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Minderung der Schenkungsteuer durch Zahlungen an Nacherben?
Rechtsanwalt Bernfried Rose vom 31.10.2021
- Inhalt
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- Münchner Richtern vorgeführt wurde, beschäftigte sich mit einer Familie, in der die
- Vorgänger, das Finanzgericht, dem Kläger recht gab.Begründet hatten dies die Mü
- äßig zu Problemen. Nicht selten kommt es vor, dass – wie in dem obigen Fall – der
- Rechte der Nacherben beeinträchtigt werden. Grundsätzlich besteht das Wesensmerkmal der
- Nacherbschaften in Testament seltener auf. Ein ausschlaggebender Grund dafür könnte die
Anlage 1 IndElAusbV 2007
(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
- Inhalt
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- ;hlenb)Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenc)IT-Systeme in Netzwerke
- und archivierene)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und
- ;sungsvarianten präsentierenj)Konflikte im Team lösenk)schriftliche Kommunikation in Deutsch
- durchführenf)Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleicheng)IT-Systeme zur Auftragsplanung
- Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr
§ 31 SeeRVertO 1986
Kostentragung
- Inhalt
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- ;ber im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger
- .die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit
- (1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten: 1.die Vergütung und die Auslagen des
LG Traunstein: Postfachanschrift im Impressum nicht ausreichend
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.01.2018
- Inhalt
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- Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts. Hierauf weist der Kläger zu Recht ohne weitere Einwendungen
- ist damit irreführend in Bezug auf Eigenschaften, Person, Rechte, Befähigungen und Status des
- die Angabe eines Postfachs im Impressum nicht ausreichend ist. Jede Website muss mit einer
- . Der Beklagte ist mit dem Vereinsnamen „..." im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein VR
- . Unstreitig hatte der Beklagte seinen Internetauftritt geändert. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist
LAG Köln - 8 TaBV 113/08
Landesarbeitsgericht Köln vom 08.04.2009
- Inhalt
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- Sitzung zu setzen; § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. 23Auf die Inanspruchnahme seiner Rechte nach Maßgabe
- , Stellenbesetzung mit Personalleitungsfunktion Normen: § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Sachgebiet: Arbeitsrecht
- Leitsätze: Das in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierte Unterrichtungs- und Anhörungsrecht steht der
- Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. 2Der Beteiligte zu
- diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerdeschrift vom 15.12.2008, in der
LG Frankfurt am Main - 24 S 258/07
Landgericht Frankfurt am Main vom 20.05.2008
- Inhalt
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- Minderungsanspruch nur in Höhe von 366,07 Euro zu, §§ 651 d Abs. 1, c Abs. 1 BGB. 5Die Berufung rügt zu Recht
- ist. 11 Die Berufung rügt ferner zu Recht, dass das Amtsgericht eine Minderung für den Umstand
- anzugreifen, ist zulässig, insbesondere formund fristgerecht eingelegt worden. 3Sie hat auch in der
- zuerkannt hat, dass in dem im Prospekt erwähnten "Miniclub für Kinder von 4-12 Jahren" lediglich
- Sicht abzustellen ist, kann nicht erwarten, dass in einem Hotel in der Türkei ausschließlich
§ 6 SVOrgSaarG
- Inhalt
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- Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte
- ;brigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bü
- ;rgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht ber
- (1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im ü
- ;bergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine
LG Bonn - 8 S 24/08
Landgericht Bonn vom 26.08.2008
- Inhalt
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- €. Sie ist für den verspäteten Aufenthalt in O mit 30 Prozent, für den verkürzten Aufenthalt in Island
- Schlagworte: Rurimängel einer Kreuzfahrt ( Island ) Normen: §§ 651c, 651d, 638 BGB Sachgebiet: Recht
- zugelassen. G r ü n d e : 12 I. 34 5Die Klägerin macht im Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der
- Übrigen in Höhe von 402,33 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die
- mit der Berufung. Sie begehrt eine darüber hinausgehende Minderung des Reisepreises in Höhe von
OLG Celle - 22 U 266/99
Oberlandesgericht Celle vom 08.02.2001
- Inhalt
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- ist nur geringfügig begründet. I. Der Kläger kann aus eigenem und abgetretenem Recht seiner
- . A.) ist die Beklagte mit der berechtigten Klagforderung in Verzug geraten. VI. Die
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 324, BGB § 649 Leitsatz: Ein Unternehmer haftet nicht, wenn er den
- ###########, ###### und ####### für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 1999
- Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann i. S. d. § 642
Inhaltsübersicht SGB 10
- Inhalt
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- Sozialdaten im Auftrag Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen
- Verwaltungsaktes§ 46Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes§
- ; 47Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes§ 48Aufhebung eines
- ; Widerspruchsrecht§ 84aUnabdingbare Rechte des Betroffenen§ 85Bußgeldvorschriften§
- Termine§ 27Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 28Wiederholte Antragstellung
BGH - I ZR 294/97
Bundesgerichtshof vom 06.04.2000
- Inhalt
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- wie die Klägerin in vergleichbaren Fällen gegen andere Apotheker vorgegangen ist. Werden - wie im
- Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber einer Apotheke. Er hat
- Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das
- Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, die Klage sei
- hat zu Recht angenommen, die Tatsache, daß die Klägerin von der Apothekerkammer N. eingeschaltet
Sächsischer Datenschutzbeauftragter: Von der Aufsichts- zur Regulierungsbehörde
Dr. Sebastian Kraska vom 23.01.2017
- Inhalt
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- Recht auf Wandlungsfähigkeit, was sich unter anderem im Recht auf Vergessen niederschlägt. Drittens
- “ Verlangen sei. Andreas Schurig ist Mathematiker und Theologe. Im Wendejahr 1989 gründete er die SDP mit
- in Absprache mit dem Oberlandesgericht einmal im Jahr eine fakultative ganztägige Fortbildung im
- “, sagt Schurig. Weil recht rasch das Nachfolgeübereinkommen „Privacy Shield“ kam, „haben wir das im
- Antrittsrede im Jahr 2004 sagte Schurig mit Blick auf seinen streitbaren Vorgänger, aber auch auf
SozG Dortmund - S 24 KN 81/01 KR
Sozialgericht Dortmund vom 26.07.2002
- Inhalt
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- mit übergeordneten Recht im Einklang stehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1999, SozR 3-2500 § 27 Nr
- zu lindern. 18Die bei dem Kläger bestehende erektile Dysfunktion ist eine Krankheit im Sinne der
- vorrangigem Recht - hier gemäß §§ 27, 31 SGB V - bestehender Anspruch des Versicherten nicht ausgeschlossen
- zur Behandlung der erektiven Dysfunktion in Nr. 17.1 f der Arzneimittelrichtlinien ist rechtlich
- Arzneimittelrichtlinien steht nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V im
OLG Celle - 1 Ws 440/05
Oberlandesgericht Celle vom 02.02.2006
- Inhalt
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- öffentlichen Rechts im Bereich des Verwaltungsrechts nach § 61 VwGO grundsätzlich beteiligungs und somit
- (Anwaltszwang) auch, wenn eine Behörde (die nicht Aufsichtsbehörde im Sinne von § 111 Abs. 2 StVollzG ist
- Maßregelvollzugssache des Landkreises N., vertreten durch den Landrat, (handelnd aus übergeleitetem Recht der D
- Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig. Zwar besteht im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG kein
- ein Volljurist, der nicht Rechtsanwalt ist, hätte als Antragsteller in eigener Sache die Vorschrift
OLG Dresden - 7 U 1956/01
Oberlandesgericht Dresden vom 15.11.2001
- Inhalt
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- mit Recht verwiesen hat. Zwar kann in bestimmten Situationen die Formulierung, man werde etwas nicht
- ordentlichen Kündigung von der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zu lösen. Die in den Medien aber auch im
- zwar einem Kreditinstitut das Recht zur ordentlichen Kündi-gung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
- Ausrichtung des Klägers schon im vollem Gange war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die
- Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG in