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§ 51 SeeArbG

Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
Inhalt
  • bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihnen
  • ;r die ersten 60 Mehrarbeitsstunden des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Hafen je
  • ) Soweit es sich bei Mehrarbeit, die in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 1 geleistet wird, um
  • zugleich Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifvertrag

VG Minden - 4 K 2517/01

Verwaltungsgericht Minden vom 11.06.2003
Inhalt
  • den hier anwendbaren europarechtlichen Vorschriften. Soweit hiernach Mehrarbeit angefallen sei
  • Dienstpläne geregelt; eine Anordnung von Mehrarbeit sei nicht erfolgt. 16Wegen der weiteren Einzelheiten des
  • Mehrarbeit geleistet hat. Die Arbeitszeiten des Klägers haben nämlich den in § 2 Abs. 1 ArbZV vorgegebenen
  • Arbeitszeiten zu qualifizieren sind. 44Die Mehrarbeit, die sich auf Grund der Bewertung von
  • von Arbeits- und Bereitschaftszeiten vorgenommen worden ist, stellen keine Anordnungen von Mehrarbeit

VG Gelsenkirchen - 12 K 1529/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14.10.2008
Inhalt
  • : Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben, Ausgleichsanspruch, Interessenabwägung
  • . Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 wöchentlich 15,5 bzw. 13 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben
  • Kläger habe keine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) geleistet, weil es
  • insoweit an einer einzelfallbezogenen Anordnung von Mehrarbeit fehle. Eine nachträgliche Genehmigung
  • , habe er insoweit „Mehrarbeit" geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er

§ 4 MArbV

Inhalt
  • Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je
  • ;tungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

§ 4a MArbV

Inhalt
  • von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine
  • Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.(3) Mehrarbeit, die über

Überstunden einfach ansetzbar?

Rechtsanwalt Malte Winter vom 01.08.2012
Inhalt
  • Ist Mehrarbeit arbeitsvertraglich nicht festgelegt, so kann ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer

§ 1 MArbV

Inhalt
  • Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 2724/04

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2005
Inhalt
  • Dienstplan ab dem 1. Juni 2002 so zu gestalten, dass bei ihm nicht mehr regelmäßig Mehrarbeit anfalle
  • , vorübergehend Mehrarbeit zu genehmigen bzw. anzuordnen. Außerdem machte er ab dem 8. Januar 2002, dem Tag, an
  • vom 4. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anordnung von Mehrarbeit und Gewährung einer
  • ) hinaus geleistet werde, als Mehrarbeit zu betrachten sei. Die Beklagte sei verpflichtet, diese
  • Mehrarbeit ab dem beantragten Zeitpunkt zu genehmigen, da sie sich sonst treuwidrig verhalte. Aufgrund des

VG Düsseldorf - 26 K 249/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23.08.2005
Inhalt
  • maßgeblichen Rechtsgrundlagen werde eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst nur in Höhe der
  • erforderlichen schriftlichen Anordnung bzw. Genehmigung. Hierbei habe es sich um regelmäßige Mehrarbeit
  • gehandelt, die anders als die sog. ad- hoc- Mehrarbeit durch den zuständigen Dienstvorgesetzten - hier die
  • erkrankten Schüler genehmigt habe, aber nicht zugleich die hieraus folgende Mehrarbeit angeordnet habe
  • sie in den Monaten der Mehrarbeit angefallene nicht anrechenbare Ausfallstunden bereits von den

„Mehrarbeit“ muss noch keinen Überstundenzuschlag begründen – LAG Nürnberg widerspricht dem BAG

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 01.10.2019
Inhalt
  • . Liegt die Arbeitszeit darunter, leistet der Teilzeitbeschäftigte lediglich zuschlagsfreie „Mehrarbeit
  • Mehrarbeit“ vor, für die der TVöD-K keine Überstunden-Zuschläge vorsehe. Nach den tariflichen
  • Mehrarbeit keinen Zuschlag beanspruchen können, wohl aber für ungeplante Überstunden
  • , dass in den tariflichen Bestimmungen die Begriffe „Mehrarbeit“ und „Überstunden“ nicht gleich
  • Mehrarbeit“ leisten, wenn die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit von

§ 4 BGSJArbSchV

Inhalt
  • Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Fällen der

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit ausgleichen

Malte Winter vom 22.02.2017
Inhalt
  • Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch

VG Minden - 4 K 932/04

Verwaltungsgericht Minden vom 13.04.2005
Inhalt
  • aufgeführte Mehrarbeit habe durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können. Während der Zeit seiner
  • habe in der Vergangenheit nur begrenzte Möglichkeiten gegeben, Mehrarbeit auszugleichen. Soweit es
  • personelle Decke sei in dem Bereich, in dem er tätig sei, so dünn, dass Mehrarbeit zwangsläufig immer
  • Klägers vom 8.1.2003 aufgeführte Mehrarbeit tatsächlich angefallen ist, schriftlich angeordnet oder
  • nicht erfüllt. Soweit Mehrarbeit angefallen ist, soll sie gemäß den genannten Regelungen der

Serie zur Schwerbehinderung im Arbeitsrecht – Teil 5

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 28.10.2019
Inhalt
  • Befreiung von Mehrarbeit Gemäß § 207 SGB IX müssen Arbeitgeber schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte
  • Angestellte auf deren Wunsch hin von der Mehrarbeit befreien. Unter Mehrarbeit versteht man im SGB IX

Vertrauensarbeitszeit und das Arbeitszeitkonto

Malte Winter vom 06.04.2016
Inhalt
  • noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus. ...