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BGH - XII ZR 123/08
Bundesgerichtshof vom 13.01.2010
- Inhalt
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- eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine solche Regelung sei mit der Verfassung vereinbar. Dem stehe nicht
- der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens sowie dessen Dauer
- bereits ab April 2004 eine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit traf, was einen
- Erwerbstätigkeit der Klägerin ab Januar 2008, beeinflussen den Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung
- zweifelsfrei durch eine ihr zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. 21a) Für Unterhaltsansprüche, die bereits
AG Euskirchen - 18 F 284/08
Amtsgericht Euskirchen vom 19.08.2008
- Inhalt
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- . In jedem Fall sei sie gehalten, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Die Ehe sei nur kurz gewesen
- Erwerbstätigkeit nachgeht und für ihren Lebensunterhalt selbst sorgt, selbst für den Fall, dass keine Verbesserung
- kann, solange und soweit von ihm wegen Pflege und Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
- Erwerbstätigkeit nach neuem Recht erheblich verschärft worden sind. Es liegt nahe, sich bezüglich der
- Erwerbstätigkeit der Kindsmutter keineswegs in deren Ermessen stand. Zudem liegt die Darlegungs- und
BGH - IV ZR 259/08
Bundesgerichtshof vom 17.02.2010
- Inhalt
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- in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit
- Krankentagegeldversicherungen, nach denen eine selbständige Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit Voraussetzung der
- Gründen noch nicht das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen
- zur Ausübung der neuen Erwerbstätigkeit schaffen, also hier etwa die Fähigkeit und Bereitschaft zur
- auszugehen, dass der Versicherte ohne die Erkrankung alsbald wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit
Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Geschäftsführer
Rechtsanwältin Simone Weber vom 27.04.2012
- Inhalt
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- Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die
- § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß
- beschlossen, die Bestellung eines Geschäftsführers, der 62 Jahre alt war, nach Ablauf nicht mehr zu
LSG Berlin-Brandenburg - L 22 R 1780/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.11.2006
- Inhalt
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- : Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht wegen selbständiger Erwerbstätigkeit
- - Umfang der Amtsermittlungspflicht - Darlegungs- und objektive Beweislast - Ausforschungsbeweis
- Beweislast, denn sie macht das Bestehen von Versicherungspflicht mit der daran anknüpfenden
- , geht dies zu seinen Lasten, denn er trägt insoweit die Darlegungslast und die objektive Beweislast
- beschäftigen (bis 30. April 2007; vgl. Art 1 Nr. 2 Buchstabe b Gesetz vom 20. April 2007 - BGBBl I 2007, 554
OLG Brandenburg - 9 WF 242/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 09.07.2009
- Inhalt
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- (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) – Unterhaltsbedarf nicht selbst aus Erwerbstätigkeit in vollem Umfang
- Beschäftigungschance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten oder einem ähnlichen Beruf hätte
- Erwerbstätigkeit zugerechnet werden, wenn neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen auch
- - und Beweislast dafür obliegt, dass auch bei hinreichenden Bemühungen eine adäquate Vollzeitstelle
- Nachteile (zur Darlegungs- und Beweislast insoweit BGH FamRZ 2010, 875 unter ausdrücklicher
LSG Berlin-Brandenburg - L 16 RJ 72/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21.02.2000
- Inhalt
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- . Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte, die für diesen Umstand die Beweislast
- trage, habe eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht belegt. Insbesondere könne nicht von einer
- , hindere die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Soweit der Ehemann die Fläche
- der Klägerin sei nicht durch selbständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, da sie keine
- körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit von gewisser
OLG Brandenburg - 9 WF 371/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 21.07.2003
- Inhalt
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- und Darlegungs- und Beweislast für fehlende reale Beschäftigungschancen Tenor Auf die sofortige
- Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 1985, 158, 159; 1994, 372, 373; 1998, 357, 359). 7Gegenüber
- zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten. 13 Um den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu
- Erwerbsverpflichtung nachzukommen. 14 Dieser Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit
- OLG FamRZ 2006, 1297; NJW-RR 2005, 949; FuR 2004, 38, 40; NJWE-FER 2001, 70 ff.; s. auch JAmt 2004
OLG Düsseldorf - I-4 U 51/10
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 09.11.2010
- Inhalt
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- Eintritt von Berufsunfähigkeit auch die Beweislast dafür, dass keine andere Erwerbstätigkeit in einem die
- nicht geschuldet. 5 1. Grundsätzlich trifft den Versicherungsnehmer mit der Beweislast für den
- Beweislast rechtfertigen könnte. Eine befristete Leistungszusage, die sich für den
- wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt und diese orientiert sich – ebenso
- dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und
LSG Bayern - L 5 RJ 68/97
Bayerisches Landessozialgericht vom 06.03.2001
- Inhalt
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- Antragstellung am 30.01.1990 (36 in 60) mit den anrechenbaren Pflichtversicherungszeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA
- körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit
- nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
- Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nur ein Herabsinken unter die Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
- der Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen einer weniger umfassenden Aufklärung des
Die Absage und das AGG
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 23.04.2012
- Inhalt
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- selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für
- können und wünscht ihm viel Glück beim nächsten Mal. Die Frage der Beweislast Aber wie kann ein Bewerber
- die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
- zu alt, hatte sich auf eine typische Frauenstelle beworben oder war zu jung. Solche Aussagen waren
LSG Bayern - L 5 RJ 148/97
Bayerisches Landessozialgericht vom 11.09.2001
- Inhalt
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- , eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- , trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast den Kläger als denjenigen, der sich eines
- im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt
- Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft. Die Leistungseinschränkungen des
- Voraussetzungen durch eine Belegbarkeit im Sinne des Art.2 § 6 ArVNG gegeben, weswegen die Beklagte
LSG Bayern - L 16 R 499/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 08.11.2006
- Inhalt
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- leichte Erwerbstätigkeit mehr zu. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast
- Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Auf dem allgemeinen
- hat derjenige die Beweislast für die Tatsachen und Umstände zu tragen, die den von ihm geltend
- die Beweislast dafür zu tragen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist
- Beklagten wurde am 19.05.2003 eine Untersuchung des Klägers durch Dr. S. , Arzt für Chirurgie
OLG Stuttgart - 9 U 179/12
Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.11.2013
- Inhalt
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- Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn der Unfall nicht geschehen wäre, brauche kein Beweis erhoben zu werden. Die
- - und Beweislast für die fehlende Erwerbsfähigkeit des Geschädigten trifft nicht zu. Die Klägerin muss
- Lage gewesen wäre. 4Gegen das ihr am 16.08.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.09.2012
- Berufung eingelegt und diese am 08.10.2012 mit einer Begründung versehen. Sie ist der Auffassung, bei
OVG Niedersachsen - 13 LB 99/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 13.11.2013
- Inhalt
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- sozialleistungsmindernde) Erwerbstätigkeit auszuüben, hat er den währenddessen fortbestehenden Bezug
- Erwerbstätigkeit nur dann, wenn ein Vermittlungshemmnis auf dem Arbeitsmarkt besteht (hier: verneint) und dieses
- zu verringern, dass sie stundenweise einer Erwerbstätigkeit nachginge und das (damals mehr als
- sozialrechtlich keine Erwerbsobliegenheit, weil eine Erwerbstätigkeit die Erziehung des Kindes I
- Kindergarten betreut wird, so dass die Kindererziehung nicht per se durch Erwerbstätigkeit