Urteil des LSG Bayern vom 06.05.2009
LSG Bayern: aufschiebende wirkung, nachforderung von beiträgen, befreiung, öffentliches interesse, apotheker, vollziehung, hauptsache, härte, versicherungspflicht, aussetzung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 6 R 6052/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 731/08 R ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Juli 2008 aufgehoben
und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 insoweit angeordnet, als die sofortige Fälligkeit der
Forderung bis zur Entscheidung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren aufgeschoben wird, diese Forderung
im Falle des Unterliegens vom Antragsteller mit 4 v.H. ab Klagerhebung zu verzinsen ist.
Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der
einstweiligen Anordnung beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 44.400,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die mit
Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 in Höhe von 133.229,78 Euro aufgrund der im April 2007 beim
Antragsteller durchgeführten Betriebsprüfung gefordert werden. Der Prüfzeitraum umfasst die Zeit vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2006. Die Beitragsforderung betrifft beim Antragsteller beschäftigte approbierte Ärztinnen und Ärzte
sowie Apothekerinnen und Apotheker, die Beiträge zu den jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtungen
entrichten, für die ärztliche Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI von der Rentenversicherung befreit sind und vom
Antragsteller als Ausbilder mit Unterrichtsverpflichtung beschäftigt werden.
Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, die beschäftigten Ärzte und Apotheker seien von der
Rentenversicherung befreit, da eine berufstypische Beschäftigung vorläge. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die
Befreiungsbescheide nicht aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 den Widerspruch als unbegründet zurück, sie
ist der Auffassung, die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit
beschränkt, so dass berufsfremde Tätigkeiten von der Befreiung nicht erfasst würden. Die Befreiung erfolge nicht
personen- sondern tätigkeitsbezogen. Daher sei eine Beschäftigung als Ausbilder mit Unterrichtsverpflichtung nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht geeignet die Befreiung zu rechtfertigen, es handle sich vielmehr
bei der Tätigkeit als Lehrkraft um eine berufsfremde Beschäftigung, die zur Beitragspflicht in der Rentenversicherung
führe. Die als Ausbilder mit Unterrichtsverpflichtung beschäftigten Arbeitnehmer seien nicht als Arzt bzw. Apotheker
tätig, da sie nicht diesem Berufsbild typische Tätigkeiten beim Antragsteller verrichteten.
Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig die sofortige Fälligkeit der durch den
Widerspruchsbescheid angeordneten Zahlung von 133.229,78 Euro einschließlich der Aussetzungszinsen von
2.619,00 EUR bis zur Entscheidung der Sache aufzuschieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das
Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 31. Juli
2008 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des
Verfahrens auferlegt und den Streitwert mit Beschluss vom 7. August 2008 auf 44.400,00 Euro festgesetzt. Das
Sozialgericht war der Auffassung, der Antrag sei nicht begründet da weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides bestehen, noch eine unbillige nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härte vorliege. Die
Befreiung des § 6 SGB VI gelte nur für Beschäftigungen für die sie ausgesprochen sei und daher nicht für die
Beschäftigung der Ärzte und Apotheker bei dem Antragstellerin als Berufsausbilder mit Unterrichtsverpflichtung. Es
seien im Übrigen auch keine Interessen des Antragstellers erkennbar, die gegenüber den öffentlichen Interessen an
einer Zahlung vorrangig seien.
Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 31.08.2008 und die Herstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er hält die Entscheidung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts für
fehlerhaft, da unberücksichtigt geblieben sei, dass für dieselben Tätigkeiten der betroffenen Ärzte und Ärztinnen sowie
der Apotheker und Apothekerinnen bereits Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen entrichten
werden und deshalb der Antragsteller mit einer doppelten Beitragspflicht belastet wäre. Die Betroffenen übten nur eine
Tätigkeit beim Antragsteller hauptberuflich aus und seien für diese Tätigkeit durch die Befreiungsbescheide von der
Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit. Bei früheren Betriebsprüfungen habe die Antragsgegnerin dies
nicht beanstandet und im Übrigen habe sie es unterlassen, die Befreiungsbescheide aufzuheben. Der Antragsteller
wies auf Entscheidungen der Antragsgegnerin gegenüber den Beschäftigten des Antragstellers Frau H. und Frau R.
vom März 2008 bzw. März 2009 hin, bei denen die Antragsgegnerin festgestellt habe, dass die Tätigkeit als
hauptamtliche Lehrkraft eine berufsspezifische Beschäftigung als Apothekerin bzw. Ärztin darstelle, so dass die
Befreiung weiter gelte.
Die Antragsgegnerin hält hingegen die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth für zutreffend. Die vom Antragsteller
vorgetragenen Argumente gingen über den Umfang einer summarischen Prüfung hinaus und würden bereits teilweise
die Erörterungen der Hauptsache vorwegnehmen. Von einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI würden nur
die berufstypischen Tätigkeiten erfasst, die zur Befreiung geführt hätten, dies sei jeweils die Tätigkeit als Arzt oder
Apotheker und nicht die Unterrichtsverpflichtung beim Antragsteller. So habe dies auch das Bundessozialgericht in
der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (Az.: B 12 RA 2/99 R) gesehen. Die Bindungswirkung des
Befreiungsbescheides erstrecke sich nicht auf sämtliche Tätigkeiten oder Beschäftigungen des von der
Versicherungspflicht Befreiten sondern nur auf die berufstypische Tätigkeit, wobei diese nicht bereits dann vorliege,
wenn die Tätigkeit Fachwissen voraussetze. Eine Lehrtätigkeit im vorliegenden Umfang sei weder für den Beruf des
Apothekers noch des Arztes typisch. Eine unbillige Härte bei Vollziehung der Forderung konnte die Antragsgegnerin
nicht erkennen, beantragte aber gegebenenfalls eine Sicherungsabtretung der Forderung gegenüber den
Versorgungskassen bzw. beantragte im Falle der Aussetzung der Vollziehung diese bis zum Abschluss der ersten
Instanz zu begrenzen und die Forderung mit 4. v.H. zu verzinsen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat ist zulässig und
überwiegend begründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Nach § 86a Abs. 2 SGG entfällt die sonst grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 1 SGG) bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten
sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf
entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Ziff. 1 SGG) ebenso wie bei den hier nicht in Betracht kommenden sonstigen
in § 86a Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen. Dabei kann in diesen Fällen des § 86a Abs. 2 SGG die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung
ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 S. 1 SGG). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die
aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Ziff. 2 SGG).
Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 erfolgen, wenn ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben-
oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn der Erfolg des
Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder nach anderer Auffassung, der Erfolg mindestens ebenso
wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Dabei ist als Erwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 86a
Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die
notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche
Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt
würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Anm. 27). Das Gesetz bringt also zum Ausdruck, dass in den Fällen
des § 86a Abs. 2 SGG das Vollziehungsinteresse in der Regel vorrangig ist. Die Gewährung vorläufigen
Rechtschutzes erfordert außerdem eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei
Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in
der Hauptsache. Die vom Gesetz geforderte unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die
Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder
gutgemacht werden können, dabei muss der Antragsteller insoweit konkrete Angaben machen (Keller in Meyer-
Ladewig, SGG, § 86a Anm. 27b).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin, die
offenbar in Überprüfung der Befreiungsbescheide anderer ebenfalls als Ärzte oder Apotheker beschäftigter
Lehrpersonen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Tätigkeit beim Antragsteller eine berufsspezifische
Beschäftigung als Ärztin oder Apothekerin darstellen kann. Hinzukommt, dass es zur Frage der Definition der
berufsspezifischen Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI weder in Rechtsprechung noch in der
Literatur vergleichbare Entscheidungen gibt und ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig ist zur
Frage ob ein als Pharmaberater tätiger approbierter Tierarzt, Arzt oder Apotheker eine berufstypische Tätigkeit ausübt
und deshalb für diese Tätigkeit die früher ausgesprochene Befreiung fortwirkt.
Im Hinblick auf die zu klärenden Fragen erscheint es deshalb unbillig, wenn der Antragsteller bereits während des
Hauptsacheverfahrens in erster Instanz verpflichtet wäre, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die
Beschäftigten zu entrichten, zumal er ja bereits glaubhaft dargelegt hat, dass Beiträge zu den jeweiligen
Versorgungswerken bereits bezahlt worden sind und er deshalb mit einer doppelten Beitragszahlung belastet wäre.
Deshalb ist es in diesem Fall anders als in den vom Gesetzgeber erfassten Regelfällen gerechtfertigt, die
aufschiebende Wirkung der Klage begrenzt für das Verfahren vor dem Sozialgericht anzuordnen. Da die
Antragsgegnerin durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit des gerichtlichen Verfahrens auf die ihr
zustehenden Beiträge verzichtet, ist es gerechtfertigt, im Falle der für die Antragsgegnerin günstigen Entscheidung
die nachzuzahlenden Beiträge mit 4 v.H. zu verzinsen. Dies entspricht der Regelung wie sie im umgekehrten Falle
auch für den Antragsteller bei fehlender aufschiebender Wirkung gegolten hätte. Dies entspricht auch dem
erstinstanzlichen Begehren der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2008.
Die Beschwerde des Antragstellers hat daher in wesentlichem Umfang Erfolg, so dass der Beschluss des
Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Juli 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und beruht auf der Erwägung,
dass der Antragsteller im Wesentlichen mit seinem Antrag obsiegt. Der Streitwert entspricht dem, den das
Sozialgericht für das Antragsverfahren festgesetzt hat (§§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4, 47 Abs. 2 GKG) und
errechnet sich wegen des vorläufigen Charakters des Antrags- und Beschwerdeverfahrens mit einem Drittel der
streitigen Nachforderung.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 177 SGG).