Urteil des OLG Köln vom 17.08.2004

OLG Köln: eintritt des versicherungsfalls, treu und glauben, vernehmung von zeugen, falsche auskunft, abrechnung, zusage, versicherungsschutz, versicherer, rechtsschutzversicherung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 6/04
Datum:
17.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 6/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 47/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2003
verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O
47/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Der Kläger ist als praktischer Arzt mit Schwerpunkt Phlebologie kassenärztlich
niedergelassen. Er schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn 27.7.1996 eine
Berufsrechtsschutzversicherung für Selbständige ab. Dem Versicherungsverhältnis
lagen die ARB 94 zugrunde. Im November 1999 nahm der Kläger Kontakt mit dem
Zeugen X. auf, der für die Beklagte Versicherungsverträge vermittelt. Im Rahmen der
Verhandlungen über eine Erweiterung des Versicherungsschutzes kam es im Beisein
des Klägers und seiner Ehefrau zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen X. und dem
Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen M., dessen Inhalt zwischen den Parteien strittig
ist. Auf Antrag des Klägers wurde das Versicherungsverhältnis mit Nachtrag vom
4.2.2000 dahingehend geändert, dass die Gewährung von S. Top-Rechtsschutz mit
einer Selbstbeteiligigung von 300,- DM nach den Bedingungen TRB 2000 vereinbart
wurde. Als Beginn der Änderung wurde im Nachtrag der 1.12.1999 angegeben. Auf den
Inhalt der vorgenannten Vertragsunterlagen nebst Versicherungsbedingungen wird
Bezug genommen.
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Mit der Klage begehrt der Kläger Versicherungsleistungen für das abgeschlossene
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Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (S 17 KA 85/02) sowie für das anschließende,
noch anhängige Hauptsacheverfahren (S 17 KA 219/02) gegen die Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein (im Folgenden: KV) vor dem Sozialgericht Düsseldorf, mit dem
die Aufhebung des Bescheides der KV vom 27.3.2002 begehrt wird. Mit Bescheid vom
27.3.2002 hob die KV ihre Honorarbescheide für die Quartale I/96, III/96 bis II/97, IV/97
bis II/99 teilweise auf und stellte eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe
von insgesamt 55.985,83 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bestimmte
Abrechnungsziffern des EBM auf den Fachgruppendurchschnitt gekürzt worden seien.
Dem Bescheid über die Kürzung der Honoraransprüche vorangegangen war ein
Plausibilitätsverfahren der KV im November 1999.
Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung von Zeugen mit der Begründung
stattgegeben, dass die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz aufgrund der
gegebenen Deckungszusage verpflichtet sei. Aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme sei die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass seitens
des Zeugen M. anlässlich des Telefonats mit dem Zeugen X. über die
Vertragserweiterung zugesagt worden sei, dass auch die damals bereits im Raum
stehende Auseinandersetzung mit der KV in den Versicherungsschutz einbezogen
werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
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Mit der Berufung rügt die Beklagte die Tatsachenfeststellung, insbesondere die
Beweiswürdigung, sowie die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Sie beruft sich auf
Vorvertraglichkeit. Es liege keine wirksame Rückwärtsversicherung vor.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen
Vortrag. Er ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei erst mit Erlass des Bescheides,
frühestens mit der Einladung zum Gespräch über die Plausibilitätsprüfung der KV vom
29.10.1999 eingetreten. Eine Eintrittspflicht der Beklagten ergebe sich zudem aus der
eindeutigen Zusage des Zeugen M..
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in
beiden Instanzen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Versicherungsleistungen aus der
Rechtsschutzversicherung ergibt sich nicht aus der Erteilung einer Deckungszusage
gemäß § 17 Abs. 4 ARB 94. Einer Deckungszusage kommt die Wirkung eines
deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu, das den Versicherer mit Einwendungen
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ausschließt, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte oder zumindest auf Grund
der vorliegenden Schilderung des Sachverhalts hätte kennen müssen (Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., § 17 ARB 94, Rn. 5, § 17 ARB 75, Rn. 14). Voraussetzung für das
Vorliegen einer Deckungszusage ist, dass dem Versicherer überhaupt der Eintritt eines
Versicherungsfalls unterbreitet wird, für den Leistungen begehrt werden. Daran fehlt es
hier, selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt.
