Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.10.2008
VG Gelsenkirchen: treu und glauben, mehrarbeit, pflicht des beamten, gemeinschaftsrecht, fürsorgepflicht, genehmigung, belastung, sanktion, interessenabwägung, kenntnisnahme
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1529/07
Datum:
14.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1529/07
Schlagworte:
Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Treu und Glauben,
Ausgleichsanspruch, Interessenabwägung, Richtlinie, Geltendmachung,
Antragstellung, Antrag, Antragserfordernis
Normen:
AZVO Feu § 1, LBG NRW § 78a, BGB § 242
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Freizeitausgleich für in dem Zeitraum
vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 geleistete Zuvielarbeit.
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Der am 22. September 1951 geborene Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der
Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005, bei der Beklagten eingegangen am
20. Dezember 2005 - beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, in dem Zeitraum vom
1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 wöchentlich 15,5 bzw. 13 Stunden
Mehrarbeit geleistet zu haben, die Gewährung von Freizeitausgleich und hilfsweise
einer finanziellen Entschädigung für diesen Zeitraum. Aufgrund des Beschlusses des
Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 stehe fest, dass die Arbeitszeitrichtlinie
93/104/EG auf den Bereich staatlicher und kommunaler Feuerwehren Anwendung finde.
Damit sei zugleich entschieden, dass der jahrelange dienstplanmäßige Einsatz der
Einsatzkräfte der Feuerwehr der Beklagten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von
mehr als 48 Wochenstunden rechtswidrig gewesen sei.
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Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Februar 2006, der dem Kläger
am 8. März 2006 bekanntgegeben wurde, ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Freizeitausgleichs oder einer
Mehrarbeitsvergütung lägen nicht vor. Der Kläger habe keine Mehrarbeit im Sinne der
Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) geleistet, weil es insoweit an einer
einzelfallbezogenen Anordnung von Mehrarbeit fehle. Eine nachträgliche Genehmigung
scheide aus, weil eine über viele Jahre hintereinander anfallende gewissermaßen
ständige „Zuvielarbeit" nicht genehmigungsfähig sei.
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Den hiergegen mit Schreiben vom 29. März 2006 eingelegten Widerspruch wies die
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007, dem Kläger zugestellt am 11.
Mai 2007, unter Wiederholung der in dem angefochtenen Bescheid gemachten
Ausführungen und Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - zurück.
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Der Kläger hat am 5. Juni 2007 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe im
streitgegenständlichen Zeitraum - wie es üblich gewesen sei - 54 statt 48
Wochenstunden gearbeitet. Er habe einen Anspruch darauf, einschließlich
Bereitschaftszeiten nur 48 Stunden pro Woche arbeiten zu müssen. Dies ergebe sich
aus Artikel 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993. Diese
Richtlinie sei nicht zum 23. November 1996 fristgesetzt in nationales Recht umgesetzt
worden und gelte daher unmittelbar. Da sich die Beklagte nicht an die Vorgaben der
Richtlinie gehalten habe, habe er insoweit „Mehrarbeit" geleistet. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er nach Treu und Glauben einen
Anspruch darauf, dass diese „Mehrarbeit" ausgeglichen werde. Er habe seinen
Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, die das OVG des Saarlandes in
seinem Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 - aufgestellt habe. Danach ergebe sich ein
Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich in einem Umfang von insgesamt 1.306
Stunden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Schriftsatz
vom 20. August 2007 (Gerichtsakte, Blatt 30 bis 31) Bezug genommen.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 zu verurteilen, ihm für die über 48
Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember
2005 Freizeitausgleich zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie
(hilfsweise) vor, dass nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Juni 2007 - 5 LC
225/04 - ein Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich allenfalls seit dem Ende
des Monats der Antragstellung bestehen könne. Für den Kläger komme die Gewährung
von Freizeitausgleich daher -wenn überhaupt- nur für die ab dem 1. Januar 2006
erfolgte Mehrbeanspruchung in Betracht. Auf diesen Zeitraum beziehe sich der Antrag
des Klägers indessen nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
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und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g rü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da der
Kläger mit der Gewährung von Freizeitausgleich schlichtes Verwaltungshandeln und
nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von
Freizeitausgleich für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember
2005 geleistete Zuvielarbeit. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
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I. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt (nur) der Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht.
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1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 78a LBG NRW Freizeitausgleich zu
gewähren ist, liegen nicht vor. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist der Beamte
verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun,
wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich
angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines
Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind nicht
gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von
Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch
Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt
maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob
nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und
welchem Beamten sie übertragen werden soll. Wird - wie hier - durch Aufstellung von
Dienstplänen ein Arbeitspensum angeordnet, das im Widerspruch zur geltenden
Rechtslage steht und eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung verlangt, liegt darin
keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG NRW. Auch eine
nachträgliche Genehmigung der Zuvielarbeit als Mehrarbeit scheidet bei einer solchen
Konstellation mit Blick darauf aus, dass Mehrarbeit nur angesetzt werden darf, wenn
zwingende dienstliche Gründe es erfordern und sie auf Ausnahmefälle beschränkt
bleiben muss. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, eine überhaupt nicht als Mehrarbeit
erkannte Zuvielarbeit nachträglich als Mehrarbeit zu genehmigen.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383, und
Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 B 57/04 -; OVG NRW, Urteile vom 17. März 2004 - 1
A 2426/02 -, IÖD 2004, 218, vom 18. Mai 2005 - 1 A 2722/04 -, DÖV 2006, 347, und vom
13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -, juris.
18
2. Der Kläger kann die Gewährung von Freizeitausgleich auch nicht aufgrund eines
Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen. Folgenbeseitigung ist grundsätzlich auf
Wiederherstellung des status quo ante im Wege der Beseitigung eines andauernden
rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Ein in der Vergangenheit "zuviel" geleisteter Dienst
kann jedoch durch die nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich nicht
rückwirkend beseitigt werden.
19
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005,
a.a.O.
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3. Auch ein Schadensersatzanspruch scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Für
beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgeblich, der
auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur
Leistung des zusätzlichen Dienstes bzw. einer Mehrarbeit und der damit grundsätzlich
lediglich verbundene Verlust von Freizeit ist kein materieller Schaden im Sinne dieser
Vorschriften. Die von § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB im Falle eines immateriellen
Schadens allein vorgesehene Naturalrestitution ist nicht möglich, weil sich der Verlust
von Freizeit nicht nachträglich durch Gewährung von Dienstbefreiung ausgleichen lässt.
Es fehlt insoweit - wie dargelegt - an einem fortwirkenden rechtswidrigen Zustand, der
einem Ausgleich zugänglich wäre.
21
4. Nicht anders verhält es sich mit einem auf § 85 LBG NRW gründenden Anspruch. Ein
auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NRW) gestützter
Leistungsanspruch setzte voraus, dass andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem
Wesenskern verletzt wäre.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 29/98 -, ZBR 2000, 46.
23
Gewährt die Beklagte dem Kläger keinen Freizeitausgleich, verletzt sie dadurch aber
nicht ihre Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern. Der Kläger ist in diesem Fall nämlich
nicht - wie erforderlich - unzumutbaren Belastungen ausgesetzt.
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Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39/99 -,
BVerwGE 112, 308.
25
Ungeachtet der Frage, ob das Erbringen des hier in Rede stehenden Pensums an
Zuvielarbeit als unzumutbare Belastung in diesem Sinne angesehen werden kann,
dauert diese Belastung jedenfalls nicht mehr an, sondern liegt in der Vergangenheit.
Eine gegenwärtige unzumutbare Belastung des Klägers besteht deshalb nicht, so dass
ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausscheidet.
26
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März, a.a.O. (offen gelassen).
27
II. Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht einschlägig sind, ist die Heranziehung des
Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben möglich und im Falle rechtswidriger
Zuvielarbeit eines Beamten auch im Grundsatz geboten.
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Vgl. hierzu sowie zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs das Urteil der
Kammer gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 480/08.
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Im Rahmen der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Interessenabwägung ist es
allerdings unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten und des zwischen ihnen
bestehenden besonderen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses
erforderlich, den Ausgleichsanspruch zu begrenzen. Bezogen auf den Kläger führt die
Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass ihm für den streitgegenständlichen
Zeitraum kein Ausgleichsanspruch zusteht.
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1. Ein Ausgleich kann grundsätzlich nur für den Zeitraum begehrt werden, der sich an
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den Monat anschließt, in dem der Beamte den Anspruch auf Gewährung von
Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit erstmals gegenüber seinem Dienstherrn
geltend gemacht hat.
Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; VG München, Urteil vom 20.
November 2007 - M 5 K 06.4230 -; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Januar 2008 - 5 A
126/07 -, jeweils bei juris; ohne nähere Begründung OVG des Saarlandes, Urteil vom
19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, juris.
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Der auf § 242 BGB beruhende Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich ist in das
zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehende Dienst- und Treueverhältnis
eingebettet und bedarf in diesem Rahmen der Konkretisierung durch den Beamten. Erst
durch die Antragstellung gibt der Beamte dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich auf die
(etwaige) Verpflichtung zur Gewährung von Freizeitausgleich einzustellen und den
Dienst- bzw. Schichtplan rechtzeitig entsprechend anzupassen.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.,
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Der dem zugrunde liegende Gedanke, dass eine rückwirkende Korrektur der Folgen
einer rechtswidrigen Regelung für die Vergangenheit nur geboten ist, soweit ein
entsprechender Anspruch zuvor geltend gemacht worden ist, findet sich etwa auch in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher
Beamter.
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Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und
vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang einerseits die Pflicht des
Beamten hervorgehoben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen
Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen, und andererseits darauf hingewiesen,
dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die
Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs sei. Vor diesem Hintergrund könne der
Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen
Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss
der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden (Unterhalts-)Bedarfs
komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht
habe. Beide Aspekte kommen - wie die zeitlichen Vorgaben des § 78a Abs. 1 Satz 2
LBG NRW zeigen - auch bei dem hier streitigen Anspruch zum Tragen.
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Der auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhebenden
Auffassung des VG Sigmaringen,
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Urteil vom 24. Januar 2008, a.a.O., in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 N 192.05 -,
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der Anspruch auf Freizeitausgleich könne noch innerhalb des laufenden Kalenderjahres
für das gesamte Kalenderjahr geltend gemacht werden, wird nicht beigetreten. Das VG
Sigmaringen überträgt den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der
„zeitnahen Geltendmachung" auf die Fälle, in denen Ausgleich für rechtswidrige
Zuvielarbeit begehrt wird. Zur Bestimmung des Zeitraums, in dem ein Anspruch noch
(rückwirkend) zeitnah geltend gemacht werden kann, stellt es auf die Vorgaben der
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gesetzlichen Regelung über den Ausgleich von (echter) Mehrarbeit ab, die innerhalb
des laufenden Kalenderjahres auszugleichen ist.
Gegen diese Sichtweise spricht aber schon der folgende Gedanke: Der auch von § 78a
Abs. 1 Satz 2 LBG NRW auf ein Jahr festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen Mehrarbeit
im Wege des Freizeitausgleichs ausgeglichen werden soll, trägt dem hier maßgeblichen
Interesse des Dienstherrn, nicht mit einer Vielzahl bislang nicht einkalkulierbarer
Ausgleichsstunden konfrontiert zu werden, nicht hinreichend Rechnung. Dieses
Interesse dürfte auch bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung gerade nicht im
Vordergrund gestanden haben. Geht es nämlich um Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG
NRW, ist dem Dienstherrn das zum Ausgleich anstehende Mehrarbeitskontingent
bekannt, da er die Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt hat. Vor diesem Hintergrund
ist der gesetzlich vorgesehene Abrechnungszeitraum, der lediglich die Abwicklung von
(echter) Mehrarbeit betrifft, kein taugliches Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts,
zu dem der Dienstherr nach Treu und Glauben auf ein ihm unbekanntes, zukünftig
abzuwickelndes Stundenkontingent hinzuweisen ist.
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Da der Kläger erst am 20. Dezember 2005 einen Antrag auf Gewährung von
Freizeitausgleich bei der Beklagten gestellt hat, steht ihm ein Anspruch für den Zeitraum
bis zum 31. Dezember 2005 nicht zu. Eine andere Entscheidung ist auch nicht mit Blick
darauf gerechtfertigt, dass die Rechtslage durch den Beschluss des Europäischen
Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 geklärt worden ist und die Beklagte die Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes daher nach Kenntnisnahme von diesem Beschluss
bewusst auf der Grundlage von Dienstplänen zum Dienst herangezogen hat, die in
Widerspruch zur geltenden Rechtslage standen. Ein vorwerfbares bzw. treuwidriges
Verhalten der Beklagten, welches eine vorherige Antragstellung des Klägers entbehrlich
machen könnte,
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vgl. insgesamt an einem Antragserfordernis festhaltend: VG Magdeburg, Urteil vom 23.
Januar 2008, a.a.O.,
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lag jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 vor. Denn der Beklagten stand im Anschluss
an die Kenntnisnahme von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowohl
eine Frist zur rechtlichen Einschätzung der sich aus ihr ergebenden Folgen und
Möglichkeiten als auch zur Anpassung der tatsächlichen Gegebenheiten an das danach
für den einzelnen Beamten maßgebliche Arbeitszeitkontingent zu. Diese Übergangsfrist
lief jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2005 ab.
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Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Juli 2006, a.a.O. („kann auch
gegenwärtig kein treuwidriges Verhalten festgestellt werden"), juris Rdnr. 60; anders
etwa VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O. (treuwidriges Verhalten seit dem 1.
Oktober 2005).
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2. Diesem Ergebnis stehen europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. Das
Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, einen Ausgleich für den gesamten
streitgegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen und von dem Erfordernis eines
vorherigen Antrags abzusehen.
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Wird eine Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt und liegen die
Voraussetzungen vor, unter denen eine unmittelbare Geltung der Richtlinie
angenommen werden kann, wird die mangelnde Umsetzung einer Richtlinie zunächst
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durch deren unmittelbare Geltung sanktioniert. Abgesehen davon fehlt es an einer
gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, wie ein Verstoß gegen die (unmittelbar geltenden)
Regelungen der Richtlinie 93/104/EG bzw. 2003/88/EG zu ahnden ist. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 10 EG verbleibt den
Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht die Wahl der Sanktion.
Diese müssen aber darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach
ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art
und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht. Dabei muss die Sanktion
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2006 - C-315/05 -, EUGHE I S. 11181, Rdnr. 58,
m.w.N.
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Ungeachtet dessen, ob die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
auch für die Fälle einschlägig ist, in denen - wie hier - die Verletzung von
Gemeinschaftsrecht darauf zurückzuführen ist, dass ein Mitgliedstaat gegen die Pflicht
zur fristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie verstößt,
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dies verneinend OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.,
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sind diese Vorgaben hier gewahrt. Der Verstoß gegen die Richtlinie 93/104/EG bzw.
2003/88/EG wird entsprechend den Grundsätzen geahndet, die das
Bundesverwaltungsgericht für einen vergleichbaren Verstoß gegen nationales Recht
entwickelt hat. Zugleich wird durch den nach den obigen Grundsätzen bestimmten
Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs eine wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktion gewährleistet. Dabei ist - bezogen auf die Frage der
Abschreckung - auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeit der Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes sich inzwischen nach den Vorschriften der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande NRW in der Fassung vom 1. September 2006 richtet, die die zulässige
Arbeitszeit europarechtskonform bestimmt.
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Vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2007, a.a.O.; OVG Bremen,
Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O.; sowie eingehend VG Sigmaringen, Urteil vom 24.
Januar 2008, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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