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22.02.2017
Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit ausgleichen
Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche ...