Rechtsanwalt Arnd Leser

Rechtsanwälte Pöppinghaus:Schneider:Haas PartGmbB
01067, Dresden
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht IT-Recht Wettbewerbsrecht
21.04.2021

Ärztlicher Hintergrunddienst und Vergütung

Ärzte müssen sich insbesondere zur Nachtzeit und an Wochenenden oftmals für Notdienste bereithalten. Je nach Bedarf kann dies eine zusätzliche Dauerschicht bedeuten oder auch nur einen sporadischen Einsatz. Absehbar ist dies oftmals nicht.

 

So sieht auch § 9 TV-Ärzte/TdL einen ärztlichen Hintergrunddienst vor, von dem insbesondere auch Krankenhäuser Gebrauch machen. Jahrelang bestand Streit, ob und inwieweit der „Hintergrunddienst“ zu vergüten ist.

 

Geklagte hatte ein Oberarzt, der nach Anweisung regelmäßig Hintergrunddienste - teilweise am Telefon – als „Rufbereitschaft“ leistete, und für die zwischen den Einsätzen bestehenden Wartezeiten nicht vergütet wurde. Eine Besonderheit bestand darin, dass der Oberarzt eventuelle Organtransplantationsangebote innerhalb von 30 Minuten beantwortet haben musste.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 25.03.2021 (Az. 6 AZR 264/20) entschieden: Es durfte keine Rufbereitschaft angeordnet werden.

 

Nach der Pressemitteilung des BAG hängt die Frage, ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

 

Die Entscheidung des BAG entspricht der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bei einem Bereitschaftsdienst gibt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vor - gegebenenfalls eben auch indirekt durch konkrete Weisungen. Bei einer Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer in seinem Aufenthaltsort weitgehend frei, soweit eine Erreichbarkeit binnen zumutbarer Zeit gewährleistet werden kann. Bei Rufbereitschaft ist nur die tatsächlich erbrachte Tätigkeitszeit zu vergüten, nicht jedoch die Wartezeit. Das BAG macht einmal mehr deutlich, dass die Formulierung der arbeitsvertraglichen Weisungen den Unterschied macht. Wir prüfen und beraten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer regelmäßig zu allen arbeitsrechtlichen Themen einschließlich Tarifvertrags- und Arbeitszeitrecht.