Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2009

OVG NRW: bekanntgabe, staatsprüfung, besoldung, ausbildung, beamtenverhältnis, gestaltungsklage, zustellung, verfahrensmangel, feststellungsklage, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 287/07
Datum:
18.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 287/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 467/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 6.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach
Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in
dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt
werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein
sollen.
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Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten
Zulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
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Auch wenn man - obwohl eine klare Zuordnung seines Vortrages zu bestimmten
Zulassungsgründen kaum möglich ist - zu seinen Gunsten annimmt, er habe der Sache
nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung des Senats
unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend gemacht,
bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos.
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Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den
Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf
Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser
Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen
Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen
Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des
Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die erhobene Feststellungsklage
unzulässig sei, weil der Kläger einerseits sein Klagerecht verwirkt habe und er
andererseits sein Recht mit einer Gestaltungsklage hätte verfolgen können. Zudem sei
die Klage auch unbegründet, da das fragliche Beamtenverhältnis mit der wirksamen
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei endgültig nicht bestandener 2.
Staatsprüfung nach § 25 Abs. 2 OVP geendet habe.
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Das Zulassungsvorbringen verhält sich ausschließlich zu der vom Verwaltungsgericht
verneinten Zulässigkeit der Klage. Der Dienstherr habe durch verspätete Besoldung und
unzulängliche Ausbildung körperliche und geistige Schäden bei dem Kläger verursacht,
die ihm die Ausübung seiner Rechte unmöglich gemacht hätten.
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Mit der selbstständig entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts
zur Unbegründetheit der Klage setzt sich der Kläger nicht auseinander, sodass
jedenfalls insoweit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen ist.
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Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO sind nicht gegeben.
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Zu den sinngemäß behaupteten Aufklärungsmängeln hätte substanziiert dargelegt
werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären. Ferner hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf
die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden sei oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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