Urteil des LSG Bayern vom 06.03.2001

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, zumutbare tätigkeit, krankheit, erwerbstätigkeit, behinderung, kreis, arbeitsentgelt, ausbildung, kroatien, thrombose

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.03.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 Ar 5402/93.Ju
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 68/97
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. November 1996 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1939 geborene Kläger war vom 23.05.1969 bis 29.09.1971 in Deutschland 21 Monate als Gastarbeiter
beschäftigt: circa ein halbes Jahr als Werkarbeiter bei der Reifenfirma G ... in P ... und ein Jahr im Straßenbau, u.a.
bei der Firma G ... (E ...). In seiner Heimat Kroatien hat er Versicherungszeiten von 1959 bis 1960, 1975 bis 1979 und
zuletzt vom 01.01.1980 bis 14.12.1989 (assozierter Landwirt) zurückgelegt. Seither bezieht er dort eine Invalidenrente.
Den am 30.01.1990 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.5.1992/Widerspruchsbescheid
vom 03.11.1993 ab. Denn der Kläger könne vollschichtig noch leichte Arbeiten verrichten. Nach seinem beruflichen
Werdegang sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung
diverser Einschränkungen (ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne bes. Zeitdruck, z.B.
Akkord, Fließband, und ohne Schichtdienst und ohne Nachtdienst) verweisbar.
Auf die hiergegen am 02.12.1993 erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) eine Gutachten nach
Aktenlage des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.Z ... vom 08.05.1995 eingeholt, wonach noch vollschichtig leichte
Arbeiten möglich seien. Durch Urteil vom 19.11.1996 hat das SG dann die Klage abgewiesen.
Mit seiner zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt und dafür seine Gesundheitsstörungen an Niere, Beinen (Thrombose), Herz und
Nerven angeführt. Er habe deswegen auch nicht zur Untersuchung nach Deutschland kommen können. Nach drei
erfolglosen Einbestellungsterminen lehnte der Kläger zuletzt eine Anreise nach Deutschland wegen "panischen
Angstgefühls" ab. Der Internist Dr.P ... hat daraufhin im Auftrag des LSG ein Gutachten nach Aktenlage mit folgenden
Gesundheitsstörungen erstellt:
1. Zustand nach operativer Entfernung der linken Niere 06/1986 wegen Nierenbeckenentzündung mit Blutvergiftung
ohne Anhalt für relevante Einschränkung der Nierenfunktion. 2. Chronische Reizmagensymptomatik bei Ulcus. 3.
Labile arterielle Hypertonie ohne Herzkrankheit. 4. Zustand nach Beckenvenenthrombose beidseits 10/1973 mit
postthrombotischem Syndrom und Unterschenkelgeschwür rechts 1994. 5. Ausgeprägte Adipositas und
Hypercholesterinämie. 6. Diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden 7. Leichtes chronisches
Wirbelsäulensyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologisches Defizit. 8. Geringgradige
Schwerhörigkeit beidseits. Dazu könne festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem
Januar 1990 beziehungsweise über den April 1992 hinaus im Vergleich mit den Vorgutachten aus den Jahren 1992
und 1995 nicht entscheidend verschlechtert habe. Dem Kläger sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ohne
Schaden für die Restgesundheit zumutbar; Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien unter bestimmten
Einschränkungen aber noch vollschichtig möglich.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteil des Sozialgerichtes Landshut vom 19.11.1996 sowie des Bescheides der
Beklagten vom 04.05.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1993 zu verurteilen, ihm Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im gesetzlichen Umfange ab 01.02.1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des.Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.11.1996 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw.Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2
SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Die Berufung ist auch
fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des am 30.01.1990 gestellten Antrags
trotz des zum 01.01.1992 die RVO ersetzenden SGB VI anzuwenden sind (§ 300 Abs. 2 SGB VI), ist ein Versicherter
berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen
von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten hierbei zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen
Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Nach § 1247 RVO sind Versicherte erwerbsunfähig, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs. 2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind trotz erfüllter Wartezeit und
versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5 Belegung) ab 01.01. 1992 Ansprüche - ohne inhaltliche Änderung im
Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit besteht.
Nach § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu
§ 1246 RVO berufsunfähig. Auch hier umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, nur Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit)
und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit ( subjektiv) zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
nach § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VI (zwar nach dem 2. SGB VI- Änderungsgesetz vom 02.05.1996 erst nach der
Antragstellung des Klägers in Kraft getreten, aber die bis dahin ohnehin geltende Rechtslage dokumentierend) nicht,
wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung
der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630,00 übersteigt) übersteigt. Auch
hier umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nur ein Herabsinken unter
die Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit.
Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetz der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein.
Die für alle Fassungen der §§ 43, 44 SGB VI bzw. §§ 1246, 1247 RVO erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt
der Kläger zwar nicht allein mit seinen 21 deutschen Versicherungsbeiträgen wohl aber durch Zusammenrechnung mit
seinen jugoslawischen Beiträgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 DJUSVA, das in bilateraler Weise im Verhältnis zwischen
Kroatien und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens am 01.12.1998 weiter
galt). Ebenso unstreitig ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung am 30.01.1990 (36 in 60) mit den
anrechenbaren Pflichtversicherungszeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA) angesichts der übersandten Versicherungsdaten des
Versicherungsträgers für Kroatien mit mindestens 36 Kalendermonaten belegt. Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen im technischen Sinne liegen damit dem Grunde nach vor.
Der Kläger ist jedoch nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen in zumutbarer Weise fähig, einer
vollschichtigen bzw. mindestens sechsstündigen Tätigkeit - wenn auch nicht seiner zuletzt ausgeübten -
nachzugehen, wie später noch ausgeführt wird. An den Kriterien des Berufsschutzes gemessen (§ 1246 Abs. 2 RVO,
§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI RRG 92) muss sich der Kläger dem Grunde nach auf alle Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisen lassen, weil sein bisheriger Beruf in Deutschland der eines ungelernten Werk- und
Straßenbauarbeiters ist und er keine Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat. Weder hat er auch bereits aus Jugoslawien
eine entsprechende Vorbildung mitgebracht, noch hätte er in der kurzen Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland eine
qualifizierte Berufsstellung erlangen können (vgl. SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15). Der Kläger war nach seinem
Leistungsvermögen bei der Untersuchung durch die Gutachter in Regensburg vom 30.03. - 01.04.1992 in zumutbarer
Weise fähig, einer vollschichtigen bzw. mindestens sechsstündigen Tätigkeit - wenn auch nicht seiner zuletzt
ausgeübten - nachzugehen. Dies haben die Sachverständigen Dr.Z ... und Dr.P ..., wenn auch in Beurteilungen nach
Aktenlage, bestätigt. Dazu haben sie alle über den Kläger vorliegenden Befunde verwertet, so den Bericht der
Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten des klinischen Zentrums Mostar vom 30.06.1995 wie auch eine
Bescheinigung des Dermatologen Dr.M ... aus dem Krankenhaus Mostar vom 02.09.1997 sowie die Fremdbefunde der
Invalidenkommission. Besonders mit dem Aussagegehalt der von Dr.S ... am 21.02.1991 erfolgten Bewertung haben
sich die nachfolgenden Gutachten auseinandergesetzt. Es ist nach deutschen Maßstäben nicht nachvollziehbar, daß
der Kläger seit 1971 arbeitsunfähig war, wiewohl er danach noch fünfzehn Jahre Beschäftigungszeiten erworben hat,
als auch, daß seine Leistungsvermögen seit dem 14.12.1989 auf weniger als zwei Stunden Grad herabgesunken sei.
Dies widerspricht besonders den - nachfolgend - während der Untersuchung in Regensburg vom 30.03. - 01.04.1992
getroffenen Feststellungen.
Insgesamt liegen zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger im wesentlichen das Fehlen einer Niere, ein Reizmagen
und die Folgen einer Thrombose 1973 vor. Dies hat Dr.P ... überzeugend dargestellt. Soweit damit der
Gesundheitszustand des Klägers nicht in vollem Umfange ermittelt sein sollte, kann er hieraus keine für sich
günstigen Schlußfolgerungen ziehen. Seinem Entschluß, sich keiner persönlichen Untersuchungen in Deutschland zu
unterziehen, stehen nach Ansicht der Gutachter keine gesundheitlichen Hinderungsgründe entgegen. Damit hat er
nach der Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen einer weniger umfassenden Aufklärung des Sachverhalts
selbst zu tragen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.05.1999 einen Betrag von DM 630,-) übersteigt. Unstreitig kann der Kläger
noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso
unbestritten ist er damit auch imstande, mehr als DM 630,- zu verdienen.
Er ist aber auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil sein Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen
herabgesunken und ihm damit nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt
Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in
der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese Fassung
gilt, da es sich um eine bloß klarstellende Vorschrift handelt, auch für den Kläger (vgl. im Übrigen § 302b Abs. 3 SGB
VI). Erst recht ist der Kläger damit nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht ( § 43 SGB VI i.F.d. Gesetzes
vom 20.12.2000, BGBl., S. 1827 ff.) teilerwerbsunfähig. Denn er besitzt noch ein Arbeitsvermögen von über sechs
Stunden.
Das vom Sachverständigen festgestellte negative Leistungsbild erlaubt dem Kläger noch eine vollschichtig Tätigkeit
und ist auch nicht geeignet, ein auf dem Arbeitsmarkt unübliches Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen. Dem
Kläger sind mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten nicht mehr vollschichtig zumutbar, ebenso nicht
Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und hohen Anforderungen an die Streßtoleranz- auf Tätigkeiten
mit dauerndem oder häufigem Sitzen und Stehen muß wegen des postthrombotisches Syndroms grundsätzlich
verzichtet werden. Auch Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Hörvermögen sollten entfallen.
Umstellungsfähigkeit ist grundsätzlich gegeben. Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges
zur Arbeitsstätte. Zusätzliche, über das übliche Maß hinausgehende Pausen sind nicht erforderlich. Der Senat ist -
mit der Einschätzung durch die Sachverständigen - der Überzeugung, dass der Kläger mit diesem
Restleistungsvermögen körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von
Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen u.s.w.), die in ungelernten Tätigkeiten
gefordert zu werden pflegen, leisten kann. Damit ist er nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13
RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt (konkrete Betrachtungsweise im
Ausnahmefall) - an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Es handelt sich noch um ein Leistungsvermögen für "körperlich
leichte Arbeit". Das Sehvermögen, die Handbeweglichkeit oder die Einwirkung bestimmter Witterungseinflüsse (z.B.
Kälte, Nässe, Staub) sind nicht maßgeblich betroffen (vgl. zur Abgrenzung BSG vom 11. Mai 1999, Az: B 13 RJ
71/97 R u.a.). Die konkrete Benennung einer Tätigkeit hält der Senat daher nicht für erforderlich.
Auch liegt bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines
sog. Katalogfalles vor (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246
Nr. 41). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen
neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in
Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B.
die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136),
der Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, des jederzeit selbstbestimmten Wechsels vom Sitzen zum
Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8) oder der Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür kein Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.