Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2007

LSG Berlin und Brandenburg: rente, stationäre behandlung, zumutbare tätigkeit, rechtliches gehör, techniker, behinderung, maler, erwerbsfähigkeit, arbeitszeugnis, krankheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 1 RA 6261/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 R 1439/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit
(BU) für die Zeit ab 1. März 2003.
Der 1948 geborene Kläger hatte eine Berufsausbildung als Maler abgeschlossen. Anschließend war er ab 1965 in
seinem Lehrberuf versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt ab 01. April 1982 bei der Malermeister O G & C. K (KG)
in B. Bei diesem Unternehmen arbeitete er zunächst als Malergeselle und nach einer innerbetrieblichen Anlernzeit ab
01. Januar 1984 bis zu seiner Freistellung aufgrund eines Insolvenzverfahrens mit Wirkung vom 25. März 2002 als
"Techniker" (Arbeitsvertrag vom 1. April 1982); er war dabei im Einzelnen mit den im Arbeitszeugnis vom 14. April
2002 bezeichneten Arbeitsaufgaben betraut. Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgte durch den
Insolvenzverwalter zum 31. August 2002 (Bruttogehalt zuletzt = monatlich 6.738,- DM). Der seither arbeitslose Kläger
bezog ab 25. März 2002 bis 16. Juni 2004 (Anspruchserschöpfung) Arbeitslosengeld.
Im März 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von EM-Rente. Die Beklagte ließ ihn durch die Chirurgin Dr. M
untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 30. April 2003 noch ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der
aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen (Bandscheibenprolaps L 4/5 mit Nukleotomie 1998,
Wurzelreizsyndrom, Hypertonus). Mit Bescheid vom 02. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Auf den
Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. T vom 02. Juli 2003 und
einen Bericht seines Neurologen Dr. M vom 08. Juli 2003 vorlegte, veranlasste die Beklagte noch ein neurologisch-
psychiatrisches Fachgutachten. Die Ärztin Dr. K sah auf ihrem Fachgebiet keine Leistungseinschränkungen
(Gutachten vom 13. August 2003; leichte sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie, Zustand nach Nukleotomie
1998 ohne neurologische Ausfälle). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2003 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Volle bzw. teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger könne
noch in seinem bisherigen Berufsbereich als Techniker im Malerhandwerk mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 20. Mai 2003
(Allgemeinmediziner Dr. T) sowie den Entlassungsbericht der C B vom 11. Dezember 1998 (stationäre Behandlung
des Klägers vom 02. Dezember bis 11. Dezember 1998 wegen eines Bandscheibenprolapses L 4/5 mit Nukleotomie)
beigezogen und Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem
Allgemeinmediziner Dr. H vom 26. Februar 2004, von Dr. M vom 29. Februar 2004, von Dr. T vom 10. März 2004 und
von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie S vom 04. Oktober 2004.
Das SG hat den Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S auf Antrag
des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem
Gutachten vom 22. November 2004 (Untersuchung am 15. November 2004) folgende Gesundheitsstörungen des
Klägers mitgeteilt: geringgradiges Postnukleotomiesyndrom mit leichten Nervenwurzelreizerscheinungen, Fehlform
des Achsorganes, leichtes Übergewicht, Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden, medikamentös eingestellter Bluthochdruck,
geringgradige sensomotorische Polyneuropathie im Bereich beider Mittel- und Vorfüße. Der Kläger könne täglich
regelmäßig und vollschichtig – auch im Freien unter Witterungsschutz – noch körperlich leichte Arbeiten in allen
Haltungsarten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen. In der
Ausübung geistiger Tätigkeiten, die seinem Bildungsniveau entsprechen würden, sei der Kläger nicht eingeschränkt.
Es liege eine deutliche Aggravation vor.
Das SG hat ferner eine berufskundliche Auskunft der M- und LB (im Folgenden: MLI) vom 15. Juli 2003 aus dem
Verfahren – SG Berlin S 9 RA 6798/02 – in das Verfahren eingeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise
wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente
wegen voller EM noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43,
240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Der Kläger könne täglich sechs Stunden und
mehr körperlich leichte Arbeiten mit diversen qualitativen Einschränkungen ausführen. Dies ergebe sich zur
Überzeugung des Gerichts aus dem auf Antrag des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S.
Ebenso wenig liege BU vor. Denn der Kläger könne noch sechs Stunden täglich und mehr in seinem bisherigen Beruf,
dem des Malertechnikers, tätig sein. Sein gesundheitliches Restleistungsvermögen stehe einer derartigen Tätigkeit
nicht entgegen, zumal Prof. Dr. S gerade keine Arbeiten ausschließlich in Innenräumen verlangt habe. Auf die
Entscheidungsgründe des von der Beklagten eingereichten Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
25. Oktober 1996 (- L 14 An 14/95 -) werde im Übrigen gemäß § 136 SGG Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU
weiter. Er trägt vor: Das SG habe ihn zu Unrecht auf eine Tätigkeit als Techniker im Malerhandwerk verwiesen. Er
verfüge nicht über einen entsprechenden Abschluss an einer staatlichen Fachschule, sondern sei lediglich
Malergeselle. Er habe auch nur in einem Teilbereich des Berufs eines Malertechnikers gearbeitet. Die darin
erworbenen Fähigkeiten würden es ihm nicht erlauben, auf dem Arbeitsmarkt mit ausgebildeten Technikern der Farb-
und Lacktechnik zu konkurrieren. Ihm fehlten insbesondere die erforderlichen Kenntnisse der Chemie,
Werkstoffkunde, Farben- und Gestaltungslehre, Farbgestaltung, Anwendungs- und Prüftechniken, gestaltenden
Techniken, Physik, Mathematik, Verdingung und Abrechnung sowie der Betriebswirtschaft. Er – der Kläger – könne
daher nur auf die Tätigkeit eines Malergesellen verwiesen werden. Diese sei ihm jedoch unstreitig aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juni
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihm für die Zeit ab 01. März 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen. Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge im Einzelnen
wird auf die Nrn. 1 bis 9 auf Seite 2 und Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2007 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten
Befundberichte und das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin Süd, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er (nur) noch seine erstinstanzlich erhobene und statthafte kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei
BU weiter verfolgt, ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 01. März 2003 keinen
Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung, weil
der Kläger Leistungen für die Zeit ab 01. März 2003 geltend macht und der Rentenantrag im März 2003 gestellt
worden ist (vgl. §§ 99, 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen
teilweiser EM bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch
Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die genannte Vorschrift setzt damit
zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von
drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der BU voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss BU vorliegen.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. März 2003 nicht berufsunfähig.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der
"bisherige Beruf" (so genannter Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige
versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum
Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. In der Regel ist das die
letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 mit
weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers dessen zuletzt vom 1. Januar
1984 bis zur insolvenzbedingten Freistellung am 25. März 2002 und damit nicht nur vorübergehend ausgeübte
Tätigkeit als "Techniker" im Angestelltenverhältnis bei der Malermeister O G & C K anzusehen. Diese Tätigkeit
bestand nach dem Vorbringen des Klägers und dem vorliegenden Arbeitszeugnis vom 14. April 2002 – was im Übrigen
zwischen den Beteiligten unstreitig ist – aus folgenden Arbeitsaufgaben: Kundenberatung und Kundenbetreuung,
Kostenangebots- und Aufmasserstellung, Rechnungserstellung bei Beendigung von Malerarbeiten, Bausitzungen und
Einsatzplanung, Materialbestellung, Baustellenkontrolle, Betreuung von Mitarbeitern. Die Tätigkeit war von Beginn an,
d.h. ab 1. Januar 1984, in die Beschäftigungsgruppe T3 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten im Maler- und
Lackiererhandwerk, seinerzeit in der Fassung vom 9. August 1982, tariflich eingestuft gewesen und wurde auch bis
zuletzt entsprechend bzw. sogar nach der Beschäftigungsgruppe T4 entlohnt. Sie stellt damit zugleich die qualitativ
höchste versicherungspflichtige Beschäftigung im Arbeitsleben des Klägers dar.
Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers handelte es sich insoweit um körperlich leichte Arbeiten überwiegend
in geschlossenen Räumen, zeitweise aber auch – insbesondere anlässlich von Baustellenbesuchen – im Freien.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist hingegen nicht dessen Lehrberuf des Malers als Hauptberuf zugrunde zu
legen. Denn der Kläger war spätestens ab 01. Januar 1984 nicht mehr mit den Tätigkeiten eines Malers betraut,
sondern – nach entsprechender innerbetrieblicher Ausbildung – mit den Aufgaben eines technischen Angestellten
bzw. "Technikers" im Malerhandwerk. Er hat die Tätigkeit eines Malers auch nicht krankheits- oder
gesundheitsbedingt aufgegeben, so dass diese Tätigkeit nicht maßgeblicher Hauptberuf geblieben sein kann.
BU liegt (erst) dann vor, wenn und sobald krankheits- oder gebrechensbedingte Einschränkungen der körperlichen
und/oder geistigen Leistungsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, seine bislang auf einer bestimmten
Qualifikationshöhe betätigte Berufsfähigkeit weiter einzusetzen, auf weniger als sechs Stunden herabsetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – veröffentlicht in juris). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung in dem vorliegend
zu prüfenden Zeitraum ab 01. März 2003 nicht dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken, dass
er seinen in der gesetzlichen BU-Versicherung rentenversicherten "bisherigen Beruf" nicht mehr mindestens sechs
Stunden vollwertig ausüben kann. Fehlt es – wie im Falle des Klägers – an einer Minderung der Berufsfähigkeit durch
Krankheit oder Behinderung, ist bereits die (erste) rechtsbegründende Voraussetzung für den Eintritt von BU nicht
gegeben, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger einen Arbeitsplatz in seinem Hauptberuf nicht mehr innehat
und gegebenenfalls auf einen derartigen Arbeitsplatz auch nicht mehr vermittelt werden könnte. Denn versichertes Gut
im Rahmen der gesetzlichen BU-Versicherung ist nicht die Erwerbsmöglichkeit und auch nicht die Vermittelbarkeit auf
einen zumutbaren Arbeitsplatz (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R -; BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 –
4 RA 60/94 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 – 1 RA 34/58 = BSGE 10, 33, 34).
Der Kläger war und ist in der Lage, seinen "bisherigen Beruf" regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich und sogar
vollschichtig vollwertig auszuüben. Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten aus dem
Verwaltungsverfahren und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S vom 22. November 2004
steht fest, dass der Kläger in dem vorliegend entscheidungserheblichen Zeitraum ab 1. März 2003 noch körperlich
leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter Witterungsschutz in allen Haltungsarten verrichten
konnte und kann. Er konnte und kann Lasten bis 10 Kilogramm heben und tragen und er konnte und kann –
wenngleich auch nicht ausschließlich – auf Leitern und Gerüsten tätig sein. Mit diesem Leistungsvermögen konnte
und kann er seinen oben beschriebenen Hauptberuf weiterhin vollwertig mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Denn es handelt sich nach dem anschaulichen Vorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der
berufskundlichen Auskunft der MLI vom 15. Juli 2003 (- SG Berlin S 9 RA 6798/02 -) insoweit um körperlich leichte
Tätigkeiten in allen Haltungsarten, die im Innendienst und teilweise auch – beispielsweise bei Baubesprechungen und
Bauabnahmen vor Ort – im Außerdienst bzw. im Freien zu verrichten sind. Ausschließliche Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten fallen dabei nicht an. Der Kläger genügte und genügt damit nach wie vor dem gesundheitlichen und
fachlichen Belastungsprofil seines "bisherigen Berufs". Er ist mithin berufsfähig und BU somit ausgeschlossen. Einer
weitergehenden Prüfung, ob für den Kläger zumutbare Vergleichsberufe (Verweisungsberufe) existieren, bedarf es
somit ebenso wenig wie etwaiger konkreter Feststellungen, ob es genügend Arbeitsplätze eines Vergleichsberufs gibt,
an denen der Kläger arbeiten könnte.
Den im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers war schon deshalb
nicht zu entsprechen, weil die unter den Beweisanträgen der Nummern 1 bis 9 aufgeführten Tatsachen nicht
entscheidungserheblich sind. Der Kläger verkennt hierbei, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeit als
sein Hauptberuf anzusehen ist, ausschließlich auf die zuletzt auf Dauer verrichtete versicherungspflichtige Tätigkeit
abgestellt werden kann, die unter Berücksichtigung der tariflichen Einstufung (Beschäftigungsgruppe T 3 des
Rahmentarifvertrages für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk) zugleich die qualitativ höchste im
Berufsleben des Klägers war. Dass diese Angestelltentätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers im
Malerhandwerk voraussetzte oder in der Arbeitswelt auch teilweise von Malermeistern bzw. Malergesellen, die
daneben noch handwerkliche Arbeiten eines Malers verrichten, ausgeführt wird (vgl. hierzu Beweisantrag Nr. 8), hat
nicht zur Folge, den Beruf des Malers als Hauptberuf des Klägers anzusehen. Denn der Kläger hat seit 01. Januar
1984 bis zu seiner (nur) durch ein Insolvenzverfahren erzwungenen Aufgabe seiner Berufstätigkeit mit Wirkung vom
25. März 2002 handwerkliche Tätigkeiten eines Malers gar nicht mehr verrichtet, sondern ausschließlich die im
Arbeitszeugnis vom 14. April 2002 im Einzelnen bezeichneten Arbeitsaufgaben eines technischen Angestellten, wie
sie beispielhaft in der Beschäftigungsgruppe T3 des Rahmentarifvertrages aufgeführt sind. Derartige Tätigkeiten
konnte und kann der Kläger aber sowohl von ihrem fachlichen Anforderungsprofil als auch von ihrem gesundheitlichen
Belastungsprofil her noch mindestens sechs Stunden täglich und sogar vollschichtig ausführen. Es steht vorliegend
mithin auch keine Gleichstellung des Klägers mit einem Staatlich geprüften Techniker für Farb- und Lacktechnik in
Frage. Dass der Kläger über eine derartige Qualifikation nicht verfügt und auch nicht in "in voller Breite" die
theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines Staatlich geprüften Technikers für Farb- und Lacktechnik
hat, ist somit ohne Belang und steht im Übrigen zur Überzeugung des Senats fest. Da es sich hierbei aber ohnehin
nicht um den Hauptberuf des Klägers handelt, gehen die Beweisanträge insoweit (Nrn. 1, 2, 5, 6, 7) ins Leere.
Gleiches gilt für die Beweisanträge unter den Nrn. 3 und 4, die sich mit dem Tätigkeitsprofil und der Einsetzbarkeit
von Staatlich geprüften Farb- und Lacktechnikern befassen. Die Beantwortung der Beweistatsache Nr. 9 ergibt sich
schon aus dem einschlägigen Rahmentarifvertrag, der Beschäftigungsgruppen für technische Angestellte (T1 bis T5)
ausweist. Bei Tätigkeiten, die – wie hier – in einem Tarifvertrag oder einer Lohnordnung mit abstrakter
Gruppendefinition enthalten sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Anzahl von
Arbeitsplätzen existiert (vgl. BSG SozR § 1246 Nr 45; BSG, Urteil vom 8. September 1982. 5b RJ 28/81 –
veröffentlicht in juris). Auch diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die unter Nr. 9 aufgeführte
Beweistatsache nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Kläger ist – wie bereits dargelegt – in seinem bisherigen
Beruf berufsfähig, so dass es keiner weitergehenden gerichtlichen Feststellungen bedarf, ob es genügend
Arbeitsplätze in diesem Beruf oder einem Vergleichsberuf (Verweisungsberuf) gibt.
Schließlich war auch dem mit der Bitte um Einräumung einer Äußerungsfrist sinngemäß gestellten Vertagungsantrag
des Klägers nicht zu entsprechen, und zwar schon deshalb nicht, weil elementarer Bestandteil bereits des
erstinstanzlichen Verfahrens die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als "Techniker" bzw. technischer Angestellter war.
Bereits das SG hat in seinem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass der Kläger diese Tätigkeit noch
weiterhin vollschichtig verrichten kann und dass es sich hierbei um den Hauptberuf des Klägers handelt. Neue
rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte haben sich insoweit auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Es ist
auch im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör daher nicht ersichtlich, weshalb er sich hierzu
nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte umfassend und abschließend äußern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.