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Anlage MalerArbV 8
(zu § 1)Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014
- Inhalt
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- (Fundstelle: BAnz AT 18.07.2014 V1)(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Maler 8)
LAG Hamm - 18 Sa 1417/06
Landesarbeitsgericht Hamm vom 06.12.2006
- Inhalt
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- erklärte Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk in der Fassung vom 06.04.2004 zur
- 09.03.2006 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses
- 01.06.04 als Maler und Lackierer auf unbestimmte Dauer eingestellt. ... 6 § 2 Arbeitsentgelt 78 1. Der
- , dass er zwar eine Ausbildung als Maler und Lackierer absolviert habe, jedoch eine entsprechende
- Vorstellungsgespräch vor Abschluss des Arbeitsvertrages sich der Kläger als Maler- und Lackierergeselle
§ 1 TVMindestlohn Gerüstb 2
Geltungsbereich
- Inhalt
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- Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder H
- Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Ger
- üste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und
- und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den
- Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige
Anlage MalerArbV 7
(zu § 1)Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012
- Inhalt
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- (Fundstelle: BAnz AT 29.04.2013 V1)(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Maler 7)
BVerfG - 2 BvR 103/04
Bundesverfassungsgericht vom 04.03.2008
- Inhalt
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- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks zu erbringen, ohne
- -, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks aus. Dies lässt
- Beschwerdeführer noch der Vorwurf der unerlaubten Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks und des
- -, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht“. Es gehe um den
- , des Maurer- und Betonhandwerks, des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und
MalerArbV 8
Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
LSG Berlin-Brandenburg - L 16 R 1439/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.07.2007
- Inhalt
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- Beschäftigungsgruppe T3 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk, seinerzeit in
- Maler- und Lackiererhandwerk) zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Klägers war. Dass
- eine Berufsausbildung als Maler abgeschlossen. Anschließend war er ab 1965 in seinem Lehrberuf
- . Bei diesem Unternehmen arbeitete er zunächst als Malergeselle und nach einer innerbetrieblichen
- -Rente. Die Beklagte ließ ihn durch die Chirurgin Dr. M untersuchen und begutachten. Diese Ärztin
MalerArbV 7
Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
TVMindestlohn Maler 8
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014
Arbeitnehmerfreizügigkeit für osteuropäische EU-Beitrittsländer ab 01. Mai 2011
Rechtsanwältin Cornelia Klüting vom 19.04.2011
- Inhalt
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- Bauhauptgewerbe Elektrohandwerk Dachdeckerhandwerk Maler- und Lackiererhandwerk
- , Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Nicht davon
- erfasst sind bislang die Bürger aus Rumänien und Bulgarien. Doch was bedeutet die Arbeitnehmer
- Unionsbürger, existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der
- und Schweden, die ihre Arbeitsmärkte bereits im Jahr 2004 vollständig öffneten, alle EU
TVMindestlohn Maler 7
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012
LSG Bayern - L 6 RJ 376/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 21.10.2003
- Inhalt
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- Landesinnungsverbandes des bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks vom 14.03.1997 vorgelegt, worin ihm bestätigt wird
- bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks- Stellungnahme vom 14.03.1997 beschreibt. Der Senat geht deshalb
- des Malers/Lackierers erlernt und in diesem Beruf 1983 die Meisterprüfung abgelegt. Seit 1987 ist er
- als Handwerksmeister mit einem Malerbetrieb selbstständig tätig und beschäftigt ca. 6 Gesellen und 9
- erlitt er einen Arbeitsunfall, der von der Bau- berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit einer
LSG Nordrhein-Westfalen - L 17 U 85/00
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2003
- Inhalt
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- Folgenden: Z.). Z. war ab August 1967 als Auszubildender im Maler- und Lackiererhandwerk und nach seiner
- , der Versicherte sei während seiner Tätigkeit als Maler und Anstreicher von 1967 bis 1995 insgesamt
- ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit als Maler und Anstreicher zurückzuführen ist. Der Senat stützt
- erhöhtes Leukämierisiko für Maler und Anstreicher in aller Regel nicht mehr begründen lässt. Zum gleichen
- Vergleich zur allgemeinen Lösemittelexposition von Malern und Anstreichern abgeschätzt werden. Danach muss
Anhang 1 TVMindestlohn 2013
Betrieblicher Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2014 geltenden Fassung:
- Inhalt
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- ührten Art ausgeführt werden,6.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der
- der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen
- Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die
- ;tigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder
- .Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;2.Bauten- und Eisenschutzarbeiten;3.technische D
MalerArbV 6
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk