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§ 35 LAP-gntZollV
Schriftliche Prüfung
- Inhalt
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- folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1.Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung
- , Einfuhrumsatzsteuerrecht),3.Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs II (Warenursprungs- und Prä
- von Arbeitnehmern,2.Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs I (Allgemeines Zollrecht
- Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im
- .Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kostenrechnung.(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier
BGH - IV ZR 187/03
Bundesgerichtshof vom 07.07.2004
- Inhalt
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- Verfügungen, die sich in ihrer Rechtswirksamkeit bedingen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB, ist nicht im Streit
- keinerlei Rechte an ihrem Grundbesitz erhalten, "der Besitz bleibt in vollem Umfang unserer Tochter
- gemeinschaftlichen Testament Rechte herleiten will (vgl. BGH, aaO unter II 2 a; OLG Hamm aaO; MünchKomm
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 187/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz
- Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 für Recht
OLG Köln - 9 U 6/04
Oberlandesgericht Köln vom 17.08.2004
- Inhalt
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- im Raum stehende Auseinandersetzung mit der KV in den Versicherungsschutz einbezogen werde. Wegen
- vollstreckbar. Gründe: 1I. 23Der Kläger ist als praktischer Arzt mit Schwerpunkt Phlebologie kassenärztlich
- 27.3.2002 hob die KV ihre Honorarbescheide für die Quartale I/96, III/96 bis II/97, IV/97 bis II/99
- erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei erst mit Erlass des Bescheides
- nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen. II. 13Die
VG Frankfurt (Main) - 7 K 139/08.F
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 17.06.2009
- Inhalt
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- Tätigkeit im Einklang mit dem geltenden Recht stehe. Unbeschadet, ob der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
- Teilnahme an einer Lotto-Tippgemeinschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Mit Abschluss des
- erhoben. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 21.04.2008 begründet. Sie ist der Ansicht, dass ihr auch
- Klägerin die Anzeigebestätigung zu Recht verwehrt worden. Die angezeigte Tätigkeit habe nicht den
- ihr erhobene Klage. Die Beklagte hat zu Recht vorgetragen, dass die von der Klägerin begehrte
HessVGH - 2 TG 2890/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 30.10.1986
- Inhalt
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- Recht davon aus, daß der Antragsgegner nicht gehalten ist, sich sachlich mit bestimmten
- Anträge in geheimer Abstimmung abgelehnt hat. Denn mit der Entscheidung, keine Wiederwahl im Sinne des
- derzeitigen Amtes als hauptamtlicher Kreisbeigeordneter eigene Rechte in Ansehung seiner eventuellen
- Antrag durch Beschluß vom 27. Oktober 1986 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der
- Tagesordnung der Kreistagssitzung am 31. Oktober 1986 zu setzen. II. 3Die Beschwerde ist zulässig
HessVGH - 5 TH 1334/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 18.09.1986
- Inhalt
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- lediglich im Auftrage der Antragsgegnerin tätig geworden ist und auch nur in dieser Weise tätig werden
- Antragsgegnerin bis zu dem Zeitpunkt, in dem er vereinbarungsgemäß zur Abrechnung verpflichtet ist. Im
- das Jahr 1984 hat dagegen das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der
- AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG ist ein Gebührenbescheid jedoch nur nichtig, wenn er
- Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben unberührt. Solche Vereinbarungen lassen im Unterschied zu
BGH - VIII ZR 308/02
Bundesgerichtshof vom 14.05.2003
- Inhalt
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- Schäden an den Fliesen in der Küche und im Badezimmer geltend. Mit seiner Klage hat der Kläger insgesamt
- Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht
- Auszug in einem ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist bei einem
- wie auch die Regelung in § 8 Ziff. 2 des Vertrages, mit welcher der Mieter zur Vornahme von
- unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter
BFH - I B 191/09
Bundesfinanzhof vom 19.05.2010
- Inhalt
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- das Recht des anderen Vertragstaates abzustellen ist (so. z.B. Reimer in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl
- Doppelbesteuerung infolge dessen Transformation in nationales Recht (vgl. im Hinblick auf das DBA-Spanien
- , nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten
- veräußert wird. Unter den im Streitfall in Rede stehenden Gegebenheiten ist Letzteres jedenfalls dann zu
- deutsche Recht (so z.B. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263
BFH - I R 94/08
Bundesfinanzhof vom 27.05.2009
- Inhalt
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- österreichische Recht unabhängig davon, wie dieses in dem hier interessierenden Punkt zu verstehen ist
- /04 K); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 2006 abgedruckt. Mit ihrer
- Bestimmung ist durch das UntStRFoG in das Gesetz eingefügt worden. Um ihre Auslegung geht es im Streitfall
- . 42. Der dabei in Rede stehende Verlust ist von der X-GmbH erwirtschaftet worden, die mit Wirkung zum
- .). Insoweit muss nicht erörtert werden, ob das österreichische Recht eine in diesem Sinne eindeutige
Art 5 GrÄndStVtr BB/SN
- Inhalt
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- Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Aufnahme im
- ;lerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Schülerin oder der Schüler die
- (1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten können die
- Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes
- .(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers werden nach dem Recht des Landes gew
§ 10 RuStAG
- Inhalt
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- Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des
- (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
- deutschen Sprache verfügt und7.über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
- Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten
- ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1.sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
LSG Niedersachsen-Bremen - L 9 SB 135/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2001
- Inhalt
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- -recht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP – 1996 mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten sei
- mit Recht hervorge-hoben, daß sich die Bewertung einzelnen Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB
- Widerspruchsbescheid vom 7. März 1996 zurück. Am 3. April 1996 ist Klage erhoben worden, mit der der
- Berufungsklä-ger eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit dezenter Drehverbiegung im Len
- Stelle des SchwbG getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist eine materielle Ände-rung
Art 38 BGBEG
Ungerechtfertigte Bereicherung
- Inhalt
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- Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.
- Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der
- (1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das
- Eingriff geschehen ist.(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter
- Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.(2) Ansprüche wegen
LAG Hessen - 4 TaBVGa 21/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 19.02.2008
- Inhalt
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- ist nicht begründet. 14 1. Der Betriebsrat beruft sich zu Recht auf einen Verfügungsanspruch. Er
- Arbeitgeberin ist jedoch nicht gemäß der Ausnahmeregelung von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 KSchG zur
- Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass im Sinne von § 940 ZPO ohne die begehrte Regelung das Recht
- wird im Gegenteil der mit diesen Normen verfolgte Schutzzweck gewährleistet. Dabei ist auch zu
- Änderungskündigung gemäß § 15 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 KSchG ist nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt
LSG Bayern - L 15 B 622/06 SB
Bayerisches Landessozialgericht vom 18.09.2006
- Inhalt
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- Menschen (SGB IX); konkret: Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70. Mit dem
- Beschwerdeführers vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG i.V.m
- , ist eine Beiordnung gemäß § 121 Abs.1 ZPO dennoch nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen
- ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.2 ZPO in Angelegenheiten nach §§ 2 und 69
- 18.12.2001 - 1 BvR 331/01 - stützt das Beschwerdebegehren nicht. In dem dortigen Verfahren ist