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BFH - I R 21/13

Bundesfinanzhof vom 04.06.2014
Inhalt
  • Wege der Unterpacht zur Nutzung. Aus ihrer Tätigkeit als Zwischenverpächterin erzielte sie im
  • , weil sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG keine allgemein verbindliche, absolute
  • Gewerbesteuermessbescheid gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abwies, gab es dem im Wege der
  • . 5Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 6Die Beteiligten haben auf
  • ermessensfehlerfrei abgelehnt. 81. Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn

LAG Rheinland-Pfalz - 1 Ta 116/07

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007
Inhalt
  • niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG
  • wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei
  • Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und des Auskunftsanspruchs aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Der
  • einstweiligen Verfügung hat er darin die Feststellung eines Auskunftsanspruchs aus § 80 Abs. 2 BetrVG
  • (Antrag Ziffer 5) und mit vier weiteren Anträgen die Wahrung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1

BGH - 5 StR 555/00

Bundesgerichtshof vom 09.01.2001
Inhalt
  • unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3
  • Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre
  • Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als
  • niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann.“ Dem stimmt der Senat zu. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
  • . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

BGH - 3 StR 94/08

Bundesgerichtshof vom 29.05.2008
Inhalt
  • nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 2
  • Aufrechterhalten 7 m. w. N.). 3Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend
  • weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet
  • Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als beisitzende Richter
  • , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als

OLG Hamm - 1 AGH 28/09

Oberlandesgericht Hamm vom 28.08.2009
Inhalt
  • niedriger als bisher erfolgt (etwa mit 0,2 Fallpunkten) bewertet werden könnten. Die nachgemeldeten
  • im gerichtlichen Verfahren aus, vgl. den Beschluss vom 18.09.2009 in der Sache - 1 ZU 75/07 -). d
  • als gerichtliche Verfahren im Sinne der FAO anzusehen sind). 60Der Antragsteller stützt seinen
  • abweichende Gewichtung sowohl nach oben als auch nach unten zulässig (§ 5 S. 2 FAO a.F. hatte nur von einer
  • (wohl durchgängig) als zulässig angesehen, Fälle mit einem geringeren Wert als 0,5 zu bewerten

BGH - 1 StR 277/02

Bundesgerichtshof vom 28.08.2002
Inhalt
  • Angeklagten, S. habe eine Waffe aus der Hosentasche genommen und es sei zu einem Gerangel gekommen, als
  • , aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr behandelt, sondern eingeengt und nicht im
  • Strafkammer nicht etwa nur, was zulässig wäre, aus der als wahr unterstellten Tatsache - der Vielzahl
  • . Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen
  • genommen und gesagt: „Jetzt reicht`s. Ich mache Ende“. S. habe dann aus einem Meter Entfernung auf

VG Düsseldorf - 4 K 1784/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 24.08.2006
Inhalt
  • für die PKK, noch dazu, wenn sie als solche strafbar sind, reichen demgegenüber über das niedrige
  • . Bei der Tat des Klägers handelt es sich aus Sicht der Türkei um einen Sachverhalt, über den nicht als
  • als Auskunftsquelle wertvoll und aus Sicht des türkischen Staates ein gefährlicher Gegner, der
  • Monaten verurteilt (00 KLs 000 Js 000/00 (00/00 X). Der Kläger war in dieser Sache am 5. Juli 1999
  • Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a.F. vorliegen. Zur Begründung führte die Kammer aus: Es sei

OLG Stuttgart - 8 W 337/10

Oberlandesgericht Stuttgart vom 03.08.2010
Inhalt
  • gerichtlichen Tätigkeit niedriger war als der der vorgerichtlichen (gerichtlich: 16.471,02 EUR
  • RpflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO zulässig und hat auch in der Sache
  • Abs. 2, Alt. 2 RVG mit der Folge, dass sich diese auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Teil 3
  • /09, sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger an Kosten zu erstatten: 764,98 EUR
  • tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 23,5 % und der Kläger 76,5 %. Beschwerdewert: 333,12 EUR Gründe

FG Münster - 6 K 2375/04 E

Finanzgericht Münster vom 01.03.2007
Inhalt
  • berichtigt werden, weil sie bei rückschauender Betrachtung, also zu einem späteren Zeitpunkt als der
  • ein Bilanzansatz im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz als richtig anzusehen, wenn er
  • , 217, BStBl. II 1993, 392). Zum anderen folgt aus diesem Grundsatz auch, dass ein Bilanzansatz als
  • gesonderten Werte für Milchlieferungsrechte abgespalten waren, als richtig im Sinne des § 4 Abs. 1
  • , dass der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 um 21.771,00 DM niedriger ausgewiesen wird. Die

Nippelzwicken = 25.500 Euro Entschädigung

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 18.02.2011
Inhalt
  • sicher, dass sein Ex-Arbeitgeber das aus der Westentasche zahle und nichts aus der Sache lerne
  • mindestens diesen Betrag als reines Schmerzensgeld gegeben hätte. Der Betroffene ist sich übrigens
  • abschreckende Schadensersatzsummen fällig. Fast auf (niedrigem) deutschen Niveau ist indes die Entschädigung für
  • verdanken wir diesem Modell einen guten Teil der europäischen Vorgaben, die unser AGG aus der Taufe gehoben
  • Herrn Ma. Der arbeitete in London in einem Spitzenrestaurant. Er ist schwul. Was hier aus dem Fall

OLG Düsseldorf - I-10 U 164/05

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.06.2006
Inhalt
  • nicht allein daraus, dass einzelne der im Folgejahr aus-gewiesenen Kosten niedriger sind als die des
  • Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch entweder unmittelbar als Pächter aus § 535 Abs. 2 BGB
  • einzelne der im Jahr 2001 ausgewiesenen Kosten niedriger sind als die des Jahres 2000. Weder ist – wie
  • oder jedenfalls aus § 128 HGB als Gesellschafter der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen
  • aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 153.1617Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr

Ein Telefonservice mit dem Sie als Anwalt einwandfrei vertreten sind (Gastbeitrag)

Harold Treysse vom 30.11.2013
Inhalt
  • feine Sache. Die Vorteile des Telefonservices lernt man schnell zu schätzen: die niedrige Fixkosten
  • achten Sie darauf, dass Sie als Anwalt mit Ihrem Telefonservice einwandfrei und gesetzeskonform
  • (§ 43 a Abs. 2 BRAO), haben gegenüber jedem einzelnen anwaltlichen Kunden eine kanzleiübliche
  • Verschwiegenheitserklärung unterschrieben (§ 2 Abs. 4 BORA) Geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden und

LAG Baden-Württemberg - 3 Ta 259/07

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 04.01.2008
Inhalt
  • Arbeitsverhältnisses. Deshalb könne ihr Wert nicht höher sein als der in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehene
  • Anspruch nach § 8 TzBfG aber aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um
  • Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen, hat das Gesetz einen im Verhältnis zum tatsächlichen
  • ausdrücklich nicht anders behandelt wissen wollte als in Verfahren vor den anderen
  • . Diese Vorschrift kommt als Maßstab für die Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in

BGH - 2 StR 291/02

Bundesgerichtshof vom 23.08.2002
Inhalt
  • Beschlußtenors Erfolg; im übrigen erweist sie sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
  • Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um mehr als das Doppelte - ausgehend von einem Grenzwert von 24 g
  • , daß die Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" oder ihre Einordnung als minder schwerer Fall
  • kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne diese Erwägungen eine niedrigere Strafe
  • aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über

BGH - 2 StR 253/09

Bundesgerichtshof vom 16.02.2009
Inhalt
  • seiner polizeilichen Vernehmung am 27. Juni 2008 den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen B. als
  • niedrigere Strafen verhängt hätte. 4Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September
  • Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
  • . September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
  • Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 16.753 € aus