Im Zeitpunkt des Telefonats zwischen den Zeugen X. und M. im Beisein des Klägers
und seiner Ehefrau gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass ein
Versicherungsfall noch nicht eingetreten sei. Der Kläger machte im November 1999
noch keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen wegen eines konkreten
Versicherungsfalls im Sinne des § 17 ARB 94 geltend. Vielmehr begehrte er eine
verbindliche Auskunft darüber, ob eventuelle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
mit der bereits eingeleitenen Plausibilitätsprüfung der KV unter den
Versicherungsschutz fallen. Die vom Kläger behauptete Zusage des Zeugen M. kann
deshalb nicht als Deckungszusage für einen bereits geltend gemachten
Rechtsschutzanspruch gewertet werden.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die
streitgegenständlichen Verfahren vor dem Sozialgericht aus der bestehenden
Rechtsschutzversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, 2 f), 5 Abs. 1 a), c), 17 Abs. 4 ARB 94
bzw. den ab 1.12.1999 geltenden TRB. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf
Vorvertraglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 c) i. V. m. § 2 f) ARB 94. Der Versicherungsfall ist
gemäß § 4 Abs. 1 c) und Abs. 2 S. 1 ARB 94 schon mit der behaupteten unzutreffenden
Abrechnung des Klägers für das Quartal I/96 und damit vor Beginn des
Versicherungsvertrages am 27.7.1996 eingetreten. Auf die Einhaltung von Wartefristen
kommt es nicht an.
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Gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB 94 gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten,
in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Für das Vorliegen
eines Verstoßes genügt eine behauptete Zuwiderhandlung. Dabei kommt es weder auf
den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten Kenntnis von dem Verstoß erlangen noch
darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt
werden (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 4 ARB 94/2000, Rn.
5). Bei mehreren aufeinanderfolgenden Rechtsverstößen ist gemäß § 4 Abs. 1 c) und
Abs. 2 S. 1 ARB 94 auf den zeitlich ersten Verstoß abzustellen, auch wenn dieser sich
möglicherweise fortwährend wiederholt oder andauert (BGH VersR 83, 125).
Voraussetzung ist jedoch, dass der erste Verstoß schon für sich allein betrachtet nach
der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen oder dass er
zumindest noch erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit
auch nach dem Vorliegen weiterer Verstöße adäquat kausal mit ausgelöst hat (BGH
VersR 83, 125; Harbauer a. a. O.).
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Danach ist darauf abzustellen, dass die KV eine unzutreffende Abrechnung des Klägers
seit dem ersten Quartal 1996 behauptet, was dem Bescheid vom 27.3.2002 zu
entnehmen ist. Die gerügte falsche Abrechnung stellt einen behaupteten Verstoß des
Klägers gegen seine Pflichten als Kassenarzt dar. Für den Eintritt des
Versicherungsfalls ist unerheblich, dass die KV erst im November 1999 eine
Plausibililätsprüfung einleitete und bis dahin möglicherweise weder der Kläger noch die
KV Kenntnis von den etwaigen Abrechnungsfehlern des Klägers hatten.
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Entsprechendes gilt für den Erlass des Bescheides vom 27.3.2002, in dem die KV ihre
Ansprüche wegen des behaupteten Rechtsverstoßes gegen den Kläger geltend macht.
Maßgeblich ist gemäß §§ 4 Abs. 1 c) und Abs. 2 S. 1 ARB 94 der erste behauptete
Verstoß, d. h. die unzutreffende Abrechnung im ersten Quartal 1996. Unerheblich ist,
dass weitere angeblich unzutreffende Abrechnungen in versicherter Zeit erfolgten. Der
Bescheid vom 27.3.2002 stützt sich ausdrücklich auch auf die Abrechnung für das erste
Quartal 1996. Die erste behauptete falsche Abrechnung hat mithin adäquat kausal den
Ausbruch der Streitigkeit zumindest mit ausgelöst, was nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ausreicht. Die weiteren von der KV gerügten Abrechungen in
versicherter Zeit stehen in Zusammenhang mit der ersten Abrechnung für das Quartal
I/96. Die KV rügt in ihrem Bescheid vom 27.3.2002 bei allen aufgelisteten Quartalen die
unzutreffende Abrechnung bestimmter Ziffern aus dem EBM, so dass über den
gesamten Zeitaum ein einheitlicher Rechtsverstoß behauptet wird.
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Die Parteien haben bei der Änderung des Versicherungsvertrages Ende 1999 nicht
abweichend von den ARB 94 Versicherungsschutz für den vorliegenden
Versicherungsfall vereinbart. Da der für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgebliche
Rechtsverstoß zu dieser Zeit bereits vorlag, hätten die Parteien eine
Rückwärtsversicherung abschließen müssen. Indes lassen sich schon aus dem Vortrag
des Klägers keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Vereinbarung herleiten.
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Der schriftliche Nachtrag vom 4.2.2000 über die Änderung des Versicherungsvertrages
nennt als Beginn der Änderung den 1.12.1999. Die Bedingungen für den Top-
Rechtsschutz (TRB) stimmen in § 4 TRB mit der Regelung in § 4 ARB 94 über den
Eintritt des Versicherungsfalls überein.
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Die vom Kläger behauptete telefonische Zusage des Zeugen M. reicht zur Annahme
eines Beginns des Versicherungsschutzes vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt
des Versicherungsbeginns (27.7.1996) nicht aus. Der Kläger ging nach eigenen
Angaben im Zeitpunkt der Verhandlungen über die Erweiterung des
Versicherungsschutzes davon aus, dass sich die Plausibilitätsprüfung entsprechend der
Einladung vom 29.10.1999 nur auf die Quartale I und II/98 beziehe. Für die Beantragung
eines Beginns des Versicherungsschutzes auf die Zeit vor dem Abschluss des
ursprünglichen Vertrages bestand deshalb kein Anlass. Selbst bei einer
entsprechenden telefonischen Zusage des Zeugen M. könnte diese sich nur auf einen
Beginn des Versicherungsschutzes für den Top-Rechtsschutz ab 1998 beziehen. Ein
erster Rechtsverstoß im Jahre 1998 wäre jedoch ohnehin schon nach dem
ursprünglichen Vertrag vom 27.7.1996 versichert gewesen.
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Die Berufung der Beklagten auf Vorvertraglichkeit ist nicht rechtsmissbräuchlich gemäß
§ 242 BGB. Die Beklagte hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach der
Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sich die Beklagte nicht auf
Vorvertraglichkeit berufen werde. Nach der Anzeige des Versicherungsfalls hat sich die
Beklagte von Anfang an auf Vorvertraglichkeit berufen, so dass ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten insoweit ausscheidet. Die vom Kläger behauptete
telefonische Zusage schließt eine Berufung auf Vorvertraglichkeit ebenfalls nicht aus.
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Es ist schon zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft im Rahmen von Verhandlungen
über eine Vertragserweiterung ohne deren schriftliche Bestätigung in den
nachfolgenden Vertragsunterlagen ausreicht, um einen entsprechenden
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Vertrauenstatbestand zu schaffen. Entscheidend gegen ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten der Beklagten spricht jedoch, dass alle Beteiligten im Zeitpunkt des
Telefonats von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgingen. Nach eigenen
Angaben wusste der Kläger im Zeitpunkt der Verhandlungen nicht, dass die
Plausibilitätsprüfung sich auch auf Abrechnungsbescheide aus dem Jahre 1996
erstrecken wird. Dem Schreiben der KV vom 29.10.1999 ist lediglich eine Prüfung der
Quartale I und II/98 zu entnehmen. Dieses Schreiben ist nach Angaben der Zeugin Y.
auch dem Zeugen X. gezeigt worden. Eine etwaige Zusage konnte sich daher nur auf
die im Raum stehende konkrete Prüfung der KV beziehen. Ein darüber hinausgehender
Vertrauenstatbestand für die Zeit vor dem 27.7.1996 wurde nicht geschaffen.
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Leistungen ergibt sich nicht aus der
gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung. Der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der
Erfüllungshaftung greift dann ein, wenn ein Versicherungsagent erkennbare
Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers über wesentliche Punkte des
Versicherungsvertrages nicht richtigstellt oder dem Versicherungsnehmer unzutreffende
Auskünfte über den Umfang des Versicherungsschutzes gibt. Für das Verhalten eines
Angestellten des Versicherers gilt nichts anderes, wobei dahinstehen kann, ob der
Versicherer sich dessen Erklärung nicht schon aus anderen Gründen zurechnen lassen
muss (vgl. OLG Karlsruhe VersR 97, 1477).
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Im Hinblick auf den geltend gemachten Versicherungsfall liegt eine falsche Auskunft
über den Umfang des Versicherungsschutzes nicht vor. Die Auskunft, dass
sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten über eine Plausibilitätskontrolle für die Quartale
ab I/98 unter den Versicherungsschutz fallen, war richtig. Streitigkeiten vor dem
Sozialgericht über Abrechnungen ab dem Jahr 1998 waren aufgrund des
Ursprungsvertrags vom 27.7.1996 versichert. Die Erweiterung auf die Bedingungen des
sog. Top-Rechts-schutzes hatte nur Bedeutung für den Versicherungsschutz im
Widerspruchsverfahren, welcher nicht im Streit steht.
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Für die Beklagte bestand bei den Verhandlungen über die Vertragsänderung kein
Anlass darauf hinzuweisen, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der KV wegen
beanstandeter Abrechnungen vor dem 27.10.1996 auch bei einer entsprechenden
Umstellung des Vertrages nicht gewährt werde. Der Kläger selbst ging im Zeitpunkt der
Vertragsverhandlungen nicht von einer Erweiterung der Plausibilitätsprüfung aus. Nach
den bis dahin vorliegenden Unterlagen, insbesondere nach dem Schreiben der KV vom
29.10.1999, bestand hierfür objektiv auch kein Anhaltspunkt. Unter diesen Umständen
kann dem Versicherungsvermittler X. oder dem Mitarbeiter der Beklagten M. nicht
vorgeworfen werden, dass sie die Folgen einer möglichen Erweiterung der
Plausibilitätsprüfung nicht von sich aus in den Verhandlungen ansprachen.
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Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Leistungen ergibt sich nicht aus positiver
Vertragsverletzung. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ein Beratungsverschulden der Beklagten daraus herleiten lässt, dass
der Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht darauf hingewiesen wurde, dass
sozialgerichtliche Verfahren gegen die KV grundsätzlich schon nach dem
Ursprungsvertrag versichert sind und die Umstellung auf den teureren Tarif mit
Selbstbeteiligung im Hinblick auf Plausibilitätsprüfungen der KV nur die Mitversicherung
der Kosten im Widerspruchsverfahren betrifft. Denn durch dieses mögliche
Beratungsverschulden kann dem Kläger nur insoweit ein Schaden entstanden sein, als
er nach der Umstellung des Vertrages auf einen teureren Tarif höhere Prämien an die
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Beklagte gezahlt hat. Die Gewährung von weitergehenden Versicherungsleistungen im
Wege des Schadensersatzes scheidet aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Streitwert: 4.899,16 €
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Zahlung zu 1): 642,17 €
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Feststellung zu 2): 4.256,99 €
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Bei der Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag war zu berücksichtigen,
dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren Kosten für einen gegnerischen Rechtsanwalt
nicht anfallen, da die KV vor dem Sozialgericht Düsseldorf nicht anwaltlich vertreten ist.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Streitwertberechnung des
Landgerichts auf Seitre 8 des angefochtenen Urteils.
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