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OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 287/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2009
- Inhalt
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- einerseits sein Klagerecht verwirkt habe und er andererseits sein Recht mit einer Gestaltungsklage hätte
- Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als
- im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf
- Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das
- Ausübung seiner Rechte unmöglich gemacht hätten. 9Mit der selbstständig entscheidungstragenden
OLG Düsseldorf - I-2 W 59/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 31.07.2008
- Inhalt
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- durch aktives Tun zu begründen. Im deutschen Recht ist in diesem Sinne seit langem anerkannt, dass
- davon auszugehen, dass für das Vertragsverhältnis deutsches Recht gewollt ist (Löwisch in: Ebenroth
- EGBGB vereinbart ist, dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist
- P. H. I. AG bestanden hat, führt das dazu, dass im Zweifel das Recht des Staates gilt, in welchem
- – wie das Landgericht mit Recht erwogen hat - der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben in
LAG Hamm - 10 TaBV 11/06
Landesarbeitsgericht Hamm vom 21.07.2006
- Inhalt
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- Antragstellerin ist zulässig. 371. Zu Recht verfolgt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch im
- Zusammenhang auch zu Recht darauf, dass in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte anerkannt ist, dass
- Betriebsrat gewählt. 5Die IG Metall, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, ist mit
- werden; er habe das Recht, zur ordnungsgemäßen Prozessführung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die IG
- betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten der Verbände im Betriebsverfassungsgesetz im Einzelnen aufgezählt
Sozialversicherungspflicht trotz notarieller Poolvereinbarung
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 17.07.2020
- Inhalt
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- -Pools ist, welcher in Gegenwart und mit Unterschrift der weiteren Gesellschafter mittels notarieller
- Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Gesamthandsvermögen. Geschäftsführender Gesellschafter ist der
- war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streitig, ob dieser in seiner Tätigkeit als
- in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und
BGH - IV ZR 43/03
Bundesgerichtshof vom 12.11.2003
- Inhalt
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- Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - unter II 1 zur
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 43/03 Verkündet am: 12. November 2003 Heinekamp
- Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat
- -Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 für Recht erkannt
- Anlagemodells eine Eigentumswohnung in G. . Mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 1991 hatten sie auf der
Anlage 2 EinbTestV
Rahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
- Inhalt
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- , Bundesstaat, Teilhabe Modul II: Leben in der Demokratie Teil 2: Rechte und Pflichten – Umfang: 9
- wesentlich durch Zuwanderung geprägt worden ist, wird auch das Thema Migrationsgeschichte in den
- : Konfliktlösung in der demokratischen Gesellschaft – Umfang: 7 UEDer Umgang mit Konflikten im
- in Deutschland lebenden Menschen unmittelbar im Alltag erfahrbar werden kann. Daher ist es zunä
- : Rechte und Pflichten157Teil 3: Konfliktlösung in der demokratischen Gesellschaft161Teil 4
VG Braunschweig - 5 B 12/14
Verwaltungsgericht Braunschweig vom 19.02.2014
- Inhalt
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- der Richtlinie 2005/85, die insbesondere in ihrem Kapitel V die Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der
- berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die Entwicklung, der sie im Zusammenhang mit dem System, in das
- wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der
- Wiederaufnahmeverfahren behandelt. Zudem enthält Art. 20 Abs. 1 lit. a) Dublin II-VO eine Regelung, die der in Art
- . 17 Abs. 3 Dublin II-VO entspricht. Gleiches gilt für die Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. e) Dublin II
BSG - B 5b/8 KN 2/06 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- fehlt im neuen Recht eine Rechtsgrundlage; die in § 26 Abs 1 SGB IV erwähnte Beanstandung bezieht
- , die Neuregelung entspreche "im wesentlichen" dem bisherigen Recht (BT-Drucks 11/4124 S 190 zu § 196
- ; eine abweichende Umsetzung im Detail stellt den gemeinsamen Grundsatz nicht in Frage. Nach altem Recht
- zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
- Beiträgen im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens (vgl dazu nach früherem Recht BSG vom 24.8.1978 - 5 RKn
BGH - XII ZB 523/13
Bundesgerichtshof vom 16.01.2014
- Inhalt
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- hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist
- Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie
- ; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt. 52. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an
- -Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her
- weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl
OLG Frankfurt - 18 U 28/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14.01.2008
- Inhalt
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- Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 6Es ist zutreffend davon ausgegangen
- altem Recht dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) begann bereits im Jahre 2000
- das Bestehen von Ansprüchen, die die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht gegenüber der
- . ergänzenden Parteivortrages (§ 540 I Ziff.1 ZPO) wird in Anwendung der § 540 II, 313a I S.1 ZPO
- zulässig ist, § 26 Ziff.8 EGZPO. 5II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen
FG Hessen - 5 K 1918/05
Hessisches Finanzgericht vom 12.09.2007
- Inhalt
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- zweier Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Der
- Finanzamt am 14.01.2004 ein. Neben der Unterschrift der Eheleute ist in dem hierfür vorgesehenen Feld
- Auszahlung der Erstattungsbeträge zu Recht an die Eheleute E erfolgt sei. 7Das Einspruchsverfahren blieb
- der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, der angefochtene Abrechnungsbescheid in
- Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung eingeräumt wurde, ist er im Zweifel auch ermächtigt
OLG Hamm - 27 U 14/09
Oberlandesgericht Hamm vom 04.02.2010
- Inhalt
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- . Über etwaige Rechte findet sich in der Belehrung nichts, so dass die Belehrung geeignet ist, den
- aufzunehmen. Der Grund für diesen nicht nur im Recht der Personenhandelsgesellschaften, sondern auch im GbR
- -Recht geltenden Rechtssatz liegt darin, dass wechselseitige Zahlungen in diesem Stadium vermieden
- Beklagte ist nicht ordnungsgemäß über die sich aus dem Widerrufsrecht ergebenden Rechte und Pflichten
- und machte Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit der vorgenannten
BGH - KZR 17/03
Bundesgerichtshof vom 13.07.2004
- Inhalt
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- Normadressaten des § 20 Abs. 2 GWB angesehen. Es ist dabei mit Recht und von der Revision unbeanstandet davon
- : Herausgeber) in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet. Bei den von den
- . Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das
- Klägerin arbeitet dabei mit einer Werbe- und Sparberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: WSG
- %. In mehreren Schreiben im Jahr 2000 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß sie im Hinblick
OLG Köln - 5 U 49/09
Oberlandesgericht Köln vom 11.11.2009
- Inhalt
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- 2007 [Bl. 63 – 65 d. A.] hierzu nicht konkret befragt worden ist [In Ziffer II. 2. des
- konkret angesprochen worden ist (Bl. 63 d. A.); in seinem Gutachten hat sich der Sachverständige mit
- angemessen und von den Beklagten – zu Recht – unangefochten bemessen. II. 2425Die Rechtssache hat keine
- Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 280, 823 Abs. 1
- Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit den am 5. und 8. November 2004 durchgeführten
§ 2 VwRehaG
Folgeansprüche
- Inhalt
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- diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte
- Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentliche Rechts nur
- herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
- geltendgemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. F
- ädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschä