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Bundestag: Regelungen zu Sonn- und Feiertagsarbeit

Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 23.01.2015
Inhalt
  • Die Bundesregierung hält die bundesweiten Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe für ausreichend

LAG Hessen - 6 Sa 175/07

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 24.10.2007
Inhalt
  • für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt hat nicht herleiten, dass damit im Sinn
  • und am 18. Juni 2006 für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit dienstplanmäßig eingeteilt. Die Klägerin erkrankte
  • Lohnausfallprinzip auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von € 440,80 brutto zu. Es
  • Berufungsgerichts allein die Abgeltung der besonderen Belastung für Sonn- und Feiertagsarbeit. Dies entspricht dem
  • Krankheitsfall grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Es handelt sich insoweit weder um

Mindestlohn – was gehört dazu und wonach berechnen sich Zuschläge?

Rechtsanwalt Guido Kluck vom 26.05.2016
Inhalt
  • Mindestlohnanspruch anzurechen ist und wonach sich Zuschläge für Mehr-, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit berechnen
  • Bundesarbeitsgerichts darüber zu entscheiden, ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den
  • . Die Parteien des Rechtstreits hatten vereinbart, dass das vertraglich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab dem 01.01.2015, also dem Zeitpunkt […]

Bundestag: Ausnahmen von der Sonntagsruhe

Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 07.01.2015
Inhalt
  • Die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit stehen im Zentrum einer Kleinen Anfrage (BT-Dr 18/3611

OVG Nordrhein-Westfalen - 4 A 756/97

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2000
Inhalt
  • entspreche daher Sinn und Zweck des Gesetzes, die Sonn- und Feiertagsarbeit auf ein Minimum zu
  • produzieren darf. 5Im November 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Sonn- und Feiertagsarbeit
  • ausschließlich Abfall produziert werde. Von der geplanten Sonn- und Feiertagsarbeit seien vier
  • Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit
  • . Dieser Zweck besteht nämlich darin, durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit eine

BAG - 5 AZR 317/09

Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • : „Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis
  • auf § 5 Abs. 1 Buchst. f) MTV beziehen. 13b) Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Sonn- und Feiertagsarbeit die an
  • bestimmt sind.“ 3 § 5 Abs. 1 MTV regelt: „Für Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit sind
  • einen Sonntag fallen, 175 v.H. … 30 v.H. h) für Wächter und Pförtner bei Mehrarbeit, Sonn-, Feiertags
  • Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Damit

§ 3 TVMindestlohnGebäude 2013

Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn
Inhalt
  • -, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige von
  • Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung

§ 3 TVMindestlohnGebäude 2015

Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn
Inhalt
  • -, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige von
  • Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung

Pfändungsschutz für Sonn- und Feiertagszulagen

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 25.10.2018
Inhalt
  • Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind unpfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in
  • , dass neben der Nachtarbeit auch Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen als „Erschwerniszulagen
  • Sie hier. Bildnachweis: © fotomek – Fotolia.com Der Beitrag Pfändungsschutz für Sonn- und Feiertagszulagen erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.
  • teilweise Erfolg. Er ist bei einer Gemeinde angestellt und arbeitet während der Badesaison regelmäßig
  • auch an Wochenenden und Feiertagen. Er ist in Privatinsolvenz und streitet mit dem

BAG - 5 AZR 139/12

Bundesarbeitsgericht vom 15.05.2013
Inhalt
  • Arbeitnehmer für den Tag den gleichen Lohn ohne Zuschlag für Feiertagsarbeit und ohne Antrittsgebühr erhält
  • Sonntagsarbeit insoweit unberücksichtigt, als er durch den Zuschlag für die Feiertagsarbeit ersetzt wird
  • . Außerdem wird der für die Feiertagsarbeit zustehende Lohn einschließlich etwaiger Antrittsgebühr bezahlt
  • einem Feiertag begonnene Nachtschicht ist keine Feiertagsarbeit. Reicht diese Nachtschicht jedoch
  • in den Beginn der Sonntagsoder Feiertagsarbeit hinein, sind die in die Sonntagsarbeitszeit fallenden

§ 3 BSHGebV

Gebührenbemessung
Inhalt
  • bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden,von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr25
  • gesetzlichen Feiertagen0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,am 24. und 31. Dezemberab 12.00 Uhr100 Prozent,2.für
  • sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 13 ArbZG

Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Inhalt
  • unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
  • erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und
  • Feiertagsruhe 1.die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die
  • der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. (2) Soweit die Bundesregierung von der
  • Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen

§ 17 LadSchlG

Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
Inhalt
  • Arbeiten beschäftigt werden dürfen, 2.dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit
  • (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der
  • äftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht ü
  • Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an j
  • ährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn

LSG Berlin-Brandenburg - L 32 AS 1771/09

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 26.03.2010
Inhalt
  • , weil die Frage, ob Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge als Einkommen heranzuziehen seien, streitig sei
  • . Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Es sei unstreitig, dass Nacht-, Sonn- und
  • Feiertagsarbeit eine erhöhte psychische, physische und gesundheitliche Belastung darstelle. Sie würde
  • gebe es nicht. Außerdem könne es an Sonn- und Feiertagen vorkommen, dass die Pausenversorgung auch
  • Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit um eine (pauschalierte) Mehraufwandsentschädigung handele

ArbG Köln - 2 Ca 10971/09

Arbeitsgericht Köln vom 24.02.2010
Inhalt
  • Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit
  • Tatbestand 12Die Parteien streiten über die Zahlung einer Antrittsgebühr für Sonn- und
  • vorangehenden oder nachfolgenden Arbeitstages in die tarifliche Sonn- oder Feiertagsarbeit, 10Bislang
  • zahlte die Beklagte an alle Mitarbeiter der Weiterverarbeitung, die an Sonn- und Feiertagen zwecks
  • erfüllt. Die Beklagte vergütete in der Vergangenheit den Dienstantritt an Sonn- und Feiertagen