Rechtsanwalt Sanjay Bakshi

Keller Menz Rechtsanwälte
80331, München
16.04.2010

Falle bei der Einstellung von ehemals Selbständigen als Arbeitnehmer

Zwar gilt die gesetzliche Regelung, dass Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erst besteht, wenn der Beschäftigte in den drei vorangegangen Jahren jeweils ein Jahresarbeitsentgelt über der für ihn maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze bezogen hat und dies voraussichtlich auf dem laufenden Jahr so sein wird, bereits seit 01.01.2007. Es häufen sich jedoch die Fälle, in denen bei Betriebsprüfungen festgestellt wird, dass zwar bereits seit vielen Jahren eine private Krankenversicherung besteht. Allerdings ergibt sich aus diesen Bescheinigungen leider nicht, ob diese private Krankenversicherung den Mitarbeiter während einer selbständigen oder einer angestellten Tätigkeit absicherte. War der neue Mitarbeiter vor der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Tätigkeit selbständig tätig, wird es in der Regel so sein, dass er nicht versicherungsfrei ist, sondern zunächst für drei Jahre ab Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt. Wird dieser Sachverhalt erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, sind die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nachzuzahlen, wobei in der Regel der Arbeitgeber das Risiko der Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen trägt. Tipp: Insbesondere bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern ist es daher ratsam, darauf zu achten, dass der neue Mitarbeiter, wenn er denn eine Vergütung über der für ihn geltenden Versicherungspflichtgrenze beziehen wird, auch nachweist, dass er in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor Aufnahme der neuen Tätigkeit auch tatsächlich im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und in diesen drei Jahren ebenso ein Jahresarbeitsentgelt bezogen hat, das über der jeweils geltenden Versicherungspflichtgrenze lag. Allein die Tatsache, dass eine private Krankenversicherung bestand, reicht hierzu nicht aus. Eine sichere Bestätigung sind z.B. die jährlichen Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung oder entsprechende Nachweise des Rentenversicherungsträgers, aus denen sich das jeweilige Jahresarbeitsentgelt ergibt. Soweit der neue Mitarbeiter tatsächlich in den Jahren vor der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung selbständig tätig war und kein Jahresarbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen hat, also nicht als Arbeitnehmer tätig war, gilt in der Regel, dass dieser neue Mitarbeiter erst einmal für drei Jahre versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ehe er ggf. bei entsprechendem Überschreiten der für ihn geltenden Versicherungspflichtgrenzen versicherungsfrei wäre. Die bisher z.B. während der Selbständigkeit bestehende private Krankenversicherung sollte für diesen Zeitraum, beitragsfrei oder gegen einen geringeren Beitrag ruhend gestellt werden können, so dass nach Ablauf der drei Jahre die bisher geltenden Konditionen ohne neue Gesundheitsprüfung weiter gelten. Ehemalige Beamte, Soldaten oder sonstige Beschäftigte von besonderen Körperschaften mit einer dem Beamtenrecht entsprechenden Versorgung gelten übrigens in der Regel als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung. In diesen Fällen kann also regelmäßig auch auf die Höhe der Bezüge in den drei einer neuen Beschäftigung vorangegangenen Jahren abgestellt werden. Lagen diese Bezüge über der Versicherungspflichtgrenze und liegt das aktuelle Gehalt bei dem neuen Arbeitgebers ebenso über der Versicherungspflichtgrenze, so bleibt der neue Mitarbeiter versicherungsfrei. Besonderheiten im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit können sich auch bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wehr- und Zivildienst, Entwicklungshilfedienst oder dem Bezug von Krankengeld ergeben.