Urteil des LSG Bayern vom 21.10.2003

LSG Bayern: rente, berufsunfähigkeit, psychiatrisches gutachten, ausbildung, erwerbsfähigkeit, erwerbstätigkeit, bayern, qualifikation, arbeitsunfall, chirurgie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 6 RJ 500/97
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 376/00
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgericht Regensburg vom
26. Januar 2000 sowie des Bescheides vom 10. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.
Juni 1997 verurteilt, dem Kläger ab 01.11.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, soweit nicht Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger hat den Beruf des Malers/Lackierers erlernt und in diesem Beruf 1983 die Meisterprüfung
abgelegt. Seit 1987 ist er als Handwerksmeister mit einem Malerbetrieb selbstständig tätig und beschäftigt ca. 6
Gesellen und 9 Lehrlinge. Für diese Tätigkeit hat er Handwerker Pflichtbeiträge bis 1995 entrichtet.
Am 13.01.1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, der von der Bau- berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit einer
Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 v.H. entschädigt wird. Als Unfallfolgen sind
verformende Veränderungen der Gelenke zwischen Sprungbein und Fersenbein beidseits mit liegenden
Schraubenresten und Reizzustand, sekundäre Ergussbildung und Funktionsstörung in beiden oberen Sprunggelenken,
wesentliche Störungen der Achsenverhältnisse in Form einer x-förmigen Fehlstellung der Rückfüße und Abflachung
der Fußgewölbe, Muskelminderung an beiden Unterschenkeln anerkannt.
Am 19.11.1996 beantragte der Kläger wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls bei der Beklagten Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Verwaltungsverfahren wurde er durch den Arzt für Chirurgie Dr.B. untersucht, der den Kläger noch zu einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen in
der Lage beurteilte. Seine Tätigkeit im Beruf des Malermeisters sei damit nicht mehr möglich, andererseits sei er im
Bürowege noch in der Lage, seinen eigenen Betrieb zu führen, auch wenn er nicht mehr vollwertig aufsichtsführend
außerhalb seines Büros tätig sein könne.
Mit Bescheid vom 10.03.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, angesichts des verbliebenen
Leistungsvermögens und der Fähigkeit des Klägers leichte Arbeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen zu
verrichten, sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und insoweit auch auf aufsichtsführende Bürotätigkeiten
in seinem eigenen Betrieb verweisbar.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er eine Stellungnahme des
Landesinnungsverbandes des bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks vom 14.03.1997 vorgelegt, worin ihm
bestätigt wird, dass die Führung eines handwerklichen Kleinbetriebes nicht "vom Schreibtisch aus" möglich sei. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25.06.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn der Kläger seinen
eigenen Betrieb im Bürowege nicht führen könne, so sei er auch auf Tätigkeiten im Bürobereich eines größeren
Malerbetriebes verweisbar. Auch habe es das Bundessozialgericht für durchaus zumutbar erachtet, dass ein
Handwerksmeister seinen eigenen Betrieb durch Änderung der Organisation so umgestalte, dass er darin einen
gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz finde.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit begehrt.
Das Sozialgericht hat zunächst ein Terminsgutachten des Sportmediziners Dr.K. vom 30.03.1999 eingeholt, der im
Wesentlichen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.01.1995 festgestellt und den Kläger mit Rücksicht darauf zu einer
vollschichtigen Tätigkeit vorwiegend im Sitzen in der Lage beurteilt hat. Es käme im Wesentlichen eine Tätigkeit im
Bürobereich eines großen Malerbetriebes in Betracht, wofür der Kläger durchaus das erforderliche Anpassungs- und
Umstellungsvermögen zeige.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat Prof.Dr.L. ein orthopädisches Gutachten zum beruflichen
Leistungsvermögen des Klägers erstattet. In seinem Gutachten vom 25.06.1999 hat der ärztliche Sachverständige im
Wesentlichen auf Grund der bereits bekannten Unfallfolgen zwar eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten
Arbeiten überwiegend im sitzen für möglich erachtet, Wegstrecken von viermal täglich 500 m in einer angemessenen
Zeit - ca.7 Minuten - zurückzulegen seien dem Kläger jedoch nicht möglich.
Dagegen vertrat die Ärztin für Chirurgie Dr.P. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom
10.08.1999 die Ansicht, dass der Kläger trotz der Unfallverletzungsfolgen noch Gehstrecken von 600 bis 800 m
zweimal täglich in einer Zeiteinheit von 20 Minuten zurücklegen könne. Unter der Maßgabe, dass der Kläger
adäquates orthopädisch angepasstes Schuhwerk benütze, sei seine Wegefähigkeit nicht auf unter 500 m viermal
täglich eingeschränkt.
Mit Urteil vom 26.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Angesichts des verbliebenen Leistungs- vermögens mit der Fähigkeit
körperlich leichte Tätigkeiten voll- schichtig auszuüben sei er keinesfalls erwerbsunfähig. Ebenso wenig sei er
berufsunfähig. Er sei zwar angesichts seines beruflichen Werdegangs als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter
einzustufen und damit nur auf ebenso qualifizierte oder zumindest auf Tätigkeiten mit der Qualifikation des
Facharbeiters verweisbar, auch sei der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage, den Beruf des Malermeisters
vollwertig auszuüben, dennoch sei er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI, da der Kläger zumutbarerweise
auf Tätigkeiten im Bürobereich eines großen Malerbetriebes, eines größeren Bauunternehmens oder eines
Architekturbüros verweisbar sei. Die notwendigen bürotechnischen, kaufmännischen Kenntnisse müsse der Kläger
durch den Besuch der Meisterschule und seine bisherige Tätigkeit als Leiter eines selbstständigen
Handwerksbetriebes haben. Trotz seiner eingeschränkten Wegefähigkeit sei der Kläger unter Zuhilfenahme von
orthopädischem Schuhwerk und einem eigenen Kraftfahrzeug, das der Kläger besitze, in der Lage, einen zumutbaren
Arbeitsplatz zu erreichen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Nachdem dem Kläger wegen Versäumens der Berufungsfrist mit
Beschluss des Senats vom 06.10.2000 die Wiedereinsetzung in vorigen Stand gewährt worden war, holte der Senat
zunächst Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen auf innerem und orthopädischem Fachgebiet ein.
In seinem internistischen Gutachten vom 02.02.2001 stellte Dr.E. die Diagnosen: Ausschluss einer sozialmedizinisch
relevanten arteriellen Verschlusskrankheit, Verdacht auf arteriellen Hypertonus, differenzialdiagnostisch
Medikamentennebenwirkung, Adipositas Grad I, grenzwertige Hyperlipidämie. Die körperlichen und geistigen
Fähigkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen seien durch diese Gesundheitsstörungen nur gering beeinträchtigt.
Von Seiten seines Fachgebiets seien dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig ohne
qualitative Einschränkungen möglich. Ebenso wenig sei dadurch eine Begrenzung des Anmarschweges zur
Arbeitsstätte zu begründen. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden die von Seiten des orthopädischen
Fachgebietes zu beurteilenden Leiden. Dazu hat Dr.F. am 29.01.2001 ein Gutachten erstattet. Neben den
Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1995 hat der ärztliche Sachverständige beginnende
Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule, Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, eine Hüftdysplasie
beidseits, beginnende Verschleißerscheinungen der Kniegelenke beidseits und ein erhebliches Übergewicht
festgestellt. Eine wesentliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens begründe sich aus den
Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1995, wodurch die Geh- und Stehfähigkeit des Klägers erheblich
herabgesetzt sei. Insbesondere könne der Kläger keine Tätigkeiten im Gehen oder Stehen, auf Leitern und Gerüsten
oder auf unwegsamen Gelände ausführen. Gesundheitlich zumutbar sei lediglich eine Tätigkeit im Sitzen, wie sie eine
Bürotätigkeit darstelle. Aufsichtsführende Tätigkeiten außerhalb eines Büros seien nicht mehr zumutbar. Sitzende
Tätigkeiten im Büro seien dem Kläger jedoch vollschichtig zumutbar. Wie weit beim Kläger die Wegefähigkeit
eingeschränkt sei, sei von orthopädischem Fachgebiet schwierig zu beurteilen, sicher sei jedenfalls, dass der Kläger
in der Tat so gut wie nicht gehe und das Gehvermögen auch reduziert sei. Es bestehe beim Kläger
höchstwahrscheinlich ein Reizzustand der unteren Sprunggelenke, die es ihm tatsächlich nicht möglich mache, 500 m
einfacher Strecke in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückzulegen. Die Situation ließe sich jedoch nach
einem entsprechenden operativen Eingriff mit Versteifung der Sprunggelenke bis zu Wiederherstellung der
Wegefähigkeit verbessern. Gegebenenfalls könnte ein psychiatrisches Gutachten die Frage der Somatisierung bzw.
eines selbstständigen Schmerzsyndroms klären. Es sei dem Kläger jedoch möglich enen Pkw für den Weg zur
Arbeitsstätte zu benutzen.
Dazu äußerte sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2001 dahingehend, dass dem Kläger selbst dann
der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei, wenn er weniger als 500 m zu Fuß zurücklegen könne. Er sei im Besitz
eines Pkw, dessen Benützung ihm auch gesundheitlich zumutbar sei. Gewöhnlich stünden für Gehbehinderte
entsprechende Schwerbehindertenparkplätze in unmittelbarer Betriebsnähe zur Verfügung. In einer ergänzenden
Stellungnahme vom 01.06.2001 führte Dr.F. dazu aus, dass die Anmarschwege von einem Pkw in ein Büro von ca.
400 m gesundheitlich zumutbar seien. Ebenso sei es dem Kläger möglich, während der Arbeit die im Büro üblichen
kurzen Wege zu Aktenschränken oder Schreibtischen zurückzulegen, soweit dabei nicht mehr als 5 % des
Arbeitstages und nicht insgesamt mehr als 500 bis 600 m pro Arbeitstag zurückgelegt werden müssten. Dazu reiche
das vom Kläger getragene orthopädische Schuhwerk aus, sodass der Kläger dazu auch keine Krücken benützen
müsse.
Anschließend hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.O. ein neuropsychiatrisches Gutachten zum beruflichen
Leistungsvermögen des Klägers erstattet. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 03.11.2001 stellt sie ab dem
Begutachtungszeitpunkt das Vorliegen eines reaktivdepressiven Versagungssyndroms in Kombination mit einem
chronischen Schmerzsyndrom fest, das den Kläger sowohl in qualitativer wie in quantitativen Hinsicht beruflich
beeinträchtige. Derzeit lasse das verbliebene Leistungsvermögen nicht mehr als geringfügige Tätigkeiten zu im
Umfang von unter dreistündig täglicher Erwerbstätigkeit. Was die Wegefähigkeit des Klägers anlange, sei
anzunehmen, dass er bei Benützung eines eigenen Pkws und einem entsprechenden örtlich nahen
Behindertenparkplatz durchaus in der Lage sei, die Weg- strecken zum Arbeitsplatz und zurück zu bewältigen. Es
bestehe eine begründete Aussicht, dass durch eine einschlägige psychosomatisch-psychotherapeutisch-
nervenärztliche Behandlung unter Berücksichtigung schmerztherapeutischer Gesichtspunkte die quantitativen
Beschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens beseitigt werden könnten.
Die Beklagte erklärte sich darufhin bereit, seit 25.10.2001 volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.2 SGB VI
anzuerkennen und zeitgleich Berufsfähigkeit gemäß § 240 Abs.2 SGB VI. Dementsprechend bestehe Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2002 befristet bis 31.10.2003, da es wahrscheinlich sei, dass sowohl
die volle Erwerbsminderung wie die Berufsunfähigkeit behoben werden können. Der Kläger hat hiergegen die
Auffassung vertreten, ihm stünde ab 01.11.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. auf Dauer
zu und für die Zeit vom 01.05.2002 bis 31.10.2003 darüber hinaus die Rente wegen voller Erwerbsminderung, über
deren Weitergewährung nach Ablauf zu entscheiden sei.
In ihrer Stellungnahme vom 03.06.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass die Umstellungsfähigkeit des Klägers vor
dem 25.10. 2001 nicht gemindert gewesen sei und deshalb auch vor diesem Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit ,
schon gar nicht auf Dauer, bestehe.
Der Senat hat darauf ein berufskundliches Gutachten des Landesarbeitsamtes Bayern zur Frage eines möglichen
Büroeinsatzes des Klägers auf Facharbeiterebene eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 12.02.2003 führte das
Landesarbeitsamt Bayern aus, es sei beim Kläger, der nur einen kleinen Handwerksbetrieb geführt habe, nicht zu
erwarten, dass er die für die Arbeit in größeren Handwerksbetrieben notwendigen Kenntnisse besitze. In der Regel
benötigen Handwerksmeister eine zusätzliche Ausbildung z.B. in Lehrgängen zum "Betriebswirt des Handwerks",
deren Dauer zwischen drei und zwölf Monaten liege. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger in einer maximal
dreimonatigen Einarbeitungszeit die Kenntnisse erwerben könne, die innerhalb eines Büros großer Handwerksbetriebe
erforderlichen hoch qualifizierten Arbeiten auszuführen. Im Übrigen würden, je größer ein Betrieb sei, die klassischen
Aufgaben wie Kalkulation, Materialverwaltung, Arbeitsvorbereitung sehr arbeitsteilig organisiert und diese Aufgaben
insbesondere von Ingenieuren, Technikern, Betriebswirten oder Kaufleuten oder zumindest von einschlägig
fortgebildeten gewerblichen Fachkräften einschließlich Meistern ausgeübt. Diese Kenntnisse könne ein Malermeister,
der einen kleinen Handwerksbetrieb geführt habe, auch innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht
erwerben. Zudem gehörten bei der Ausübung derartiger Tätigkeiten grundlegende EDV-Kenntnisse, die beim Kläger
ebenfalls nicht zu erwarten seien. Durch die komplexen Arbeitsmöglichkeiten am Computer sei eine
Vernetzungsintegration der Tätigkeit in einem Betrieb möglich und damit insbesondere die mangelnde Beweglichkeit
des Klägers auszugleichen, andererseits sei nicht zu erwarten, dass die dafür nötigen Kenntnisse beim Kläger
vorhanden seien oder innerhalb von drei Monaten zusätzlich erlangt werden könnten.
Die Beklagte vertritt dagegen in ihrer Stellungnahme vom 03.04. 2003 weiterhin die Ansicht, dass der Kläger durch
seine Ausbildung zum Meister und seine Erfahrung als Betriebsleiter in der Lage wäre, sich innerhalb von drei
Monaten auf eine zumutbare Bürotätigkeit in einem größeren Betrieb einzuarbeiten. 1997 sei die Umstellungsfähigkeit
des Klägers auch noch als ausgezeichnet beschrieben worden, sodass jedenfalls der Leistungsfall der
Berufsunfähigkeit seinerzeit nicht eingetreten sei. Dieser sei entsprechend ihrem Angebot vom 16.01.2002 erst mit
der Untersuchung durch Dr.O. nachgewiesen.
Zur weiteren Begründung seiner Berufung legte der Kläger Befundberichte des behandelnden Neurologen und
Psychiaters Dr.N. vom 26.05.2003 und 02.11.2000 vor, worin im Wesentlichen ein unverändertes Beschwerdebild von
Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes, d.h. depressives Syndrom mit Somatisierung diagnostiziert ist,
beschrieben wird.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 26.01.2000
sowie des Bescheides vom 10.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1997 zu verurteilen,
ihm ab 01.11.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, die Akten des Bayerischen
Landessozialgerichts in Streitigkeiten mit der Bauberufsgenossenschaft und die Akten der Bauberufsgenossenschaft,
auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die durch den Senat gewährte Wiedereinsetzung zulässige Berufung ist, soweit der Kläger mit ihr Rente wegen
Berufsunfähigkeit ab 01.11.1996 gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der zum 31.12.2000
gültigen Fassung begehrt, auch begründet.
Danach erhält derjenige Rente wegen Berufsunfähigkeit, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen
auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten
entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger bereits vor dem Datum der Antragstellung. Auch wenn der Kläger im
gesamten streiti- gen Zeitraum selbstständig einen Handwerksbetrieb betreibt, so- Berufsunfähigkeit nicht aus (vgl.
BSG, Urteil vom 22.02.1989, Az.: 5 RJ 20/88).
