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§ 3 VersMedV
Beirat
- Inhalt
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- .acht versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte,2.eine Ä
- wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte versorgungsmedizinisch relevanter
- (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger „Ä
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät
- und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
§ 8 BeratungsG
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Inhalt
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- freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
- Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes
§ 79c SGB 5
Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
- Inhalt
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- Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3
- ärztliche Versorgung und3.angestellte Ärztinnen und Ärzte.Die Fachausschüsse
- Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird
- nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und
- unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. Das Nähere über die beratenden Fachausschü
§ 1 BeratungsG
Aufklärung
- Inhalt
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- Beratungsstellen, an Frauenärztinnen und Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie
- abgegeben.(4) Der Bund macht die Hilfen für Schwangere und Mütter bekannt; dazu gehört
- (1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung zuständige
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Länder und in
- gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur
LAG Hessen - 3 Sa 1270/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 05.12.2008
- Inhalt
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- die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
- Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den
- -Ärzte/VKA Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: 29 a) Entgeltgruppe I
- Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und
- des TV-Ärzte/VKA sei zwischen Tarifoberärzten und Titularoberärzten zu unterscheiden. Die vom
BAG - 4 AZR 431/09
Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2011
- Inhalt
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- Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
- Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich
- . … § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: … c) Entgeltgruppe III
- Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA. 2Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und seit dem
- und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
§ 21 BeratungsG
Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
- Inhalt
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- ären. Ärzte, Ärztinnen und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung, welche
- zu machen.(3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten, Ärztinnen und
- achten. Die beteiligten Stellen sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.
BAG - 6 AZR 691/09
Bundesarbeitsgericht vom 24.03.2011
- Inhalt
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- -KF nF heißt es ua.: „§ 1 Geltungsbereich ... (3) Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte
- Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (Anlage 7 zum BAT- KF nF - TVÜ-Ärzte-KF) regelt ua.: „§ 1
- Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und
- -KF übergeleitet.“ 6 Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (Anlage 6 zum BAT
- . Juli 2007 gemäß § 1 Abs. 3 BAT-KF nF ausschließlich nach den Bestimmungen des TV-Ärzte-KF und des
§ 3 ZDPersAV
Tauglichkeitsakte
- Inhalt
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- ) Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen sowie das sonstige Personal des
- Ärztlichen Dienstes und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie der
§ 18 BeratungsG
Auskunftspflicht
- Inhalt
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- Anforderung 1.die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren
- Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende
§ 26 BBhV
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
- Inhalt
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- Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),4
- ;nften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für 1.vorstationäre und nachstation
- Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der
- Bundespflegesatzverordnung),3.im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der
- Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,b)einer gesondert
§ 24 BBhV
Komplextherapie und integrierte Versorgung
- Inhalt
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- Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische
- Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz
- 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefä
- Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und
- beihilfefähig.(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und
Ärztlicher Hintergrunddienst und Vergütung
Rechtsanwalt Arnd Leser vom 21.04.2021
- Inhalt
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- des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte
- Ärzte müssen sich insbesondere zur Nachtzeit und an Wochenenden oftmals für
- Gebrauch machen. Jahrelang bestand Streit, ob und inwieweit der „Hintergrunddienst“ zu verg
- Hintergrunddienste - teilweise am Telefon – als „Rufbereitschaft“ leistete, und für die
- den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme
LSG Bayern - L 5 B 731/08 R ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 06.05.2009
- Inhalt
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- beim Antragsteller beschäftigte approbierte Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker
- unberücksichtigt geblieben sei, dass für dieselben Tätigkeiten der betroffenen Ärzte und Ärztinnen sowie der
- wurde vorgetragen, die beschäftigten Ärzte und Apotheker seien von der Rentenversicherung befreit, da
- Beschäftigung der Ärzte und Apotheker bei dem Antragstellerin als Berufsausbilder mit
- Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Juli 2008 aufgehoben und die
§ 1 PIDV
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- in den zugelassenen Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz
- Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der
- 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,3.die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und
- 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes,4.die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach
- Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes und6.die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes.