Urteil des HessVGH vom 30.10.1986

VGH Kassel: wiederwahl, geheime abstimmung, tagesordnung, hauptsache, stimme, gemeindeordnung, rechtsschutz, abgabe, geschäftsordnung, behandlung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TG 2890/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 GemO HE, § 54
GemO HE
Tagesordnung des Kreistags
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) ist Kreistagsabgeordneter des Main-Kinzig-Kreises, der
Antragsteller zu 2) hauptamtlicher weiterer Beigeordneter, dessen Amtszeit am
31. Januar 1987 endet. Der Antragsgegner, der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises,
lehnte in seiner Sitzung am 13. Juni 1986 einen Antrag auf Vornahme der
Wiederwahl des Antragsgegners zu 2) in geheimer Abstimmung ab und beschloß
anschließend, die Stelle des weiteren Kreisbeigeordneten öffentlich
auszuschreiben und einen Wahlvorbereitungsausschuß einzusetzen. Nachdem der
Antragsgegner am 15. August 1986 diese Beschlüsse aufgehoben und
entschieden hatte, die Stelle des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten vorerst
nicht zu besetzen, stellten am selben Tage zwei Fraktionen erneut die Anträge, die
Vornahme einer Wiederwahl des Antragstellers zu 2) und dessen Wiederwahl zu
beschließen. In seiner Sitzung am 5. September 1986 nahm der Antragsgegner in
offener Abstimmung den Antrag an, die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2)
betreffenden Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Auf Anregung der beiden
Fraktionen setzte der Vorsitzende des Antragsgegners die die Wiederwahl des
Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge am 13. Oktober 1986 auch auf die
Tagesordnung der auf den 31. Oktober 1986 anberaumten Sitzung des
Antragsgegners (Tagesordnungspunkte 4.01 und 4.02).
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1986 haben die Antragsteller bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht
mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, über die Anträge auf Wiederwahl des Antragstellers zu 2) in geheimer
Wahl abzustimmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom
27. Oktober 1986 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der
Antragsgegner sei nicht verpflichtet, sich mit den die Wiederwahl des
Antragstellers zu 2) betreffenden Anträgen sachlich zu befassen, zumal über einen
solchen Antrag bereits in der Sitzung am 13. Juni 1986 geheim abgestimmt
worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Antragsteller ursprünglich auch die
Anordnung erstrebten, die fraglichen Anträge auf die Tagesordnung der
Kreistagssitzung am 31. Oktober 1986 zu setzen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur
Klarstellung auszusprechen, daß die erstinstanzliche Entscheidung insoweit
wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Das nicht erledigte Begehren der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben,
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Das nicht erledigte Begehren der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben,
über die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge in geheimer
Wahl abzustimmen, bedarf der Auslegung. Es erschöpft sich nicht darin, den
Antragsgegner zu verpflichten, eine die Anträge auf Wiederwahl des Antragstellers
zu 2) unmittelbar bescheidende Sachentscheidung in geheimer Wahl
herbeizuführen. Vielmehr zielt das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nach
ihrem gesamten Vorbringen und dem vorprozessualen Verhalten der Beteiligten -
insbesondere in der Kreistagssitzung am 5. September 1986 - auf die
Verpflichtung des Antragsgegners ab, eine abschließende Entscheidung über die
fraglichen Anträge - in welcher Verfahrensgestaltung diese Anträge auch immer
behandelt werden mögen - nur in geheimer Abstimmung zu treffen.
So verstanden hat der Antrag des Antragstellers zu 1) Erfolg. Er ist als Antrag auf
Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen eines
Kommunalverfassungsstreits zulässig. Der Antragsteller zu 1) ist insbesondere
antragsbefugt, weil er eine Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Kreistags
geltend machen kann. Das unmittelbar aus seinem Status als
Kreistagsabgeordneter resultierende Recht des Antragstellers zu 1) auf Teilnahme
an den Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen der Vertretungskörperschaft
beinhaltet auch den Anspruch, seine Stimme geheim abgeben zu können, wenn
eine solche Form der Abstimmung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Grundsatz
der geheimen Abgabe der Stimme soll die freie Ausübung des Mandats
gewährleisten. In bestimmten, gesetzlich als zweckmäßig erachteten Fällen soll
der Abgeordnete seine Stimme frei von der Befürchtung abgeben können, seine
Wahlentscheidung könne für ihn nachteilige Folgen haben (vgl. Beschluß des
Senats vom 28. Juni 1985 - 2 TG 1131/85 -). Daß damit zugleich anderen
Mandatsträgern die geheime Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird und werden
soll, berührt nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1).
Der Antrag ist auch statthaft. Dem steht nicht - wie der Antragsgegner meint - der
Grundsatz entgegen, daß einstweilige Anordnungen im Rahmen eines
Wahlanfechtungsverfahrens nicht erlassen werden dürfen. Denn eine die Regelung
des § 123 VwGO verdrängende Wirkung entfaltet nur das Wahlprüfungsverfahren
nach Maßgabe des § 55 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung
vom 1. April 1986 (GVBl. I S. 66) - HGO -, das nicht dem Schutz der subjektiven
Rechte der einzelnen Gemeindevertreter, sondern der objektiven Kontrolle der
Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens dient (vgl. zuletzt Beschluß des Senats
vom 17. Januar 1984, HSGZ 85, 161). Hier aber rügt der Antragsteller zu 1) keinen
Verfahrensmangel hinsichtlich einer Wahl im Sinne des § 55 HGO, sondern eine
Verletzung subjektiver Mitgliedschaftsrechte mit dem Ziel, einen Beschluß über die
Vornahme einer Wiederwahl und gegebenenfalls die Wiederwahl selbst
herbeizuführen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich schon daraus, daß die die Wiederwahl des
Antragstellers zu 2) betreffenden Anträge in der Kreistagssitzung am 31. Oktober
1986 behandelt werden sollen. Der von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachte
Anspruch, daß über diese Anträge selbst oder über ihre Absetzung von der
Tagesordnung nur geheim abgestimmt werden darf, wäre bereits dann vereitelt,
wenn diese Anträge in der Sitzung am 31. Oktober 1986 in offener Abstimmung
abschließend behandelt werden würden. Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners besteht der Anordnungsgrund daher unabhängig davon, ob der
Antragsteller zu 2) durch eine eventuelle Ablehnung der Vornahme seiner
Wiederwahl einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet oder seine Wahl zum
hauptamtlichen weiteren Beigeordneten auch zu einem späteren Zeitpunkt
möglich ist. Da der von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachte Anspruch auf
geheime Abstimmung über die streitgegenständlichen Punkte der Tagesordnung
der Kreistagssitzung am 31. Oktober 1986 schon durch eine anderweitige
Behandlung der Sache vereitelt werden würde, darf die einstweilige Anordnung hier
ausnahmsweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Denn im
Falle einer Verweisung des Antragstellers zu 1) auf das Klageverfahren könnte der
durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gebotene effektive Rechtsschutz nicht
mehr gewährt werden.
Dem Antragsteller zu 1) steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Nach § 40 Abs. 1
Satz 1 HGO ist die Wiederwahl hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter
frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit
zulässig. Der Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl ist nach § 40 Abs. 1
Satz 2 HGO in geheimer Abstimmung zu fassen. Diese Regelung gilt entsprechend
für die Wiederwahl hauptamtlicher Kreisbeigeordneter (§ 37 Abs. 5 der Hessischen
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für die Wiederwahl hauptamtlicher Kreisbeigeordneter (§ 37 Abs. 5 der Hessischen
Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1981, (GVBl. I S. 97, - HKO -). Nach
dieser Bestimmung ist über die Punkte 4.01 und 4.02 der Tagesordnung der
Kreistagssitzung am 31. Oktober 1986 geheim abzustimmen. Dem steht nicht
entgegen, daß der Antragsgegner bereits in seiner Sitzung am 13. Juni 1986
gleichlautende Anträge in geheimer Abstimmung abgelehnt hat. Denn mit der
Entscheidung, keine Wiederwahl im Sinne des § 40 Abs. 1 HGO vorzunehmen,
sondern die Stelle des Wahlbeamten öffentlich auszuschreiben und einen
Wahlvorbereitungsausschuß zu bilden, tritt keine Selbstbindung der
Vertretungskörperschaft ein; sie ist vielmehr - in den zeitlichen Schranken des § 40
Abs. 1 Satz 1 HGO - befugt, jederzeit von dem Neubesetzungs- in das
Wiederwahlverfahren nach § 40 HGO - oder umgekehrt - überzuwechseln (Urteil
des Senats vom 16. Oktober 1968, HessVGRspr. 69, 9). Deshalb ist der
Antragsgegner auch nicht durch seinen Beschluß vom 15. August 1986, die Stelle
des hauptamtlichen weiteren Beigeordneten einstweilen nicht zu besetzen,
gehindert, nunmehr die Vornahme der Wiederwahl des Antragstellers zu 2) zu
beschließen. Dazu bedürfte es nicht einmal einer Aufhebung des Beschlusses vom
15. August 1986, weil diese Entschließung im Falle der Annahme eines Antrags auf
Vornahme der Wiederwahl des Antragstellers zu 2) zwangsläufig gegenstandslos
werden würde (Senatsurteil vom 16. Oktober 1968, a.a.O.).
Das Gebot der geheimen Abstimmung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO gilt auch
dann, wenn der Antragsgegner in seiner Sitzung am 31. Oktober 1986 über einen
Antrag zu befinden hat, die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden
Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu
Recht davon aus, daß der Antragsgegner nicht gehalten ist, sich sachlich mit
bestimmten Verhandlungsgegenständen zu befassen (vgl. Schneider/Jordan,
Hessische Gemeindeordnung, Stand: Januar 1986, Anm. 7 zu § 56 m.w.N.),
sondern einzelne Angelegenheiten von der Tagesordnung absetzen kann. Daher
steht dem Antragsteller zu 1) auch kein Anspruch auf eine Entschließung des
Antragsgegners über die Tagesordnungspunkte 4.01 und 4.02 zu. Mit der
Entscheidung dieser Frage ist jedoch noch nicht der Streitstoff des vorliegenden
Verfahrens erschöpft. Wie eingangs dargelegt, begehrt der Antragsteller zu 1), den
Antragsgegner gerade auch für den Fall zu einer geheimen Abstimmung zu
verpflichten, daß über einen Antrag auf Absetzung der fraglichen Anträge von der
Tagesordnung zu befinden ist. Dieses Begehren ist gerechtfertigt. Das Gebot, den
Beschluß über die Vornahme der Wiederwahl in geheimer Abstimmung zu fassen,
ist angesichts der bereits dargelegten Bedeutung des Grundsatzes der geheimen
Wahl für die freie Mandatsausübung dahingehend zu verstehen, daß jede
abschließende Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme der Wiederwahl
eines Wahlbeamten in geheimer Abstimmung zu treffen ist, ohne daß es auf die
sprachliche Fassung des Antrags im Einzelfall oder darauf ankommt, ob er im
Rahmen einer Sach- oder Geschäftsordnungsdebatte gestellt wird. Entscheidend
ist allein, ob mit der Entschließung über den zur Abstimmung gestellten Antrag
zugleich über den Antrag auf Vornahme der Wiederwahl sachlich befunden wird.
Das aber wäre hier bei Annahme eines Geschäftsordnungsantrags auf
Nichtbefassung mit den Punkten 4.01 und 4.02 in der Kreistagssitzung am 31.
Oktober 1986 der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Absetzung einer
Angelegenheit von der Tagesordnung ohne gleichzeitige Vertagung oder
Verweisung stets einer Ablehnung des Antrags gleichkommt (vgl.
Schneider/Jordan, a.a.O., Anm. 2 zu § 60 HGO). Denn im vorliegenden Verfahren
würde eine Absetzung der fraglichen Anträge schon deshalb eine endgültige
Ablehnung der Vornahme einer Wiederwahl des Antragstellers zu 2) beinhalten,
weil am 31. Oktober 1986 die Frist abläuft, in der seine Wiederwahl nach § 40 Abs.
1 Satz 1 HGO überhaupt noch zulässig ist.
Die Befugnis des Antragsgegners, die fraglichen Anträge in offener Abstimmung
von der Tagesordnung abzusetzen, läßt sich auch nicht aus der Erwägung ableiten,
die Vertretungskörperschaft könne unabhängig von der Sachentscheidung und
den dafür geltenden Verfahrensvorschriften vorab über die Zulässigkeit eines
Antrags entscheiden. Denn hier sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder
sonst ersichtlich, daß die die Wiederwahl des Antragstellers zu 2) betreffenden
Anträge unzulässig seien. Der Antrag auf Vornahme einer Wiederwahl kann
grundsätzlich - in den zeitlichen Grenzen des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO - wiederholt
gestellt werden. Die Geschäftsordnung des Antragsgegners vom 2. August 1977,
zuletzt geändert am 28. Juni 1985, enthält keine Regelung, nach der
Wiederholungsanträge nur nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne zulässig
sind.
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Schließlich teilt der Senat nicht die Befürchtung des Antragsgegners, in seiner
Arbeit wesentlich beeinträchtigt zu werden, wenn er über wiederholte Anträge auf
Vornahme einer Wiederwahl stets eine - mit erheblichem Aufwand verbundene -
geheime Abstimmung durchführen müsse. Denn eine geheime Abstimmung sieht
die Hessische Gemeindeordnung nur in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 und des
§ 55 Abs. 3 vor (vgl. § 54 Abs. 2 HGO). Sie kommt also nur in Betracht, wenn die
Stelle eines kommunalen Wahlbeamten zu besetzen ist. Darüber hinaus wird dem
Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO durch Satz 1 dieser Bestimmung
zeitliche Schranken gesetzt. Der erneute Antrag auf Vornahme der Wiederwahl
des Antragstellers zu 2) ist im vorliegenden Verfahren auch durch eine insoweit
atypische Situation ausgelöst worden, als die Mehrheitsfraktionen zunächst ein
Verfahren zur Neubesetzung der Stelle des hauptamtlichen weiteren
Beigeordneten betrieben, dann aber beschlossen haben, die in der Hauptsatzung
des Main-Kinzig-Kreises vorgesehene Stelle des hauptamtlichen weiteren
Beigeordneten einstweilen nicht zu besetzen. Schließlich steht dem Antragsgegner
die Möglichkeit offen, einer mißbräuchlichen Ausnutzung des § 40 Abs. 1 Satz 2
HGO durch wiederholte Anträge durch eine entsprechende Gestaltung der
Geschäftsordnung entgegenzuwirken. Im übrigen bestünde auch dann, wenn
Anträge auf Vornahme der Wiederwahl im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO in
offener Abstimmung von der Tagesordnung abgesetzt werden könnten, die Gefahr
mißbräuchlicher Rechtsanwendung, weil ein solcher, die fraglichen Punkte
absetzender Geschäftsordnungsbeschluß auch bei der Erstbehandlung des
Antrags auf Vornahme einer Wiederwahl in offener Abstimmung gefaßt werden
könnte mit der Folge, daß eine geheime Abstimmung über einen Antrag auf
Vornahme einer Wiederwahl im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO gänzlich
vereitelt werden könnte.
Nach allem ist dem Antrag des Antragstellers zu 1) auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung stattzugeben. Bei der Fassung der Beschlußformel hat der Senat
berücksichtigt, daß einerseits der Antragsteller zu 1) keine bestimmte Behandlung
der fraglichen Tagesordnungspunkte beanspruchen kann, andererseits aber der
Antragsgegner gehalten ist, jegliche Entscheidung über die fraglichen
Tagesordnungspunkte in geheimer Abstimmung zu treffen.
Der Antrag des Antragstellers zu 2) hat keinen Erfolg. In dem vorliegenden, gegen
den Kreistag gerichteten Kommunalverfassungsstreit könnte der Antragsteller zu
2) mit Erfolg nur solche subjektiven Rechte oder organschaftlichen Interessen
geltend machen, die unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner bestehen. Eine
solche Rechtsposition - wie etwa die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen
Kreistagsabgeordneten - steht dem Antragsteller nicht zu. Ob ihm aufgrund seines
derzeitigen Amtes als hauptamtlicher Kreisbeigeordneter eigene Rechte in
Ansehung seiner eventuellen Wiederwahl zustehen, kann hier auf sich beruhen,
weil er eine solche Rechtsstellung nicht gegenüber dem Antragsgegner, sondern
nur dem Main-Kinzig-Kreis als seinem Dienstherrn mit Erfolg geltend machen
kann. Daher ist die Beschwerde des Antragstellers zu 2) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem in der
Hauptsache erledigten Verfahrensteil mißt der Senat keine kostenmäßig
eigenständige Bedeutung zu, zumal diese Frage zwischen den Beteiligten nie
umstritten war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 analog, 13 Abs. 1 Satz 2 und 20
Abs. 3 GKG. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß für jedes
der beiden Verfahren der Antragsteller in der Hauptsache ein Gegenstandswert
von 4.000,00 DM anzusetzen wäre. Diese Beträge sind im vorliegenden
Eilverfahren aber nicht zu halbieren, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf
eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist. Zur
Sicherung eines einheitlichen Streitwerts hat der Senat von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz
3 GKG von Amts wegen zu ändern.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.