Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.11.2010

OLG Düsseldorf (kläger, ablauf der frist, tätigkeit, beruf, berufsunfähigkeit, versicherungsnehmer, betrieb, lebensstellung, angestellter, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 51/10
Datum:
09.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 51/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2010 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
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A.
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Im Streit der Parteien über die streitgegenständlichen weiteren Versicherungsleistungen
aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung steht lediglich die Frage der konkreten
oder abstrakten Verweisbarkeit des Klägers auf eine andere Berufstätigkeit. Nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der vom Senat ergänzend
angeforderten und im Verhandlungstermin überreichten Unterlagen ist der Kläger auf
den von ihm seit Februar 2005 ausgeübten Beruf des Fachverkäufers im
Einbauküchenhandel konkret verweisbar, so dass es auf die Frage seiner abstrakten
Verweisbarkeit auf sonstige Berufstätigkeiten nicht mehr ankommt. Da die Beklagte den
Kläger somit zutreffend auf den tatsächlich ausgeübten Beruf verwiesen hat, werden von
ihr die geltend gemachten weiteren Berufsunfähigkeitsleistungen in Form einer
Rentenzahlung und Beitragsbefreiung für den Zeitraum ab Juli 2005 nicht geschuldet.
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1. Grundsätzlich trifft den Versicherungsnehmer mit der Beweislast für den Eintritt von
Berufsunfähigkeit auch die Beweislast dafür, dass keine andere Erwerbstätigkeit in
einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfange ausgeübt werden kann. Diesen
Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann
ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten
Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (BGH VersR
1994, 1095, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676). Denn nur dann kann der
Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten
Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den
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prägenden Merkmalen des Vergleichsberufs hängt dabei jeweils davon ab, was der
Versicherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf.
Wenn der Versicherungsnehmer allerdings eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in
Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich ausübt, hat er – und nicht der
Versicherer – Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im Einzelnen an ihn stellt.
Dann genügt es nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der
anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet, vielmehr muss er in einem solchen Fall
von Anfang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass und warum er diese
Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen
Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt. Er muss daher aufzeigen und
nachweisen, dass und warum er der Vergleichstätigkeit nicht aufgrund seiner bei der
Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war, sie also
nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben konnte, oder dass sie aus anderen
Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist (BGH VersR 1995,
159, VersR 2000, 349 und VersR 2005, 676).
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Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte die
Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem früheren Beruf als angestellter Tischlermeister
anerkannt hat. Ihr Anerkenntnis hat sie nämlich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003
befristet und sich ausdrücklich vorbehalten, die abstrakte Verweisbarkeit des Klägers zu
einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. Eine solche Befristung und ein solcher Vorbehalt
sind rechtlich wirksam, denn die vereinbarten Versicherungsbedingungen für die BUZ
sehen in § 5 Abs. 2 (Bl. 71 GA) diese Befugnis der Beklagten ausdrücklich vor (so dass
es auf die abweichende Rechtsprechung zu Fällen ohne solchen Vorbehalt im Streitfall
nicht ankommt). Die Beklagte ist daher auch nicht auf die Möglichkeiten des
Nachprüfungsverfahrens (§ 7 der BUZ-Bedingungen) beschränkt, denn die wirksame
Befristung ihres Anerkenntnisses führt gerade dazu, dass der Versicherte nach Ablauf
der Frist sich wieder in derselben Situation befindet wie vor Abgabe des
Anerkenntnisses. Er muss dann seine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im
Einzelnen darlegen und beweisen.
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Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte
die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Frist weiter erbracht hat. Dies beruhte auf
einem Entgegenkommen, also einer Kulanz der Beklagten, wie sich ihrem Schreiben
vom 8. März 2004 (Bl. 33 GA) eindeutig entnehmen lässt, mit dem sie im Übrigen auf ein
Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers Bezug nimmt, zu welchem der Kläger
nichts Abweichendes vorträgt. Unbestritten geblieben ist insbesondere die Behauptung
der Beklagten, dass insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist vor
dem Hintergrund der begonnenen neuen Ausbildung des Klägers (Bl. 58 GA). Bei
dieser Sachlage liegt aber in der Leistungszusage der Beklagten vom 8. März 2004 kein
weiteres (befristetes) Anerkenntnis, welches eine abweichende rechtliche Beurteilung
im Hinblick auf die konkrete Verweisbarkeit des Klägers auf seinen jetzigen Beruf oder
auch nur hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen
könnte. Eine befristete Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer
eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, stellt kein Anerkenntnis
dar, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge,
dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7
BUZ erreichen kann (BGH VersR 2004, 96 und r+s 2010, 251).
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2. Danach obliegt es dem Kläger, seine mangelnde Verweisbarkeit auf den von ihm seit
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Februar 2005 tatsächlich ausgeübten Beruf als Fachverkäufer im
Einbauküchenfachhandel darzulegen und zu beweisen. Soweit er geltend macht, sie
entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die konkreten
Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergibt; dies gilt
auch und gerade, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus Art und
Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 383 und VersR
2010, 1023, 1024).
