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LAG Düsseldorf - 9 Sa 1843/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15.04.2005
- Inhalt
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- öffentlichen Dienst bzw. kirchlichen Raum tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen werden deshalb
- . § 5). 30Die im öffentlichen Dienst bzw. kirchlichen Raum tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen
- ununterbrochen u. a. als Angestellter im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat und
- . Oktober u. a. ununterbrochen als Angestellter im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat
- Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst erhalten hat (§§ 3 Abs. 2
VG Berlin - 5 K 219.10
Verwaltungsgericht Berlin vom 12.04.2010
- Inhalt
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- war Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er im Amt eines Steuerinspektors
- Bemessungssatz von 70 v.H. für sich und seine Ehefrau. Der Kläger und seine Ehefrau sind im
- öffentlichen Hilfeträgern nie zur Last fielen. 7Der Kläger beantragt, 8den Bescheid des Landesverwaltungsamtes
VG Stuttgart - 2 S 2287/12
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.04.2013
- Inhalt
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- privaten Klinik angefallen sind. 2Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und mit einem Bemessungssatz von 70
- bestandskräftig Beihilfe entsprechend dem Bemessungssatz in Höhe von 1.361,81 EUR. 4Die ... Klinik stellte
- an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine Kostenbegrenzung vorzunehmen und in diesem
- gewährende Beihilfe bei einem Bemessungssatz von 70 % 3.376,72 EUR. Zu diesem Betrag sind - wie
- Krankenhausentgeltgesetz normierten Strukturprinzipien des öffentlichen Krankenhauswesens können
VGH Baden-Württemberg - 10 S 2821/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 28.10.2010
- Inhalt
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- geborene Klägerin trat im Jahr 1970 als Beamtin in den Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1999 wurde
- sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Sie ist mit einem Bemessungssatz
- wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel geboten, Beihilfeberechtigte zur Erfüllung ihrer
- Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist bei Unterstellung einer landesrechtlichen Regelungskompetenz für § 1
- Beihilfeberechtigten durch die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln fördere. Das
BAG - 10 AZR 842/07 H
Bundesarbeitsgericht vom 22.10.2008
- Inhalt
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- der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt
- Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom … 1. Mai 2004 an 61,60 v. H. ...“ 5Die
- ) zur Übernahme des Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
- Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom
VG Saarlouis - 3 K 301/08
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 28.10.2008
- Inhalt
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- 24.09.1944 geborene Ehefrau jeweils mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt. Mit an
- öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden
- selbst dient ausweislich der vorstehend zitierten Quellen und dem Vortrag des Klägers dazu, die mit
- Hauterschlaffung zu vermeiden. Die Behandlung dient damit aber nicht unmittelbar der Verhütung
OVG Saarland - 3 A 417/09
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 19.01.2011
- Inhalt
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- ), Reduzierung auf 80% dieses Wertes und nochmaliger Reduzierung auf 12% hiervon (Bemessungssatz Halbwaisenrente
- Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz, die am 1.8.2007 in Kraft getreten seien, noch nicht gegolten hätten. Zudem
- , bevor die Änderungen der §§ 27, 29 Satzung 2005 zu Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz hätten
- und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und
- begründet worden sind, nur zulässig seien, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 4294/01
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2004
- Inhalt
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- maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2000 dieser gegenüber zu einem Bemessungssatz von 70
- konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2004 - 1 A 661/02
- . Jeder Träger der öffentlichen Gewalt hat den Gleichheitssatz nämlich grundsätzlich nur innerhalb
- t a n d 12Der Kläger steht als Posthauptschaffner im Dienste der Beklagten und ist in dem hier