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Anlage MalerArbV 8

(zu § 1)Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014
Inhalt
  • (Fundstelle: BAnz AT 18.07.2014 V1)(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Maler 8)

LAG Hamm - 18 Sa 1417/06

Landesarbeitsgericht Hamm vom 06.12.2006
Inhalt
  • erklärte Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk in der Fassung vom 06.04.2004 zur
  • 09.03.2006 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses
  • 01.06.04 als Maler und Lackierer auf unbestimmte Dauer eingestellt. ... 6 § 2 Arbeitsentgelt 78 1. Der
  • , dass er zwar eine Ausbildung als Maler und Lackierer absolviert habe, jedoch eine entsprechende
  • Vorstellungsgespräch vor Abschluss des Arbeitsvertrages sich der Kläger als Maler- und Lackierergeselle

§ 1 TVMindestlohn Gerüstb 2

Geltungsbereich
Inhalt
  • Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder H
  • Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Ger
  • üste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und
  • und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den
  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige

Anlage MalerArbV 7

(zu § 1)Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012
Inhalt
  • (Fundstelle: BAnz AT 29.04.2013 V1)(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Maler 7)

BVerfG - 2 BvR 103/04

Bundesverfassungsgericht vom 04.03.2008
Inhalt
  • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks zu erbringen, ohne
  • -, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks aus. Dies lässt
  • Beschwerdeführer noch der Vorwurf der unerlaubten Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks und des
  • -, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht“. Es gehe um den
  • , des Maurer- und Betonhandwerks, des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks sowie des Maler- und

MalerArbV 8

Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

LSG Berlin-Brandenburg - L 16 R 1439/06

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.07.2007
Inhalt
  • Beschäftigungsgruppe T3 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk, seinerzeit in
  • Maler- und Lackiererhandwerk) zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Klägers war. Dass
  • eine Berufsausbildung als Maler abgeschlossen. Anschließend war er ab 1965 in seinem Lehrberuf
  • . Bei diesem Unternehmen arbeitete er zunächst als Malergeselle und nach einer innerbetrieblichen
  • -Rente. Die Beklagte ließ ihn durch die Chirurgin Dr. M untersuchen und begutachten. Diese Ärztin

MalerArbV 7

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

TVMindestlohn Maler 8

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014

Arbeitnehmerfreizügigkeit für osteuropäische EU-Beitrittsländer ab 01. Mai 2011

Rechtsanwältin Cornelia Klüting vom 19.04.2011
Inhalt
  • Bauhauptgewerbe Elektrohandwerk Dachdeckerhandwerk Maler- und Lackiererhandwerk
  • , Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Nicht davon
  • erfasst sind bislang die Bürger aus Rumänien und Bulgarien. Doch was bedeutet die Arbeitnehmer
  • Unionsbürger, existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der
  • und Schweden, die ihre Arbeitsmärkte bereits im Jahr 2004 vollständig öffneten, alle EU

TVMindestlohn Maler 7

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012

LSG Bayern - L 6 RJ 376/00

Bayerisches Landessozialgericht vom 21.10.2003
Inhalt
  • Landesinnungsverbandes des bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks vom 14.03.1997 vorgelegt, worin ihm bestätigt wird
  • bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks- Stellungnahme vom 14.03.1997 beschreibt. Der Senat geht deshalb
  • des Malers/Lackierers erlernt und in diesem Beruf 1983 die Meisterprüfung abgelegt. Seit 1987 ist er
  • als Handwerksmeister mit einem Malerbetrieb selbstständig tätig und beschäftigt ca. 6 Gesellen und 9
  • erlitt er einen Arbeitsunfall, der von der Bau- berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit einer

LSG Nordrhein-Westfalen - L 17 U 85/00

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2003
Inhalt
  • Folgenden: Z.). Z. war ab August 1967 als Auszubildender im Maler- und Lackiererhandwerk und nach seiner
  • , der Versicherte sei während seiner Tätigkeit als Maler und Anstreicher von 1967 bis 1995 insgesamt
  • ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit als Maler und Anstreicher zurückzuführen ist. Der Senat stützt
  • erhöhtes Leukämierisiko für Maler und Anstreicher in aller Regel nicht mehr begründen lässt. Zum gleichen
  • Vergleich zur allgemeinen Lösemittelexposition von Malern und Anstreichern abgeschätzt werden. Danach muss

Anhang 1 TVMindestlohn 2013

Betrieblicher Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2014 geltenden Fassung:
Inhalt
  • ührten Art ausgeführt werden,6.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der
  • der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen
  • Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die
  • ;tigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder
  • .Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;2.Bauten- und Eisenschutzarbeiten;3.technische D

MalerArbV 6

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk