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§ 27 WiPrPrüfV

Prüfungsgebiete
Inhalt
  • , insbesondere Handelsstand und -geschäfte,c)Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und
  • ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,b)Grundzüge des Handelsrechts
  • Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,d)Umwandlungsrecht;2.Steuerrecht
  • I a)Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,b)Einkommen- und Körperschaftsteuer
  • , Jahresabschluss und Lagebericht,b)rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des

FG Berlin-Brandenburg - 9 K 2168/03

Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
Inhalt
  • nicht den Bestimmungen des "Handelsrechts", sondern des deutschem "Gesellschaftsrechts" unterliegen, ist
  • Haftung einer privatrechtlich inländischen Stiftung als Arbeitgeberin für nichteinbehaltene und
  • ihres einzigen Vorstandes einzubehalten und an den Beklagten abzuführen verpflichtet gewesen ist
  • und deshalb wegen Nichteinbehaltung und Nichtabführung dieser Abgaben für die Fehlbeträge als
  • . Gegenstand der Stiftung ist die Aus- und Weiterbildung. Vorstand der Stiftung ist Herr xxx

§ 4 WiPrPrüfV

Prüfungsgebiete
Inhalt
  • Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;2.Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und
  • (1) Prüfungsgebiete sind 1.Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und
  • .Steuerrecht.(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und
  • Berufsrecht umfasst: 1.Rechnungslegung a)Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,b
  • )Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,c

§ 36 PatAnwAPO

Mündliche Prüfung
Inhalt
  • , Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht
  • ;fung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken: 1.Bürgerliches Recht, Handelsrecht
  • von Bedeutung sind;2.Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;3
  • .Markenrecht;4.Designrecht;5.Sortenschutzrecht;6.europäisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche
  • ;ndischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts;7.Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanw

Benedikt Mahr

Experte
Weitnauer Rechtsanwälte
Venture Capital und Startups Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Das sagt jusmeum
  • Rechtsanwalt Benedikt Mahr ist Rechtsanwalt seit 2012 und seit 2016 bei der im Bereich Venture
  • Capital führenden Kanzlei Weitnauer tätig. Er berät Business Angels, institutionelle Investoren und
  • Finanzierungsrunden, dabei vor allem die Gestaltung von Venture-Capital-Beteiligungsverträgen und die
  • (Employee Stock Ownership Plans (ESPO) und Virtual Stock Option Plans (VSOP).
Bietet
  • Benedikt Mahr berät Unternehmer, Business Angels und Venture Capital-Investoren, insbesondere aus
  • den Branchen Finanztechnologie und IT, bei allen rechtlichen Fragen im Bereich Unternehmensfinanzierung und Transaktionen.
Letze Fälle
  • , etc.) sowie Berater- und Geschäftsführeranstellungsverträgen
  • , Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und sonsitgen gesellschaftsrechtlichen Fragen
  • . Vertragserstellung und -verhandlung (Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung, sowie weitere damit verbundene Verträge und Beschlüsse)
  • Beratung eines IT-Unternehmens bei der Erstellung und Implementierung eines virtuellen
  • Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, insbes. Vertragserstellung und -verhandlung (VSOP-Vertrag)

HessVGH - 11 UE 989/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 21.02.1989
Inhalt
  • Teilgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. 4Der Präsident des Landgerichts
  • Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht bzw. der Zulassung zur Rechtsbeistandsprüfung. Zur
  • Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts. 2Nach Erlangung der Fachhochschulreife
  • Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts abgelehnt worden ist, sowie der dazu
  • Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule Berlin und erhielt dort am 4. Januar 1978 den akademischen

Squeeze-out Abfindung Reloaded 2.0

Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels vom 15.08.2010
Inhalt
  • Interview in der Börsen-Zeitung und ein Kommentar von mir im Betriebs-Berater erschienen. Die Artikel

Wettbewerbspolitik 2009

Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels vom 04.06.2010
Inhalt
  • . Der Bericht behandelt die Entwicklung des EU Beihilfen– und Kartellrechts und ist ein sehr guter
  • Überblick über die aktuellen Themen und Rechtsfragen auf diesen Gebieten. Einen Schwerpunkt bildet die
  • Beurteilung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Finanz– und Wirtschaftskrise. Die

Skript Internationales Wirtschaftsrecht

Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels vom 16.03.2010

Pausen Klau’n

Rechtsanwalt Sanjay Bakshi vom 30.06.2010
Inhalt
  • beim Weckerläuten in der Früh wie eine Rakete aus dem Bett zischt und mit den Beinen unter den
  • verbieten!? Chef: Und wie ich das kann! OK, zugegeben: Ein solcher Dialog wird eher selten
  • stattfinden. Wichtig zu wissen ist aber immerhin: Der Chef kann unter Berücksichtigung seiner und der
  • Interessen von Erwin, Erwin in die Pause schicken; und zwar unabhängig davon, wie viel Arbeitsstunden Erwin
  • : Pause is’ nich’ Arbeit und wo nich Arbeit, da kein Lohn. Realistisch? Und also kein Traum? Ja, denn

Geschäftsführer mit Kündigungsschutz

Rechtsanwalt Sanjay Bakshi vom 18.05.2010
Inhalt
  • gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.“ Nach Abberufung und Kündigung hat sich der Geschäftsführer u
  • Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren und den Geschäftsführer somit zumindest teilweise schützen. Vor einem sogenannten

“Emmely” und der Geschäftsführer

Rechtsanwalt Sanjay Bakshi vom 06.05.2010
Inhalt
  • fragen bleibt allerdings, ob das OLG Celle auch einen Betrag i.H.v. € 1,30 noch als klein und damit
  • relevant für eine Kündigung ansehen würde – und nicht als sehr klein und damit irrelevant. Immerhin

Falle bei der Einstellung von ehemals Selbständigen als Arbeitnehmer

Rechtsanwalt Sanjay Bakshi vom 16.04.2010
Inhalt
  • hat und dies voraussichtlich auf dem laufenden Jahr so sein wird, bereits seit 01.01.2007. Es häufen
  • - und Arbeitnehmerbeiträgen trägt. Tipp: Insbesondere bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern ist
  • versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und in diesen drei Jahren ebenso ein
  • sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung selbständig tätig war und kein Jahresarbeitsentgelt aus einer
  • werden. Lagen diese Bezüge über der Versicherungspflichtgrenze und liegt das aktuelle Gehalt bei dem

Bist Du dann mal weg?

Rechtsanwalt Sanjay Bakshi vom 12.04.2010
Inhalt
  • und dem Betrieb eine Art Nabelschnur vorhanden ist; der eine also ohne den anderen nicht auskommt
  • . Oder ob es sich umgekehrt verhält, ob also Außendienstmitarbeiter und Betrieb eigene Brötchen backen

michael zorn

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht