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§ 3 VersMedV

Beirat
Inhalt
  • .acht versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte,2.eine Ä
  • wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte versorgungsmedizinisch relevanter
  • (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger „Ä
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät
  • und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft

§ 8 BeratungsG

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Inhalt
  • freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
  • Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes

§ 79c SGB 5

Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
Inhalt
  • Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3
  • ärztliche Versorgung und3.angestellte Ärztinnen und Ärzte.Die Fachausschüsse
  • Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird
  • nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und
  • unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. Das Nähere über die beratenden Fachausschü

§ 1 BeratungsG

Aufklärung
Inhalt
  • Beratungsstellen, an Frauenärztinnen und Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie
  • abgegeben.(4) Der Bund macht die Hilfen für Schwangere und Mütter bekannt; dazu gehört
  • (1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung zuständige
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Länder und in
  • gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur

LAG Hessen - 3 Sa 1270/08

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 05.12.2008
Inhalt
  • die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
  • Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den
  • -Ärzte/VKA Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: 29 a) Entgeltgruppe I
  • Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und
  • des TV-Ärzte/VKA sei zwischen Tarifoberärzten und Titularoberärzten zu unterscheiden. Die vom

BAG - 4 AZR 431/09

Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2011
Inhalt
  • Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
  • Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich
  • . … § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: … c) Entgeltgruppe III
  • Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA. 2Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und seit dem
  • und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

§ 21 BeratungsG

Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
Inhalt
  • ären. Ärzte, Ärztinnen und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung, welche
  • zu machen.(3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten, Ärztinnen und
  • achten. Die beteiligten Stellen sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.

BAG - 6 AZR 691/09

Bundesarbeitsgericht vom 24.03.2011
Inhalt
  • -KF nF heißt es ua.: „§ 1 Geltungsbereich ... (3) Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte
  • Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (Anlage 7 zum BAT- KF nF - TVÜ-Ärzte-KF) regelt ua.: „§ 1
  • Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und
  • -KF übergeleitet.“ 6 Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (Anlage 6 zum BAT
  • . Juli 2007 gemäß § 1 Abs. 3 BAT-KF nF ausschließlich nach den Bestimmungen des TV-Ärzte-KF und des

§ 3 ZDPersAV

Tauglichkeitsakte
Inhalt
  • ) Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen sowie das sonstige Personal des
  • Ärztlichen Dienstes und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie der

§ 18 BeratungsG

Auskunftspflicht
Inhalt
  • Anforderung 1.die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren
  • Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende

§ 26 BBhV

Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
Inhalt
  • Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),4
  • ;nften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für 1.vorstationäre und nachstation
  • Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der
  • Bundespflegesatzverordnung),3.im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der
  • Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,b)einer gesondert

§ 24 BBhV

Komplextherapie und integrierte Versorgung
Inhalt
  • Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische
  • Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz
  • 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefä
  • Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und
  • beihilfefähig.(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und

Ärztlicher Hintergrunddienst und Vergütung

Rechtsanwalt Arnd Leser vom 21.04.2021
Inhalt
  • des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte
  • Ärzte müssen sich insbesondere zur Nachtzeit und an Wochenenden oftmals für
  • Gebrauch machen. Jahrelang bestand Streit, ob und inwieweit der „Hintergrunddienst“ zu verg
  • Hintergrunddienste - teilweise am Telefon – als „Rufbereitschaft“ leistete, und für die
  • den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme

LSG Bayern - L 5 B 731/08 R ER

Bayerisches Landessozialgericht vom 06.05.2009
Inhalt
  • beim Antragsteller beschäftigte approbierte Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker
  • unberücksichtigt geblieben sei, dass für dieselben Tätigkeiten der betroffenen Ärzte und Ärztinnen sowie der
  • wurde vorgetragen, die beschäftigten Ärzte und Apotheker seien von der Rentenversicherung befreit, da
  • Beschäftigung der Ärzte und Apotheker bei dem Antragstellerin als Berufsausbilder mit
  • Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Juli 2008 aufgehoben und die

§ 1 PIDV

Anwendungsbereich
Inhalt
  • in den zugelassenen Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz
  • Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der
  • 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,3.die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und
  • 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes,4.die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach
  • Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes und6.die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes.