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BVerfG - 1 BvR 1333/04

Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2005
Inhalt
  • Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit
  • , 359 ). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der
  • Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). 5 In Fällen
  • Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1333/04 - In dem Verfahren über die

Rechtsanwalt Lutz Schroeder und Fotograf Christoph Scholz - die Kiel - Hamburger Abmahnconnection

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 15.07.2019
Inhalt
  • Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für
  • der Plattform Flickr.com. Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com
  • Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf
  • Flickr. 6.   Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
  • , der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung von

Aufklärung am Telefon in einfachen Fällen möglich

Rechtsanwalt Jan Willkomm vom 26.07.2010
Inhalt
  • Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI
  • ZR 204/09)vom 20.07.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu [...]

Abmahnungen für User Generated Content

Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht vom 08.01.2007
Inhalt
  • Derzeit ist im Recht der neuen Medien kaum kaum ein Thema so stark in der Diskussion, wie die Frage der Haftung von Forumsbetreibern für von [...]

Das lahme Grand-Prix-Pferd

Rechtsanwalt Gerfried Braune vom 29.10.2015
Inhalt
  • Im September 2013 kaufte eine Schweizerin in dem bekannten Gestüt und Verkaufsstall Kasselmann das
  • Dressurpferd Londontown S zum Schleuderpreis von 900.000 Euro. Doch so recht glücklich wurde [...]

Anlage 3 BGBEG

(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Inhalt
  • Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten
  • einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2
  • ; Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB“;b)Bei
  • ;llung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
  • 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248

BGH - XII ZB 131/13

Bundesgerichtshof vom 07.08.2013
Inhalt
  • . Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88jährigen Ehemann, mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist
  • verbracht, in dem sie bereits im Januar aufge- nommen worden war, und dort bis zum 23. April 2012
  • . 13Zu Recht hat daher das Landgericht am Maßstab des § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BGB geprüft, ob eine
  • Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 152/06.PVL

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2007
Inhalt
  • Übertragung des Datenbestandes in "PersNRW" fortsetzten. Sie müssten im neuen System dann mit großem
  • also ein Programm mit Lehrerpersonaldaten, die sämtlich in der VO-DV II aufgeführt seien, liege der
  • angefochtenen Beschluss und weist im Übrigen insbesondere darauf hin, dass in der VO-DV II in der
  • dieses Programm offenbar eine eigenständige Neuentwicklung durch die IT-Arbeitsgruppe ist, ohne das
  • Fachkammer zumindest ansatzweise argumentiert hat, ableiten, dass es im Rahmen der dort normierten, recht

BVerfG - 1 BvR 2507/97

Bundesverfassungsgericht vom 17.06.1999
Inhalt
  • Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
  • der Sache nach zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die mit der Verfassungsbeschwerde
  • Landesausschusses nicht gewährleistet ist. An der fachärztlichen Versorgung nehmen die Ärzte mit
  • geregelt. Danach ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die üblicherweise von Hausärzten
  • vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich sei auch mit dem

BGH - VI ZR 278/08

Bundesgerichtshof vom 07.07.2009
Inhalt
  • Schlichtungs- oder GütesteIle gütlich beizulegen. Die Parteien stellen deshalb mit Recht nicht in Frage
  • deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen
  • Richter Pauge und Schilling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
  • außergerichtlichen Einigungsversuchs gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 des
  • Verbindung eines schlichtungsbedürftigen mit einem schlichtungsfreien Antrag im Wege der objektiven

BSG - KR 103/07

Bundessozialgericht vom 20.04.2010
Inhalt
  • zutreffend. II 9 Die zulässige Revision der klagenden Krankenhausträgerin ist nicht begründet. Zu Recht
  • den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (vgl BVerfGE 13
  • Krankenhausbehandlung zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend (vgl
  • KHEntgG verfassungsgemäß ist. Im Einklang mit den Feststellungen des LSG besteht zwischen den
  • vermögenswertes Recht der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin greift § 8 Abs 9 KHEntgG im

OLG Stuttgart - 7 U 33/13

Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.07.2013
Inhalt
  • durchschnittlicher Versicherungsnehmer diesen Begriff in den AVB versteht und verstehen darf, ist mit dem aus sich
  • Landgericht zu Recht zugesprochenen Höhe von 3.692,00 EUR nebst Zinsen berechtigt. Soweit die Beklagte mit
  • dargelegt werden. Dem ist die Beklagte im ersten Rechtszug nicht nachgekommen. 80Für den „Unfall“ in
  • seiner gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe des
  • , wenn der Versicherer sich diese Rechte nur wahlweise („statt“ in der Klausel Nr. 6 Abs. 2b S. 2 TB

Anlage ReNoPatAusbV

(zu § 9)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten
Inhalt
  • Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht (§ 5
  • ;rgerlichen Recht, Handelsund Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht (§ 6 Nr. 1)a
  • Ausbildungsjahr12312341Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im
  • Ausbildungsjahr12312341Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und
  • und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Stellung des Rechtsanwalts

Welche Informationsrechte stehen dem Betriebsrat beim Thema BEM zu?

Thorsten Blaufelder vom 19.09.2016
Inhalt
  • Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehen, dass der Arbeitgeber das BEM gemeinsam
  • . Der Arbeitgeber hat all diesen Interessenvertretungen mitzuteilen, welcher Beschäftigter ein Recht auf
  • ein BEM hat bzw. welchem Arbeitnehmer ein BEM angeboten worden ist. Nach § 84 Abs. Satz 7 SGB IX
  • Überwachungsrecht. Der Betriebsrat sowie die anderen Interessenvertretungen haben daher ein Recht, vom Arbeitgeber
  • eingeschränktere Auffassung vertreten, die jedoch in der juristischen Literatur umstritten ist

§ 5 EUZBLG

Inhalt
  • änder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat
  • der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im
  • integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der
  • einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die Auffassung des
  • (1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der L