Urteil des KG Berlin vom 03.06.2008

KG Berlin: krankenversicherung, treu und glauben, berufsausbildung, veränderte verhältnisse, beruflicher wiedereinstieg, wesentliche veränderung, kinderbetreuung, widerklage, geburt, nettoeinkommen

1
2
Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 65/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 313 BGB, § 1573
Abs 2 BGB, § 1578b Abs 2 BGB
Nachehelicher Unterhalt: Zeitliche Begrenzung des Unterhalts
und ehebedingte Nachteile
Leitsatz
Nachehelicher Unterhalt: Keine Befristung wegen ehebedingter Nachteile aufgrund Aufgabe
der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
vom 3. Juni 2008 – 158 F 7254/07 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen
Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 –
zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007
bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR
monatlich im Voraus zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der
Beklagten zu 82%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95%
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien hatten am 28. März 1980 die Ehe geschlossen. Die Klägerin befand sich
nach bestandenem Abitur in einer im September 1978 begonnenen Ausbildung zur
Bankkauffrau. Der Sohn F. wurde am 11. Oktober 1980 geboren. Die Klägerin gab ihre
Ausbildung auf und der Ausbildungsvertrag wurde im Mai 1981 gelöscht. Im August 1984
wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin, die bis dahin nicht berufstätig war, begann
1986 mit einer Tätigkeit als Tagesmutter. Diese gab sie 1989 wieder auf, da der älteste
Sohn an einem Krebsleiden erkrankte. Im Januar 1991 wurde der Sohn A. geboren. Die
Klägerin begann am 19. November 1996 eine stundenweise Tätigkeit beim
Unternehmen P., die sie bis heute ausübt. Ihr aktueller Stundenlohn beträgt 12,23 EUR
brutto. In den Jahren 1997 und 1998 konnte sie lediglich stundenweise am
Freitagnachmittag und Samstag arbeiten, weil nur zu diesen Zeiten eine Übernahme der
Betreuung des Sohnes A., der damals einer erhöhten Betreuung bedurfte, durch den
Beklagten möglich war. Der Beklagte hatte 1975 das Abitur abgelegt und dann eine
Ausbildung im öffentlichen Dienst begonnen. Im September 1977 wurde er zum
Stadtinspektor ernannt. Von 1977 bis 1980 besuchte er die Fachhochschule für
Verwaltung und Rechtspflege. Von 1982 bis 1985 belegte er ein Fortbildungsstudium an
der Verwaltungsakademie. Er durchlief von 1983 bis 1991 die Laufbahn des gehobenen
Dienstes und war zuletzt Oberamtsrat. 1992 wechselte er im Land B. in den höheren
Dienst und wurde im November 1994 zum Regierungsdirektor ernannt.
Ende 2002 trennten sich die Parteien und die Ehe wurde auf den im November 2003
zugestellten Scheidungsantrag am 10. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Die Parteien
schlossen zugleich einen Vergleich vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (158 F
16645/03), wonach sich der Beklagte verpflichtete an die Klägerin einen nachehelichen
Unterhalt von 450 EUR zu zahlen. Hierbei ist eine Haushaltsersparnis von 200 EUR auf
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Unterhalt von 450 EUR zu zahlen. Hierbei ist eine Haushaltsersparnis von 200 EUR auf
Seiten der Klägerin berücksichtigt worden, da sie damals mit einem Partner zusammen
lebte. Gleichzeitig verpflichtete er sich an das Kind A. einen Unterhalt von monatlich
170% des Regelbetrages nach § 1 der jeweiligen RegelbetragsVO der 3. Altersstufe zu
zahlen und die Klägerin von Unterhaltsansprüchen des Kindes D. im Innenverhältnis
freizustellen.
Die Partnerschaft der Klägerin bestand seit Oktober 2005 nicht mehr. Die Ausbildung
des Sohnes D. endete im August 2006. Der Beklagte zahlt an das Kind A. seit März 2007
aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 9.
November 2007 – 158 F 8454/07 – einen monatlichen Unterhalt von nunmehr 180% des
jeweiligen Regelbetrages gem. §1 der RegelbetragsVO der 3. Altersstufe.
Der Beklagte zahlt fortlaufend 450,- EUR an die Klägerin. Ferner leistete er an das Kind F.
einen Unterhalt von monatlich 246,- EUR für Januar 2007 bis Juni 2007, 146,- EUR im Juli
2007, 196,- EUR im August 2007, 96,- EUR im September 2007, 46,- EUR im Oktober
2007, 150,- EUR im November 2007 und 100,- EUR im Dezember 2007.
Wegen des Verdienstes der Parteien in den Jahren 2007 und 2008 wird auf die
überreichten Gehaltsbescheinigungen Bezug genommen. Die Klägerin erhielt im Februar
2007 eine Steuererstattung für das Jahr 2005 von insgesamt 952,36 EUR.
Der Beklagte erhielt in 2007 eine Steuererstattung für 2006 von insgesamt 2.977,09
EUR und 2008 eine Steuererstattungen für 2007 von 1.936,19 EUR und 2009 aufgrund
der für 2007 zu berücksichtigenden Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit weitere
494,63 EUR sowie für 2008 1.085,65 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, sie könne keinen höheren Verdienst als den bei ihrem
derzeitigen Arbeitgeber erzielen und zwar auch dann nicht, wenn sie woanders einer
Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Sie habe weiterhin einen Unterhaltsanspruch, da sie
aufgrund der wegen der Kinderbetreuung abgebrochenen Berufsausbildung und der
dann lediglich aufgenommenen stundenweisen Beschäftigung ehebedingte Nachteile
erlitten habe. Der Beklagte habe hingegen die Möglichkeit gehabt, sich während der Ehe
fortzubilden und beruflich aufzusteigen, da sie die Kinderbetreuung und den Haushalt
übernommen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg – 158 F 16645/03 – vom 10. Juni 2005 zu Ziffer 1 an sie ab Oktober
2007 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 923,- EUR zu
zahlen sowie einen Unterhaltsrückstand von März 2007 bis September 2007 von 2.625,-
EUR.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ferner hat er widerklagend beantragt,
festzustellen, dass er in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg – 158 F 16645/03 – vom 10. Juni 2005 zu Ziffer 1 ab Dezember 2007 nicht
mehr verpflichtet sei, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Unterhaltsanspruch mehr, da das
jüngste Kind keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet, einer
vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, so dass sie mit den daraus erzielten Einkünften
ihren Bedarf decken könne. Die Klägerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Ihre
Ausbildung zur Bankkauffrau habe sie mangels hinreichender Eignung abgebrochen. Die
ehelichen Lebensverhältnisse seien davon geprägt gewesen, dass die fünfköpfige Familie
überwiegend von seinem Gehalt gelebt habe. Er sei seit 1994 nicht mehr befördert
worden. Der Klägerin sei es fünf Jahre nach der Trennung der Parteien zuzumuten, sich
dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard, der ihren beruflichen Möglichkeiten
entspreche, einzurichten. Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, da sie
bei einem Abschluss ihrer Berufsausbildung heute ca. 2.800,- EUR brutto verdienen
würde und ein darüber hinausgehender Bedarf nicht bestehe. Der Unterhaltsanspruch
sei ferner verwirkt, weil sie eine Treueprämie im Jahr 2006 verschwiegen habe und ihr
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
sei ferner verwirkt, weil sie eine Treueprämie im Jahr 2006 verschwiegen habe und ihr
Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 falsch angegeben habe.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 den Beklagten in Abänderung des
Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 –
verurteilt, an die Klägerin ab März 2007 einen monatlichen Unterhalt von 790,- EUR und
ab Januar 2008 einen monatlichen Unterhalt von 760,- EUR zu zahlen und die Widerklage
abgewiesen. Auf Seiten der Klägerin hat das Amtsgericht einen Verdienst von monatlich
1.297,06 EUR in 2007 und 1407,91 EUR in 2008 angenommen und weitere 300 EUR
netto aufgrund einer zumutbaren Nebentätigkeit angerechnet. Auf Seiten des Beklagten
hat es ein Einkommen von monatlich 3.821,64 EUR netto in 2007 und 3.703,62 EUR in
2008 zugrunde gelegt. Unterhaltsleistungen an das Kind F. sind nicht berücksichtigt
worden.
Ferner hat es angenommen, dass der Unterhaltsanspruch weder verwirkt sei noch
herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, denn die Klägerin habe ehebedingte
Nachteile erlitten, da sie bei einer Fortführung ihrer Berufsausbildung und
anschließender Berufstätigkeit heute ca. 4.000,- EUR brutto verdienen könnte.
Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Er rügt, dass das Amtsgericht seine Unterhaltsleistungen an F. nicht berücksichtigt
habe. Ferner ist er der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine für 2003
unstreitig erhaltene Steuererstattung in Höhe von 2.994,96 EUR berücksichtigt. Soweit
er zudem unstreitig in 2003 eine Nachzahlung des Familienzuschlags von 8.664,- EUR
erhalten habe, habe er diese Zahlung zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten der
Parteien nach dem Verkauf des Einfamilienhauses der Parteien verwendet. Er habe
zudem monatliche krankheitsbedingte Mehrkosten von ca. 100,- EUR.
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin aus einer ihr neben ihrer stundenweise ausgeübten
Tätigkeit zumutbaren weiteren Beschäftigung 750,- EUR verdienen könne. Ferner ist er
weiterhin der Ansicht, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen sowie
2. unter Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10.
Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 festzustellen, dass der Beklagte ab Ende
Dezember 2007 der Klägerin keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass auch auf ihrer Seite 100,- EUR monatliche Unterhaltszahlungen
für den Sohn F. zu berücksichtigen seien. Die in 2003 erhaltene Nachzahlung sei auf 76
Monate und damit mit 114,- EUR monatlich bis Dezember 2010 zu berücksichtigen.
Ferner müsse sich der Beklagte einen Realsplittingvorteil anrechnen lassen. Sie
wiederholt ihren Vortrag zu ihren ehebedingten Nachteilen und behauptet, dass sie
heute bei durchgehender Berufstätigkeit 74.000,- EUR brutto im Jahr hätte verdienen
können, so wie eine Kollegin aus ihrem Ausbildungsjahrgang, die heute Filialdirektorin
einer Bank sei.
II. Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Beklagte
schuldet der Klägerin in Abänderung der Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – einen
monatlichen Unterhalt von 761,- EUR ab März 2007, 773,- EUR ab November 2007, 738,-
EUR ab Januar 2008 und 739,- EUR ab Januar 2009. Hingegen ist der Unterhaltsanspruch
weder verwirkt noch ist er zeitlich zu begrenzen oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt
herabzusetzen.
1. Die Abänderungsklage der Klägerin ist zulässig, denn sie hat mit dem Wegfall einer
Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Sohn D., den veränderten
Einkommen der Parteien und der auf ihrer Seite nicht mehr vorhandenen
Haushaltsersparnis eine wesentliche Veränderung der dem Vergleich vom 10. Juni 2005
zugrunde liegenden Umstände dargetan.
2. Die Abänderungsklage der Klägerin ist auch teilweise begründet.
32
33
34
35
36
37
38
39
Da es sich bei dem vorliegend abzuändernden Unterhaltstitel nicht um ein Urteil,
sondern um einen Prozessvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 4 ZPO i. V. mit §
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie
bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen
Rechts. § 323 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall bedeutungslos. Maßgeblich sind die aus §
242 BGB abgeleiteten und nunmehr in § 313 BGB kodifizierten Grundsätze über die
Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung
rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten (nach Treu und Glauben) nicht zugemutet
werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden (vgl. BGH FamRZ
1992, 539; 1986, 790, 791). Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie,
von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und
keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die
Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des
Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse
bestehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 790 w.w.N.).
Vorliegend waren das jeweilige tatsächliche Einkommen der Parteien nebst tatsächlich
erhaltenen Steuererstattungen und die bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber den
Kindern Grundlage des Vergleichs.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ab März 2007 ein höherer
Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu, da auf Seiten des
Beklagten Unterhaltsbelastungen entfallen sind und das Einkommen der Parteien sich
verändert hat.
Die Klägerin erzielte 2007 ein Nettoeinkommen von 1.307,60 EUR.
In 2008 erzielte die Klägerin folgendes Einkommen:
Die Klägerin arbeitet allerdings nicht vollschichtig, sondern nur in Teilzeit mit
unterschiedlichen monatlichen Stunden je nach Bedarf des Arbeitgebers. Die Klägerin
hat durch entsprechende Schreiben ihres Arbeitgebers belegt, dass eine Ausweitung der
Stundenzahl bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich ist. Soweit der Beklagte auf den Sohn
D. verweist, der bei demselben Unternehmen eine Ausbildung absolviert hat und
nunmehr vollschichtig tätig ist, übersieht der Beklagte, dass die Klägerin, die seit
nunmehr über 12 Jahren bei der Fa. P. beschäftigt ist, dort Ende 1996 als ungelernte
Kraft auf Stundenbasis angefangen hat und ihre Situation auch nicht mit der eines im
Betrieb zum Einzelhandelskaufmann oder Fachverkäufer Ausgebildeten verglichen
werden kann. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich letztlich
hinreichend in den vergangenen Jahren um eine andere An-stellung bemüht hat. Als
ungelernte Kraft kann sie jedenfalls keinen höheren Verdienst als 12,23 EUR die Stunde
erzielen. Bei einer Volltagstätigkeit (173,9 Stunden im Monat) und 12,23 EUR/Std. brutto
hätte die Klägerin mit Steuerklasse 2 und einem Kinderfreibetrag in 2007 1.338,53 EUR
netto bereinigt verdienen können, welches sich unter Berücksichtigung der
Steuererstattung für 2005 auf 1.413,93 EUR erhöht. In 2008 beträgt ein derart fiktiv
berechnetes Monatseinkommen dann netto bereinigt 1.335,99 EUR.
40
41
42
43
44
45
Ein höheres Einkommen kann der Klägerin nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar ist es
der Klägerin möglich neben ihrer derzeitigen Tätigkeit noch einem Nebenerwerb
nachzugehen, so dass sie tatsächlich auch den fiktiven Verdienst erzielen könnte.
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der fiktive Verdienst bei einer Vollbeschäftigung
mit einem Verdienst von 12,23 EUR/Stunde bereits am oberen Limit liegt. Die Klägerin
hat durch zahlreiche Internetauszüge belegt, dass dieser Lohn für ungelernte
Arbeitskräfte heute nicht mehr gezahlt wird. Dies ist auch aus zahlreichen
Unterhaltsverfahren dem Senat gerichtsbekannt. Auch ihr jetziger Arbeitgeber zahlt bei
Neueinstellungen mit 9,50 EUR/Stunde deutlich weniger. Warenhäuser wie Karstadt
setzen überwiegend Arbeitskräfte von Zeitarbeitsfirmen ein, die ca. 7,38 EUR/Std. zahlen
und zudem ebenfalls nur Teilzeitarbeit anbieten. Dies gilt entsprechend für andere große
Bekleidungshäuser. Die Klägerin hat damit aufgrund ihres Alters und ihrer
Erwerbsbiografie keinerlei Möglichkeit über den fiktiven Verdienst hinausgehendes
Einkommen zu erzielen. Die geringen Abweichungen von dem tatsächlichen Einkommen
belegen, dass die Klägerin aufgrund von teilweise erhöhter Stundenzahl, Zuwendungen
des Arbeitgebers, die heute nicht mehr üblich sind (Umsatz-prämien, Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld), und – teilweise steuerfreien – Zuschlägen für Beschäftigung zu
ungünstigen Zeiten (am Wochenende, in den Abendstunden) annähernd die Entlohnung
entsprechend einer Vollbeschäftigung erhält.
Der Beklagte hat in 2007 ein monatliches Einkommen von tatsächlich 2.950,54 EUR
erzielt.
Die Krankenversicherung berechnet sich auf einen durchschnittlichen Betrag in 2007, da
der Beitrag ab März 2007 von 90,31 EUR auf 92,87 EUR angehoben worden ist. Ebenso
ist der an F. und A. in 2007 gezahlte Unterhalt als Durchschnittsbetrag ermittelt worden.
An F. zahlte der Beklagte insgesamt 2.210,- EUR, dies sind monatlich 184,17 EUR. Der
an A. gezahlte Unterhalt ist in 2007 gegenüber der Klägerin noch als Tabellenbetrag zu
berücksichtigen. Er zahlte in den ersten beiden Monaten danach 495,- EUR, dann bis Juni
2007 524,- EUR (180% des Regelbetrages der 3. Altersstufe) und ab Juli bis Dezember
2007 519,- EUR. Dies ergibt einen Unterhalt (Tabellenbetrag) von insgesamt 6.200,- EUR
(516,66 EUR monatlich).
Das Einkommen ist nicht aufgrund einer im Oktober 2004 erhaltenen Nachzahlungen
des Familienzuschlages für September 1992 bis Dezember 1998 von insgesamt
8.666,70 EUR weiterhin zu erhöhen. Der Beklagte hat diesen Betrag zur Ablösung von
Restverbindlichkeiten benutzt, die nach dem Verkauf des im gemeinsamen Eigentum
der Parteien stehenden Einfamilienhauses verblieben sind. Diese Verwendung der
Nachzahlung ist dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorzuhalten, denn er hat
gemeinsame Verbindlichkeiten hiervon getilgt und somit auch die Klägerin von
bestehenden Verbindlichkeiten entlastet.
Das Einkommen ist allerdings auch nicht um einen krankheitsbedingten Mehrbedarf zu
kürzen. Der Beklagte hat zwar für 2007 Aufwendungen von insgesamt 812,49 EUR
belegt, die nicht von der Beihilfe oder der Krankenversicherung übernommen worden
sind. Allerdings sind in diesem Betrag 90,- EUR Praxisgebühren enthalten. Diese Kosten
sind auch von gesetzlich Krankenversicherten bei einem Arztbesuch zu leisten, so dass
hier keine besondere Belastung vorliegt. Dies gilt auch für Zuzahlungen zu
Arzneimittelkosten. Denn auch diese treffen gem. § 31 Abs. 2 SGB V einen gesetzlich
Krankenversicherten und sind damit dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen (vgl.
OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2120). Erst wenn die Belastungsgrenze von 2% des
jährlichen Bruttoeinkommens überschritten ist, mithin gesetzlich Versicherte gem. § 61
SGB V von Zuzahlungen befreit sind, kann ein Privatversicherter einen erhöhten Bedarf
unterhaltsrechtlich geltend machen. Diese Grenze ist hier allerdings nicht erreicht. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend zahlreiche nicht von der
Beihilfe/Krankenversicherung erstattete Kosten beispielsweise auf nicht
46
47
48
49
50
51
52
53
Beihilfe/Krankenversicherung erstattete Kosten beispielsweise auf nicht
verschreibungspflichtigen Medikamenten, Auslandsschutzimpfungen und nicht
anerkannte Heilmethoden (Yogakurs) beruhen, die ebenfalls dem allgemeinen
Lebensbedarf zuzurechnen sind.
Ab November 2007 erhöhte sich das Einkommen auf 2.976,65 EUR, denn der Beklagte
leistete nicht mehr für F. die Krankenversicherung.
Dieses Einkommen des Beklagten ist aber in 2007 fiktiv um den Realsplittingvorteil zu
erhöhen. Der Beklagte hat in 2007 durchgehend 450,- EUR im Monat an die Klägerin
gezahlt und seine Unterhaltsverpflichtung auch in dieser Höhe nicht in Abrede gestellt.
Er hatte mithin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, den sich ihm steuerrechtlich
ergebenden Vorteil durch einen Freibetrag von monatlich 450,- EUR auszunutzen. Soweit
der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe sich geweigert die Anlage U zu
unterzeichnen, so hat diese vorgebracht, dass ihr eine Anlage U zur Unterzeichnung
nicht vorgelegt sei. Dem ist der Beklagte nicht mehr substanziiert entgegen getreten, so
dass ein fiktiver Realsplittingvorteil in 2007 zu berücksichtigen ist. Danach hätte er dann
in 2007 folgendes Einkommen gehabt:
Zwar hat der Beklagte dann auch den Realsplittingnachteil der Klägerin auszugleichen
gehabt, dies hat aber erst für 2008 Bedeutung, da erst in 2008 die Klägerin dann die
Unterhaltsleistungen zu versteuern gehabt hätte.
2008 hat der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von
In 2008 ist zum einen die reale Steuererstattung zu berücksichtigen. Allerdings ist eine
Korrektur vorzunehmen, denn im Steuerjahr 2007 hatte der Beklagte – wie ausgeführt –
die Obliegenheit den Realsplittingvorteil wahrzunehmen. Er hatte danach insgesamt
13.274,- EUR Einkommensteuer und 568,40 EUR Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Aufgrund der fiktiven Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens unter
Berücksichtigung eines eingetragenen Freibetrags von 450,- EUR ist aber in 2007 nur
eine Einkommensteuer von insgesamt 15.259,47 EUR und ein Solidaritätszuschlag von
772,23 EUR von seinem Bruttoverdienst abgezogen worden. Bei einer fiktiven
Steuererstattungsberechnung gemäß dem Steuerbescheid für 2007 allerdings zunächst
nur unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Arbeit ab dem 21. Kilometer ergibt sich
eine Steuerlast von 13.840,- EUR Einkommensteuer und 606,91 EUR
Solidaritätszuschlag (zu versteuerndes Einkommen: 58.938,- EUR – 5.400,- EUR
Realsplittingvorteil – Kinderfreibeträge = 45.310,- EUR = Einkommensteuer von 11.222,-
EUR zzgl. Kindergeld von insgesamt 2.618,- EUR). Es wäre dann noch eine Erstattung
von insgesamt 1.584,79 EUR in 2008 zu erwarten gewesen, so dass 351,40 EUR (=
29,28 EUR monatlich) in 2008 aufgrund der fiktiven Berechnung nicht berücksichtigt
werden können.
Ferner hätte er einen Realsplittingnachteil der Klägerin in 2008 auszugleichen gehabt.
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
Ferner hätte er einen Realsplittingnachteil der Klägerin in 2008 auszugleichen gehabt.
Die Klägerin hätte dann anstelle von 22.669,97 EUR in 2007 28.069,97 EUR zu
versteuern gehabt. Dies ergibt eine Steuerlast von 3.796,- EUR, 131,13 EUR
Kirchensteuer und 80,13 EUR Solidaritätszuschlag gegenüber einer Einkommensteuer
von 2.305,- EUR und einer Kirchensteuer von 23,49 EUR. Mithin beträgt der Nachteil
aufgrund des Realsplittings 1.678,77 EUR (= 139,90 EUR monatlich).
Ein fiktiver Realsplittingvorteil in 2008 kann dem Beklagten dagegen nicht zugerechnet
werden. Zwar hat er durchgehend 450,- EUR im Monat an die Klägerin gezahlt, aber er
hat seine Unterhaltsverpflichtung ab 2008 grundsätzlich in Abrede gestellt. Ein fiktiver
Realsplittingvorteil kann aber nur bei einer freiwilligen Zahlung von Unterhalt, einer
Anerkennung der Unterhaltspflicht oder einer rechtskräftigen Verurteilung unterstellt
werden. Beides ist ab 2008 aber aus den dargelegten Gründen nicht mehr gegeben (vgl.
BGH FamRZ 2007, 793, FamRZ 2007, 883 und FamRZ 2007, 1232). Da A. seit Januar
2008 über die Klägerin familienversichert ist, leistet der Beklagte keinen
Versicherungsbeitrag mehr. Der Zahlbetrag in Höhe von 442,- EUR an A. in 2008 ist
unstreitig.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin in 2007 berechnet sich daher wie folgt:
März bis Oktober 2007:
3.149,93 EUR – (1.413,93 EUR – 39 EUR) = 1.775,00 EUR*3/7 =760,71 EUR = 761 EUR.
Das Einkommen der Klägerin ist noch um 39 EUR Unterhaltsleistungen an F. in 2007 zu
kürzen. Dies entspricht ihrem quotalen Anteil von 8 % an einem geschätzten Bedarf des
Kindes von 640 EUR – 154 EUR Kindergeld. Hierbei ist allerdings ihr tatsächliches
Einkommen zugrunde zulegen, weil im Verhältnis zu dem volljährigen Kind kein fiktives
Einkommen maßgeblich sein kann. Soweit die Klägerin tatsächlich einen höheren
Unterhalt geleistet hat, kann sie dies nicht dem Beklagten entgegenhalten, denn sie ist
unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, gegenüber einem Kind eine überobligatorische
Unterhaltsleistung zu erbringen, die ihren eigenen Unterhaltsanspruch erhöht.
Ab November 2007 erhöht sich ihr Unterhaltsanspruch geringfügig:
3.176,04 EUR (3.149,93 EUR + 26,11 EUR ) – 1.372,93 EUR = 1.803,11 EUR*3/7 = 773
EUR (gerundet).
2008 beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin:
3.056,37 EUR – 1.335,99 EUR = 1.720,38 EUR*3/7 = 738 EUR (gerundet).
Für 2009 ist auf Seiten der Klägerin weiterhin ein Einkommen wie in 2008 von 1.335,99
EUR anzunehmen.
Sein Einkommen in 2009 wird voraussichtlich 3.433,25 EUR betragen. Hierbei ist auf der
Grundlage der Gehaltsnachweise bis Mai 2009 das voraussichtliche Jahreseinkommen
berechnet worden.
Die Steuererstattung aus 2007 ist fiktiv berechnet worden und beruht auf der
Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeit. Danach hätte er
13.274,- EUR Einkommensteuer zu zahlen gehabt und 575,96 EUR Solidaritätszuschlag
gegenüber der in einer ersten fiktiven Steuerberechnung für 2007 in 2008 ermittelten
Einkommensteuer von 13.840,- EUR und einem Solidaritätszuschlag von 606,91 EUR.
Im Januar 2009 ist A. volljährig geworden, so dass beide Eltern nunmehr ihm gegenüber
unterhaltspflichtig sind. A. lebt weiterhin bei der Klägerin und besucht eine
allgemeinbildende Schule.
Er hat damit einen Bedarf in Höhe von 692,- EUR abzüglich 164,- EUR Kindergeld.
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
Die Parteien haben für seinen Bedarf wie folgt aufzukommen:
Beklagter: 3.433,25 EUR – 900,- EUR (Selbstbehalt) = 2.533,25 EUR.
Klägerin: 1.335,99 EUR – 900,- EUR (Selbstbehalt) = 435,99 EUR
Der Beklagte hat danach 85,3% und die Klägerin 14,7% des Bedarfs aufzubringen. Der
Kläger hat damit 450,38 EUR und die Beklagte 77,62 EUR an A. zu zahlen.
Daraus ergibt sich für 2009 folgende Unterhaltsberechnung:
(3.433,25 EUR – 450,38 EUR) – (1.335,99 -77,62 EUR) = 1724,50 EUR*3/7 = 739,- EUR.
In 2010 kann die weitergehende Steuererstattung aus 2007 von 49,75 EUR nicht
zugrunde gelegt werden. Da der Beklagte in 2009 sich auch einer Operation mit
anschließender Kur unterzogen hat, wird eine höhere Steuererstattung als 2008 auch
nicht für 2009 zu erwarten sein. Gleichwohl wird keine Korrektur für 2010 vorgenommen,
weil der Beklagte Nachteile hierdurch durch den Realsplittingvorteil ausgleichen kann.
Damit hat die Berufung des Beklagten betreffend die Unterhaltshöhe ab März 2007 nur
einen geringfügigen Erfolg. Aufgrund des bereits geleisteten Unterhalts von monatlich
450,- EUR schuldet er der Klägerin noch folgenden Unterhalt:
3. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
a. Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt. Die
Klägerin hat in diesem Verfahren immer offengelegt, dass sie im Jahre 2006 eine
Treueprämie erhalten hat. Dass sie dies möglicherweise 2006 dem Beklagten nicht
offengelegt hat, führt vorliegend nicht zu einer Verwirkung, denn es fehlt an jeglicher
Schädigungsabsicht, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht als grob unbillig angesehen
werden kann. Da 2006 bereits die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber
dem Sohn D. sowie die Haushaltsersparnis der Klägerin entfallen waren, hatte die
Klägerin bereits 2006 wie die Unterhaltsberechnungen für die Folgejahre zeigen dem
Grunde nach einen deutlich höherer Unterhaltsanspruch als 2005 tituliert worden ist. Die
Klägerin hat aber einen höheren Unterhalt erst ab März 2007 begehrt. Auch soweit die
Klägerin ihr Einkommen im Verfahren zunächst zu niedrig angegeben hat, kann keine
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werden. Denn die Klägerin hat jederzeit
ihre Gehaltsnachweise vorgelegt, so dass eine Kontrolle und Berechnung des
Einkommens seitens des Beklagten hat stattfinden können. Ferner ist bei
Unterhaltsberechnungen auch nie ein Rechen- oder Übertragungsfehler auszuschließen.
Auch hier kann dem Verhalten der Klägerin keine Schädigungsabsicht entnommen
werden, die einen Unterhaltsanspruch als grob unbillig erscheinen lässt. Aus diesem
Grunde ist auch der Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB nicht erfüllt.
b. Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht gem. § 1578b Nr. 2 BGB zeitlich zu begrenzen.
Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus
der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der
Dauer der Ehe ergeben.
Vorliegend hat die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten, die sie nicht mehr wird
ausgleichen können. Die Klägerin hat einen ganz gravierenden ehebedingten Nachteil
dadurch erlitten, dass sie ihre Berufsausbildung mit der Geburt des ersten Kindes gut ein
halbes Jahr nach Eheschließung aufgegeben hat. Die Klägerin hatte dann die Betreuung
des gemeinsamen Kindes übernommen und ihre eigene berufliche Karriere aufgegeben.
Sie hatte auch während der Ehe keinerlei Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung
fortzuführen oder eine andere Ausbildung zu beginnen oder in einem weitaus größeren
Umfang berufstätig zu sein als sie es tatsächlich war. Knapp vier Jahre nach der Geburt
des ältesten Kindes wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin begann zwei Jahre nach der
Geburt des Sohnes D. eine Tätigkeit als Tagesmutter und musste diese 1989
84
85
86
Geburt des Sohnes D. eine Tätigkeit als Tagesmutter und musste diese 1989
aufgegeben, weil das älteste Kind an Krebs erkrankte. Auch wenn der Beklagte teilweise
Sonderurlaub genommen hat, um dem Kind beizustehen, so lag die Hauptlast der
Betreuung und Versorgung des erkrankten Kindes bei der Klägerin als nicht
berufstätigen Elternteil. In dieser für die ganze Familie belastenden Situation war eine
Berufstätigkeit der Klägerin, die auch ein weiteres nicht einmal schulpflichtiges Kind zu
betreuen hatte, nicht möglich. Im Januar 1991 wurde dann das jüngste Kind geboren, so
dass auch nunmehr nach Genesung des ältesten Sohnes aufgrund der weiteren
erforderlichen Kinderbetreuung von jetzt zwei Kindern im Alter von 10 und 6 Jahren und
einem Neugeborenen kein beruflicher Wiedereinstieg möglich gewesen ist. Die Klägerin
hat dann erstmals Ende 1996 stundenweise als ungelernte Kraft der Fa. P. zu arbeiten
begonnen; das jüngste Kind war zu diesem Zeitpunkt knapp 6 Jahre alt gewesen ist. Sie
konnte ihre Tätigkeit in den Folgejahren auch nicht ausdehnen, denn sie hatte in den
Jahren 1997 und 1998 nur die Möglichkeit freitagnachmittags und samstags zu arbeiten,
weil das jüngste Kind einer besonderen Betreuung bedurfte und somit für die Klägerin die
Möglichkeit einer Berufstätigkeit nur bestand, wenn der Beklagte anwesend war. Damit
bestand dann erstmals 1999 für die Klägerin die (theoretische) Möglichkeit einer
Berufsausbildung nachzugehen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt.
Letztlich hat sie sich für die Fortsetzung einer gut bezahlten stundenweisen Tätigkeit als
ungelernte Kraft entschieden, da sie weiterhin den Haushalt und die nunmehr noch
minderjährigen jüngsten Kinder mit 15 und 8 Jahren zu betreuen hatte. Die Klägerin hat
mithin durch die Eheschließung und die in der Ehe vorgenommene Rollenverteilung
keinerlei Möglichkeit gehabt, eine eigene gesicherte wirtschaftliche Basis zu erlangen.
Demgegenüber hatte der Beklagte die Möglichkeit, da er von Kinderbetreuung und
Hausarbeit weitestgehend freigestellt war, während der Ehe den Grundstock für seinen
beruflichen Aufstieg zu schaffen, denn er konnte von 1982 bis 1985 ein
Fortsetzungsstudium an der Verwaltungsakademie belegen. Ansonsten hätte er die sich
ihm durch die Wiedervereinigung bietende Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren
Dienst ohne Hochschulausbildung in einem der neuen Bundesländern nicht nutzen
können.
Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie ohne Eheschließung
und der gelebten Rollenverteilung heute allenfalls einen Verdienst von 2800,- EUR brutto
hätte, was einem bereinigten Nettolohn von ca. 1.630,- EUR entspricht. Die
diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, der für den Umstand des fehlenden
ehebedingten Nachteils darlegungs- und beweispflichtig ist, sind ohne jegliche Substanz.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Klägerin – wie der Beklagte behauptet – für
die von ihr begonnene Ausbildung nicht geeignet gewesen wäre. Die Klägerin, die wie der
Beklagte das Abitur abgelegt hatte, hätte ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder
in jedem Fall entweder die begonnene Ausbildung zu Ende gebracht oder eine andere
Ausbildung gewählt. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die
heute aufgrund ihrer Familienarbeit auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft geltende
Klägerin auch ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder heute ungelernt gewesen
wäre. Der persönliche Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat hat vielmehr das Gegenteil vermittelt. Was die Klägerin heute bei einer
Berufsausbildung und dauerhaften Berufstätigkeit verdienen könnte, bedarf – wie noch
auszuführen sein wird – auch keiner Entscheidung, so dass es auch dahingestellt bleiben
kann, ob die Klägerin heute nicht auch die Möglichkeit gehabt hätte, ein Einkommen von
monatlich ca. 6100,- EUR brutto und damit letztlich einen Nettoverdienst entsprechend
dem Beklagten zu erzielen, was offensichtlich einer damaligen Mitauszubildenden der
Klägerin gelungen ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Klägerin ähnlich wie
der Beklagte Weiterbildungsmöglichkeiten nach einer Berufsausbildung genutzt hätte
und dann möglicherweise auch bedingt durch die Situation in Berlin/Brandenburg nach
der Wiedervereinigung eine ähnliche Karriere gemacht hätte, wenn nicht die
übernommene Familienarbeit sie daran gehindert hätte. Zudem betrug die Ehezeit bis
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages 23 Jahre und 7 Monate, so dass wie
ausgeführt eine nachhaltige wirtschaftliche Verflechtung der Parteien vorlag. Unter
Abwägung all dieser Umstände ist eine zeitliche unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung
auch unter Berücksichtigung der Belange des Beklagten nicht unbillig i. S. v. § 1578b
Abs. 2 BGB.
c. Der Unterhaltsanspruch ist auch zumindest gegenwärtig nicht gem. § 1578b Abs. 1
BGB herabzusetzen.
Ob letztendlich trotz fortdauernder ehebedingter Nachteile auf Seiten der Klägerin diese
einen dauerhaften Unterhaltsanspruch gemessenen an den ehelichen
Lebensverhältnissen hat oder dieser auf einen angemessenen Lebensbedarf gem. §
1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, kann gegenwärtig noch nicht entschieden werden.
Zwar kommt vorliegend grundsätzlich eine Herabsetzung auf einen angemessenen
87
Zwar kommt vorliegend grundsätzlich eine Herabsetzung auf einen angemessenen
Bedarf gem. § 1578b Nr. 1 BGB in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin
bei einer angemessenen Berufsausbildung und fortdauernden Berufstätigkeit ohne
Eheschließung und Übernahme der Betreuung der gemeinsamen Kinder heute ein
Einkommen erzielen würde, welches ihr einen Lebensstandard unterhalb den ehelichen
Lebensverhältnissen sichern würde. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten hätte die
Klägerin aber mindestens ein Nettoeinkommen von ca. 1.630,- EUR und somit in jedem
Fall einen Unterhaltsanspruch. Gegenwärtig kommt allerdings eine Entscheidung über
eine Herabsetzung des Anspruchs noch nicht in Betracht. Zum einen ist zu bedenken,
dass der Beklagte erst seit Mitte 2005 aufgrund der rechtskräftigen Scheidung zu einem
nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Die Übergangszeit, in der die
unterhaltsberechtigte Klägerin die volle Unterhaltsleistung zur Verfügung hat, ist zwar
nicht schematisch nach der Ehezeit zu bemessen. Vielmehr findet die Übergangszeit
ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt,
um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (vgl. BGH
FamRZ 2008, 134, 138). Bei einer Ehedauer von über 23 Jahren und den festgestellten
ehebedingten Nachteilen kann die Übergangsfrist hier auch unter Berücksichtigung der
Trennungszeit nicht weniger als mindestens 10 Jahre berechnet ab Rechtskraft der
Scheidung betragen. Der Senat kann aber die wirtschaftlichen und tatsächlichen
Verhältnisse der Parteien für diesen zukünftigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen
Bestimmtheit festzustellen. Bereits auf Seiten des Beklagten ist die künftige
Einkommensentwicklung fraglich. Der Beklagte musste sich 2009 einer Herzoperation
unterziehen und hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er gegenwärtig
prüft, ob er sich möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den
Ruhestand versetzen lassen kann. Ebenso wenig ist die weitere Einkommensentwicklung
auf Seiten der Klägerin sicher genug vorhersehbar. Damit ist die Entscheidung über eine
Unterhaltsherabsetzung einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren
vorzubehalten, so dass es im Rahmen dieser Entscheidung auch offen bleiben kann,
welche genaue Höhe eine ehebedingte Einkommenseinbuße hat und ob diese
Einkommenseinbuße tatsächlich zu einer Herabsetzung gem. § 1578b Abs. 1 BGB
berechtigt.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum