Urteil des BVerfG vom 07.04.2005

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1333/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des L ... e.V.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peter Berberich und Koll.,
Hetzelgalerie 2, 67433 Neustadt -
gegen
a)
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. April 2004
- 4 U 142/03 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. August 2003 - 2 HK.O 14/03
-
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer, ein Lohnsteuerhilfeverein, wendet sich gegen die zivilgerichtliche Untersagung bestimmter
Werbeaussagen. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
2
Mit der Verfassungsbeschwerde hat er neben dem angegriffenen Urteil des Landgerichts den ebenfalls angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den seine Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden
ist, vorgelegt, nicht jedoch den diesem vorangegangenen Hinweisbeschluss, auf den sich das Oberlandesgericht zur
Begründung bezogen hat.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie den sich aus § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.
4
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen,
sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE
21, 359 <361>). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1) und der seine
Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Das
Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne
eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Nicht hinreichend
substantiiert ist daher auch eine Verfassungsbeschwerde, bei der die fraglichen angegriffenen
Gerichtsentscheidungen nicht selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt bzw. in einer
Weise wiedergegeben worden sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in
Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
5
In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen
Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht
jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden. Dies gilt namentlich dann, wenn ein
Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist und
dabei zur Begründung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO den zuvor gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis
in Bezug nimmt. Ohne Kenntnis dieses Hinweises des letztinstanzlichen Gerichts ist dem Bundesverfassungsgericht
eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen nicht oder nicht vollständig möglich. So
liegt es hier.
6
Der Beschwerdeführer hat zwar das angegriffene Urteil des Landgerichts sowie den ebenfalls angegriffenen
Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vorgelegt, nicht jedoch den Hinweisbeschluss, auf den das
Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich zur Begründung verweist. Der Beschwerdeführer hat
den Hinweis auch nicht in einer Weise wiedergegeben, der dem Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche
Überprüfung ermöglichen würde, sondern hat ihn lediglich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde erwähnt.
7
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem