Urteil des SozG Duisburg vom 17.02.2006

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Sozialgericht Duisburg, S 11 KR 1/05
Datum:
17.02.2006
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 KR 1/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 12 KR 30/06 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Vorstandsmitgliedschaft
von der Rentenversicherungspflicht insgesamt befreit ist.
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Der 1962 geborene Kläger ist bei der T. GmbH in Köln abhängig beschäftigt. Es werden
für diese Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung erhoben.
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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.03.2004 bei der Beklagten die Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung, er sei am 06.11.2003 zum
Vorstand der M. AG bestellt worden. Wegen dieser Vorstandstätigkeit bestehe
Rentenversicherungsfreiheit für alle anderen daneben ausgeführten Tätigkeiten. Nach
den vom Kläger vorgelegten bzw von der Beklagten ergänzend beigezogenen
Unterlagen wurde am 06.11.2003 vor dem Notar Sch.-S. in Magdeburg von Herrn D. S.
und unter der Firma E. 12 AG eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Magdeburg gegründet.
Von dem Gründungskapital in Höhe von 50.000 Euro trugen die Aktionäre S. und W.
jeweils die Hälfte. Zu Aufsichtsratmitgliedern wurden Frau M. D., Frau K. T. und Herr Th.
A. bestellt. Laut Beschluss dieses Aufsichtsrates der E. 12 AG wurde zum Vorstand der
Kläger sowie Herr St. K. bestellt. Die Bestellung des Vorstandes erfolgte für die Zeit ab
dem 06.11.2003.
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Am 16.01.2004 erschienen vor dem Notar B. in Gescher Herr St. K. sowie der Kläger
handelnd aufgrund erteilter Vollmacht für Herrn D. S. und J. W ... Es wurde eine
Hauptversammlung abgehalten und einstimmig beschlossen, dass die Gründer S. und
W. als Aktionäre aus der E. 12 AG ausscheiden. Sogleich traten der Kläger und Herr St.
K. als neue Aktionäre bzw Gründer in die Gesellschaft ein unter Übernahme der Aktien
in Höhe von jeweils 25.000 Euro. Die drei Aufsichtsratsmitglieder D., T. und A. wurden
entlassen. Zur neuen Aufsichtsratsmitglieder wurde Frau L. J., Frau A. Z. sowie Herr E.
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Z. bestellt. Die Firma der Gesellschaft wurde von E. 12 AG in M. AG geändert. Der Sitz
der Gesellschaft wurde von Magdeburg nach Schermbeck verlegt. Der Vorstand wurde
beibehalten.
Mit Bescheid vom 07.07.2004 lehnte die Beklagte die Feststellung der
Rentenversicherungsfreiheit ab mit der Begründung, es sei aus dem zeitlichen Ablauf
der Gründung zu erkennen, das diese zum Zweck der Umgehung der
Rentenversicherungspflicht erfolgt sei. Zudem greife die Vertrauensschutzregelung des
§ 229 Abs 1 a SGB VI nicht, da die Gesellschaft nicht am Stichtag, dem 06.11.2003
sondern erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 26.02.2004 gegründet
worden sei. Für die Tätigkeit des Klägers bei der T. GmbH bestehe weiterhin
Rentenversicherungspflicht.
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Zur Begründung des hiergegen am 05.08.2004 erhobenen Widerspruches führte der
Kläger aus, aus den Unterlagen sei ersichtlich, das die AG schon zum 06.11.2003
bestanden habe und im Januar 2004 nur in die M. AG umbenannt worden sei. Die AG
sei zur Verwaltung des Nachlassensvermögens der Schwiegermutter gegründet
worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück mit der Begründung, nach der Auffassung des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger sei die Rentenversicherungspflicht nicht ausgeschlossen,
wenn die Aktiengesellschaft zum alleinigen Zweck der Umgehung der
Rentenversicherungspflicht in einer neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten
Beschäftigung gegründet wird. Außerdem habe der Gesetzgeber am 06.11.2003
beschlossen, die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ab diesem Datum nur
auf die Beschäftigung als Vorstandsmitglied und Tätigkeiten in dem gleichen
Unternehmen zu beschränken. Aufgrund einer extra geschaffenen
Vertrauensschutzregelung blieben Vorstandsmitglieder, die am 06.11.2003 in einer
weiteren Beschäftigung nicht rentenversicherungspflichtig waren weiter
versicherungsfrei. Da eine Aktiengesellschaft aber erst mit der Eintragung in das
Handelsregister gegründet werde und die Aktiengesellschaft, dessen Vorstand der
Kläger sei erst aufgrund eines Antrages vom 21.01.2004 am 26.02.2004 in das
Handelsregister eingetragen worden sei, greife die Vertrauensschutzregelung nicht. Aus
dem zeitlichen Ablauf sei zudem deutlich erkennbar, das die Aktiengesellschaft zum
Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht erfolgt sei. Die
Rentenversicherungspflicht, die seit dem 01.01.2003 aufgrund des
Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma T. GmbH bestehe, bleibe weiterhin erhalten.
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Der Kläger hat hiergegen am 03.01.2005 Klage erhoben. Zur weiteren Begründung hat
er eine Entscheidung des Sozialgerichtes Augsburg vom 09.05.2005 übersandt. Durch
diese Entscheidung wurde für den dortigen Kläger die Rentenversicherungsfreiheit
festgestellt mit der Begründung, nach § 29 Aktiengesetz sei mit Übernahme aller Aktien
durch die Gründer die Gesellschaft errichtet worden. Zur weiteren Begründung der
Klage hat der Kläger einen Auszug aus der Kommentierung von Carsten Schmidt zum
Gesellschaftsrecht zur Frage des Entstehens einer Aktiengesellschaft überreicht. Der
Kläger weist darauf hin, das die Anerkennung der Vorgesellschaft als eigener
Rechtsträger gesichert sei. Es besteht zudem das Prinzip vollständiger Kontinuität
zwischen Vorgesellschaft und anschließender Aktiengesellschaft. Die Auffassung, das
vor der Eintragung kein Rechtsträger vorhanden sei sei abzulehnen. Auch eine
regelrechte Vorgesellschaft sei als Rechtsträgerin anzusehen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.12.2004 festzustellen, das er seit dem 06.11.2003
aufgrund seiner Tätigkeit als Vorstand der M. AG nicht rentenversicherungspflichtig ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist auf die Begründung des angefochtenen
Widerspruchsbescheides. Sie weist ergänzend darauf hin, das zwischenzeitlich in
vielen sozialgerichtlichen Entscheidungen u.a. vom Sozialgericht Frankfurt mit Urteil
vom 15.09.2004 zum Az.: S 20 KR 2217/04 in ihrem Sinne entschieden worden sei.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Das Gericht hat durch Beschluss vom 19.07.2005 die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte dem Verfahren beigeladen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der
beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02.12.2004 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die neben seiner
Tätigkeit als Vorstandsmitglied der M. AG ausgeübte Tätigkeit.
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§ 1 Satz 4 SGB VI bestimmte in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung, dass die
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht versicherungspflichtig sind.
Durch Nr 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 27.12.2003 wurde Satz 4 wie folgt gefasst: "Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie
angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten". Als
Übergangsregelung hat der Gesetzgeber in § 229 SGB Vi mit dem neuen Abs 1 a
folgende Bestimmung getroffen: "Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die
am 06.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31.12.2004 die
Versicherungspflicht beantragen".
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Mit dem Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 19.06.2001 zum Az.: B 12 KR 44/00) kann
zwar davon ausgegangen werden, das die wirksame Bestellung zum Vorstand einer
Aktiengesellschaft nach altem Recht die generelle Versicherungsfreiheit nach sich zog,
jedoch bezieht sich die Befreiungsnorm des § 1 Satz 4 SGB VI in der bis zum
31.12.2003 geltenden Fassung nur auf die Versicherungsfreiheit von
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Vorstandsmitgliedern einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft (vgl. Beschluss des
LSG NRW vom 18.07.2005, Az.: L 16 B 1/05 KR ER).
Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, das eine
rechtsmissbräuchliche Fallgestaltung vorliegt, die Gründung der AG insbesondere dem
Ziel der Befreiung von der Versicherungspflicht dienen sollte. Der Gründungsablauf in
Form der Gründung der E.12 AG in Magdeburg unter Bestellung des Vorstandes u.a.
des Kläger noch am Gründungstag, dem 06.11.2003 und die anschließende komplette
Übernahme und Änderung der noch nicht im Handelsregister eingetragenen E. 12 AG
mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder erscheint doch zumindest ungewöhnlich. In
diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, das den Sozialgerichten viele Fälle
vorliegen, in denen der notarielle Gründungsvertrag noch am 06.11.2003 geschlossen
worden ist und anschließend die Rentenversicherungsfreiheit beantragt worden ist. Es
kommt im vorliegenden Fall jedoch garnicht darauf an, ob tatsächlich eine
rechtsmissbräuchliche Fallgestaltung vorgelegen hat. Die Voraussetzungen für eine
Befreiung nach altem Recht lagen nicht vor. Die Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister erfolgte erst am 26.02.2004, damit nach dem Inkrafttreten der neuen
Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI zum 01.01.2004. Die Voraussetzungen der
Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1 a SGB VI sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Kläger war am 06.11.2003 nicht Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.
Eine Aktiengesellschaft existierte zu diesem Zeitpunkt mangels Eintragung ins
Handelsregister noch nicht. Gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 des Aktiengesetzes besteht eine
Aktiengesellschaft als solche vor der Eintragung in das Handelsregister nicht. Die
Errichtung der AG mit § 29 Aktiengesetz ist von der rechtlichen Existenz der
Aktiengesellschaft als juristischer Person zu unterscheiden. Dem steht nicht entgegen,
das nach gesellschaftsrechtlicher Kommentierung mit der Vor-AG ein Rechtsträger
vorhanden ist. Allerdings sind die sogenannte Vor-AG und die Aktiengesellschaft als
solche auch nach der sogenannten Identitätstheorie unterschiedliche Organisationen
und Rechtsformen. Auch soweit in der Literatur die sogenannte Identitätstheorie
eintreten wird (vgl. Schmidt Gesellschaftsrecht 4. Auflage 2002) wonach es sich bei der
Vorgesellschaft und der anschließenden Aktiengesellschaft um den selben
Rechtsträger handelt, wird der Eintragung ins Handelsregister eine besondere
Bedeutung zugemessen, die die Aktiengesellschaft als solche erst entstehen lässt und
alle Vorschriften des Aktiengesetzes anwendbar macht. Das LSG NRW weist in seinem
Beschluss vom 18.07.2004 ausdrücklich darauf hin, das auch der Praktibilitätsgedanke
für eine an § 41 Abs 1 Aktiengesetz orientierte Auslegung des § 229 Abs 1 a SGB VI
spricht. Das LSG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, das das Aktiengesetz
umfassende Prüfungspflichten des Registergerichts vorsieht und das
Eintragungsverfahren formalisiert. Die Gründungsprüfung gemäß den §§ 33
Aktiengesetz bei einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft sowie die materiell
rechtliche Einschätzung einer nicht eingetragenen Vorstandsbestellung müssten, wenn
man nicht an eine formelle Eintragung ins Handelsregister anknüpft, durch eine
schwierige und aufwendige, durch eine Massenverwaltung kaum zu leistende
Parallellwertung der Einzugsstelle der Krankenversicherung nachvollzogen werden
(vgl. dazu SG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2004 zum Az.: S 20 KR 3217/04). Der
Eintragungsantrag beim Handelsregister kann zudem zurückgenommen werden. Denn
weder der notarielle Gründungsvertrag, die Festlegung der Satzung oder die Bestellung
von Organen führt zwangsläufig immer zur Eintragung und damit nicht immer zum
Entstehen der Aktiengesellschaft als solcher. All diese Prüfkriterien können kaum von
den Einzugstellen im Rahmen einer Ausnahmeregelung wie dem § 229 Abs 1 a SGB VI
berücksichtigt werden.
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Darüberhinaus ist eine Vor-AG ungeeignet, den Schutzzweck des § 1 Satz 4 SGB VI zu
erfüllen. Da sich die Befugnis des Vorstandes der Vor-AG nur auf die
Rechtshandlungen erstreckt, die zur Herbeiführung der Eintragung in das
Handelsregister erforderlich sind, kann die Vor-AG ihre Vorstandsmitglieder nicht gegen
die Risiken des Arbeitslebens schützen und dadurch den Schutz der gesetzlichen
Rentenversicherung überflüssig machen. Mangels einer Vergütungsregelung für die
Vorstandsmitglieder der E. 12 AG, aber auch der M. AG vor ihrer Eintragung haben
diese tatsächlich auch keine herausragende starke wirtschaftliche Stellung gehabt,
wegen der eine Absicherung gegen die Risiken des Alters oder der Erwerbsminderung
durch den Schutz der Rentenversicherung entfallen kann (vgl. dazu auch Urteil des SG
Aachen vom 05.09.2005, Az.: S 6 KR 269/04).
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Auch auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Der Gründungsvorgang
der Aktiengesellschaft war vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht abgeschlossen, da es
an der Eintragung in das Handelsregister fehlte. Versicherungsfreiheit für die bei der T.
GmbH ausgeübte Tätigkeit hat nie bestanden. Die Versicherungsfreiheit wurde nie
festgestellt, sodass der Kläger sich auch auf eine Feststellung der Versicherungsfreiheit
nicht berufen kann. Soweit vorgetragen wird, es sei eine erhebliche Aufwendung für die
Gründung der Aktiengesellschaft getätigt worden, sodass ein Vertrauen auch nunmehr
geschützt werden müsse, ist darauf hinzuweisen, das gleichzeitig vom Kläger
vorgetragen worden ist, das die Gründung der Gesellschaft keinesfalls erfolgte mit dem
Zweck, die Versicherungsfreiheit zu erzielen. Zweck der Gründung der Gesellschaft sei
die Vermögensverwaltung des Vermögens der Schwiegermutter gewesen. Unter
Zugrundelegung dieser Argumentation hat der Kläger dann auch keine erheblichen
Aufwendungen zur Erzielung der Rentenversicherungsfreiheit durch Gründung der
Aktiengesellschaft getätigt.
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Für die Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger durch private
Alterssicherung oder Vermögen des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht bedarf. Die Versicherungspflicht bei der T. GmbH beruht auf der gesetzlichen
Regelung des § 1 Nr 1 SGB VI. Im Rahmen der Kraft Gesetzes bestehenden
Rentenversicherungspflicht ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige
Versicherungspflichtige des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich
bedarf oder ob er auf andere Weise ausreichend fürs Alter abgesichert ist, es sei denn,
es liegen die Voraussetzungen der bestehenden Ausnahmeregelungen vor. Das
System der gesetzlichen Rentenversicherung ist keineswegs so ausgestaltet, das nur
die Einkommensschwachen und Vermögenslosen, die keine ausreichende
anderweitige Absicherung haben, rentenversicherungspflichtig sind. Unter Beachtung
der geltenden Ausnahmeregelungen sind abhängig Beschäftigte grundsätzlich
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Gesamtsozialversicherung, damit u.a. der
gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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