Urteil des ArbG Köln vom 24.02.2010

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Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 10971/09
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 10971/09
Schlagworte:
Antrittsgebühr Druckindustrie, betriebliche Übung
Normen:
BGB § 611
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines in der Weiterverarbeitung
tätigen Druckereiarbeiters auf Zahlung einer Antrittsgebühr nach § 7 Nr 4
MTV Druckindustrie unter dem Gersichtspunkt der betrieblichen Übung.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 665,- Euro
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Antrittsgebühr für Sonn- und
Feiertagsarbeit.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1983 als Druckereiarbeiter (Hilfskraft) in
der Weiterverarbeitung beschäftigt und in die Lohngruppe IV eingruppiert.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ("MTV Druck")
Anwendung.
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Im Bereich Weiterverarbeitung erfolgt im Anschluss an den eigentlichen Druckprozess
im Bereich Fortdruck/Rotation die Endherstellung der Druckereierzeugnisse
(Schneiden, Heften etc.).
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§ 7 des Manteltarifvertrags Druck zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e.
V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005 (MTV Druck) lautet wie folgt:
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"Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Antrittsgebühr
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4. a) Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der
zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit hergestellt werden, ist an alle
mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmer eine Antrittsgebühr in folgender
Höhe zu bezahlen:
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Eingangsstufe 78,00 Euro
Lohngruppe I 84,00 Euro
Lohngruppe II 88,00 Euro
Lohngruppe III 92,00 Euro
Lohngruppe
IV
95,00 Euro
Lohngruppe V 105,00 Euro
Lohngruppe
VI
116,00 Euro
Lohngruppe
VII
126,00 Euro
1.
Gehilfenjahr
(95 %)
100,00 Euro.
b)
Beträgt die Arbeitszeit bis zu 3 Stunden, ist die halbe Antrittsgebühr zu
bezahlen. Fallen bis zu 2 Arbeitsstunden der Arbeitszeit des
vorangehenden oder nachfolgenden Arbeitstages in die tarifliche
Sonn- oder Feiertagsarbeit,
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Bislang zahlte die Beklagte an alle Mitarbeiter der Weiterverarbeitung, die an Sonn- und
Feiertagen zwecks Endherstellung von Zeitschriften angetreten waren, eine
Antrittsgebühr nach § 7 Nr. 4 a) MTV Druck.
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Am 18.03.2009 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 186/08), dass in der
Weiterverarbeitung tätige Mitarbeiter keinen Anspruch auf das tarifliche Antrittsgeld
haben.
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Am 01.09.2009 übermittelte der Arbeitgeberverband dem Personalreferenten der
Beklagten eine Ablichtung des vorgenannten Urteils. Daraufhin entschied sich die
Beklagte, ihren in der Weiterverarbeitung eingesetzten Mitarbeitern die Antrittsgebühr
fortan nicht mehr zu zahlen. Die Belegschaft wurde hierauf u.a. durch einen Aushang
vom 10.09.2009 aufmerksam gemacht.
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In den Monaten September 2009 bis Januar 2010 arbeitete der Kläger an 7 Sonn- oder
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Feiertagen.
Mit seiner Klage beansprucht der Kläger für die vorgenannten Monate die
Antrittsgebühren von insgesamt 665,- Euro. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte die
Antrittsgebühr zwar nicht aufgrund des Tarifvertrages schulde, aber unter dem
Gesichtspunkt der betrieblichen Übung aufgrund der jahrelangen vorbehaltlosen
Zahlung. Er sei selbst immer davon ausgegangen, dass es sich um eine freiwillige
Zahlung gehandelt habe. Der Beklagten sei seit Jahren bekannt gewesen, dass
Mitarbeiter der Weiterverarbeitung keinen Anspruch auf die Antrittsgebühr haben. Auch
andere Druckereien wüssten dies.
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Zudem ergäbe sich der Anspruch aus der am 20.04.1994 gekündigten
Betriebsvereinbarung vom 26.03.1969.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 665,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95,- Euro seit dem 01.10.2009, aus
weiteren 190,- Euro seit dem 01.11.2009, aus weiteren 190,- Euro seit dem 01.01.2010
sowie aus weiteren 190,- Euro seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie habe erstmals am 01.09.2009 durch den Arbeitgeberverband erfahren, dass die
Mitarbeiter in der Weiterverarbeitung keinen tariflichen Anspruch auf die Antrittsgebühr
haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 665,- Euro.
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1. Der Anspruch ergibt sich –wie die Parteien zutreffend ausführen– nicht aus § 7 Nr. 4
a) MTV Druck, da der Kläger nicht in der unmittelbaren Herstellung sondern in der
Weiterverarbeitung tätig ist.
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2. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Arbeitsvertrag oder unter dem
Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.
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a) Unter betrieblicher Übung ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen
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des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen
solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem
als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den
Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen
vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die
Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der
Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen
musste und durfte (BAG v. 16.06.2004 –4 AZR 417/03– m.w.N.).
Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist nicht nur ausgeschlossen, wenn für die
vom Arbeitgeber getätigten Leistungen eine andere Rechtsgrundlage besteht. Ihrer
Begründung kann auch entgegenstehen, dass der Arbeitgeber auf Grund einer
vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage die Leistung erbringt.
Zwar kommt es für die Begründung der betrieblichen Übung nicht darauf an, ob der
Arbeitgeber einen Verpflichtungswillen hatte; die Bindung des Arbeitgebers setzt aber
voraus, dass die Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf
vertrauen dürfen, die Leistung solle auch in Zukunft gewährt werden (BAG a.a.O.).
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b) Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung sind vorliegend nicht erfüllt. Die
Beklagte vergütete in der Vergangenheit den Dienstantritt an Sonn- und Feiertagen
unstreitig in Art und Höhe immer entsprechend der tarifvertraglichen Regelung. Deshalb
stellte sich die Zahlung der Antrittsgebühr aus der objektiven Sicht der Arbeitnehmer als
Erfüllung der sich aus dem MTV Druck ergebenden Verpflichtung dar. Es gibt keine
objektiven Anhaltspunkte
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dafür, dass der Kläger davon ausgehen konnte, die Beklagte habe mit der Zahlung der
Antrittsgebühr nicht nur die tarifvertragliche Regelung vollziehen, sondern unabhängig
davon eine eigenständige arbeitsvertragliche Verpflichtung begründen wollen.
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Soweit der Kläger vorträgt, es sei "allen Beteiligten völlig klar", dass die Arbeitnehmer
der Weiterverarbeitung keinen tarifvertraglichen Anspruch auf das Antrittsgeld haben,
handelt es sich hierbei um eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein.
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Der Wortlaut des § 7 Nr. 4 MTV Druck ist in der Tat nicht eindeutig und mithin einer
Auslegung zugänglich. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zeigen bereits die
vom Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urt. v. 16.08.2007 –3 Ca 1355/07–) eingeholten
Auskünfte der Tarifvertragsparteien. Denn diese haben keinen übereinstimmenden
Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, wann die Herstellung von Zeitungen und
Zeitschriften abgeschlossen ist.
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Auch wenn der Kläger entsprechend seines Vortrags schon immer gewusst haben will,
dass er keinen tarifvertraglichen Anspruch auf die Antrittsgebühr hat, bedeutet dies noch
lange nicht, dass die Beklagte ebenfalls positive Kenntnis hiervon hatte. Selbst wenn
die Beklagte von dem "Auslegungsstreit" Kenntnis gehabt hätte, wäre es rechtlich nicht
zu beanstanden, sich bei der Anwendung des Tarifvertrages zunächst für eine
arbeitnehmerfreundliche Auslegung zu entscheiden, solange die Fehlerhaftigkeit der
Auslegung nicht höchstrichterlich festgestellt wurde.
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Dass die Beklagte das Nichtbestehen eines tarifvertraglichen Anspruchs schon vor dem
01.09.2009 kannte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt des Weiteren an
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jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass und ggf. aus welchen
Umständen er darauf geschlossen hat und hat schließen können, dass die Beklagte
ihren Irrtum hinsichtlich der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der
Antrittsgebühr erkannt habe und durch die weitere Zahlung eine von der tariflichen
Regelung unabhängige arbeitsvertragliche Verpflichtung habe begründen wollen. Mithin
kommt es überhaupt nicht darauf an, wann genau die Beklagte vom Urteil des
Bundesarbeitsgerichts Kenntnis erlangte (vgl. BAG a.a.O.).
Der Vortrag des Klägers zur positiven Kenntnis der Beklagten besteht nur aus
pauschalen Mutmaßungen, die nicht einlassungsfähig sind. Seine diesbezüglichen
Beweisantritte sind unzulässig, da sie nicht dem Beweis einer konkreten Tatsache,
sondern allein der Ausforschung dienen.
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3. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus der Betriebsvereinbarung vom
26.03.1969. Dabei kann offen bleiben, ob die Betriebsvereinbarung nachwirkt und wer
von ihr erfasst wird, da sie jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG
unwirksam ist (vgl. ArbG Mönchengladbach a.a.O.).
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II.
38
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2
ArbGG, 3 ff. ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
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mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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