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, so dass er im Ergebnis
tatsächlich auf den von ihm seit Februar 2005 ausgeübten Beruf verweisbar ist.
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Im Einzelnen:
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a. Nach § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 der vereinbarten BUZ-Bedingungen ist der Kläger
nicht bedingungsgemäß berufsunfähig, wenn er in der Lage ist, eine andere Tätigkeit
(als seinen bisherigen Beruf) auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung
ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
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b. Dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen im
Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme als Fachverkäufer im Februar 2005 in der Lage war,
die insoweit an ihn gestellten beruflichen Anforderungen zu erfüllen, wird vom Kläger
nicht in Abrede gestellt. Er hat die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen. Die vom Kläger erreichte Zusatzqualifikation muss er sich im Rahmen
der konkreten Verweisung entgegenhalten lassen. Sollen neu erworbene berufliche
Fähigkeiten den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers begründen, weil der
Versicherte durch sie in den Stand gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die
seiner Lebensstellung entspricht, müssen sie zwar tatsächlich erworben sein, nicht erst
erworben werden können (BGH VersR 1997, 436). Diese Voraussetzung ist indes im
Streitfall erfüllt.
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c. Im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet der Kläger die Vergleichbarkeit seines früheren
Berufs (in seiner konkreten Ausgestaltung als angestellter Tischlermeister im väterlichen
Betrieb) mit seiner jetzigen Tätigkeit als Fachverkäufer im Einbauküchenhandel und
damit die Voraussetzung, dass die neue Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung
entspreche.
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aa. Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren
Ausübung deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern als der bisherige
Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner
Erwerbstätigkeit bestimmt und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser
Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße
und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist
demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich
geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in
ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes
absinkt (BGH VersR 1986, 1113, VersR 1997, 436 und VersR 2010, 1023, 1024).
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bb. Dass die Tätigkeit des Klägers als Fachverkäufer keine deutlich geringeren
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als seine Tätigkeit als angestellter Tischlermeister
im väterlichen Betrieb, hat das Landgericht unter II. 1. a. der Entscheidungsgründe auf
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der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens ausführlich, zutreffend und
im Übrigen auch vom Kläger unangegriffen festgestellt. Insbesondere hat das
Landgericht die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers im Leistungsantrag vom 18. März
2002 (Anlage K2), wonach er fast die Hälfte seiner Arbeitszeit im Bereich "Lager und
Transport" verbracht hat, sowie seine Erklärung im Schreiben vom 25. Juli 2002 (Bl. 119
GA), wonach das Tragen schwerer Lasten Hauptbestandteil seiner täglichen Arbeit
gewesen sei, zutreffend zugrunde gelegt. Danach dürfte seine jetzige Verkäufertätigkeit
eher höherwertig sein, was jedoch dahinstehen kann, denn jedenfalls ist nicht
feststellbar, dass er als Fachverkäufer deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweisen muss als für seinen früheren Beruf im väterlichen Betrieb. Hinzu kommt, dass
der Kläger bereits damals etwa 90 Minuten arbeitstäglich im Verkauf im Rahmen des
angegliederten Küchen- und Badstudios tätig war, was mit seiner jetzigen Tätigkeit
praktisch identisch ist, und zwar auch im Hinblick auf Kundengespräche, Planung von
Küchen, Aufmaßnahme vor Ort und das Schreiben von Aufträgen, Lieferscheinen und
Rechnungen.
Dass der Kläger darüber hinaus als angestellter Tischlermeister in rechtlich relevantem
Ausmaß "kreativ" tätig war, ist demgegenüber mangels entsprechenden Sachvortrags,
der eine solche Tatsachenfeststellung zuließe, nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann
festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner Bestellung zum Ausbilder (Bl. 287
GA) tatsächlich (in welchem Umfang?) ausbildend tätig gewesen ist. Und schließlich
sind auch leitende Funktionen des Klägers, denen er im Arbeitsalltag nachkommen
musste, nicht dargetan.
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Ebenso ist das Landgericht dem kaum nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers im
Schriftsatz vom 16. Juni 2009 nebst beigefügtem "Wochenbericht" (Bl. 325 ff. GA) zu
Recht nicht weiter nachgegangen. Der Kläger ist bereits eine Erklärung dafür schuldig
geblieben, aus welchen Gründen seine Wochenarbeitszeit entgegen früheren Angaben
37,5 Stunden (also fünf Stunden mehr) betragen haben soll. Ferner ist unklar, auf
welchen konkreten Zeitraum sich der Vortrag beziehen soll und worin die Unterschiede
seiner Tätigkeit im Vergleich zu früherer Zeit liegen sollen.
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cc. Dass die neue Tätigkeit des Klägers in ihrer Vergütung oder in ihrer Wertschätzung
spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt, kann ebenfalls nicht
festgestellt werden.
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Auch insoweit kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, gegen die sich der Kläger nur
vereinzelt wendet. Soweit er geltend macht, seine Position als "Juniorchef" habe keine
ausreichende Berücksichtigung bei der Wertschätzung bzw. dem sozialen Status
gefunden, trifft dies nicht zu. Der Kläger hat keine mit seiner Position verbundenen
konkreten Aufgaben dargetan, die ihn nach außen als "Juniorchef" hätten erkennen
lassen. Damit beschränkt sich die geltend gemachte Position im Familienbetrieb darauf,
dass der Kläger als Sohn des Betriebsinhabers im Zeitpunkt des Eintritts der
Berufsunfähigkeit die Aussicht darauf hatte, den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt
übernehmen zu können. Abgesehen davon, dass dies noch nicht die Wertschätzung der
Öffentlichkeit, auf deren Sicht es letztendlich ankommt (OLG Nürnberg VersR 1998,
1496), beeinflusst, weil dieser nicht zwingend bekannt ist, ob und zu welchem Zeitpunkt
der im Betrieb mitarbeitende Sohn des Inhabers das Geschäft tatsächlich übernehmen
wird, handelt es sich lediglich um eine beruflich in Aussicht gestellte Erwartung des
Klägers, die seinen Status bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, auf den es für den
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anzustellenden Vergleich maßgeblich ankommt (BGH VersR 2010, 1023, 1024), noch
nicht prägen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits ein Jahr später Nachfolger
seines Vaters werden sollte. Entscheidend ist, wie sicher die Nachfolge bereits
abzusehen war. Das tatsächliche Geschehen, nämlich der Bandscheibenvorfall im
Januar 2002 zeigt jedoch, dass es Anfang 2002 noch offen war, ob der Kläger den
Betrieb tatsächlich übernehmen wird. Wenn er nämlich "Chef" des Betriebs hätte
werden sollen, wäre die tatsächliche Betriebsübernahme bei den ausschließlich
körperlichen Beschwerden des Klägers grundsätzlich nicht ausgeschlossen gewesen,
denn er hätte die beruflichen Aufgaben als Betriebsinhaber auf den planerischen,
organisatorischen und kaufmännischen Bereich sowie auf Kundenberatung und
betreuung und Verkaufstätigkeiten konzentrieren können. Stattdessen hat er sich für
eine weitere Ausbildung entschieden, nach deren Abschluss er einen Beruf ausübt, bei
dem er all diese Aufgaben – wenn auch als Angestellter – ebenfalls erfüllen muss und
kann. Für den handwerklichen Teil hätte der Kläger einen Tischler einstellen können, so
wie er selbst bei seinem Vater angestellt war. Es sind also keine Gründe dafür
ersichtlich, warum der Kläger trotz seiner zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankung
den väterlichen Betrieb nicht übernommen hat.
Auch in finanzieller Hinsicht sind infolge des Berufswechsels keine Einbußen
feststellbar, die dem Kläger rechtlich nicht zugemutet werden könnten. Da der Kläger im
Januar 2002 berufsunfähig geworden ist, kommt es für den anzustellenden Vergleich
entscheidend auf seine bis dahin, also in den Jahren bis einschließlich 2001 tatsächlich
erzielten Einkünfte an. Ohne die von ihm behaupteten zusätzlichen
"Lohnersatzleistungen" wie insbesondere Fahrzeugkostenerstattung und
Mietzinsminderung ergibt sich bei Zugrundelegung eines Jahreseinkommens von knapp
29.000,-- Euro im Jahr 2001 eine Einkommenseinbuße von weniger als 9 %, die vom
Kläger hinzunehmen ist. Für das Jahr 2001 oder weiter zurückliegende Jahre wird die
Erzielung der benannten "Zusatzeinkünfte" aber nicht einmal behauptet. Sie ergeben
sich auch nicht aus den in der Senatsverhandlung auf ausdrückliche Anforderung hin
überreichten weiteren Unterlagen. Bei ordnungsgemäßer Buchführung und
Versteuerung müsste es jedoch aussagekräftige Unterlagen geben, die der Kläger
offensichtlich nicht vorlegen kann. Bei solcher Sachlage liegt es nahe, dass es sich
nicht um (rechtlich allein relevante) berufliche, sondern um familiäre Vergünstigungen
handelte, die bei der Feststellung des beruflichen Einkommens des Klägers außer
Betracht bleiben müssen. Da der Klägervortrag daher schon unschlüssig ist, bedurfte es
auch nicht mehr der Vernehmung des als Zeugen benannten Vaters des Klägers.
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B.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.506,58 Euro festgesetzt.
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K. S. B.
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