Rechtsanwalt Sanjay Bakshi

Keller Menz Rechtsanwälte
80331, München
12.04.2010

Bist Du dann mal weg?

Außendienstmitarbeiter sind Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung typischerweise nicht in einem Betrieb des Arbeitgebers erbringen. Gemeint sind damit reisende Vertreter, aber beispielsweise auch Zeitungsausträger. Alle vier Jahre, nämlich bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen stellt sich regelmäßig die Frage: Wohin mit ihnen? Zu welchem Betrieb gehören sie, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe hat? So auch in 2010: Dieses Jahr finden wieder Betriebsratswahlen statt. Über die zutreffende Antwort hierauf streiten die Rechtsgelehrten. Richtig dürfte es aber sein, § 4 BetrVG auf den Außendienstmitarbeiter anzuwenden: Man hat folglich danach zu fragen, ob zwischen Außendienstmitarbeiter und dem Betrieb eine Art Nabelschnur vorhanden ist; der eine also ohne den anderen nicht auskommt. Oder ob es sich umgekehrt verhält, ob also Außendienstmitarbeiter und Betrieb eigene Brötchen backen können. Ist ersteres der Fall, zählt der Außendienstmitarbeiter zum Betrieb. Bei letzterem dagegen nicht.