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LSG Baden-Württemberg - L 11 R 2016/09
Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 26.01.2010
- Inhalt
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- Unternehmer verpflichtet, der eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betreibt. Unternehmer, die
- grundsätzlich KSA-pflichtig; entsprechendes gilt für Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
- mit ihrem Unternehmen nicht nur gelegentlich selbständige Künstler/Publizisten beauftrage, um für
- Tätigkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Werbefotografen im Einzelfall ein kunsttypischer
- Unternehmen in den Kreis der Kunstverwerter lasse darauf schließen, dass gerade die von diesen
LSG Bayern - L 4 KR 55/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 11.12.2008
- Inhalt
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- wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Entwicklung und Ausrichtung eines Unternehmens. Es läge an den
- Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen wurde die ausgeübte Tätigkeit mit "Herstellung und
- Betrieb als mitarbeitender Angehöriger eingegliedert und habe die beschriebene Tätigkeit auch
- Tätigkeit habe er frei bestimmen und gestalten können, wobei er weisungsfrei gewesen sei. Die
- Tätigkeit angemessen entlohnt worden (Tariflohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
SozG Neuruppin - S 25 KR 197/06
Sozialgericht Neuruppin vom 02.02.2011
- Inhalt
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- Unternehmens - ein festes monatliches Entgelt für eine fest umrissene Tätigkeit sowie ein jährliches
- wirtschaftlichen Interesse zum Wohl und Gedeih des Unternehmens abhängig, ferner könne die Klägerin
- -GmbH - Ehegatte - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit Leitsatz 1. Bei der
- Abgrenzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit setzt die
- ist. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko und
LSG Hessen - L 7 AL 165/06
Hessisches Landessozialgericht vom 20.08.2010
- Inhalt
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- nur möglich, wenn das Unternehmen an sich noch wirtschaftlichen Erfolg erziele und nur einzelne
- . Daher habe kein wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens mehr bestanden, an dem der Kläger hätte
- von der Fortführung des Unternehmens und von der Erreichung wirtschaftlicher Ziele abhängig gemacht
- konnte seiner Tätigkeit als Wertpapierhändler bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September
- Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung des Klägers wurden darin mit 244,60 Euro und
LSG Bayern - L 4 KR 176/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 17.10.2003
- Inhalt
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- Landwirtschaftlichen Krankenkasse wurden Beiträge zur Krankenversicherung nicht gefordert. Die
- Beklagte hatte den Beigeladenen zu 2) bereits im April 1998 zu seiner Tätigkeit befragt. Er hatte
- angegeben, er sei darauf angesprochen worden, die Tätigkeit auf selbständiger Basis auszuführen. Er sollte
- Tätigkeit ausgeführt. Es sei ein Stundenlohn von 25.00 DM vereinbart worden. Er sei nicht an feste
- Merkmalen geprägt, wie sie für eine abhängige Tätigkeit typisch seien, eine uneingeschränkte Verfügung
OLG Dresden - U 2403/00
Oberlandesgericht Dresden vom 23.08.2001
- Inhalt
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- Unternehmen ansehen wollte, dass zusammen mit den anderen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
- Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12. 1999 (BGBl. I 2626 = GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist das GWB
- Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bilden auf dem Markt der wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S
- Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. 3. Jedenfalls
- wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein relativ marktstarkes Unternehmen i. S. des § 20 Abs
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 329/10 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2010
- Inhalt
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- : Sozialgericht Dortmund, S 8 KR 494/10 ER Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: rechtskräftig Tenor
- der gesetzlichen Krankenversicherung zu führen. 4Der 1971 geborene Bf war von 2000 - 2007 als
- gesetzlichen Krankenkasse angemeldet noch wurde ihm ein Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung
- Bg die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Bg lehnte dies mit Bescheid vom
- krankenversichert gewesen sei und eine hauptberuflich selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit
SozG Neuruppin - S 25 KR 73/06
Sozialgericht Neuruppin vom 06.10.2010
- Inhalt
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- . Erweiterung der Geschäftsbereiche, Verkauf, Beteiligung an anderen Unternehmen, Umzug des Unternehmens usw
- wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ein festes Gehalt bezogen, so sprechen in der Regel ganz
- Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Familienangehörigen - persönliche Abhängigkeit - Fehlen
- Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht das fehlende Tragen eines Unternehmerrisikos. Hierzu wäre
- der Krankenversicherung sowie ab dem 01. Januar 1995 der Versicherungspflicht in der
SozG Duisburg - S 11 KR 1/05
Sozialgericht Duisburg vom 17.02.2006
- Inhalt
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- 12 KR 30/06 R Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor: Die Klage
- . Es werden für diese Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung erhoben. 4Der Kläger beantragte mit
- Handelsregister am 26.02.2004 gegründet worden sei. Für die Tätigkeit des Klägers bei der T. GmbH bestehe
- Beschäftigung als Vorstandsmitglied und Tätigkeiten in dem gleichen Unternehmen zu beschränken
- festzustellen, das er seit dem 06.11.2003 aufgrund seiner Tätigkeit als Vorstand der M. AG nicht
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 26/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.01.2009
- Inhalt
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- Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung Leitsatz Ein Bild- und Toningenieur kann als
- Subunternehmer selbstständig tätig sein, obwohl er sich zur Ausübung seiner Tätigkeit ausschließlich der
- zugelassen. Tatbestand 1Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei seiner Tätigkeit für
- unterstellt war. 6Im Rahmen seiner Tätigkeit als Toningenieur für andere Auftraggeber beschäftigte
- freiberufliche Tätigkeit auf künstlerisch technischem Gebiet (Audio-, Videobereich, Kamera, Schnitt
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 136/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 04.08.2005
- Inhalt
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- Einkommenssteuergesetz, dass zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auch der Gewinn aus einer
- entsprechender Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem jeweiligen Unternehmen realisiert wird
- 10.000,00 DM zugeflossen. Diese Zahlungen stellen insoweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
- . 1 Nr. 5 SGB V ist es aber gerade, eine beitragsfreie Krankenversicherung im Rahmen der
- Eintritt von Hinderungsgründen (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung (Std
LSG Sachsen - L 1 KR 52/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 29.10.2001
- Inhalt
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- nach dem Recht der Krankenversicherung zur häuslichen Krankenpflege nach §§ 132, 132 a SGB V zu
- häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe nach dem Recht der Krankenversicherung übersandt und mitgeteilt
- Krankenversicherung erfolge durch die jeweilige Krankenkasse. Für den Bereich der Beklagten sei dies in
- verdienten damit ihren Lebensunterhalt. Derzeit beschäftigten sie sieben Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen
- dürften. Konkurrierende Unternehmen der Klägerinnen hätten insoweit direkten Kontakt zu Patienten der
VG Aachen - 5 K 540/07
Verwaltungsgericht Aachen vom 26.05.2008
- Inhalt
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- ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beruhten auf seinem Dienstvertrag als Mitglied
- die Einkünfte des Klägers aus nichtanwaltlicher Tätigkeit heranzuziehen. Im Unterschied zu der
- selbstständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem
- Tätigkeit ist ein spezifisch sozialversicherungsrechtlicher. Aus diesem Grunde hindert die Bezeichnung
- "Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit" im Einkommensteuerbescheid nicht die Einordnung des
OLG Hamm - 2 UF 64/08
Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2010
- Inhalt
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- Tätigkeit hält der Senat nicht für angemessen, da die Gewinne der von ihm geführten Unternehmen
- wirtschaftlichen Lage der Unternehmen nicht vorliegen. bb) 7071Der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist aber
- Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Unternehmen diente, die Grundlage für das
- zur wirtschaftlichen Lage der Unternehmen und zu alternativen Möglichkeiten der Finanzierung der
- € aus. Sein Einkommen berechnet sich wie folgt: 52 Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 0,00
KG Berlin - 13 UF 65/08
Kammergericht vom 03.06.2008
- Inhalt
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- . November 1996 eine stundenweise Tätigkeit beim Unternehmen P., die sie bis heute ausübt. Ihr
- , begann 1986 mit einer Tätigkeit als Tagesmutter. Diese gab sie 1989 wieder auf, da der älteste Sohn
- keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet, einer vollschichtigen Tätigkeit
- einer ihr neben ihrer stundenweise ausgeübten Tätigkeit zumutbaren weiteren Beschäftigung 750,- EUR
- . Soweit der Beklagte auf den Sohn D. verweist, der bei demselben Unternehmen eine Ausbildung