Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, freier mitarbeiter, subunternehmer, nebenberufliche tätigkeit, eingliederung, abgrenzung, regisseur, verfügung, arbeitsorganisation

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 26/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB
4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1
Nr 1 SGB 6, § 20 S 2 Nr 1 SGB
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Sozialversicherungspflicht - Bild- und Toningenieur - Fernsehen -
Liveübertragung - Subunternehmer - Fehlen eigener
Produktionsmittel - abhängige Beschäftigung -
selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung
Leitsatz
Ein Bild- und Toningenieur kann als Subunternehmer selbstständig tätig sein, obwohl er sich
zur Ausübung seiner Tätigkeit ausschließlich der Equipment seiner Auftraggeber bedient.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene
zu 2) als Bild- und Toningenieur in der Zeit seit Juli 2001 um kein abhängiges und somit
nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Er ist Diplom Ingenieur für Nachrichtentechnik und war bis Juni 2001 bei der
Beigeladenen zu 2) als Bild- und Toningenieur fest angestellt. Seitdem ist er als Bild- und
Toningenieur bei der P GmbH für ein monatliches Festgehalt von ca. 3.000,- Euro tätig.
Neben seiner jeweiligen Festanstellung nimmt der Kläger seit ca. 15 Jahren
nebenberuflich in unregelmäßigen Abständen auf Basis von Honorarverträgen
Tätigkeiten im Bereich der Bild- und Tonproduktion für verschiedene
Medienunternehmen wahr. Während er zunächst mehr als Toningenieur tätig war,
übernahm er später zunehmend auch Tätigkeiten im Bereich von Videoschnitt- und
Kameratechnik sowie MAZ (Magnetische Bildaufzeichnung) bzw. Slowmotion (Zeitlupe).
In der Regel handelte es sich dabei um Fernsehübertragungen von bestimmten
Veranstaltungen wie z. B. Fußballspielen. Als Bildingenieur nimmt er Bildbearbeitungen
vor und stellt die jeweiligen Sequenzen dann dem Regisseur zur Verfügung.
In diesem Rahmen war er in der Zeit von Juli 2001 bis November 2002 auch für die
Beigeladene zu 2) tätig. Sie beauftragt ihn seither wegen seines ungeklärten
Versicherungsstatus nicht mehr. Zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Kläger
wurden weder ein schriftlicher Rahmenvertrag noch schriftliche Einzelverträge
abgeschlossen. Vielmehr wurden die Verträge jeweils mündlich vereinbart, wobei die
Beigeladene zu 2) dem Kläger ein konkretes Arrangement zu einem bestimmen
Honorar, in der Regel ein Pauschalhonorar für die gesamte Produktion, anbot. Urlaub
und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Die Kosten des Klägers
für Anfahrt und Übernachtung waren entweder in dem Honorar enthalten oder wurden
extra erstattet. Der Kläger entschied jeweils unter Berücksichtigung seiner zeitlichen
Verfügbarkeit, insbesondere der Vereinbarkeit mit seiner Festanstellung, und des
angebotenen Honorars. Für seine Leistungen stellte er der Beigeladenen zu 2)
Honorarrechnungen.
Sofern der Kläger als Bildingenieur für die Beigeladene zu 2) tätig war, nahm er zumeist
in von dieser gestellten und mit den notwendigen Arbeitsmitteln ausgerüsteten
Übertragungswagen am Ort der Veranstaltung Bildbearbeitungen vor. Es handelte sich
dabei häufig um die Erstellung von Zeitlupe-Sequenzen. Der Kläger bearbeitete die
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dabei häufig um die Erstellung von Zeitlupe-Sequenzen. Der Kläger bearbeitete die
Bilder von einer oder mehreren Kameras und stellte die Sequenzen dem jeweiligen
Regisseur zur Verfügung, der dann die Auswahl traf welche Sequenz tatsächlich
gesendet werden. Sofern der Kläger im Bereich der Tonbearbeitung tätig war und ist,
bearbeitete und bearbeitet er in der Regel selbständig Tonsignale. Bei Fußballspielen
oder ähnlichen Liveübertragungen war und ist kein gesonderter Tonmeister bzw.
Tonregisseur zugegen, so dass der Kläger in der Regel für die letztlich gesendeten
Tonsignale allein verantwortlich war und die Aufgabe des Tonmeisters bzw. Tonregisseurs
mit übernahm. Der jeweilige Regisseur gab allenfalls in einzelnen Fällen Anweisungen
hinsichtlich der Tonbearbeitung. Bei aufwendigeren Tonproduktionen wie z. B.
Übertragungen von Konzerten oder Musicals war dagegen ein Tonmeister- bzw.
Tonregisseur anwesend, dem der Kläger dann auch unterstellt war.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Toningenieur für andere Auftraggeber beschäftigte der
Kläger auch Subunternehmer wie beispielsweise Tontechniker, bei Aufträgen der
Beigeladene zu 2) jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 23. August 2001 beantragte er bei der Beklagten, seine zukünftige
freiberufliche Tätigkeit auf künstlerisch technischem Gebiet (Audio-, Videobereich,
Kamera, Schnitt) als selbständige Tätigkeit unter Befreiung von der Versicherungspflicht
festzustellen. Es handele sich um gelegentliche Tätigkeiten bei verschiedenen
Unternehmen in teils unterschiedlichen Fachgebieten. Daraus resultiere ein - neben
seiner hauptberuflichen Tätigkeit - geringer Teil seines Gesamteinkommens. Je nach der
Spezifikation des Auftrages habe er Geräte wie Kameras, Zeitlupensysteme,
Tonmischpulte und andere Geräte, die dem Auftraggeber gehörten oder von diesem
angemietet würden, zu bedienen. Schriftliche Verträge seien unüblich. Mündlich werde
der Einsatzort, die ungefähre Einsatzzeit, das Honorar, die Art der Tätigkeit sowie
teilweise das mitzubringende Equipment vereinbart. Die Leistungen arbeite er
selbständig ab. Er lehne ca. 70 % der erhaltenen Angebote aus verschiedenen Gründen
ab. Beide Beigeladenen hätten versucht, eine Zusammenarbeit mit der jeweils anderen
auszuschließen. Dies habe er nicht akzeptiert. Seine Vergütung für ingenieurtechnische
Aufgaben liege erheblich höher als die der abhängig Beschäftigten der Beigeladenen. Bei
Absagen seinerseits nach Auftragsannahme - z. B. aus Krankheitsgründen - sei er
berechtigt und gehalten, qualifizierten Ersatz, zu stellen. Da ein Übertragungswagen mit
10 bis 20 Kameras ca. 10 Mio. Euro koste, sei es in der gesamten Branche unüblich,
eigene Technik mitzubringen, da diese kompatibel sein müsse. Die Produktionsfirmen
seien aufgrund der Vielzahl der technischen Möglichkeiten und Standards gezwungen,
Komplettsysteme bei der Bildproduktion vorzuhalten und könnten dies nicht auf
Subunternehmer delegieren. Er verkaufe den TV-Dienstleistern und Beschallungsfirmen
nicht seine Technik, sondern sein Wissen und seine Erfahrung.
Die Verträge mit den Auftraggebern seien zivilrechtlich Werkverträge. Zur Akquirierung
sei er werbend am Markt tätig. Er unterliege nicht einem arbeitnehmertypischen
Wettbewerbsverbot und habe im Gegensatz zu Arbeitnehmern auch keine weiteren
Nebenpflichten oder Nebenaufgaben. Die Arbeitspflicht sei nicht höchstpersönlich. Er
trage das Risiko, bei Qualitätsmängeln das Honorar einzubüßen. Schließlich nehme er
die Vor- und Nachbereitung, welche einen gewichtigen Zeitanteil der Auftragsausführung
ausmache, mit eigenem technischem Gerät vor. Dazu gehöre gelegentlich die
Vorbesichtigung und Dokumentation der Produktionsorte und deren
Produktionsbedingungen. Die Nachbereitung umfasse gelegentlich die Erstellung von
Erfahrungsberichten und Fehlerprotokollen.
In seiner Funktion als selbständiger Subunternehmer sei er frei in der Art und Weise der
Auftragserfüllung. Er müsse eigenverantwortlich ohne Zeit und Reihenfolgenvorgaben
gewährleisten, dass zur Probe- oder Produktionsbeginn Ton, Kameras und Technik
einsatzbereit seien. Soweit er als Slowmotionoperator tätig werde, sei er
programmgestaltend und weisungsunabhängig tätig. Dabei würden selbständig
Ausschnitte für den Langsamlauf ausgewählt und eingespielt.
Ein Indiz für persönliche Unabhängigkeit sei die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit von
den Auftraggebern. Er verfüge als sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter
bereits über ein überdurchschnittliches Einkommen und sei damit wirtschaftlich frei und
persönlich unabhängig von seinen Auftraggebern.
Mit Bescheid vom 28. November 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des
Klägers als Ton- und Bildingenieur bei den Beigeladenen im Rahmen einer abhängigen
und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. Der Kläger sei Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV), weil er von Arbeitgebern persönlich abhängig sei. Persönliche
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Buch (SGB IV), weil er von Arbeitgebern persönlich abhängig sei. Persönliche
Abhängigkeit erfordere Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das
Weisungsrecht des Arbeitsgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitsleistung. Umgekehrt seien Kennzeichen der selbständigen Tätigkeit die im
Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit und die freie Gestaltung der Arbeitsleistung.
Darüber hinaus trage der Selbständige in der Regel auch ein erhebliches eigenes
Unternehmerrisiko, dem auf der anderen Seite größere Erwerbschancen als bei einer
abhängigen Beschäftigung gegenüber stünden. Entscheidend sei das Gesamtbild nach
Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden Verhältnisse. Der Kläger sei in die
Arbeitsorganisation der Auftraggeber eingebunden. Diese erteilten Weisungen, die Zeit,
Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise der Durchführung
beträfen.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 29. Dezember 2004 zurück. Sie führte darin ergänzend aus, dass Künstler und
Angehörige verwandter Berufe, die aufgrund von Honorarverträgen tätig seien und im
allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, dann als abhängig beschäftigt
anzusehen seien, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten.
Ein programmgestaltender Mitarbeiter bringe typischerweise seine eigene Auffassung,
seine Fachkenntnisse und seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft
in die Sendung ein. Erst durch sein Arrangement und seine Persönlichkeit werde der
Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Es könne unterschieden werden zwischen
einem vorbereitenden Teil, einem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil
und einem technischen Teil der Aufführung. Überwiege die gestalterische Freiheit und
werde die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den schöpferischen Eigenanteil bestimmt,
sei eine selbständige Tätigkeit anzunehmen. Bild- und Toningenieure in der Film- und
Fernsehproduktion gehörten in der Regel nicht zu den programmgestaltenden
Mitarbeitern in diesem Sinne. Die angeführte fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit sei
für die Abgrenzung bei § 7 Abs. 1 SGB IV unerheblich. Maßgeblich sei nur die persönliche
Abhängigkeit, die sich durch die Eingliederung in den Arbeitsablauf des Unternehmens
ergebe. Auch spiele keine Rolle, dass keine Regelungen über Urlaubsansprüche und
Lohnfortzahlungen getroffen worden seien. Solche Regelungen gehörten nicht zu den
Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sondern seien Folge
eines solchen. Auch der Umstand, dass die Vergütung lediglich bei Erfolg der Arbeit
erfolge, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein zwingender
Grund für einen Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit. Das Risiko des
Einkommens trügen auch Arbeitnehmer bei Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeit.
Unternehmerrisiko hingegen bedeute den Einsatz eigenen Kapitals, das auch mit der
Gefahr eines Verlustes verbunden sei. Der Kläger setze jedoch ausschließlich die eigene
Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation
tätig.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht Berlin, zu deren
Begründung er sein außergerichtliches Vorbringen wiederholt hat. Er werde von seinen
Auftraggebern aufgrund seines technischen, organisatorischen und künstlerischen Know-
hows als Bild- und Tonspezialist gebucht und nicht als weisungsgebundene Aushilfskraft.
Er unterliege keinen arbeitsrechtlichen Weisungen sondern sei nur verpflichtet, sich an
den Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit den anderen
Produktionsspezialisten der von ihm gemeinsam mit dem Auftraggeber und anderen
Subunternehmen erarbeiteten Koordinationsplanung zu halten. Vorgegeben seien zwar
Produktionsort und Produktionszeit, er könne jedoch einen Auftrag unter anderem
deshalb ablehnen. Die Produktionsorte wechselten ständig. Vorgegeben würden lediglich
die Ziele.
Jedenfalls hinsichtlich seiner Tätigkeit als Slowmotionoperator sei er auch
programmgestaltend tätig, da er eigenständig in künstlerischer Freiheit Bildsequenzen
erstelle und diese den verantwortlichen Regisseuren zur Auswahl anbiete. Auch das
Aussteuern von Audiosignalen sei eine programmgestaltende Tätigkeit, was sich unter
anderem aus ihrer urheberrechtlichen Anerkennung ergebe. Auch das Finanzamt Berlin-
Mitte/Tiergarten werte die Nebentätigkeiten als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, sich für ihre Beurteilung auf den
Abgrenzungskatalog im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehanbieter,
Film- und Fernsehproduktion tätige Personen vom 5. Juli 2005 orientiert zu haben. Nach
diesem Abgrenzungskatalog sei unter anderem bei Tonmeistern mit eigenem
Equipment von Selbständigkeit auszugehen.
Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, der Kläger sei nur projekt- oder auftragbezogen
eingesetzt worden und nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Er müsse die Aufträge
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eingesetzt worden und nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Er müsse die Aufträge
eigenverantwortlich durchführen und hafte für seine Arbeit, insbesondere bei Mängeln.
Jeder Ton- und Bildingenieur arbeite mit den technischen Mitteln seines Auftraggebers.
Er setze aber nicht nur technisch die Vorstellungen des Auftraggebers um, vielmehr
bringe er sich - wie der Regisseur oder Redakteur - auch kreativ und
programmgestaltend in das Gesamtprogramm ein und nehme einen wesentlichen
Einfluss auf den Inhalt der Produktion. Gerade wegen seiner hohen gestalterischen
Fähigkeiten biete sie dem Kläger Aufgaben an und passe ihre Termine seiner
Verfügbarkeit an.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 29. November 2007
hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er zunächst auch Feststellung der
Sozialversicherungsfreiheit der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) begehrt hat.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 28. November 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 aufgehoben, soweit dort festgestellt
ist, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines
abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom selben Tag der Klage im übrigen stattgegeben und
den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der
Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) seit Juli 2001 nicht im Rahmen eines
abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
ausübe.
Nach § 7 a SGB IV könnten die Beteiligten eines Tätigkeitsverhältnisses schriftlich bei der
Beklagten einen Antrag auf Entscheidung stellen, ob eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV
vorliege. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger gestellt. Die Kammer sei wegen
der besonderen Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen
eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwögen. Zwar spreche für
eine abhängige Beschäftigung, dass die Tätigkeit nicht als programmgestaltend wie die
eines Regisseurs, Moderators, Kommentators, Wissenschaftlers oder Künstlers
angesehen werden könne, sondern dass es sich um eine fernsehtypische Mitarbeit
handele, die in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründe
(Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/07 - und auf BVerfG,
Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 -, BVerfGE 59, 231). Allein durch die
Bearbeitung der Bild- und Tonsequenzen gestalte der Kläger das jeweilige Programm
nicht mit, zumal im Bildbereich letztlich die Auswahl der gesendeten Bilder dem
jeweiligen Regisseur obliege. Letzteres begründe auch eine gewisse
Weisungsgebundenheit. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger
hinsichtlich seiner Tätigkeit als Toningenieur im Wesentlichen weisungsfrei und in der
Regel nicht der Leitung eines Tonregisseurs unterstanden habe, sondern diese Aufgaben
selbst mit übernommen habe.
Für eine Selbständigkeit spreche das Fehlen einer festen Eingliederung in die
Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 2). Maßgeblich sei dabei, dass der Kläger für
die Beigeladene zu 2) nur nebenberuflich und auch nur sehr unregelmäßig tätig gewesen
sei. Es existiere kein Rahmenvertrag oder eine sonstige vertragliche Bindung über einen
längeren Zeitraum. Der Kläger sei auch nicht regelmäßig in einem bestimmten Umfang
beauftragt worden. Die Arrangements seien vielmehr zeitlich sehr begrenzt und
unregelmäßig erfolgt. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend
dargelegt, dass er frei habe entscheiden können, ob er einen Auftrag annehme unter
Berücksichtung von wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Belangen. Er trage das
Ausfallrisiko wegen Erkrankung oder geänderter Dispositionen des Auftraggebers.
Arbeitnehmeruntypisch sei auch die Tatsache, dass der Kläger für eine Mehrzahl von
Auftraggebern nebenberuflich tätig sei. Er trage auch das Risiko einer möglichen Haftung
bzw. Honorarminderung. Schließlich habe der Kläger auch Subunternehmer bzw.
Arbeitnehmer für sich einsetzen können, auch wenn dies konkret bei Aufträgen für die
Beigeladene zu 2) nicht der Fall gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Kein Indiz sei es, wenn die nebenberufliche Tätigkeit für eine Mehrzahl von Auftraggebern
ausgeübt werde. Es entspreche der heutigen Lebenswirklichkeit, dass Arbeitnehmer
mehrere Nebentätigkeiten ausübten. Von dieser Möglichkeit gehe auch das Gesetz
selbst aus. Anderenfalls wären die Regelungen der §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 22 Abs. 2 SGB
IV entbehrlich. Für eine Selbständigkeit könne auch nicht angeführt werden, dass es dem
Kläger freistehe immer neue Vertragsverhältnisse einzugehen. Innerhalb des
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Kläger freistehe immer neue Vertragsverhältnisse einzugehen. Innerhalb des
abgeschlossenen Vertrages bzw. übernommenen Auftrages sei der Kläger gebunden
gewesen und habe seine Arbeitskraft im vereinbarten Umfang zur Verfügung stellen
müssen (Bezugnahme auf LSG Berlin, Urteil vom 26. November 1986 - L 9 KR 8/85 -
Breithaupt 1987, 345). Gemäß dem Abgrenzungskatalog sei nur ein Tonmeister mit
eigenem Equipment als selbständiger freier Mitarbeiter anzusehen. Es könne auch nicht
von einem künstlerischen bzw. journalistisch-schöpferischen Eigenanteil ausgegangen
werden. Auch das Sozialgericht sei zutreffend von einer Weisungsbindung gegenüber der
Beigeladenen zu 2) bzw. einer von dieser vorgesetzten Person wie dem Regisseur
ausgegangen. Eine Eingliederung in die Betriebsabläufe des Auftraggebers sei für das
Gelingen der Produktion unumgänglich. Die häufig wechselnden Produktionsorte, die
kurze Dauer oder die Mehrzahl von Auftraggebern stünden einer Eingliederung in die
Betriebsabläufe nicht entgegen. Bei einem angestellten Maler, der von seinem
Arbeitgeber zu verschiedenen Baustellen geschickt werde, sei auch nicht von einer
selbständigen Tätigkeit auszugehen, selbst wenn er für mehrere Malerbetriebe tätig sei.
Der Kläger selbst trage insoweit vor, dass es eine Koordinierungsplanung zwischen
Auftraggebern und den Subunternehmern gebe. Von einem freien Aushandeln des
Honorars könne nicht die Rede sein, da das Produktionsbudget einseitig von der
Beigeladenen zu 2) festgelegt werde. Ein nennenswertes unternehmerisches Risiko sei
nicht festzustellen. Weder setze er seine Privatwohnung als Betriebsstätte ein, noch
beschäftige er selbst eigene Subunternehmer bzw. Arbeitnehmer. Auch räume ihm die
Beigeladene zudem das Recht auf Mängelbeseitigung ein. Bei Leistungsmängeln müsse
er somit nicht unmittelbar einen Entgeltverlust fürchten. Hauptmerkmal für die
Abgrenzung müsse das Vorliegen programmgestaltender Tätigkeit sein (Bezugnahme
auf LSG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 8. August 2007 - L 11 (8) R 35/06). Der Kläger
sei jedoch nur Mitarbeiter und nicht Programmgestalter.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2007 aufzuheben und
festzustellen, dass der Kläger und Berufungsbeklagte für die Beigeladene zu 2) über Juni
2001 hinaus im Rahmen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist erneut darauf hin Werkverträge abzuschließen. Auch wenn selten die Möglichkeit
zur Mängelbeseitigung bestehe, zeige dies, dass er einen bestimmten Erfolg schulde,
insbesondere da er für Mängelbeseitigungsleistungen - anders als Angestellte - nicht
entlohnt werde. Er sei - um den Vergleich der Beklagten aufzugreifen - nicht mehr in den
Betriebsablauf eingegliedert wie ein Malerbetrieb als Subunternehmer gegenüber dem
Generalunternehmer.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug
genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten lag zur Beratung vor. Alle Beteiligte
haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil
Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI -; § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch).
Unter anderem Angestellte sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch - SGB V
-, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dieser folgt die
Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch 11. Buch).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1
Satz 1 SGB IV.
Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt eine Beschäftigung voraus, dass
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Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt eine Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb
eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige
Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer
eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die
im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand
abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht,
Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich
nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind
die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum
Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt
sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das
Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im
Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche
Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte
Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt,
dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne
gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende
Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4
Seite 14 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45)
(so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 0/04 R -
Juris).
Speziell für Fernsehmitarbeiter hat sich das BSG die Abgrenzung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Eigen gemacht (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B
7 AL 108/97 R - SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 S. 73 f mit Bezugnahme auf BAGE 78, 343,
352 f). Hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und
fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach
ausgesprochen, dass sich derartige Arbeiten in der Regel nur im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (vgl. BAG NZA 1998, 1277, 1278 m.w.N.). Denn
diese Mitarbeiter sind weitgehend weisungsgebunden; sie können nicht im Wesentlichen
frei ihre Arbeit gestalten, was sich auch aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeit ergibt.
Das dürfte - so das BSG - auch für Tontechniker gelten, die zum betriebstechnischen
Personal gehören und eine eher untergeordnete Tätigkeit ausüben, die keinen
nennenswerten eigenen Gestaltungsspielraum zulasse.
Das Sozialgericht hat hier zutreffend dargelegt, weshalb von einem Überwiegen der
Indizien einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist. Das Vorbringen der Beklagten im
Berufungsverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, wobei klarzustellen
ist, dass die rechtliche Bewertung sich nur auf einen spezifischen Einzelfall, nämlich die
konkreten Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) bezieht. Sie ist somit
kaum verallgemeinerungsfähig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Argument des weitgehenden Fehlens
eines Unternehmerrisikos mangels Kapitaleinsatzes kein durchschlagendes Argument
für abhängige Beschäftigung. Nicht jedes fehlen eigener Produktionsmittel
(„Equipment“) lässt eine Tätigkeit als abhängig erscheinen. Der Kläger und die
Beigeladene zu 2) haben zutreffend auf die Besonderheiten speziell bei der Übertragung
von Fernsehsendungen hingewiesen. Um Kompatibilitätsprobleme zu vermeiden, stellt
der Auftraggeber die wesentliche Technik selbst zur Verfügung.
Es gibt jedoch auch in anderen Wirtschaftsbereichen, Konstellationen in welchem dieses
Kriterium zurücktritt hinter das der Inanspruchnahme fachspezifischer Kompetenz. Als
Beispiele mögen die Dienst- bzw. Werkleistungen des Lotsen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB IV
und speziell für die Abgrenzung der so genannten freien Beruf wie Rechtsanwalt und
Seelotse nur gegenüber dem Gewerberecht: Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember
2001 - L 4 KR 147/99 -), des Partyausrichters, des Einkauf- bzw. Stylingberaters, des
Werkskantinenbetreibers und des so genannten Mietkochs dienen. Diese Freiberufler
bzw. Gewerbetreibenden bedienen sich ausschließlich oder überwiegend der
Einrichtungen der Auftraggeber.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht im konkreten Fall, dass ein Großteil der
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Für eine selbständige Tätigkeit spricht im konkreten Fall, dass ein Großteil der
Auftragstätigkeiten entgegen der Auffassung der Beklagten - und teilweise auch des
Sozialgerichts - durchaus als produktionsgestaltend im Sinne der oben skizzierten
Abgrenzung anzusehen sind und nicht lediglich als Mitarbeit. Soweit der Kläger
eigenständig Bilder auswählt, übernimmt er die Tätigkeit eines Regisseurs, auch wenn
nicht er sondern die Bildregie entscheidet, ob eine Zeitlupenwiederholung gesendet wird.
Gerade bei Sportübertragungen spielt die Auswahl der Kameraposition für die
Zeitlupenwiederholung eine nicht unbedeutende Bedeutung, was dem Senat aus
eigener Anschauung bekannt ist und er als offenkundig ansieht. Für den Bereich der
Tonwiedergabe ist auch das Sozialgericht zutreffend von der gestaltenden Tätigkeit
eines (Ton-)Regisseurs ausgegangen.
Für ein gewisses Unternehmerrisiko auch ohne Kapitaleinsatz spricht, dass zur
Überzeugung des Senats im Einzelnen Auftragsverhältnisse zwischen der Beigeladenen
zu 2) und dem Kläger Werkverträge und nicht Dienstverträge sind. Der Kläger schuldet
nicht (nur) die Leistungen seiner fachspezifischen und gestaltenden Dienste. Er schuldet
vielmehr den tatsächlichen Erfolg der „Lieferung“ des sendefähigen Materials.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es schließlich auch nicht völlig unbeachtlich,
ob und in wieweit der Auftragnehmer in tatsächlicher Weise vom Auftraggeber abhängig
ist. Die soziale Schutzbedürftigkeit darf nach Auffassung des Senats durchaus ein
Kriterium sein, das allerdings nur von untergeordneter Bedeutung sein kann.
Die Annahme einer Beschäftigung ist dem Grunde nach nicht abhängig von der
individuellen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person. Der besondere Schutzzweck
der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts haben
für die Beschäftigung insofern Bedeutung, als sie es ausschließen, über die rechtliche
Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und ihren Vereinbarungen zu
entscheiden. Als Merkmal der Beschäftigung ist das Ziel der Sozialversicherung, die
sozial Schwächeren vor den Wechselfällen des Lebens zu schützen, nicht geeignet. Das
gilt auch für die wirtschaftliche Abhängigkeit. Ebenso wenig kann eine Beschäftigung im
Sinne des Sozialversicherungsrechts mit dem Hinweis auf eine fehlende rechtliche
Schutzbedürftigkeit und damit verneint werden, dass die Berufung auf die
Versicherungspflicht der Beschäftigung im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander
treuwidrig ist. Auch dies würde dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen
Pflichtversicherung widersprechen (so zutreffend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar
2002 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329-333 mit Bezugnahme auf frühere
Entscheidungen).
Allerdings ist Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Freistellung von der
Sozialversicherungspflicht nach §§ 1 Satz 4 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft die gesetzlich vermutete fehlende
Schutzbedürftigkeit (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 KR 23/06 R - Rdnr. 30). Je
freier ein sogenannter freier Mitarbeiter tatsächlich ist, desto eher kann mangels
Eingliederung von nichtabhängiger Beschäftigung ausgegangen werden. Der Umstand,
dass es sich nur um eine (kurzfristige) Nebenbeschäftigung handelt, ist an sich zwar
irrelevant, kann jedoch durchaus Kriterium für die fehlende enge Einbeziehung in den
Betrieb des Auftraggebers sein.
Der Kläger hier ist kein Tagelöhner oder Scheinselbständiger und muss auch nicht zur
Sicherung der Existenz ständig mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingehen.
Da maßgeblich ist, dass die Merkmale für eine selbständige Beschäftigung überwiegen,
ist es im Ergebnis irrelevant, dass auch gewichtige Umstände für die Abhängigkeit des
Klägers sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegt.
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