Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2007

OVG NRW: datenverarbeitung, mitbestimmungsrecht, programm, datum, dsg, schule, gesetzesvorbehalt, lehrer, jugend, begriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 152/06.PVL
Datum:
29.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 152/06.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 1370/05.PVL
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der weitere Einsatz des
Personalinformationssystems "PersIM" im Bereich des Beteiligten über
den 31. Januar 2005 hinaus der Mitbestimmung des Antragstellers
unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Beteiligte bedient sich in seinem Schuldezernat seit 2001 des
Personalinformationssystems "PersIM". Nach der Auffassung des Beteiligten im Jahr
2001 waren nicht alle durch die Datenfelder der Software erfassten Daten durch die
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer
(VO-DV II, damals in der Ursprungsfassung vom 22. Juli 1996) abgedeckt. Er beantragte
deshalb unter dem 27. September 2001 die Zustimmung der Lehrerpersonalräte,
darunter des Antragstellers. Das Zustimmungsersuchen verwies auf eine
"Zusammenfassung des aktuellen Standes" auf der Grundlage einer Besprechung der
IT-Arbeitsgemeinschaft der Lehrerpersonalräte vom gleichen Tag. Darin wurde unter
anderem ausgeführt: Derzeit sei es nicht möglich, bestimmte Eingabefelder, die in der
Lehrerpersonalverwaltung nicht benötigt würden, isoliert zu sperren; die Dienststelle
wolle diese Funktion von der Programm pflegenden Stelle für die nächste Update-
Version aber anfordern. Alle Mitglieder der Sachgebiete des Dezernates 47 hätten
Schreib- und Leserecht sowie die Befugnis zur Abfrage der Standardlisten. Fristen zur
Löschung von Daten würden unter anderem in einem noch zu erarbeitenden
Verfahrensverzeichnis niedergelegt; es werde angestrebt, die Fristenkontrolle zu
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automatisieren. Die Zustimmung zur Einführung von "PersIM" geschehe unter den
Voraussetzungen eines Probebetriebs, der spätestens am 31. Dezember 2004 ende.
Der Antragsteller erteilte hierzu unter dem 9. Oktober 2001 seine Zustimmung.
Unter dem 6. September 2004 bat der Beteiligte den Antragsteller unter anderem um
Zustimmung zur Weiterführung des Programms "PersIM" bis zum 31. Dezember 2006.
Zur Begründung führte er aus: Es werde mittlerweile ein neues
Datenverarbeitungssystem "PersNRW" entwickelt, das "PersIM" spätestens ab Ende
2006 ersetzen solle. Bis dahin solle "PersIM" weiter genutzt werden. Geschehe das
nicht und würden dementsprechend keine Daten mehr in "PersIM" eingegeben,
entstünden Datenlücken, die sich bei der Übertragung des Datenbestandes in
"PersNRW" fortsetzten. Sie müssten im neuen System dann mit großem personellen
und finanziellen Aufwand geschlossen werden. Das könne zu Verzögerungen in der
Personalsachbearbeitung führen.
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Der Antragsteller teilte unter dem 6. September 2004 mit, er beabsichtige nicht
zuzustimmen, und bat um Erörterung. Einer Verlängerung der Nutzung von "PersIM" bis
31. Januar 2005 stimmte er zu.
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Unter dem 26. Januar 2005 bestätigte der Beteiligte die förmliche Erörterung für den 15.
Februar 2005. Zugleich teilte er mit, dass "PersIM" bis zum Abschluss des
Mitbestimmungsverfahrens im Bereich der Sonderschulen (jetzt: Förderschulen) gemäß
§ 66 Abs. 8 LPVG NRW fortgeführt werde.
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Unter dem 28. Februar 2005 lehnte der Antragsteller die erbetene Zustimmung zur
Weiternutzung des Personalinformationssystems "PersIM" über den 31. Januar 2005
hinaus ab. Zur Begründung führte er unter anderem an: Zwei Punkte hätten in den
Verhandlungen keine für die Personalvertretung befriedigende Lösung gefunden,
nämlich zum einen die Löschung nicht mehr benötigter Daten und zum anderen das
uneingeschränkte lesende Zugriffsrecht für alle Mitarbeiter des Dezernates 47.1.3
(Einstellung und Versetzungen) auf den gesamten Datenbestand.
7
Unter dem 8. März 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er habe mit gleichem
Datum bei dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder die Einleitung des
Stufenverfahrens beantragt; bei der Weiterführung des Programms auf der Grundlage
von § 66 Abs. 8 LPVG NRW bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit im
Stufenverfahren bleibe es.
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Der Antragsteller hat am 24. März 2005 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
9
Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW (heute: Ministerium
für Schule und Weiterbildung) hat den Beteiligten mit Erlass vom 1. Juli 2005 darauf
hingewiesen, dass nach der Änderung der VO-DV II durch Änderungsverordnung vom
11. Oktober 2004, in Kraft getreten am 4. November 2004, die in "PersIM" gespeicherten
Daten samt und sonders von der VO-DV II erfasst würden; für eine Beteiligung der
Personalvertretung sei daher kein Raum mehr (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW).
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Der Antragsteller und der Beteiligte haben mit Rücksicht auf den Abbruch des
Stufenverfahrens das gerichtliche Beschlussverfahren insoweit für erledigt erklärt, als
Streitgegenstand die vorläufige Maßnahme des Beteiligten gemäß § 66 Abs. 8 LPVG
NRW gewesen ist.
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Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat
den Antrag des Antragstellers,
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festzustellen, dass die Einführung und Anwendung des Personalinformationssystems
"PersIM" im Bereich der Beteiligten über den 31. Januar 2005 hinaus der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
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durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Dem Antragsteller stehe mit Blick auf die streitgegenständliche Maßnahme kein
Mitbestimmungsrecht zu. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG
NRW sei hier durch eine vorrangige gesetzliche Regelung ausgeschlossen. In ihrer jetzt
gültigen und im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Fassung der Änderung
vom 11. Oktober 2004 enthalte die VO-DV II abschließende und erschöpfende
Bestimmungen über die automatisierte Verarbeitung von Lehrerpersonaldaten. Beziehe
sich der Mitbestimmungstatbestand - wie hier - selbst nur auf allgemeine Regelungen,
die auf den konkreten Einzelfall noch angewendet werden müssten und insofern immer
ausfüllungsbedürftig seien, und seien diese schon durch Gesetz geregelt, so greife bei
ihrer Umsetzung in die Praxis der Dienstelle der Vorbehalt zu Gunsten des Gesetzes
oder des Tarifvertrages ein. Der Mitbestimmungstatbestand der Einführung,
Anwendung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung von
automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten habe die allgemeine Regelung
zum Gegenstand, welche Daten in die Bearbeitung einbezogen würden; er diene dabei
dem kollektiven Schutz der Beschäftigten. Der Mitbestimmung unterliege danach nur, ob
generell ein bestimmtes Datum in die beabsichtigte Art der Datenverarbeitung
einbezogen werden solle. Das gelte für die Einführung und Anwendung eines
bestimmten Softwareprogramms gleichermaßen. Auch das vermöge die
Mitbestimmungspflicht nur auszulösen, wenn die automatisierte Datenverarbeitung als
solche der Mitbestimmung unterliege. Werde dagegen die Frage, ob bestimmte Daten in
die Datenverarbeitung einbezogen werden sollen, bereits durch eine vorrangige
Rechtsnorm oder Tarifbestimmung beantwortet, scheide die Mitbestimmung insgesamt
sowohl für die Einführung und Anwendung der die Verarbeitung ermöglichenden
Softwareprogramme wie für deren spätere Änderung oder Ersetzung aus.
Dementsprechend seien alle Daten, deren Speicherung, Veränderung, Übermittlung,
Löschung oder Auswertung in der VO-DV II erfasst werde, der Mitbestimmung entzogen.
Arbeite also ein Programm mit Lehrerpersonaldaten, die sämtlich in der VO-DV II
aufgeführt seien, liege der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW
nicht vor. Die hier anwendbare Fassung der Verordnung enthalte abschließende,
erschöpfende und inhaltlich verbindliche Regelungen dazu, welche
personenbezogenen Daten für welche Zwecke und von wem im Geschäftsbereich der
Beteiligten verarbeitet werden dürften und müssten. Übereinstimmung zwischen den
Beteiligten herrsche insbesondere darüber, dass alle Daten, die in "PersIM" verarbeitet
werden dürften, in der aktuellen Fassung der Verordnung enthalten seien.
14
Gegen den ihm am 16. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 10. Januar 2006 Beschwerde eingelegt
und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch den
Vorsitzenden des Fachsenats um einen Monat - am 14. März 2006 näher begründet.
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Der Antragsteller führt zur Begründung der Beschwerde vertiefend und ergänzend aus:
Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei hier nicht durch den
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Gesetzesvorbehalt ausgeschlossen. Die VO-DV II enthalte in den für den
Mitbestimmungstatbestand relevanten Zusammenhängen keine abschließende und
erschöpfende Regelung. Vielmehr sei hier noch Raum, unter Beteiligung des
Personalrats im Einzelfall Grundsätze festzulegen, die das Mitbestimmungsrecht
beträfen. Dieses Recht beziehe sich unter anderem auf die Anwendung der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Unter das Merkmal der
Anwendung falle, wie die Datenverarbeitung gehandhabt werde. Das betreffe etwa die
Fragen, wer auf welche Daten Zugriff habe und unter welchen Voraussetzungen Daten
gelöscht würden. Wenn die Fachkammer es demgegenüber offenbar ausreichen lassen,
dass die jeweiligen Daten, um die es gehe, in der Verordnung abschließend bestimmt
seien, greife dies zu kurz. Damit der Mitbestimmungstatbestand nicht leerlaufe, müsse
vielmehr auch das "Wie" der Verarbeitung in entsprechender Weise gesetzlich geregelt
sein, woran es fehle.
Der Antragsteller fasst seinen Antrag I. Instanz klarstellend dahingehend neu, dass er
beantragt,
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festzustellen, dass der weitere Einsatz des Personalinformationssystems "PersIM" im
Bereich des Beteiligten über den 31. Januar 2005 hinaus der Mitbestimmung des
Antragstellers unterliegt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten Antrag I. Instanz zu
entsprechen.
20
Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
22
Er verteidigt die Ausführungen der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss und
weist im Übrigen insbesondere darauf hin, dass in der VO-DV II in der zurzeit geltenden
Fassung sowohl Regelungen zur Datenlöschung als auch zur Zugriffsberechtigung
enthalten seien.
23
Auf Nachfrage des Fachsenats haben die Beteiligten mitgeteilt, dass auch für die Zeit
nach dem 1. Januar 2007 das System "PersIM" weiter Verwendung finde und sich
dessen Ablösung durch ein Nachfolgeprogramm, dessen Pilotierung für Anfang 2007
geplant sei, noch nicht konkret absehen lasse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Beiakte (1 Verwaltungsvorgang) verwiesen.
25
II.
26
Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers hat
in der Sache Erfolg.
27
Der (auf den konkreten Fall bezogene) Antrag ist zulässig. Für ihn besteht nach wie vor
ein Rechtsschutzinteresse, weil die Nutzung des verfahrensgegenständlichen
Personalinformationssystems durch den Beteiligten noch fortdauert und deshalb das
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Mitbestimmungsverfahren noch sinnvoll durchgeführt bzw. weitergeführt werden könnte.
Der Antrag ist auch begründet.
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Die Anwendung des Personalinformationssystems "PersIM" im Bereich des Beteiligten
über den 31. Januar 2005 hinaus unterliegt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW der
Mitbestimmung des Antragstellers. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit
eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in
Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung,
Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter
Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-,
Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen.
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Die weitere Nutzung des in Rede stehenden Personalinformationssystems über den 31.
Januar 2005 hinaus betrifft einen Anwendungsfall der in der Vorschrift thematisierten
Mitbestimmungstatbestände. Entgegen der Auffassung des Beteiligten und der
Fachkammer steht dabei der Mitbestimmung auch nicht der sich aus dem
Einleitungssatz des § 73 Abs. 3 LPVG NRW ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen.
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Bei der Auslegung des Merkmals "Verarbeitung personenbezogener Daten" ist im
Hinblick darauf, dass sich ein eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt
bisher nicht herausgebildet hat, weitgehend auf die datenschutzrechtlichen Begriffe des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit der Novellierung des § 72 Abs.
3 LPVG NRW durch die Novelle 1984 geltenden Fassung vom 14. Dezember 1978 (GV.
NRW. S. 640) - DSG NRW F. 1978 - zurückzugreifen.
32
Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 30. Oktober 2002 - 1 A 1483/00.PVL -, PersV
2003, 191, vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersR 2000, 456 = PersV 2000,
542, und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5054/97.PVL -, m.w.N.; Cecior/Vallen-
dar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 289a.
33
Gemäß § 2 Abs. 1 DSG NRW F. 1978 sind personenbezogene Daten Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person. Darunter fallen unproblematisch auch die in den jeweils
einschlägigen Anlagen zu der Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten
der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996, hier anwendbar in der
Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2004, SGV NRW 223, aufgelisteten
Einzelangaben zu Person, Werdegang, Laufbahn, Beschäftigung etc. des in § 1 Abs. 1
dieser Verordnung bezeichneten Personenkreises (u.a. des Lehrpersonals an den
Schulen), auf die sich das Programm "PersIM" gleichermaßen bezieht.
34
Die betreffenden Daten werden durch die Anwendung des Programms "PersIM" in der
Form der Speicherung verarbeitet. Dies geschieht "automatisiert", nämlich mit Hilfe
programmgesteuerter Geräte.
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Vgl. dazu Beschlüsse des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.,
und vom 6. Dezember 1990 - CL 21/88 -, PersR 1991, 173 = RiA 1991, 301.
36
Darüber hinaus ist - obwohl im DSG NRW F. 1978 noch nicht ausdrücklich geregelt -
auch die (erstmalige) Nutzung gespeicherter Daten, also der Abruf und die Auswertung
der Datenbestände unter verschiedenen Gesichtspunkten, noch dem Begriff der
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Datenverarbeitung zuzuordnen.
Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. November 1992 - CL 40/90 -, NWVBl. 1993,
273; Cecior/ Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn.
293.
38
Ob die (endgültige) Implementierung des Programms "PersIM" im Anschluss an den
Probebetrieb, welcher am 31. Dezember 2004 ausgelaufen ist, unter den
Mitbestimmungstatbestand der "Einführung" von automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten gefasst werden kann, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich
keiner Entscheidung, weil jedenfalls der Mitbestimmungstatbestand der "Anwendung"
erfüllt ist. Während sich die Einführung auf die erstmalige Aufnahme der automatisierten
Datenverarbeitung (als solche) bezieht, welche hier wohl auch schon vor dem Einsatz
von "PersIM" stattgefunden hat, ist unter Anwendung deren allgemeine, dabei allerdings
nicht jeden einzelnen Bedienungsschritt erfassende Handhabung zu verstehen, also
das "Wie" der Verarbeitung.
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Vgl. etwa Beschlüsse des Fachsenats vom 21. September 2006 - 1 A 1907/05.PVL -,
und vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.;
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 294a
und 294b.
40
Die allgemeine Handhabung der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des
Beteiligten als Schulaufsichtsbehörde hat sich hier mit der (erstmaligen)
Implementierung des Softwareprogramms "PersIM" im Echtbetrieb, also nach Abschluss
des Probebetriebs, grundlegend geändert, weil dieses Programm offenbar eine
eigenständige Neuentwicklung durch die IT-Arbeitsgruppe ist, ohne das Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass "PersIM" mehr oder weniger nur die Abwandlung oder
Fortentwicklung eines im Wesentlichen bereits vergleichbaren Vorgängerprogramms
zur Verarbeitung der Lehrerdaten wäre. Solches haben die Beteiligten auch nicht
geltend gemacht. Darauf, dass sich das Programm "PersIM" als solches zwischen
Probebetrieb und nachfolgender Weiterführung nicht wesentlich geändert hat und der
Probebetrieb selbständig mitbestimmt gewesen ist, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an. Denn die damalige Mitbestimmung des Antragstellers bezog
sich eindeutig allein auf die Phase des Probebetriebs.
41
Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers steht nicht - worum hier im Kern allein
gestritten wird - der sich aus dem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG NRW
ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen.
42
Als vorrangige gesetzliche Regelung in Betracht kommt im vorliegenden
Zusammenhang allein die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten
der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), und zwar
43
- bezogen auf den mitbestimmungsrelevanten Zeitraum - hier in der Fassung der
Änderung vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581).
44
Zwar stellt diese Verordnung ein Gesetz im Sinne des Einleitungssatzes des § 72 Abs.
3 LPVG NRW dar, da darunter jedes materielle Gesetz und damit auch eine
Rechtsverordnung zu verstehen ist.
45
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O.,
46
§ 72 Rn. 279.
47
Die Verordnung schließt jedoch ihrem Inhalt nach das in Rede stehende
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus.
48
Eine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung besteht nur dann, wenn
ein Sachverhalt unmittelbar durch Gesetz geregelt ist, es also zum Vollzug der
Regelung keines besonderen Ausführungsaktes bedarf. Darüber hinaus besitzt die
gesetzliche Regelung nur dann Ausschließungscharakter, wenn sie vollständig,
umfassend und erschöpfend ist. Fehlt es hingegen an einer solchen erschöpfenden
Regelung und bleibt für den Dienststellenleiter bei der näheren Ausgestaltung der
Maßnahme noch ein Spielraum, so verbleibt es bei der Mitbestimmung des
Personalrats, wenn - wie hier - die übrigen Voraussetzungen des
Mitbestimmungstatbestandes erfüllt sind.
49
Vgl. zum Ganzen: Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 72 Rn. 284 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG.
50
Betreffend welche Umstände das Gesetz eine vollständige Regelung treffen muss, um
die Mitbestimmung auszuschließen, bestimmt sich näher nach dem Inhalt des
jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes. Bezieht sich dieser allein auf Grundsätze bzw.
allgemeine Regelungen, so hängt das Durchgreifen des Gesetzesvorbehalts
konsequenterweise nicht davon ab, ob in dem Gesetz einzelfallbezogene Vorgaben
vorhanden sind. Auf der anderen Seite muss die gesetzliche Regelung aber sämtliche
Bereiche der jeweils in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände erschöpfend
abdecken, darf zu den mitbestimmungsrelevanten Punkten also keine weitere
Ausgestaltungsmöglichkeit des Dienststellenleiters eröffnen.
51
In Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: Zwar beschränkt sich die
Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW prinzipiell auf die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten "allgemein" betreffende Umstände, wobei sie den
kollektiven Schutz der Beschäftigten auf dem Gebiet des Datenschutzes im Arbeitsleben
im Blick hat.
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Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.
53
Daraus lässt sich aber nicht, wie die Fachkammer zumindest ansatzweise argumentiert
hat, ableiten, dass es im Rahmen der dort normierten, recht ausdifferenzierten
Mitbestimmungstatbestände allein maßgeblich darauf ankäme, welche Daten von der
automatisierten Verarbeitung erfasst werden und ob diese Daten in der gesetzlichen
Regelung vollständig berücksichtigt sind. Vielmehr fällt auch das "Wie" der Verarbeitung
einschließlich der Auswertung der relevanten Daten mit in den von dem vorgenannten
Schutzzweck der Mitbestimmung berührten Bereich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
insoweit über den Einzelfall hinaus reichende, für alle betroffenen Beschäftigten
verallgemeinerungsfähige Fragen in Rede stehen. Zu den letztgenannten Fragen
zählen u.a. die vom Antragsteller zur Begründung der Ablehnung der Zustimmung
geltend gemachten Gesichtspunkte der Löschung der Daten und des Umfangs bzw. von
Einschränkungen der Zugriffsrechte personalverwaltender Stellen, hier speziell des
Dezernates 47.1.3 des Beteiligten.
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Die Regelungen der VO-DV II in der hier anwendbaren Fassung 2004 enthalten
namentlich betreffend die zwei vorgenannten Aspekte keine erschöpfenden, einer
weiteren Ausgestaltung durch den Beteiligen nicht mehr zugängliche Regelungen.
Ganz eindeutig ist dies mit Blick auf eine Konkretisierung der innerbehördlichen
Zugriffsberechtigung bestimmter Verwaltungseinheiten oder Funktionen bei dem
Beteiligten im Zusammenhang mit dem Lesen und Auswerten der persönlichen Daten.
Namentlich gibt die Verordnung an keiner Stelle bindend vor, welche Dezernate der
Personalverwaltung umfassenden Zugriff auf alle bzw. welche Daten haben müssen.
Sie beschränkt sich statt dessen auf eine allgemeine Vorgabe, welche an die
Erforderlichkeit für die jeweilige Aufgabenerfüllung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO-DV II)
anknüpft. Dass dies - auch einzelfallübergreifend - noch weiter konkretisiert werden
kann, zeigt der konkrete Streit zwischen den Beteiligten um etwaige, sachlich
gerechtfertigte Begrenzungen der Zugriffsrechte. Was die Löschung der Daten betrifft,
regelt § 9 Abs. 1 Satz 3 VO-DV II zwar unmittelbar und exakt die
"Aufbewahrungsfristen". Diese behandeln aber die sich im Zusammenhang mit der
Löschung der Daten betreffenden Fragestellungen nicht erschöpfend. So knüpfen sie
etwa mit dem Beginn des Fristenlaufs an andere Umstände an, welche ihrerseits wieder
auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zur Aufgabenfüllung bezogen
sind (§ 9 Abs. 3 VO-DV II). Außerdem ist in der Verordnung nicht geregelt, welche Wege
beschritten werden müssen, um verfahrenstechnisch abzusichern, dass die Löschung
der Daten auch tatsächlich zu den jeweils in der Verordnung bestimmten Zeitpunkten
erfolgt (Stichwort: "Löschungsroutine"). Namentlich in jenem Zusammenhang bleibt
somit noch hinreichend Raum für die weitere Ausgestaltung.
55
Dass der Antrag des Antragstellers deshalb keinen Erfolg haben kann, weil das
Mitbestimmungsverfahren mit Blick auf eine etwaige Unbeachtlichkeit der vom
Antragsteller zur Verweigerung seiner Zustimmung geltend gemachten Gründe aufgrund
der Billigungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW bereits beendet ist, hat der
Beteiligte nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass
die vorgebrachten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Darauf,
ob sich der Antragsteller mit ihnen ggf. am Ende wird durchsetzen können und ob bzw.
inwieweit die Kompetenz des Personalrat in den betreffenden Zusammenhängen
möglicherweise sachlich an Grenzen - etwa solchen des Organisations- und
Direktionsrechts des Dienstherrn - stößt, ist für die Frage des Bestehens des vom Antrag
erfassten Mitbestimmungsrechts irrelevant.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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