Urteil des BVerfG vom 17.06.1999

BVerfG: versorgung, verfassungsbeschwerde, innere medizin, krankenversicherung, facharzt, weiterbildung, trennung, eigentum, qualifikation, hausarzt

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2507/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. S...
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Friedhelm Hufen,
Backhaushohl 62, Mainz -
gegen 1. unmittelbar
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 13/97 -,
gegen 2. mittelbar
§ 73 Abs. 1 bis 1 c, § 87 Abs. 2 a, § 95 a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
(Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
am 17. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Trennung zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung in
der gesetzlichen Krankenversicherung; diese Trennung wirkt sich auf die Vergütung der beiden Arztgruppen aus.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, durch das ihm
letztinstanzlich die Zulassung zur gleichzeitigen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungstätigkeit versagt wird.
Mittelbar wendet er sich gegen § 73 Abs. 1 bis 1 c, § 87 Abs. 2 a, § 95 a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen
Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266).
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2. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurde die bereits in der ursprünglichen Fassung des SGB V vom 20.
Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) in § 73 Abs. 1 SGB V angelegte, jedoch hinsichtlich der Konkretisierung den
Vertragsparteien der Bundesmantelverträge überantwortete Gliederung der kassenärztlichen (jetzt: vertragsärztlichen)
Versorgung in einen fachärztlichen und einen hausärztlichen Versorgungsbereich fortgeführt. Die Vorschrift lautet
nunmehr:
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§ 73
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(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die
hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
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1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis
seines häuslichen und familiären Umfeldes,
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2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,
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3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen
Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
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4. ...
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(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung teil.
Kinderärzte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung wählen, ob sie an der hausärztlichen oder an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Soweit sie bereits am 1. Januar 1993 an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, treffen sie ihre Wahl bis zum 31. Dezember 1995. Der Zulassungsausschuß kann eine von Satz 2
abweichende, zeitlich befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nach Feststellung des
Landesausschusses nicht gewährleistet ist. An der fachärztlichen Versorgung nehmen die Ärzte mit
Gebietsbezeichnung teil, mit Ausnahme der Ärzte für Allgemeinmedizin sowie derjenigen Internisten und Kinderärzte
ohne Teilgebietsbezeichnung, die die Wahrnehmung hausärztlicher Versorgungsaufgaben gewählt haben. Der
Zulassungsausschuß kann Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im wesentlichen
spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der
fachärztlichen Versorgung erteilen.
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...
12
§ 73 Abs. 1 b SGB V konkretisiert die Dokumentationspflicht der Hausärzte und statuiert Informationspflichten der
weiterbehandelnden Ärzte und früheren Hausärzte bei Hausarztwechsel. § 73 Abs. 1 c SGB V ermächtigt die
Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu einer Vereinbarung über Inhalt
und Umfang der hausärztlichen Versorgung, die Pflicht zur gegenseitigen Information bei Überweisung sowie zur Mit-
und Weiterbehandlung und die Verpflichtung zur Weitergabe der Unterlagen bei Hausarztwechsel. Weiterhin sollen die
Vertragspartner die Bedingungen regeln, zu denen Kinderärzte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung bis zum
31. Dezember 1995 noch gleichzeitig an der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung teilnehmen können.
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Der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag über die hausärztliche Versorgung (Hausarztvertrag vom 6.
September 1993, Deutsches Ärzteblatt 1993, C-1837) sieht über diese Übergangsregelung hinaus vor, daß
Vertragsärzte, die in der vertragsärztlichen Versorgung nachweislich vor dem 1. Januar 1994 regelmäßig ärztliche
Leistungen abgerechnet haben, die nicht mehr von Hausärzten abgerechnet werden können, solche Leistungen im
Falle der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung noch längstens bis zum 31. Dezember 2002 erbringen und
abrechnen dürfen.
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Die Vergütungsausschlüsse bei der hausärztlichen Versorgung sind in § 87 Abs. 2 a SGB V geregelt. Danach ist im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für die üblicherweise von Hausärzten erbrachten Leistungen, insbesondere die
Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen eine auf den Behandlungsfall bezogene Bewertung
vorzusehen (hausärztliche Grundvergütung). Darüber hinaus sind weitere, nur vom Hausarzt abrechenbare Leistungen
festzulegen.
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3. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin ohne Teilgebietsbezeichnung. Die Anträge des
Beschwerdeführers auf Zulassung zur gleichzeitigen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung ab dem 1. Januar
1996 wurden abgelehnt. Auch mit seiner Klage hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht
wies die Sprungrevision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurück, da die Voraussetzungen
für eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung zur Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung nicht vorlägen. Die gesetzliche Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen
hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG.
Unabhängig davon, ob er als Facharzt einen eigenständigen Beruf ausübe, greife eine Regelung, die zur Aufgabe oder
Entwertung der Qualifikation als Facharzt führe, in die Berufsfreiheit ein. Das Bundessozialgericht habe in seiner
Entscheidung die Wahlpflicht des Arztes zu Unrecht auf eine bloße Vergütungsregelung reduziert. Entscheide sich ein
bisher doppelt qualifizierter sowohl hausärztlich als auch fachärztlich-internistisch tätiger Arzt für die hausärztliche
Tätigkeit, so ginge ein erheblicher Teil der Weiterbildung und des Vertrauensverhältnisses zu dem Patientenstamm
verloren. Entscheide sich ein Arzt hingegen für die fachärztlich-internistische Versorgung, so gelte ein
Abrechnungsverbot für wesentliche Leistungspositionen.
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Es fehle bereits an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes, für die durch das Gesundheitsstrukturgesetz
vorgenommene Schaffung einer neuen Arztgruppe, da das Recht der ärztlichen Weiterbildung den Ländern
vorbehalten sei.
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Die gesetzlichen Regelungen seien auch materiell verfassungswidrig, da sie unverhältnismäßig seien. Sie seien
nicht geeignet, das Ziel einer Kosteneinsparung als Gemeinwohlbelang zu fördern, da ein Zusammenhang zwischen
der bisherigen Tätigkeit im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich und ungerechtfertigten
Leistungsausweitungen nicht bestehe. Die Regelung sei auch nicht erforderlich und im übrigen unzumutbar, da die
wirtschaftlichen und berufsbezogenen Konsequenzen der Wahlverpflichtung erheblich seien und die Übergangsfrist bis
zur vollständigen Umsetzung des Abrechnungsverbotes ab dem Jahre 2003 nicht ausreiche, um diese gravierenden
Eingriffe abzumildern. Das Urteil des Bundessozialgerichts und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen
griffen auch in das Eigentum des Beschwerdeführers ein, da die von ihm geführte hausärztliche und fachärztliche
Praxis in ihrer Kernsubstanz Eigentum im Sinne von Art. 14 GG darstelle. Schließlich werde der allgemeine
Gleichheitssatz verletzt, weil die internistisch tätigen Hausärzte so behandelt würden wie die als Hausarzt tätigen
Allgemeinmediziner ohne internistische Weiterbildung, obwohl beide Gruppen - bezogen auf ihre verschiedene
medizinische Qualifikation - wesentliche Unterschiede aufwiesen.
II.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 14 GG ist sie
unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer nicht mehr gleichzeitig an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen und Leistungen abrechnen kann, bezieht sich dies auf die
berufliche Betätigung insgesamt und nicht auf deren Ergebnisse. Damit kommt Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab nicht
in Betracht (vgl. BVerfGE 82, 209 <234>).
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2. Der Verfassungsbeschwerde kommt, soweit sie zulässig ist, keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind
hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten
Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegenden Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar.
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Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz, die vertragsärztliche Versorgung in
einen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich zu gliedern. Eine solche Regelung gehört der Sache nach
zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Aufteilung in eine
hausärztliche und fachärztliche Versorgung konkretisiert die abrechenbaren ärztlichen Leistungen an die Versicherten
im ambulanten Bereich. Die Argumente, die von einer Kompetenzwidrigkeit des § 73 Abs. 1 a bis c und § 95 a Abs. 1
bis 3 SGB V ausgehen, berücksichtigen nicht die selbständige Bedeutung der Sozialversicherung, in der
eigenständige Regelungen auf Grundlage ihres Auftrages jederzeit möglich sind.
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Die Trennung der Versorgungsbereiche ist auch in der Sache mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Heranzuziehen sind
die für eine Berufsausübungsregelung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Dies ergibt sich allerdings nicht
bereits daraus, daß nur die vertragsärztliche Tätigkeit erfaßt wird, denn auch Regelungen des Vertragsarztrechtes
können als Berufswahlregelungen ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 33, 125 ff.). Es kann auch offenbleiben, ob die
ärztliche Spezialisierung als Facharzt inzwischen als eigenständig entwickelter und in der sozialen Wirklichkeit
akzeptierter Beruf anzusehen ist, denn bei den vom Beschwerdeführer mittelbar angefochtenen Regelungen geht es
weder um den reglementierten Zugang zu einer bestimmten Arztgruppe noch zu einem Planungsbereich. Die
Regelungen haben lediglich zur Folge, daß nach Ablauf einer Übergangsfrist bestimmte Positionen des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes nicht mehr abgerechnet werden können. Einwirkungen auf das ärztliche Handeln mit dem
Steuerungsinstrument der Vergütungsregelung sind schon generell ein Mittel der Berufsausübung. Dies gilt erst recht,
wenn die Vergütungsregelung beim jeweiligen Arzt nur einen Teil der Tätigkeiten betrifft, die ihm nach Berufsrecht
offenstehen.
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Die Aufgliederung des hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereichs dient dem Gemeinwohl. Durch die
Neuordnung werden gesundheitspolitische Ziele der Qualitätsverbesserung für die Versicherten neben
finanzpolitischen Zielen der Kostendämpfung angestrebt (BTDrucks 12/3608, S. 83). Bei der Ausgestaltung der
Krankenversicherung sind sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine
Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfGE
89, 365 <376>). Auch die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist als
Gemeinwohlaufgabe von hoher Bedeutung anzusehen (BVerfGE 68, 193 <218>; 70, 1 <25 f., 29>). Dies gilt auch und
gerade gegenüber den Leistungserbringern innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, denen durch die Einbeziehung
in das öffentlich-rechtliche System des Vertragsarztrechtes besondere Vorteile erwachsen (BVerfGE 68, 193 <221>).
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Die mittelbar angegriffenen Regelungen genügen auch im übrigen den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit resultieren (vgl. BVerfGE 46, 246 <256 f.>). Sie sind zur Umsetzung der gesundheits- und
finanzpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe ist vor allem im Hinblick auf die langen
Übergangsfristen die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling
Jaeger
Steiner