Der Kläger muss sich zwar grundsätzlich auf eine Tätigkeit als selbstständiger Handwerksmeister verweisen lassen
ebenso wie auf eine unselbstständige Tätigkeit, dies selbst dann, wenn er als selbstständiger Handwerksmeister
weiterhin tätig bleibt. Eine Verweisung auf seine Tätigkeit im eigenen Betrieb kommt jedoch nur dann in Betracht,
wenn diese dem Kläger gesundheitlich zumutbar ist und er trotz gesundheitlicher Leistungseinschränkungen in seinem
eigenen Betrieb noch Tätigkeiten verrichten kann, deren Wert mindestens die Hälfte des vor Eintritt der
Leistungseinschränkung erzielten "Unternehmerlohns" erreicht. (Vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, Az.: 13 RJ 31/92).
Eben diese die Berufsunfähigkeit ausschließende Tätigkeit im eigenen Handwerksbetrieb kann der Kläger jedoch nicht
ausführen und führt sie auch nicht aus. Aus gesundheitlichen Gründen wäre der Kläger lediglich noch in der Lage,
reine Bürotätigkeiten innerhalb seines Unternehmens auszuüben. Diese fallen jedoch offensichtlich nicht in einem
Umfang an, die von ihrem Wert her mindestens die Hälfte des vor Eintritt der Leistungseinschränkung erzielten
Unternehmerlohns erreichen. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass der Kläger bis zu seinem
Arbeitsunfall in seinem Betrieb handwerklich mitgearbeitet hat und die Büroarbeit im Wesentlichen von seiner Mutter
erledigt worden ist; worauf auch die Umstände des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1995, der dem Kläger anlässlich
einer handwerklichen Tätigkeit zugestoßen ist, hinweisen. Ebenso wenig ist der Kläger gesundheitlich noch zu den
üblichen aufsichtsführenden und administrativen Tätigkeiten in der Lage, die in einem Handwerksbetrieb
augenscheinlich überwiegend außerhalb des Büros auszuüben sind, wie zum Beispiel Kundenbesuch, Aufmaß,
Überwachung der Baustellen und Lehrlingsausbildung. Im Rahmen des gesundheitlich Zumutbaren bleibt deshalb
lediglich in zeitlich geringem Umfang die Bürotätigkeit für den Kläger, wie sie der Landesinnungsverband des
bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks- Stellungnahme vom 14.03.1997 beschreibt. Der Senat geht deshalb
davon aus, dass der Kläger innerhalb seines selbstständigen Handwerksbetriebes keinen gesundheitlich und sozial
zumutbaren Arbeitsplatz innehat, auf den der Kläger von seinem wirtschaftlichen Wert her verwiesen werden kann.
Ebenso wenig kann der Kläger auf eine lohnabhängige Tätigkeit verwiesen werden. Als Handwerksmeister ist er nach
dem vom Bundessozialgericht entwickelten Berufsgruppenschema als besonders hoch qualifizierter Arbeitnehmer zu
beurteilen und damit nur auf Tätigkeiten verweisbar, die in ihrer Qualität mindestens der eines Facharbeiters mit
dreijähriger Ausbildung entsprechen. In Anbetracht der für ihn gesundheitlich lediglich in Frage kommenden Arbeiten
mit reinen Bürotätigkeiten hat der Kläger jedoch nicht die dafür nötige Qualifikation und kann diese auch nicht
innerhalb von drei Monaten Einarbeitungszeit erreichen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des
Landesarbeitsamtes Bayern vom 12.02.2003. Danach hat ein Handwerksmeister eines Kleinbetriebes nicht die für
eine hoch qualifizierte Bürotätigkeit erforderlichen Kenntnisse, die er auch nicht innerhalb von drei Monaten sich
anzueignen in der Lage ist. Dementsprechend ist der Kläger auch nicht auf für ihn sozial zumutbare Arbeitsplätze
außerhalb seines Handwerksbetriebes verweisbar, die laut der berufskundlichen Stellungnahme des
Landesarbeitsamtes durchaus in der nötigen Anzahl und Anforderungen an die Qualifikation im Bundesgebeit
anzutreffen sind, weil er dafür weder die nötigen Kenntnisse hat, noch sie innerhalb von drei Monaten erwerben kann.
Der Kläger erfüllt deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit seit
Antragstellung.
Die Beklagte war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg und ihrer
Bescheide zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.11.1996 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 nicht vorliegen.