Urteil des BGH vom 29.05.2008

BGH (verfall, höhe, stgb, menge, gesamtstrafe, staatsanwaltschaft, anordnung, bildung, rechtsmittel, vorschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 94/08
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Kleve vom 19. Dezember 2007 dahin
abgeändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe
von 87.500 € angeordnet wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig gesprochen und un-
ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom
2. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiter-
hin hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.500 € aus den abgeurteil-
ten elf Taten angeordnet. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat es
den im Urteil vom 2. Mai 2006 angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von
60.000 € unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte aus 16 weiteren Fällen
des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge erlangt hatte. Mit ihrer auf die Entscheidung über den Verfall beschränk-
ten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision er-
strebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von
87.500 € (27.500 € und 60.000 €). Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
- 4 -
Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamt-
strafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB - wie bei der gleichzeitigen Aburtei-
lung aller Taten - der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen.
Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich
auch über den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu ent-
scheiden. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu
stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt
werden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befun-
den worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder
benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass
der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfalls-
betrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (vgl.
BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 m. w. N.).
2
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO ent-
sprechend) und auf einen einheitlichen Wertersatzverfall in Höhe der Summe
aus dem Verfallsbetrag des früheren Urteils (60.000 €) und des angefochtenen
Urteils (27.500 €) erkennen. Denn das angefochtene Urteil weist aus, dass
3
- 5 -
das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB zutreffend ange-
wendet, keinen niedrigeren Verfallsbetrag festgesetzt hätte. Mit dieser neuen
Entscheidung ist die Verfallsanordnung im früheren Urteil gegenstandslos, weil
sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst ist.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer