Urteil des OLG Celle vom 02.02.2006
OLG Celle: formerfordernis, sozialhilfe, vertretung, aufsichtsbehörde, körperschaft, rechtsverletzung, verwaltungsgerichtsprozess, vollzug, rechtsmittelbelehrung, rückforderung
Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 440/05
Datum:
02.02.2006
Sachgebiet:
Normen:
StVollzG § 118 Abs 3, StVollzG § 138 Abs 3
Leitsatz:
Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz gilt das Formerfordernis des §
118 Abs. 3, 2. Alt. StVollzG (Anwaltszwang) auch, wenn eine Behörde (die nicht Aufsichtsbehörde im
Sinne von § 111 Abs. 2 StVollzG ist) als Antragsteller auftritt.
Streitigkeiten über die Rückzahlung von im Maßregelvollzug anlässlich von Vollzugslockerungen (hier:
Probewohnen) geleisteter Sozialhilfe sind nicht im Verfahren nach den §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG
zu verfolgen, sondern begründen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Volltext:
1 Ws 440/05 (MVollz)
52 StVK 97/99 LG Göttingen
B e s c h l u s s
In der Maßregelvollzugssache
des Landkreises N.,
vertreten durch den Landrat,
(handelnd aus übergeleitetem Recht der
D. B., geschiedene T.)
Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen das Niedersächsische Landeskrankenhaus M.,
vertreten durch dessen Verwaltungsleiter,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Kosten des Probewohnens
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 27. Oktober
2005 gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. vom 23. September 2005
nach Beteiligung des Niedersächsischen Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben in H. durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am
Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 2. Februar 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.044,32 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antragsteller, der Landkreis N., wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G., mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen
worden war. Gegenstand des Verfahrens sind vom Antragsteller einer früheren Maßregelpatientin im Rahmen eines
sog. Probewohnens erbrachte Sozialhilfeleistungen, die der Antragsteller nunmehr nach Maßgabe von § 90 Abs. 1
BSHG von der Maßregeleinrichtung erstattet verlangt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig.
Zwar besteht im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG kein Anwaltszwang (vgl. nur Callies/MüllerDietz, 10. Aufl., § 112
Rn. 2). Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann der Antragsteller als Beschwerdeführer die
Rechtsbeschwerde indessen nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen. Dieses Formerfordernis ist Zulässigkeitsvoraussetzung der
Rechtsbeschwerde, wurde vorliegend aber nicht beachtet. Die Rechtsbeschwerde des Landkreises N. wurde verfasst
im dortigen Justitiariat von Fr. S. und trägt allein deren Unterschrift. Hierdurch ist das Formerfordernis des § 118
Abs. 3 StVollzG nicht gewahrt. Die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG hat Ausnahmecharakter und ist daher
eng auszulegen. Es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, nach deren eindeutigem, nicht
auslegungsfähigem Wortlaut (OLG Nürnberg, ZfStrVO 1990, 121) alle Personen, die nicht Rechtsanwalt sind, von
der Vertretung ausgeschlossen sind (Schwindt/BöhmSchuler, 3. Aufl., § 118 Rn. 8). Dies gilt auch für
außenstehende Dritte als Antragsteller (AKVolckart, 3. Aufl., § 118 Rn. 3). Kontrovers beurteilt wird allein, ob
ausnahmsweise Hochschullehrer zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugelassen sind (im Hinblick auf
den Wortlaut verneinend: OLG Nürnberg, ZfStrVO 1990, 121. HansOLG Bremen, ZfStrVO 1987, 382. Schwind/Böhm
a.a.O.. bejahend AkVolckart a.a.O.
Callies/MüllerDietz, 10. Aufl., § 118 Rn. 7, wobei auf die Wahrnehmung von Verteidigerfunktionen - vgl. § 138 Abs. 1
StPO , und nicht auf deren Sachkunde abgestellt wird). Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Erörterung.
Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die Unterzeichnerin der Rechtsbeschwerde - was aus der Rechtsmittelschrift
nicht hervorgeht - Juristin, oder zumindest hinreichend fachkundig ist. Denn auch ein Volljurist, der nicht
Rechtsanwalt ist, hätte als Antragsteller in eigener Sache die Vorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG zu beachten. Im
Falle der gleichgelagerten Vorschriften der §§ 172 Abs. 3 Satz 2 und 345 Abs. 2 StPO gilt nichts anderes. Hierbei ist
unerheblich, ob der Antragsteller vorliegend aus eigenem oder aus übergeleitetem Recht der ehemaligen
Maßregelpatientin eine Rechtsverletzung herleitet. Ebenfalls unerheblich ist, dass der antragstellende Landkreis als
Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich des Verwaltungsrechts nach § 61 VwGO grundsätzlich beteiligungs
und somit parteifähig ist. Zwar ist das Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG der Struktur nach dem
Verwaltungsgerichtsprozess nachgebildet (Callies/MüllerDietz, § 109 Rn. 5). Hieraus folgt aber nicht, dass die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung im Bereich des Straf und Maßregelvollzugsrechts uneingeschränkt
entsprechend Anwendung finden. Vielmehr geht § 118 Abs. 3 StVollzG als spezialgesetzliche Regelung den
Bestimmungen der VwGO vor. Auch die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VwGO ist hiernach nicht einschlägig. Soweit in
der Kommentierung von Schwind/BöhmSchuler zu § 118 unter Rn. 8 ausgeführt wird, bei Behörden sei eine
Unterschrift nicht erforderlich, bezieht sich dies erkennbar nur auf die zuvor genannte Aufsichtsbehörde, die nach §
111 Abs. 2 StVollzG am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt ist. Dies gilt für den Antragsteller aber nicht.
Hinzuweisen ist schließlich noch auf die dem angefochtenen Beschluss beigefügte - zutreffende -
Rechtsmittelbelehrung, die auf das Erfordernis einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift für den
Antragsteller ausdrücklich hinweist.
Der Rechtsbeschwerde musste hiernach schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
3. Nur ergänzend und in der somit gebotenen Kürze wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde auch in
der Sache nicht durchgreifen könnte.
Hierzu bemerkt der Senat:
Der Antragsteller berühmt sich eines Anspruches nach Maßgabe von § 90 Abs. 1 BSHG wegen geleisteter Hilfe zum
Lebensunterhalt. Streitigkeiten betreffend die Zahlung und die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen eröffnen nach
Maßgabe von § 40 VwGO den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Hieran ändert nichts, dass entsprechende
Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Maßregel erbracht wurden (vgl. beispielhaft nur VG Göttingen
vom 23.4.1997, 2 B 2187/97. VG Düsseldorf vom 20.6.2005, 13 K 8951/03 und - für den Bereich des Strafvollzugs -
Nds.OVG vom 4.12.2000, 4 M 3681/00, und vom 13.1.1997, 12 L 5245/95. VG Hamburg vom 5.10.1998, 13 VG
3929/98), denn Straf bzw. Maßregelvollzug und Sozialhilfe schließen einander nicht grundsätzlich aus. Der
Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollzG bezieht sich allein auf Maßnahmen im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafe
und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Das Strafvollzugsgesetz hat indessen
nichts an der Zuständigkeit anderer Gerichte geändert (Schwindt/BöhmSchuler, § 109 Rn. 2, 10). Hiernach wird der
Rechtsweg zu den Zivilgerichten (etwa im Falle von Schadensersatzansprüchen gegen die Vollzugsbehörde nach §
823 BGB) ebenso wenig beschnitten wie der an sich eröffnete Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Allein der
Umstand, dass der Antragsgegner den vom Antragsteller als Sozialhilfeträger zuvor im Wege des
Verwaltungsverfahrens geltend gemachten Anspruch abgelehnt hat, führt nicht zum Vorliegen einer Vollzugssache
im Sinne der §§ 109 ff StVollzG. Es handelt sich vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Insofern ist
vorliegend der unzulässige Rechtsweg beschritten.
Nach Maßgabe von § 17 a Abs. 5 GVG wäre der Senat nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an
einer Verweisung des Verfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht zwar gehindert (eine Verletzung von § 17 a
Abs. 3 GVG liegt nicht vor - vgl. hierzu BGH NJW 1994, 387 , denn die Zuständigkeit der angerufenen
Strafvollstreckungskammer wurde trotz offenbar bestehender Bedenken hieran - vgl. das Protokoll vom 20.
November 2001 ausdrücklich nicht gerügt). Dies würde der Rechtsbeschwerde indessen nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn das Landgericht G. hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend einen im Wege des Verfahrens nach den §§ 138 Abs.
3, 109 ff StVollzG durchzusetzenden Rückzahlungsanspruch des Antragstellers verneint. Die Frage, ob - bezogen
auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Probewohnens - ein etwaig aus § 15 a BSHG herzuleitender
Sozialhilfeanspruch besteht, hat die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich nicht entschieden. Diese Frage ist vor
den hierzu berufenen Verwaltungsgerichten zu klären.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG. Die Entscheidung über den
Streitwert beruht auf §§ 1 Nr. 1 j, 63 Abs. 3, 65 GKG.
5. Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht eröffnet, §§ 138 Abs. 3, 119 Abs. 5 StVollzG.
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