
che Vorgehensweise kann den Bestand eines Urteils gefährden; denn es ist
nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten Wiedergabe
einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen
nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden könnten
(BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02).
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Nack Wahl Graf
Jäger Sander