Urteil des BGH vom 07.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 187/03
Verkündet am:
7. Juli 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2
Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten
auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß
§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben
werden.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 187/03 - Kammergericht
LG Berlin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zi-
vilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die testamentarische Erbfolge nach der
Mutter der Klägerin.
Die Erblasserin war von 1965 bis 1986 mit dem Vater der Klägerin
verheiratet. Seit der Trennung 1983 lebte sie mit dem Beklagten zusam-
men.
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Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 10. Novem-
ber 1980 setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als befreite
Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. In einer schriftlichen "Er-
klärung" vom 24. November 1980 teilte die Erblasserin unter anderem
mit, sich vom Vater der Klägerin trennen und ihm Entschädigungslei-
stungen für erbrachte Verwaltungstätigkeiten erbringen zu wollen, und
erklärte sodann "unwiderruflich", ihr etwaiger neuer Ehepartner werde
keinerlei Rechte an ihrem Grundbesitz erhalten, "der Besitz bleibt in vol-
lem Umfang unserer Tochter Michaela als künftigen Alleinerbin".
1988 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem
sie unter Aufhebung aller bisherigen letztwilligen Verfügungen die
Zoologischer Garten Berlin AG zu ihrer Alleinerbin einsetzte, der Kläge-
rin eine lebenslange Rente und dem Beklagten ein lebenslanges Wohn-
recht in einem ihrer Häuser vermachte.
Anfang August 1995 wurde bekannt, daß die Erblasserin an einem
unheilbaren Tumorleiden mit einer Lebenserwartung von nur noch weni-
gen Monaten erkrankt war. Ende August 1995 heiratete sie den Beklag-
ten. Am 6. September 1995 nahm sie das Testament von 1988 aus amt-
licher Verwahrung zurück und errichtete am 15. September 1995 ein ei-
genhändiges Testament. Darin setzte sie den Beklagten als befreiten
Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein und traf weitere Verfügun-
gen unter anderem zur Testamentsvollstreckung auch für den Nacherb-
fall. Am 4. Februar 1996 verstarb sie.
Die Klägerin meint, die Erbfolge richte sich nach dem gemein-
schaftlichen Testament von 1980, weil ihre Eltern bei der Beurkundung
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den Willen gehabt hätten, daß die gemeinschaftlichen Verfügungen über
die Ehe hinaus Bestand haben sollten. Außerdem könne die Erklärung
vom 24. November 1980 als letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten an-
gesehen werden.
Ferner behauptet sie, die Erblasserin sei bei Errichtung des Te-
stamentes von 1995 infolge ihrer Erkrankung und Behandlung mit beglei-
tender Verordnung von Opiaten testierunfähig gewesen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Nacherbin nach ih-
rem Vater als Vorerben, hilfsweise Alleinerbin ohne Belastung des Nach-
lasses durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt sie ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Ehegatten bei
Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments von 1980 den Willen hat-
ten, daß ihre letztwilligen Verfügungen auch im Falle einer späteren
Scheidung wirksam sein sollten. Diese Verfügungen seien in jedem Fall
entweder durch das Testament von 1988 oder das Testament von 1995
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aufgehoben worden (§ 2258 Abs. 1 BGB). Die Sperrwirkung, die durch
die Wechselbezüglichkeit der im gemeinschaftlichen Testament getroffe-
nen Verfügungen an sich eingetreten sei gegenüber Aufhebungen durch
bloße einseitige neue Verfügung von Todes wegen eines Ehegatten, sei
mit Scheidung der Ehe entfallen. Für diese Ansicht macht sich das Beru-
fungsgericht die Ausführungen von Muscheler, DNotZ 1994, 733 ff. zu
eigen. Danach müsse zwischen Fortgeltung letztwilliger Verfügungen
gemäß § 2268 Abs. 2 BGB einerseits und ihrer Aufhebbarkeit gemäß
§ 2271 Abs. 1 BGB andererseits unterschieden werden. Die Unaufheb-
barkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch eine neue Verfügung von
Todes wegen eines Ehegatten gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB ende
zwingend mit der Ehe. Nach Auflösung der Ehe fehle es an der inneren
Rechtfertigung für das Verbot einseitiger Aufhebbarkeit. Auf den von der
Klägerin behaupteten Fortgeltungswillen ihrer Eltern komme es daher
nicht an.
Ebensowenig spiele die von der Klägerin behauptete Testierunfä-
higkeit ihrer Mutter bei Errichtung des letzten Testamentes eine Rolle.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsse wegen des engen zeitli-
chen und inhaltlichen Zusammenhangs auch bei der Rücknahme des
vorherigen Testamentes von fehlender Testierfähigkeit ausgegangen
werden. Die Annahme, die Erblasserin sei bei der ebenfalls Testierfähig-
keit voraussetzenden Rücknahme dieses für die Klägerin und den Be-
klagten nachteiligen Testamentes am 6. September 1995 im Vollbesitz
ihrer Geisteskräfte gewesen, habe aber am 15. September 1995 nur in-
folge einer Beeinträchtigung ihrer Geistes- und Willenskraft zugunsten
des Beklagten testiert, sei rein theoretisch.
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Ob die Erklärung vom 24. November 1980 als letztwillige Verfü-
gung und Erbeinsetzung der Klägerin anzusehen sei, könne dahinstehen,
da eine solche Verfügung ebenfalls durch eines der beiden späteren Te-
stamente aufgehoben worden wäre.
II. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage
zugelassen, ob wechselbezügliche Verfügungen, die nach § 2268 Abs. 2
BGB fortgelten, nur nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden
Vorschriften widerrufen, nicht aber durch einseitige Verfügung von Todes
wegen aufgehoben werden können (§ 2271 Abs. 1 BGB). In diesem für
alle weiteren im Streitfall aufgeworfenen Fragen vorrangigen Punkt hält
das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Revisionsrechtlich ist in Ermangelung tatrichterlicher Feststel-
lungen zugunsten der Klägerin von dem Willen ihrer Eltern bei Beurkun-
dung des gemeinschaftlichen Testamentes auszugehen, daß die darin
getroffenen letztwilligen Verfügungen über den Bestand der Ehe hinaus
fortgelten sollten. In diesem Fall scheidet eine Aufhebung der wechsel-
bezüglichen Verfügungen durch einseitige neue Verfügung von Todes
wegen eines Ehegatten aus (§§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Daß es sich nach den Vorstellungen der Eheleute bei der gegenseitigen
Einsetzung zu Vorerben unter Einsetzung der Klägerin zur Nacherbin
des Längstlebenden um korrespektive Verfügungen handeln sollte, also
um Verfügungen, die sich in ihrer Rechtswirksamkeit bedingen im Sinne
von § 2270 Abs. 1 BGB, ist nicht im Streit. An diese wechselbezüglichen
Verfügungen sind die Eltern der Klägerin insoweit gebunden geblieben,
als die nachfolgenden Testamente der Erblasserin daran nichts mehr
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ändern konnten. Der allein mögliche Widerruf in der für den Rücktritt von
einem Erbvertrag geltenden Form (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), ist
nicht erfolgt. Die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbfolge hat
danach ihre Wirkung behalten.
2. a) In der Rechtsprechung ist einhellig anerkannt, daß gemäß
§ 2268 Abs. 2 BGB die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehe-
gatten trotz späterer Auflösung der Ehe oder gleichgestellter Vorausset-
zungen (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB) bei entsprechendem Willen
voll inhaltlich aufrecht erhalten bleiben können. Ein solcher für den Zeit-
punkt der Testamentserrichtung festzustellender Wille kann sich auch
auf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den Be-
stand der Ehe hinaus ihre in §§ 2270, 2271 BGB normierten Wirkungen
behalten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dies dem
Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (BayObLG NJW 1996,
133; FamRZ 1994, 193; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 274; vgl. auch OLG
Hamm OLGZ 1994, 326; FamRZ 1992, 478).
b) Diese Auffassung, die in der Literatur Gefolgschaft gefunden
hatte (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2268 Rdn. 3; Lange/Kuchinke,
Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 38 I 2), hat Muscheler (aaO) in Frage
gestellt. Auch er geht zwar mit der ganz herrschenden Meinung davon
aus, daß wechselbezügliche Verfügungen über § 2268 Abs. 2 BGB wirk-
sam bleiben können (aaO S. 740). Nach Auflösung der Ehe spricht er
aber diesen Verfügungen die Wechselbezüglichkeitswirkung ab; diese
ende zwingend mit der Ehe (aaO S. 742). Hätte der Gesetzgeber das
Bestehenbleiben auch der Wechselbezüglichkeit gewollt, hätte er das in
§ 2271 BGB ausdrücklich geregelt. Der mit § 2268 Abs. 2 BGB verfolgte
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Aufrechterhaltungszweck beziehe sich lediglich auf das Privileg für Ehe-
leute, ein gemeinschaftliches Testament nach der in § 2267 BGB festge-
legten Besonderheit durch bloßes Mitunterzeichnen eines Ehegatten er-
richten zu dürfen, nicht aber auf die ihnen über § 2271 BGB eröffnete
materielle Möglichkeit, ihren Verfügungen insoweit bindenden Charakter
zu verleihen. Dem hat sich - jedenfalls im Ergebnis - ein Teil der Lehre
angeschlossen (J. Mayer in Dittmann/Bengel/Reimann, Testament und
Erbvertrag 4. Aufl. § 2268 Rdn. 12; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl.
§ 2268 Rdn. 5; Staudinger/Kanzleiter, BGB [1998] § 2268 Rdn. 11;
AnwK-BGB/Gierl, [2004] § 2268 Rdn. 10; Leipold, Erbrecht 14. Aufl.
Rdn. 458 Fn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 I 6 Fn. 26).
2. Der Senat vermag dieser zuletzt genannten Ansicht nicht zu fol-
gen.
Bereits für die Ausgangsthese Muschelers, Eheleute sollten nicht
für eine Zeit Wechselbezüglichkeit begründen können, während der sie
ein gemeinschaftliches Testament gar nicht errichten dürfen (aaO
S. 743), fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Dem Gesetz ist
für diese Forderung nichts zu entnehmen. Es stützt vielmehr das Gegen-
teil, indem es über § 2268 Abs. 2 BGB umfassend die Fortgeltung sämt-
licher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten bei entsprechen-
dem Willen der Testierenden vorsieht. Für eine mit dieser einschrän-
kungslosen Fortgeltung zugleich angeordnete Beschränkung der Bin-
dungswirkung des § 2271 Abs. 1 BGB durch den Fortfall der Wechselbe-
züglichkeit besteht kein Anhalt. Das Gesetz und seine Entstehungsge-
schichte geben dafür nichts her. Einer solchen Grundlage hätte es aber
bedurft, um dem entgegenstehenden Erblasserwillen die Wirkung zu ent-
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ziehen. Die Beschränkung der Wechselbezüglichkeitsgeltung hätte der
gesetzlichen Regelung bedurft, nicht aber die uneingeschränkte Fortgel-
tung, die bereits in § 2268 Abs. 2 - nach Wortlaut und Zweck nicht miss-
verständlich - angelegt ist. Fehlt aber bereits der Ausgangsüberlegung
die erforderliche Grundlage im Gesetz, kann den weiteren von dieser
Auffassung herangezogenen Gesichtspunkten keine tragfähige Bedeu-
tung mehr zukommen.
a) § 2265 BGB behält die Errichtung gemeinschaftlicher Testamen-
te ausschließlich Eheleuten vor. Bestand und Fortbestand der Ehe bilden
die Grundlage gemeinschaftlicher Testamente. Entfällt diese Grundlage,
soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich auch das
Testament seine Wirkung insgesamt einbüßen, womit die schwierige Un-
terscheidung zwischen korrespektiven und nicht korrespektiven Verfü-
gungen vermieden werde (Protokolle V 447; OLG Hamm FamRZ 1992,
478; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2268 Rdn. 1). Dem trägt die
dispositive Auslegungsregel des § 2268 Abs. 1 BGB Rechnung, wonach
entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblas-
sers, der auf Hinfälligkeit des Testamentes für den Scheidungsfall usw.
gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58 - FamRZ
1960, 28 unter II 2 a zu dem insoweit vergleichbaren § 2077 Abs. 1
BGB), das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach un-
wirksam ist, wenn die Ehe zu Lebzeiten beider Partner wegfällt. Dabei ist
es ohne Belang, ob das gemeinschaftliche Testament ein gegenseitiges,
ein wechselbezügliches oder weder das eine noch das andere ist
(Staudinger/Kanzleiter, aaO § 2268 Rdn. 1).
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b) Von diesem Grundsatz macht § 2268 Abs. 2 BGB für den Fall
der Scheidung oder Aufhebung der Ehe und für die dem gleichgestellten
Fälle eine Ausnahme. Die Verfügungen bleiben - wiederum unabhängig
davon, ob es sich um gegenseitige, wechselbezügliche oder um keines
von beiden handelt - insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch
für diese Fälle getroffen sein würden. Dabei kommt es, wenn der wirkli-
che Wille nicht feststellbar ist, auf den hypothetischen Willen im Zeit-
punkt der Errichtung des Testamentes an (BGH, aaO unter II 2 a und c).
Ein solcher Aufrechterhaltungswille wird bereits dann ausscheiden, wenn
der Fortbestand der Ehe als nicht unwesentliches mitbestimmendes Mo-
tiv für die Verfügung noch in Betracht kommt (OLG Hamm FamRZ 1992,
478 f.). Beweislast und materielle Feststellungslast für die Gründe, aus
denen sich der Aufrechnungserhaltungswille ergibt, an dessen Feststel-
lung keine niedrigen Anforderungen zu stellen sind, liegen bei demjeni-
gen, der aus dem gemeinschaftlichen Testament Rechte herleiten will
(vgl. BGH, aaO unter II 2 a; OLG Hamm aaO; MünchKomm/Musielak,
aaO § 2268 Rdn. 9; Staudinger/Kanzleiter, aaO § 2268 Rdn. 10).
c) § 2268 Abs. 2 BGB stellt nach dieser gesetzlichen Konzeption
für die angeordnete Rechtsfolge, daß die Verfügungen wirksam bleiben,
einzig und allein auf den Willen der Eheleute im Zeitpunkt der Testa-
mentserrichtung ab. Dieser Wille ist maßgeblich nicht nur für das ge-
meinschaftliche Testament als Rahmen, sondern für jede einzelne Ver-
fügung mit ihrem spezifischen Inhalt, ohne daß insoweit Grenzen gezo-
gen sind. Insbesondere gibt die Vorschrift keinen Raum für eine Diffe-
renzierung nach der Art der Verfügung oder gar für eine unterschiedliche
Behandlung von wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Ver-
fügungen.
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Daß das Gesetz wechselbezüglichen Verfügungen in den §§ 2270,
2271 BGB besondere (Bindungs-)Wirkungen beilegt, ändert daran nichts.
Die Verfügungen gelten fort mit dem Inhalt, den sie von den Testieren-
den bekommen haben. Nach ihren Vorstellungen und ihrem Willen ent-
scheidet sich aber, ob eine Verfügung zu einer anderen Verfügung im
Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen soll. Daß das Gesetz sol-
chen Verfügungen, wenn die Testierenden verheiratet sind, besondere
Wirkungen zumißt, kann die gesetzlich angeordnete Fortgeltung bei ent-
sprechendem Willen mit eben diesen gesetzlich festgelegten Wirkungen
nicht in Zweifel ziehen.
d) Mit § 2268 Abs. 2 BGB wird auf diese Weise Eheleuten die Mög-
lichkeit eröffnet, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren. Wie weit
diese nachehelich wirkenden letztwilligen Verfügungen inhaltlich reichen
sollen, wird von der jeweiligen durch die übereinstimmenden Vorstellun-
gen der Ehepartner geprägten Willensrichtung bestimmt, die als wirkliche
oder jedenfalls hypothetische feststellbar sein muß. Dieser Wille ist - im
Rahmen des gesetzlich Zugelassenen - entscheidend; er gilt auch für die
Abhängigkeit von Verfügungen im Sinne der Wechselbezüglichkeit. Eine
von der Gegenansicht geforderte Wirkungsgrenze für die durch den Wil-
len der Testierenden geschaffene Wechselbezüglichkeit durch das Ende
der Ehe hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Durch die ge-
meinschaftliche Errichtung wird für wechselbezügliche Verfügungen,
auch wenn diese für solche Testamente nicht wesensbestimmend sind,
eine gewisse Bindung erreicht (Staudinger/Kanzleiter, aaO Vorbem. zu
§§ 2265 ff. Rdn. 24). In den von § 2268 Abs. 2 BGB geregelten
Fallgestaltungen sollen diese Verfügungen nach dem maßgeblichen
Willen der Testierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der
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Testierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der Beachtung und
Durchsetzung des wirklichen Willens bei rechtsgeschäftlichen Erklärun-
gen kommt schon allgemein grundsätzliche Bedeutung zu, § 133 BGB;
bei letztwilligen Verfügungen gilt dies ganz besonders, § 2084 BGB
(BGH, aaO unter II 2 a). Diesem das gesamte Erbrecht beherrschenden
Grundsatz liefe es zuwider, wenn man der von den Ehepartnern gewoll-
ten Wechselbezüglichkeit von Verfügungen mit Ende der Ehe - gleich-
sam gegen ihren Willen - ohne ausreichende gesetzliche Legitimation die
Wirkung entzöge.
III. Das Berufungsgericht wird daher zunächst die erforderlichen
Feststellungen zu dem behaupteten Fortgeltungswillen nachzuholen ha-
ben. Von diesem Ergebnis hängt es ab, inwieweit dem weiteren Vorbrin-
gen zur Frage der Testierfähigkeit und der Wirkung der "Erklärung" der
Erblasserin vom 24. November 1980 Bedeutung zukommen kann. Inso-
weit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß vor dem Hintergrund der
im Erbscheinsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen Beden-
ken bestehen, ob das Vorbringen der Klägerin zur Testierunfähigkeit
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schlüssig ist und ob für die etwaige Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens zu dieser Frage ausreichende Anknüpfungstatsachen darge-
tan sind.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch