Urteil des BGH vom 07.08.2013

BGH: achtung des familienlebens, demenz, vorschlag, gefahr, eltern, anhörung, ermessen, urlaub, emrk, menschenwürde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 131/13
vom
7. August 2013
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mosbach vom 11. Februar 2013 wird zurückge-
wiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe:
I.
Die 84jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom
Alzheimer-Spättyp. Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88jährigen Ehemann,
mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist, in der gemeinsamen ehelichen Woh-
nung. Vom 16. bis 23. Januar 2012 befand sich die Betroffene aufgrund ihrer
Demenz und wegen häuslicher Konflikte in stationärer psychiatrischer Kranken-
hausbehandlung. Nach einem Sturz des Ehemanns am Abend des 8. März
2012, der zu einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt des Ehemanns in
der chirurgischen Abteilung führte, wurde die Betroffene in den frühen Morgen-
stunden des 9. März 2012 nach Suiziddrohungen erneut in die psychiatrische
Abteilung des Krankenhauses verbracht, in dem sie bereits im Januar aufge-
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nommen worden war, und dort bis zum 23. April 2012 wegen Demenz behan-
delt. Von dort wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt.
Später wurde sie für die Dauer von sechs Wochen geschlossen unterge-
bracht und danach in anderen Pflegeeinrichtungen betreut, wo sie durch ge-
richtlich genehmigte unterbringungsähnliche Maßnahmen am Entweichen ge-
hindert wurde.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesund-
heitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern,
Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der
Post, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Entschei-
dung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und die Beteiligte
zu 2 zur Berufsbetreuerin bestimmt.
Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend
gemacht hat, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen
besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsbe-
treuerin. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der
Ehemann nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur
gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss
vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
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2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent-
lichen ausgeführt: Zwar habe die Bestellung eines langjährigen Ehepartners
gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Be-
rufsbetreuung. Der Ehemann sei aber nicht geeignet, die rechtliche Betreuung
zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er sei nicht in der Lage, die Demenzer-
krankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er die vorliegen-
de Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufe und jegli-
che demenzielle Erkrankung leugne. Daher sei er auch nicht in der Lage, die
sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße
pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl
der Betroffenen zu treffen. Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach
Hause zu holen, schätze er den Pflegebedarf falsch ein und verkenne die Not-
wendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der
Betroffenen. Diese sei außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos
und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen.
3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Be-
treuung rechtsfehlerfrei festgestellt. Dagegen erinnert auch die Rechtsbe-
schwerde nichts.
b) Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem
Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein sol-
cher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche
Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder
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Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbe-
schluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).
Schlägt der volljährige Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer be-
stellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandt-
schaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbeson-
dere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebens-
partner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen
(§ 1897 Abs. 5 BGB).
Die Betroffene hat in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht auf die Frage,
wer sich um ihre Angelegenheiten kümmere, angegeben, das mache ihr Mann.
Einmischung von außen bräuchten sie nicht, es sei alles geregelt. Diese Äuße-
rung kann als gestufter Vorschlag verstanden werden, möglichst von der Ein-
richtung einer Betreuung abzusehen, weil alles geregelt sei, hilfsweise anstelle
einer "Einmischung von außen" den Ehemann als Betreuer zu bestellen, der die
Angelegenheiten schon bisher geregelt habe.
Zu Recht hat daher das Landgericht am Maßstab des § 1897 Abs. 4
Satz 1, Abs. 5 BGB geprüft, ob eine Betreuung durch den Ehemann dem Wohl
der Betroffenen zuwiderläuft.
c) Zwar steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers im Fall des
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer
zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann
unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person
dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund
einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erhebli-
chem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person
sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene
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die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Se-
natsbeschlüsse vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100
Rn. 4 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897
Rn. 20; vgl. auch BVerfGE 33, 236, 238 f.).
Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung
des Ehemanns zum Betreuer dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde.
Gegen diese Ausführungen, die durch das eingeholte Sachverständigengutach-
ten gestützt werden, ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwer-
degerichts rechtfertigen es, im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers
von einer Bestellung des Ehemanns abzusehen. Unter den gegebenen Voraus-
setzungen verletzt die getroffene Entscheidung auch nicht die Menschenwürde
(Art. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG,
Art. 8 Abs. 1 EMRK).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-
sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzli-
cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
Weber-Monecke
RiBGH Schilling hat
Urlaub und kann des-
wegen nicht unter-
schreiben.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Wertheim, Entscheidung vom 26.09.2012 - XVII 41/12 -
LG Mosbach, Entscheidung vom 11.02.2013 - 5 T 87/12 -
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